- Leseraum
| "Orientalium Ecclesiarum": Dekret über die katholischen OstkirchenAutor: | Zweites Vatikanisches Konzil |
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Veröffentlichung: | |
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Kategorie | quelltext |
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Abstrakt: | |
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Publiziert in: | # Originalbeitrag für den Leseraum |
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Datum: | 2002-07-03 |
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Inhalt1
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1. Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen Kirche hochgeschätzt. In diesen Werten von ehrwürdigem Alter leuchtet ja eine Überlieferung auf, die über die Kirchenväter bis zu den Aposteln zurückreicht. Sie bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten und ungeteilten Erbgutes der Gesamtkirche (1). Für diese Überlieferung sind die Ostkirchen lebendige Zeugen. Dem Heiligen Ökumenischen Konzil liegt daher die Sorge für die Ostkirchen sehr am Herzen. Es wünscht, daß diese Kirchen neu erblühen und mit frischer apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern. Darum hat es neben den die Gesamtkirche betreffenden Anordnungen auch über sie einige Beschlüsse gefaßt. Indes überläßt es weitere Entscheidungen der Obsorge der orientalischen Synoden und des Apostolischen Stuhles.
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2. Die heilige katholische Kirche ist der mystische Leib Christi und besteht aus den Gläubigen, die durch denselben Glauben, dieselben Sakramente und dieselbe oberhirtliche Führung im Heiligen Geist organisch geeint sind. Durch ihre Hierarchie zu verschiedenen Gemeinschaften zusammengeschlossen, bilden sie "Teilkirchen" oder "Riten". Unter diesen herrscht eine wunderbare Verbundenheit, so daß ihre Vielfalt in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern im Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt. Das ist nämlich das Ziel der katholischen Kirche: daß die Überlieferungen jeder einzelnen Teilkirche oder eines jeden Ritus unverletzt erhalten bleiben; zugleich soll sich der Lebensstil dieser Kirchen den verschiedenen zeitlichen und örtlichen Notwendigkeiten anpassen (2).
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3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen oder westlichen unterscheiden sich in gewissem Grade durch ihre sogenannten Riten, d. h. durch ihre Liturgie, ihr kirchliches Recht und ihr geistiges Erbgut; aber alle sind sie in gleicher Weise der Hirtenführung des Bischofs von Rom anvertraut, der nach göttlichem Recht dem hl. Petrus im Primat über die ganze Kirche nachfolgt. Alle nehmen sie daher die gleiche Würde ein, so daß auf Grund ihres Ritus keine von ihnen einen Vorrang vor den anderen hat. Alle genießen dieselben Rechte und haben dieselben Verpflichtungen, auch bezüglich der unter Oberleitung des Bischofs von Rom auszuübenden Verkündigung des Evangeliums an die ganze Welt (vgl. Mk 16,15).
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4. Auf der ganzen Welt soll daher für die Erhaltung und das Wachstum aller Teilkirchen gesorgt werden. Daher sollen eigene Pfarreien und eine eigene Hierarchie errichtet werden, wo immer das geistige Wohl der Gläubigen dies fordert. Doch sollen die Hierarchen der verschiedenen Teilkirchen, die im selben Gebiet ihre Oberhirtengewalt ausüben, durch regelmäßige gemeinsame Beratungen dafür sorgen, daß die Einheitlichkeit des Handelns gefördert wird und daß mit vereinten Kräften gemeinsame Unternehmungen zum Segen der Religion und zum wirksameren Schutz der Ordnung innerhalb der Geistlichkeit verwirklicht werden(3)Alle Geistlichen und alle, die zu den heiligen Weihen aufsteigen, sollen gründlich über die Riten unterrichtet werden und vor allem über die praktischen Regeln für die Beziehungen der einzelnen Riten zueinander. Auch die Laien sollen in der Glaubensunterweisung über die verschiedenen Riten und ihre Bestimmungen belehrt werden. Endlich soll jeder Katholik wie auch jeder in irgendeiner nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft Getaufte, der zur vollen katholischen Einheit kommt, auf der ganzen Welt seinen eigenen Ritus pflegen und nach besten Kräften bewahren (4). Dabei bleibt in Sonderfällen einzelner Personen, einzelner Gemeinschaften oder einzelner Gebiete das Recht des Rekurses an den Apostolischen Stuhl gewahrt. Dieser wird als höchster Schiedsrichter über die Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem Geiste durch geeignete Richtlinien, Anordnungen oder Reskripte selbst oder unter Einschaltung anderer Obrigkeiten den Erfordernissen Rechnung tragen.
