Umstrittene Geburtsstunden des Bundesstaats

Österreich ist seit Ende der Habsburger-Monarchie ein Bundesstaat. Wie sich dieser Bundesstaat aber genau gegründet hat, ist bis heute unter Rechtshistorikernumstritten: Von oben, indem der Zentralstaat Länder „einrichtet“, oder von unten durch Zusammenschluss der Länder? Ein Innsbrucker Jurist geht dieser Frage nun nach.
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Auszug aus der Kundmachung der Bundesverfassung im Bundesgesetzblatt 1920 (10. November 1920, 1. Stück). (Foto: ÖNB-ALEX)

„Österreich ist ein Bundesstaat.“ So lautet der erste Absatz des Artikels 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes bereits seit Inkrafttreten der ersten Version dieser Verfassung 1920. Wie dieser Bundesstaat aber konkret zustande gekommen ist, darüber herrscht unter Rechtshistorikern Uneinigkeit. Der Jurist Sebastian Strasak versucht nun in einem vom Tiroler Wissenschaftsfonds geförderten Projekt, diese Fragen zu klären.

Ende der Monarchie

Dass die einzelnen (Kron-)Länder der Monarchie zu einer Art Staatsganzen gehörten, ging auf die Pragmatische Sanktion aus 1713 zurück: Sie regelte die Erbfolge im Habsburgerreich und stellte zugleich die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit aller von den Habsburgern beherrschten Länder fest. „Kompliziert wird es dann 1918: Die Pragmatische Sanktion verliert mit Ende der Monarchie ihre verfassungsmäßige Grundlage. Damit verfällt allerdings auch die in ihr erstmals verbindlich festgehaltene Unteilbarkeit des Staatsgebiets“, sagt Sebastian Strasak. Die „Dezentralisationstheorie“, der die Autoren der Bundesverfassung folgen, sieht quasi die Übernahme der Staatsgewalt von den Organen der Monarchie durch die Provisorische Nationalversammlung vor; eine weitere Zustimmung der Bundesländer, der Republik angehören zu wollen, ist nach dieser Theorie nicht notwendig, rechtlich sogar irrelevant. Dem steht die sogenannte „Souveränitätstheorie“ gegenüber: „Im Gegensatz zum Top-Down-Prinzip, das den republikanischen Bundesstaat als durch ein entsprechendes Gesetz von oben eingerichtet betrachtet, begreift die Souveränitätstheorie den Bundesstaat erst dann als begründet, wenn alle Gliedstaaten entsprechende Beschlüsse gefasst haben und so ihre ursprüngliche Souveränität teilweise an eine übergeordnete Instanz abgegeben haben.“

Dass sich die einzelnen Bundesländer der jungen Republik anschließen würden, war nach Ende der Monarchie auch keineswegs sicher: So gab es besonders, aber nicht nur in den westlichen Bundesländern Bestrebungen, entweder unabhängig zu werden und sich einer deutschen Republik anzuschließen. „Gerade in Tirol wurde etwa erwogen, mit Bayern und Südtirol eine eigene Alpenrepublik zu gründen“, erklärt Sebastian Strasak. So beschloss der Tiroler Nationalrat in seiner Aufgabe als Vollzugsorgan des provisorischen Tiroler Landtags, wenn auch nur unter Vorbehalt einer späteren gegenteiligen Entscheidung, den Anschluss an die – damals noch so genannte – Republik Deutschösterreich.

Anschluss an die Republik

Ähnlich wie in Tirol gab es auch in den anderen späteren Bundesländern Beschlüsse, sich der Republik anzuschließen; ob diese Beschlüsse nun für das Bestehen der Republik bedeutend waren und sind, ist bis heute ein Streitfall. „Die Verfassungsgeber in Wien betrachteten diese Anschluss-Beschlüsse offenbar als überflüssig. Immerhin waren bei offizieller Kenntnisnahme dieser Beitritte durch die provisorische Nationalversammlung am 12. November noch gar nicht alle entsprechenden Beschlüsse in den späteren Bundesländern gefallen“, sagt der Rechtshistoriker. Strasak will nun den Diskurs zur Bundesstaatsgründung in Tirol näher aufarbeiten: „Ich schaue mir die zum Glück großteils noch erhaltenen Akten von damals genauer an und will herausfinden, wie die damaligen Beamten und Politiker in Tirol konkret gedacht haben.“ Sein Vorhaben wird vom Tiroler Wissenschaftsfonds gefördert.