Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren
Das Bankgeheimnis schützt alle Informationen, die der Bank vom Kunden anvertraut werden. Es garantiert allerdings keine Anonymität gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. § 38 Abs 2 Z 1 BWG ermöglicht den Kreditinstituten bankgeheime Unterlagen herauszugeben, ohne ihre Geheimnispflicht zu verletzen. Sind die Voraussetzungen des § 145a StPO erfüllt, sind sie zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Neben § 38 Abs 2 Z 1 BWG erläutert die Autorin die in § 145a StPO normierten Ermittlungsmethoden wie Identitätsermittlung, Kontoauskunft, Kontoöffnung und Überwachung. Zwangsmaßnahmen, die mit dieser Thematik in engem Zusammenhang stehen, wie z.B. Hausdurchsuchung, Kontosperre und die Vernehmung von Mitarbeitern eines Kreditinstituts als Zeugen, ergänzen die Thematik. Ausführlich beschreibt die Autorin Rechtshilfenormen, die durch die verstärkte internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger werden. Ihr Ausblick auf das Strafprozessreformgesetz 2008 rundet die Darstellung ab.
Das Buch ist im Verlag Springer Wien New York erschienen.