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5. Die Geschichte, die Überlieferungen und zahlreiche kirchliche Einrichtungen legen ein glänzendes Zeugnis für die großen Verdienste der Ostkirchen um die Gesamtkirche ab(5). Darum begnügt sich das Heilige Konzil nicht damit, diesem kirchlichen und geistigen Erbgut schuldige Achtung und gebührendes Lob zu zollen. Es betrachtet all das darüber hinaus als echtes Erbgut der gesamten Kirche Christi. Daher erklärt es feierlich: Die Kirchen des Ostens wie auch des Westens haben das volle Recht und die Pflicht, sich jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen zu richten, die sie durch ihr ehrwürdiges Alter empfehlen, den Gewohnheiten ihrer Gläubigen besser entsprechen und der Sorge um das Seelenheil angemessener erscheinen.
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6. Alle Ostchristen sollen wissen und davon überzeugt sein, daß sie ihre rechtmäßigen liturgischen Bräuche und die ihnen eigene Ordnung bewahren dürfen und müssen, es sei denn, daß aus eigenständigem und organischem Fortschritt Änderungen eingeführt werden sollten. Über das alles sollen also die Orientalen selbst mit größter Gewissenhaftigkeit wachen. Sie sollen auch immer tiefer eindringen in die Kenntnis dieser Dinge und sich immer mehr vervollkommnen in deren praktischer Verwirklichung. Wenn sie aber wegen besonderer Zeitumstände oder persönlicher Verhältnisse ungebührlich von ihren östlichen Gebräuchen abgekommen sind, sollen sie sich befleißigen, zu den Überlieferungen ihrer Väter zurückzukehren. Indessen sollen sich alle, die durch ihr Amt oder ihren apostolischen Dienst in engere Berührung mit den Ostkirchen oder ihren Gläubigen kommen, angesichts ihrer verantwortungsschweren Aufgabe in der Kenntnis und Ausübung ostkirchlicher Gebräuche, in ostkirchlicher Ordnung, Lehre, Geschichte und charakterlicher Eigenart gründlich unterrichten lassen(6). Den Orden und Genossenschaften des lateinischen Ritus aber, die in ostkirchlichen Gebieten oder unter ostkirchlichen Gläubigen seelsorglich tätig sind, wird dringend empfohlen, daß sie nach Möglichkeit, um ihr Apostolat wirksamer zu machen, Häuser oder auch Provinzen des östlichen Ritus errichten (7).
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7. Seit den ältesten Zeiten besteht in der Kirche die Einrichtung des Patriarchates, die schon von den ersten ökumenischen Konzilien anerkannt worden ist (8). Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt (9). Wo immer ein Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.
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8. Die ostkirchlichen Patriarchen sind zwar zu verschiedenen Zeiten aufgekommen, aber hinsichtlich ihrer Patriarchenwürde alle gleichen Ranges. Dabei bleibt jedoch der gesetzlich festgelegte Ehrenvortritt gewahrt(10).
