Das © alleine reicht nicht aus
Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck mit den Fachgebieten Urheberrecht, Lizenz- und Patentmanagement, sowie Prof. Mag. Franz-Leo Popp, Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana, waren letzte Woche in den HS 5 im GeiWi-Turm geladen worden, um rechtliche und praktische Aspekte des Urheberrechts gemeinsam mit den interessierten ZuhörerInnen zu erörtern. Dabei räumten sie auch so manches Missverständnis aus.
Intellectual Property Rights IPR
„Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des Urhebers. Da dieses sinnlich erfahrbar, aber nicht in Händen gehalten werden kann, denken Sie etwa an ein Musikstück, zählt das Urheberrecht zu den so genannten Immaterialgüterrechten“, führte RA Dr. Warbek aus. Dass das Urheberrecht aber lediglich auf künstlerische Leistungen Anwendung finde, sei ein weit verbreiteter Irrtum. „Wenn sie beim Frühstück Radio hören, haben sie es mit Urheberrecht zu tun. Wenn sie ins Büro fahren und Windows Word starten ebenso. Sie sehen, das Urheberrecht begegnet uns im alltäglichen Leben und nicht nur in künstlerischen Belangen“, so der Rechtsanwalt.
Braucht es einen besonderen Vermerk?
Der Schutz geistigen Eigentums durch das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes und bleibt bis Ablauf einer 70 jährigen Frist beim Urheber. Eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk, das berühmte ©, sind nicht erforderlich. Allerdings ist Vorsicht geboten: Verstöße gegen das Urheberrecht sind kein Kavaliersdelikt. „Ein bekanntes Beispiel ist das gewerbsmäßige Herstellen von Raubkopien, etwa von DVD´s oder Musik-CD´s. Neben Schadensersatzforderungen drohen auch Geld- und Haftstrafen“, so RA Warbek.
Wer darf was?
Gerade im Lehrbetrieb einer Universität ist es oftmals unerlässlich, den Studierenden Auszüge aus wissenschaftlichen Büchern als Kopie zu erstellen. Aus rechtlicher Sicht ist dies unproblematisch, allerdings gilt es grundlegende Bestimmungen zu beachten: Es darf nur soviel wiedergegeben werden, wie für den Anlass notwendig ist. Ein ganzes Buch abzulichten ist nicht erlaubt. Ebenso ist auf die korrekte Zitierweise zu achten. Es muss klar erkennbar sein, wer den Text geschrieben hat und aus welchem Buch er entnommen wurde. Die anfallenden Kosten für die Vervielfältigung dürfen an die Studierenden weitergegeben werden. Eine Ausnahme stellen aber Schulbücher dar. Literatur, welche explizit für den Lehrbetrieb erstellt wurde, darf auch auszugsweise nicht abkopiert werden.
Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte liegen beim Urheber
Wer beispielsweise eine wissenschaftliche Arbeit verfasst und diese publiziert, besitzt neben dem Recht der ersten Inhaltsangabe auch das alleinige Bearbeitungs-, Übersetzungs- und Vervielfältigungsrecht. Außerdem fallen dem Urheber das Verbreitungs-, Sende-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Wiedergaberecht (für Datenbanken) und das Zurverfügungstellungsrecht (für das Internet) anheim. Ist man Auftraggeber an einem Werk, sollte man sich vorab gut über die Rechtslage informieren; dem Auftraggeber stehen nicht automatisch alle Rechte an einem Werk zu. Wer beispielsweise bei einer Werbeagentur Plakate, Sujets, Folder usw. in Auftrag gibt, muss damit rechnen, dass diese geistiges Eigentum des Auftragnehmers bleiben.