Was blieb nach 50 Jahren vom Staatsvertrag von Wien-Belvedere 1955?

Prof. Waldemar Hummer, Institut für Völkerrecht, Europarecht und Internationale Beziehungen, in einem Gastkommentar zu 50 Jahren österreichischem Staatsvertrag.
Leopold Figl mit dem frisch unterzeichneten Staatsvertrag auf dem Balkon des Wiener B …
Leopold Figl mit dem frisch unterzeichneten Staatsvertrag auf dem Balkon des Wiener Belvedere. Bildnachweis: Erich Lessing

Völkerrechtliche Verträge dienen zur Regelung zwischenstaatlicher Probleme sowohl kurzfristiger als auch längerfristiger Natur. Ein klassisches Beispiel für längerfristige Verträge sind sog. „Statusverträge“, die nicht im synallagmatischen Austausch von Leistung und Gegenleistung durch zwei oder mehrerer Staaten bestehen, sondern ein objektives „Regime“ errichten. Der für die österreichische Nachkriegsgeschichte wichtigste „Statusvertrag“ war zweifellos der Staatsvertrag von Wien-Belvedere 1955, der im heurigen Gedenkjahr seines 50-jährigen Bestandes nach wie vor Wirkungen zeigt.

 

Zum einen sind in diesem Zusammenhang seine vermögensrechtlichen Regelungen zu erwähnen, zum anderen aber auch die Nachwirkungen des in seinem Art. 7 verankerten Schutzsystems für kroatische und slowenische Minderheiten in Österreich. So harrt zB. das auf Art. 7 beruhende Ortstafelerkenntnis des VerfGH vom 13. Dezember 2001 in Kärnten nach wie vor seiner Durchsetzung und der Anspruch Sloweniens - als Rechtsnachfolger des untergegangenen Jugoslawien – in den Staatsvertrag 1955 einrücken zu können, um dann über die slowenische Minderheit in Südkärnten eine „Schutzmachtfunktion“ auszuüben, hat vor nicht allzu langer Zeit in Moskau (als Depositär des Staatsvertrages) und in Wien für Unruhe gesorgt.

 

Aber auch überzogene Forderungen, wie die von 44 BewohnerInnen der Gemeinde Loibach in Kärnten, die mit einem Individualantrag gem. Art. 139 Abs. 1 B-VG vor dem VerfGH die Verordnung der BH Völkermarkt auf Ausschilderung ihrer Ortsgrenze mit der bloßen deutschsprachigen Aufschrift „Loibach“ bekämpfen wollten, zeugen von der nach wie vor vorhandenen Aktualität des Staatsvertrages 1955. Ihre Verfassungsgerichtshofbeschwerde war nämlich auf Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages gestützt, in dem das Recht auf zweisprachige Ortstafeln verankert ist.

 

In seinem Beschluß (VfGH V 131/03) vom 14. Dezember des Vorjahres führte der VerfGH aus, dass Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag 1955 alleine eine völkerrechtliche  Verpflichtung der Republik Österreich bzw. einen an ihre Organe gerichteten Auftrag, topographische Aufschriften und Bezeichnungen zweisprachig zu verfassen, umfasst, nicht aber einzelnen Minderheitsangehörigen ein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln gewährt.

 

Zu diesen und vielen anderen einschlägigen Fragen in diesem Gedenkjahr 2005 findet vom Montag, dem 17. bis Dienstag, dem 18. Oktober 2005, ein vom Institut für Völkerrecht, Europarecht und Internationale Beziehungen in der Aula der Universität veranstaltetes zweitägiges Symposium zum Thema „50 Jahre Staatsvertrag und immerwährende Neutralität“ statt.

Univ. Prof. DDDr. Waldemar Hummer