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9. Nach ältester kirchlicher Überlieferung gebührt den Patriarchen der Ostkirchen ein einzigartiger Ehrenvorzug; stehen sie doch als Vater und Oberhaupt über ihrem Patriarchat. Daher bestimmt dieses Heilige Konzil, daß ihre Rechte und Privilegien nach den alten Traditionen einer jeden Kirche und nach den Beschlüssen der Ökumenischen Konzilien wiederhergestellt werden sollen(11). Es sind dies jene Rechte und Privilegien, die galten, als Ost und West noch geeint waren, mag auch eine gewisse Anpassung an die heutigen Verhältnisse notwendig sein. Die Patriarchen bilden mit ihren Synoden die Oberbehörde für alle Angelegenheiten des Patriarchates; nicht ausgenommen ist das Recht zur Errichtung neuer Eparchien und zur Ernennung von Bischöfen ihres Ritus innerhalb der Grenzen des Patriarchalgebietes, unbeschadet des Rechtes des Bischofs von Rom, in Einzelfällen einzugreifen.
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10. Das über die Patriarchen Gesagte gilt im Rahmen des Rechtes auch von den Großerzbischöfen, die einer ganzen Teilkirche oder einem Ritus vorstehen (12).
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11. Da die Einrichtung des Patriarchates in den Ostkirchen die überlieferte Form der Kirchenregierung ist, wünscht dieses Heilige Ökumenische Konzil, daß, wo es nötig ist, neue Patriarchate gegründet werden. Ihre Errichtung ist dem Ökumenischen Konzil oder dem Bischof von Rom vorbehalten(13).
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12. Das Heilige Ökumenische Konzil bestätigt und heißt gut die alte bei den Ostkirchen bestehende Ordnung der Sakramente und die Art ihres Vollzuges und ihrer Spendung. Gegebenenfalls wünscht es die Wiederherstellung dieser alten Ordnung.
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13. Die seit den ältesten Zeiten bei den Ostchristen gültige Ordnung, die den Spender des Sakramentes des heiligen Chrisams betrifft, soll in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Demgemäß können die Priester dieses Sakrament spenden unter Gebrauch von Chrisam, der vom Patriarchen oder Bischof geweiht ist (14).
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14. Alle ostkirchlichen Priester können dieses Sakrament in gültiger Weise allen Gläubigen eines jeden Ritus, den lateinischen inbegriffen, spenden, sei es in Verbindung mit der Taufe oder getrennt von ihr. Was die Erlaubtheit betrifft, sind die Bestimmungen des allgemeinen und des Partikularrechtes zu beachten(15). Wenn lateinische Priester Vollmacht haben, dieses Sakrament zu spenden, so können sie es gültigerweise auch ostkirchlichen Gläubigen spenden, ohne dabei deren Ritus zu ändern. Zur Erlaubtheit der Spendung ist das allgemeine und das Partikularrecht einzuhalten(16).
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15. Die Gläubigen sind verpflichtet, an den Sonn- und Feiertagen der Göttlichen Liturgie oder, gemäß den Vorschriften oder Gewohnheiten ihres eigenen Ritus, dem feierlichen Gotteslob beizuwohnen(17). Damit die Gläubigen diese Pflicht leichter erfüllen können, wird festgelegt, daß die Frist zur Erfüllung dieser Pflicht mit dem Abend des Vortages beginnt und bis zum Ende des Sonn- oder Festtages läuft (18). Dringend wird den Gläubigen empfohlen, an diesen Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige Eucharistie zu empfangen (19).
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16. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vermischung der Gläubigen verschiedener Teilkirchen in derselben ostkirchlichen Region * oder in demselben ostkirchlichen Territorium ** wird die Beichtvollmacht für Priester aller Riten, die eine solche Vollmacht von ihrem eigenen Oberhirten ordnungsgemäß und ohne Vorbehalt empfangen haben, auf den ganzen Bereich dessen ausgedehnt, der die Vollmacht gegeben hat. Sie hat auch für Stätten und Gläubige jedes anderen Ritus in diesem Bereich Geltung, es sei denn, daß ein Ortsoberhirte dies für Stätten seines Ritus ausdrücklich verweigert hätte (20).
