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Corona: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Beurteilung bestimmter COVID-19-Gesetze

Seit Ausbruch der Corona-Krise in Österreich hat der Nationalrat insgesamt fünf Gesetzespakete verabschiedet. Der Verfassungsjurist Prof. Peter Bußjäger unterzieht ausgewählte Aspekte dieser Gesetzespakete einer eingehenden Bewertung, darunter jenen, ob ua. Betriebe im Paznaun Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz haben.


Die Anstrengungen des Bundes, den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Österreich beizukommen, sind enorm. Der Nationalrat musste vielfach die rechtlichen Voraussetzungen dafür erst schaffen, die entsprechenden Gesetzespakete wurden unter großem Zeitdruck verabschiedet. „Die wichtigste Rechtsgrundlage auf Bundesebene bildet das COVID-19-Maßnahmengesetz, das im Zuge des ersten COVID-19-Gesetzespakets erlassen wurde und mit 16. März 2020 in Kraft getreten ist – mittlerweile gibt es insgesamt fünf derartige Maßnahmenpakete“, erläutert Prof. Peter Bußjäger vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre. Er hat ausgewählte Rechtsfragen, unter anderem die Verhältnismäßigkeit der Betretungsverbote und die Frage nach Entschädigungen, einer verfassungsrechtlichen Beurteilung unterzogen. Gemeinsam mit seiner Kollegin Prof. Anna Gamper hat er Anfang April bereits den damals diskutierten verpflichtenden Einsatz einer Tracking-App rechtlich beurteilt, nachzulesen hier: https://www.uibk.ac.at/public-relations/presse/archiv/2020/1269/

 

Verhältnismäßigkeit und Entschädigungen

„Angesichts der von zahlreichen medizinischen Expertinnen und Experten bestätigten Gefahr wird man die einschneidenden Maßnahmen im Rückblick grundsätzlich als (noch) verfassungskonform beurteilen können, obwohl sie massiv in die Grundrechte etwa der Freizügigkeit, des Privat- und Familienlebens sowie die Erwerbsfreiheit eingreifen“, stellt Peter Bußjäger klar. Dennoch seien die Behörden verpflichtet, die gelindesten zum Ziel führenden Mittel anzuwenden und ihre Maßnahmen laufend anzupassen.

Betriebsschließungen, die wegen einer auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt sind, bedürfen keiner Entschädigung, während Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz entschädigt werden müssen. „Zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere im Paznauntal, sind noch vor Erlassung der auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen und damit nach dem Epidemiegesetz geschlossen worden. Haben sie deshalb im Gegensatz zu den wenige Tage später bundesweit geschlossenen Betrieben vollen Anspruch auf Verdienstentgang?“, fragt der Jurist. Nein, denn vergleichbar sei der Verdienst nur dann, wenn für den gesperrten Zeitraum (also ungefähr seit Mitte März) überhaupt noch ein Verdienst zu erzielen gewesen wäre. „Und dies war mit dem Zeitpunkt, an dem die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Beschränkungen erlassen wurden, nicht mehr der Fall. Es gibt also, weil kein Verdienst mehr erzielt worden wäre, nichts mehr, das zu entschädigen wäre.“

 

Die gesamte Bewertung lesen Sie hier (PDF): https://www.uibk.ac.at/public-relations/presse/dateien/rechtsgrundlagen_corona_bussjaeger.pdf