Universitätsgesetz 2002

Am Freitag hat die Regierung das Universitätsgesetz 2002 in Begutachtung geschickt. Die Ausgliederung der Medizinischen Fakultäten, neue Leitungsstrukturen, stark eingeschränkte Mitbestimmung für einen Großteil der MitarbeiterInnen und ein neuerlich reformiertes Studienrecht sind im Gesetzestext festgeschrieben.
Universität Innsbruck
Universität Innsbruck
Das Universitätsgesetz 2002 in der nun vorliegenden Form umfasst ein neues Organisationsrecht, ein neues Studienrecht, ein neues Personalrecht sowie Übergangsbestimmungen für die Zeit der Implementierung. Die Leitungsstruktur der vollrechtsfähigen Universitäten soll aus einem Universitätsrat, einem Rektorat und einem Senat bestehen. Als operatives Organ unterliegt das Rektorat (Rektor und Vizerektoren) der Aufsicht durch den Universitätsrat. Der Senat wird als wissenschaftliches Beratungsorgan eingerichtet und befasst sich vor allem mit Studienangelegenheiten. Dem Universitätsrat obliegen neben der Kontrolle auch eine Reihe von Entscheidungen, wie etwa die Wahl und Abberufung des Rektors oder die Genehmigung von Entwicklungs- und Organisationsplänen, Leistungsvereinbarungen und Budgetzuteilungen. Zwei der fünf Mitglieder des Universitätsrates werden jeweils vom Senat und dem Ministerium bestellt. Diese vier wählen dann einstimmig ein fünftes Mitglied. Kommt es dabei zu keiner Einigung, bestellt das Ministerium diesen Posten aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften. Keines der Mitglieder darf Angehöriger der Universität sein. Der Senat wird zur Mehrzahl von Professoren bestellt. Ein Viertel stellen die Studierenden, den Rest der Mitglieder wählen die wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität. Alle weiteren Kollegialorgane haben nur beratende Funktion. Die bisherige Mitbestimmung wird damit weitgehend abgeschafft.

Neues Studienrecht

Das im Gesetzestext verankerte neue Studienrecht sieht die Abschaffung des Diplomstudiums vor. Zwar laufen die bisher gültigen Studienpläne zunächst weiter, der Senat kann aber in Zukunft nur mehr dreiteilige Studien mit Bachelor, Master und Doktorat beschließen. Das Gesetz sieht weiters ein neues, sechsstufiges Benotungsschema (A - F) vor. Diese neuerliche Novellierung des Studienrechts soll vor allem eine Anpassung an die internationalen Standards bringen. Überraschend ist freilich die Durchsetzung des Bachelor, sind doch im Rahmen des UniStG bisher nur zwei Innsbrucker Bakkalaureat-Studien genehmigt worden (einige weitere befinden sich derzeit im Antragsstadium).

Eigene Medizinuniversitäten

Wie bereits von Bildungsministerin Gehrer angekündigt, sieht das Gesetz die Ausgliederung der Medizinischen Fakultäten vor. In Wien, Graz und Innsbruck werden eigenständige Medizinuniversitäten gegründet. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren wird ein Koordinationsrat eingerichtet, der die Zusammenarbeit der Medizinunis mit den Restuniversitäten abstimmen soll. Nach vier Jahren wird diese Kooperation evaluiert und gegebenenfalls eingestellt.

Budget und Leistungsvereinbarungen

Die Budgetzuteilung durch den Bund wird in Zukunft von der Erfüllung von Leistungsvereinbarungen abhängig gemacht. Dieses Verfahren greift allerdings erst 2007. Bis dahin stehen den Universitäten weitgehend feste Budgets zur Verfügung. Mit den Leistungsvereinbarungen ist auch die Zusage für dreijährige Globalbudgets verbunden. Die Universitäten werden zu juristischen Personen öffentlichen Rechts und verwalten ihre Budgets selbständig. Die Höhe des Studienbeitrags ist im Gesetz ebenfalls festgeschrieben. Dieser zunächst unverändert bleibende Betrag soll zur Gänze den Universitäten zufließen. Die Universitäten erhalten ein Mietrecht auf die bestehenden Gebäude.

Übergangsphase

Das Gesetz wird nach dem Willen der Regierung noch vor dem Sommer beschlossen und tritt mit Herbst dieses Jahres in Kraft. Nach Bildung eines Gründungskonvents aus zwölf Universitätsangehörigen werden bis zum Herbst 2003 die neuen Leitungsgremien gewählt. Mit 31. Dezember 2003 treten die Bestimmungen des UOG'93 außer Kraft.

Wenig Dialogbereitschaft

Diese Gesetzesvorlage zur Unireform 2002 bringt kaum Veränderungen gegenüber dem Gestaltungsvorschlag des Ministeriums vom August 2001. Dies überrascht umso mehr, da im Bildungsministerium weit über 200 Stellungnahmen zu diesen Gestaltungsrichtlinien eingetroffen sind. Selbst bereits ausgehandelte Kompromisse zwischen der Rektorenkonferenz und dem Ministerium wurden dem Vernehmen nach in letzter Minute wieder aus dem Gesetz gestrichen. Die Begutachtungsfrist für das Universitätsgesetz 2002 läuft noch bis 19. April 2002.

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