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17. Damit die alte Ordnung des Weihesakramentes in den Ostkirchen wieder zur Geltung komme, wünscht das Heilige Konzil dringend, daß die Einrichtung des dauernden Diakonates, wo sie außer Übung gekommen ist, wieder eingeführt wird (21). Über Subdiakonat und Niedere Weihen sowie über deren Rechte und Pflichten soll die gesetzgebende Obrigkeit jeder Teilkirche Anordnungen treffen(22).
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18. Um der Ungültigkeit von Ehen vorzubeugen sowie um der Dauerhaftigkeit der Ehe, ihrer Heiligkeit und dem häuslichen Frieden Rechnung zu tragen, bestimmt das Heilige Konzil, daß für Ehen zwischen katholischen Ostchristen und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers *** . Voraussetzung dafür ist, daß die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden(23).
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19. In Zukunft ist es allein das Recht des Ökumenischen Konzils oder des Apostolischen Stuhles, für alle Ostkirchen gemeinschaftliche Feiertage einzuführen, sie zu verlegen oder aufzuheben. Für die einzelnen Teilkirchen Feste einzuführen, zu verlegen oder aufzuheben steht außer dem Apostolischen Stuhl auch den Patriarchalsynoden oder den erzbischöflichen Synoden zu. Doch soll dabei auf das ganze Gebiet und auf die übrigen Teilkirchen Rücksicht genommen werden(24).
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20. Bis es zur ersehnten Übereinkunft aller Christen über einen einheitlichen Ostertermin kommt, wird es den Patriarchen oder den höchsten örtlichen Obrigkeiten zur Förderung der Einheit aller Christen desselben Gebietes oder desselben Volkes anheimgegeben, daß sie bei einhelliger Zustimmung und nach Beratung mit allen Beteiligten sich auf einen bestimmten Sonntag als Ostertermin einigen(25).
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21. Einzelne Gläubige, die sich außerhalb einer Region oder eines Territoriums ihres Ritus aufhalten, können sich hinsichtlich der heiligen Zeiten ganz der Ordnung anpassen, wie sie an ihrem Aufenthaltsort gültig ist. Familien, deren Glieder verschiedenen Riten angehören, können diese Ordnung einheitlich nach einem der Riten halten (26).
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22. Das kirchliche Gotteslob stand seit alter Zeit bei allen Ostkirchen in hohen Ehren. Darum sollen es die ostkirchlichen Kleriker und Ordensleute nach den Vorschriften und Überlieferungen ihrer eigenen Kirchenordnung feiern (27). Auch die Gläubigen sollen sich, treu dem Vorbild ihrer Väter, andächtig und nach besten Kräften dem Gotteslob widmen.
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23. Der Patriarch mit seiner Synode oder die höchste Obrigkeit einer Kirche gemeinsam mit den Oberhirten haben das Recht, die bei den liturgischen Handlungen verwendeten Sprachen festzulegen. Unter Berichterstattung an den Heiligen Stuhl steht es ihnen auch zu, die Übersetzung der liturgischen Texte in die Volkssprache zu approbieren (28).
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24. Den mit dem Römischen Apostolischen Stuhl in Gemeinschaft stehenden Ostkirchen obliegt die besondere Aufgabe, gemäß den Grundsätzen des von diesem Heiligen Konzil erlassenen Dekretes über den Ökumenismus die Einheit aller Christen, besonders der ostkirchlichen, zu fördern. Dieser Aufgabe dienen vor allem ihre Gebete, das Beispiel ihres Lebens, die ehrfürchtige Treue gegenüber den alten ostkirchlichen Überlieferungen, eine bessere gegenseitige Kenntnis und Zusammenarbeit sowie brüderliche Wertschätzung(29) des äußeren und inneren Lebens der anderen.
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25. Von getrennten Ostchristen, die unter der Gnadenwirkung des Heiligen Geistes zur katholischen Einheit kommen, soll nicht mehr verlangt werden, als was das einfache katholische Glaubensbekenntnis fordert. Da ferner das Priestertum bei ihnen gültig bewahrt worden ist, haben ostkirchliche Kleriker, die zur katholischen Einheit kommen, das Recht, nach den Anordnungen der zuständigen Obrigkeit ihre Weihegewalt auszuüben (30).
