Pflichtverletzungen von Lehrlingen

Rechtliche Konsequenzen

Geregelt sind die Auflösungsmöglichkeiten im Berufsausbildungsgesetz. Grundsätzlich sind Lehrverhältnisse - wie andere befristete Verträge auch - nicht kündbar und enden durch Zeitablauf. Das Gesetz sieht aber zwei Möglichkeiten vor, das Lehrverhältnis seitens der Lehrstelle außerordentlich zu lösen.

Gründe für die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses sind:

  • Diebstahl / Veruntreuung oder sonstige strafbare Handlung
  • tätliche oder wörtliche Beleidigung, gefährliche Bedrohung
  • trotz wiederholter Ermahnung Verletzung oder Vernachlässigung der obliegenden Pflichten (Schulpflicht, Berufsausbildung)
  • verraten von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
  • unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes
  • der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist

außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt) des Lehrverhältnisses zum 12. oder 24. Monat mit vorherigem Mediationsverfahren ohne gesetzlich vorgegebene Gründe

Richtlinien zur Handhabung

Stufe 1: Gespräch zwischen Ausbilderin bzw. Ausbilder und Lehrling: Klärung der Situation und treffen von Vereinbarungen

Stufe 2: bei Wiederholung - Gespräch mit der Institutsleiterin/dem Institutsleiter, der Lehrlingsbeauftragten der Personalentwicklung sowie einem Mitglied des Betriebsrats: Klärung und erneutes Treffen von Vereinbarungen sowie deren Kommunikation an die Vizerektorin für Personal

Stufe 3: Gespräch bei der Vizerektorin für Personal und Entscheidung über die weitere Vorgehensweise (z.B. Auflösung des Lehrverhältnisses)

Wichtig: Es müssen Protokolle von den einzelnen Gesprächen erstellt werden.

Unterstützung: Coaching für Lehrlinge, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Mediationsverfahren

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