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26. Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalles, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten(31). Die Seelsorgepraxis zeigt aber, daß bei den in Frage kommenden ostkirchlichen Brüdern mancherlei persönliche Umstände in Betracht zu ziehen sind, unter denen weder die Einheit der Kirche verletzt wird noch irgendeine Gefahr zu fürchten ist, vielmehr ein Heilsnotstand und das geistliche Wohl der Seelen drängt. Daher hat die katholische Kirche je nach zeitlichen, örtlichen und persönlichen Umständen in Vergangenheit und Gegenwart oft eine mildere Handlungsweise angewandt und allen die Mittel zum Heil und das Zeugnis gegenseitiger christlicher Liebe durch Teilnahme an Sakramenten und anderen heiligen Handlungen und Sachen dargeboten. Aus diesen Erwägungen hat das Heilige Konzil, "damit wir nicht durch die Härte des Urteils den Erlösten zum Hindernis werden" (32), und zur immer stärkeren Förderung der Einheit mit den von uns getrennten Ostkirchen folgende Richtlinien festgelegt:
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27. Unter Wahrung der erwähnten Grundsätze können Ostchristen, die guten Glaubens von der katholischen Kirche getrennt sind, wenn sie von sich aus darum bitten und recht vorbereitet sind, zu den Sakramenten der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung zugelassen werden. Ebenso ist es Katholiken erlaubt, dieselben Sakramente von nichtkatholischen Geistlichen zu erbitten, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden, sooft dazu ein ernstes Bedürfnis oder ein wirklicher geistlicher Nutzen rät und der Zugang zu einem katholischen Priester sich als physisch oder moralisch unmöglich herausstellt(33).
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28. Unter Festhalten der gleichen Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet(34).
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30. Das Heilige Konzil ist hocherfreut über die fruchtbare und tatkräftige Zusammenarbeit der katholischen Ost- und Westkirchen. Gleichzeitig erklärt es: Alle Rechtsbestimmungen dieses Dekretes gelten nur für die gegenwärtigen Verhältnisse, bis die katholische Kirche und die getrennten Ostkirchen zur Vollendung der Gemeinschaft zusammenfinden. Bis dahin aber werden alle Christen, die des Ostens und die des Westens, inständig gebeten, glühende und ausdauernde, ja tägliche Gebete an Gott zu richten, auf daß mit der Hilfe der hochheiligen Gottesgebärerin alle eins werden. Sie sollen auch beten, daß den vielen Christen der verschiedenen Kirchen, die Leid und Bedrängnis ertragen, weil sie den Namen Christi tapfer bekennen, vom Heiligen Geist, dem Beistand, die Fülle der Kraft und des Trostes zuströme. "Laßt uns einander in brüderlicher Liebe zugetan sein, einander mit Achtung zuvorkommen" (Röm 12,10).
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Anmerkungen:
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1. Leo XIII., Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894), in: Leonis XIII Acta, Bd. XIV, S. 360f.
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2. Leo IX, Brief In terra pax (1053): "Ut enim"; Innozenz III., lV. Lat. Konzil (1215), 4. Kap.: "Licet Græcos"; Brief Inter quatuor (2. Aug. 1206): "Postulasti postmodum"; Innozenz IV, Brief Cum de cetero (27. Aug. 1247); Brief Sub catholicæ (6. März 1254), Vorwort; Nikolaus III., Instructio Istud est memoriale (9. Okt. 1278); Leo X, Litt. Ap. Accepimus nuper (18. Mai 1521); Paul III., Litt. Ap. Dudum (23. Dez. 1534); Pius IV, Konst. Romanus Pontifex (16. Febr. 1564) § 5; Klemens VIII., Konst. Magnus Dominus (23. Dez. 1595) § 10; Paul V, Konst. Solet circumspecta (10. Dez. 1615) § 3; Benedikt XIV, Enz. Demandatam (24. Dez. 1743) § 3; Enz. Allatæ sunt (26. Juni 1755) §§ 3, 6-19, 32; Pius VI., Enz. Catholicæ communionis (24. Mai 1787); Pius IX., Brief In suprema (6. Jan. 1848) § 3; Litt. Ap. Ecclesiam Christi (26. Nov. 1853); Konst. Romani Pontifiicis (6. Jan. 1862); Leo XIII., Ep. Ap. Præclara (20. Juni 1894), Nr. 7; Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894), Vorw.; u. a.
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3. Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 4.
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4. Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 8: "sine licentia Sedis Apostolicæ", folgt der Praxis der voraufgehenden Jahrhunderte; ebenso heißt es in can. 11 hinsichtlich der getauften Nichtkatholiken: "Sie können den Ritus annehmen, den sie vorziehen." Im vorliegenden Text wird die Befolgung des Ritus positiv für alle und für überall geregelt.
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5. Vgl. Leo XIII., Litt. Ap. Orientalium dignitas (30. Nov. 1894); Ep. Ap. Præclara gratulationis (20. Juni 1894); ferner die unter (2) beigebrachten Dokumente.
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6. Vgl. Benedikt XV., Motupr. Orientis catholici (15. Okt. 1917); Pius XI., Enz. Rerum orientalium (8. Sept. 1928); u. a.
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7. Die Praxis der katholischen Kirche unter Pius XI., Pius XII., Johannes XXIII zeigt reichlich diese Tendenz.
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8. Vgl. Konzil v. Nicæa I, can. 6; Konstant. I, can. 2 und 3; Chalc., can. 28, can. 9; Konstant. IV, can. 17 und 21; Lat. IV, can. 5 und 30; Florent., Decr. pro Græcis; u. a.
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9. Vgl. Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3; Konstant. IV, can. 17; Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati, can. 216, § 2, 1.
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10. Auf Ökumenischen Konzilien: Nicæn. I, can. 6; Konstant. I, can. 3; Konstant. IV, can. 21; Lat. IV, can. 5; Florent., Decr. pro Græcis (6. Juli 1439) § 9. Vgl. Pius XlI., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 219; u. a.
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11. Vgl. oben, Anm. 8.
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12. Vgl. Konz. v. Ephesus, can. 8; Klemens VIII., Decet Romanum Pontificem (23. Febr. 1596); Pius VII., Litt. Ap. In universalis Ecclesiæ (22. Febr. 1807); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 324-327; Synode v. Karthago (419), can. 17.
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13. Synode v. Karth. (419), can. 17 u. 57; Chalc. (451), can. 12; Innozenz I, Brief Et onus et honor (um 415): "Nam quid sciscitaris"; Nikolaus I, Brief Ad consu1ta vestra (13. Nov. 866): "A quo autem"; Innozenz III., Brief Rex regum (25. Febr. 1214); Leo XII., Const. Ap. Petrus Apostolorum Princeps (15. Aug. 1824); Leo XIII., Litt. Ap. Christi Domini (1895); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 159.
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14. Vgl. Innozenz IV, Brief Sub catholicæ (6. März 1254) § 3, Nr. 4; Lyon II (1274), Glaubensbekenntnis des Michæl Paläologus vor Gregor X; Eugen IV auf dem Florent., Konst. Exsultate Deo (22, Nov. 1439) § 11; Klemens VIII., Instructio Sanctissimus (31. Aug. 1595); Benedikt XIV, Konst. Etsi pastoralis (26. Mai 1742) § II, Nr. 1, § III., Nr. 1 usw.; Synode v. Laodicea (347/381), can. 48; armenische Synode v. Sis (1342); maronitische Synode im Libanon v. 1736, Teil II, Kap. III., Nr. 2; und andere Partikularsynoden.
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15. Vgl. Heiliges Offizium, Instructio an den Bischof v. Zips (1783); Prop. Fide für die Kopten (15. März 1790), Nr. XIII; Dekret v. 6. Okt. 1863, C, a; Kongr.f. d. Ostkirchen v. 1. Mai 1948; Heiliges Offizium, Antwort v. 22. Apr. 1896 mit Brief v. 19. Mai 1896.
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16. CIC, can. 782 § 4; Kongr.f. d. Ostkirchen, Dekret "Über die Spendung der Firmung auch an ostkirchliche Gläubige durch Priester des lateinischen Ritus, die sich dieses Indultes für Gläubige ihres Ritus erfreuen" (1. Mai 1948).
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17. Vgl. Synode v. Laodicea (347/381), can. 29; Nikephoros v. Konstant., Kap. 14; armenische Synode v. Dwin (719), can. 31; Theodor der Studit, Predigt 21; Nikolaus I, Brief Ad consulta vestra (13. Nov. 866): "In quorum Apostolorum"; "Nos cupitis"; "Quod interrogatis"; "Præterea consulitis"; "Si die Dominico"; sowie Partikularsynoden.
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18. Eine Neuerung, wenigstens wo die Verpflichtung zum Anhören der heiligen Liturgie besteht; sie lehnt sich übrigens an den liturgischen Tag bei den Orientalen an.
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19. Vgl. Canones Apostolorum 8 und 9; Synode v. Antiochien (341), can. 2; Timotheus v. Alex., Interrogatio 3; Innozenz III., Konst. Quia divinæ (4. Jan. 1215); sowie sehr viele ostkirchliche Partikularsynoden in jüngerer Zeit.
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20. Unbeschadet des Territorialprinzips in der Leitungsgewalt zielt der Kanon zum Heil der Seelen auf Vorkehrungen bei einer Mehrzahl von Jurisdiktionen im gleichen Gebiet.
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21. Vgl. Nicæn. I, can. 18; Syn. v. Neocæsarea (314/325), can. 12; Syn. v. Sardika (343), can.8; Leu d. Gr., Brief Omnium quidem (13. Jan. 444); Chalc., can. 6; Konstant. IV, can. 23, 26; u. a.
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22. Der Subdiakonat wird bei einer Reihe von Ostkirchen als Niedere Weihe betrachtet; durch das Motuproprio Pius' XII Cleri sanctitati jedoch werden für ihn die Verpflichtungen der Höheren Weihen vorgeschrieben. Der Kanon sieht vor, daß man hinsichtlich der Subdiakonatsverpflichtungen zur alten Ordnung der einzelnen Kirchen zurückkehre, unter Abschaffung des gemeinen Rechtes von Cleri sanctitati.
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23. Vgl. Pius XII., Motupr. Crebræ allatæ (22. Febr. 1949), can. 32 § 2, Nr. 5 (Vollmacht der Patriarchen zur Dispens von der Formpflicht); Pius XII., Motupr. Cleri sanctitati (2. Juni 1957), can. 267 (Vollmacht der Patriarchen für sanatio in radice); das Heilige Offizium und die Kongr.f. d. Ostkirchen gewähren 1957 auf fünf Jahre die Vollmacht zur Dispens von der Formpflicht und zur Heilung bei Formmangel "den Metropoliten und anderen Ortsoberhirten außerhalb der Patriarchate ..., die außer dem Heiligen Stuhl keinen anderen Vorgesetzten haben".
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24. Vgl. Leo d. Gr., Brief Quod sæpissime (15. Apr. 454): "Petitionem autem"; Nikephoros v. Konst., Kap. 13; Synode des Patriarchen Sergius (18. Sept. 1596), can. 17; Pius VI., Litt. Ap. Assueto paterne (8. Apr. 1775); u. a.
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25. Vgl. Vat. II, Konst. über die heilige Liturgie (4. Dez. 1963).
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26. Vgl. Klemens VIII., Instructio Sanctissimus (31. Aug. 1595) § 6: "Si ipsi græci"; Heiliges Offizium am 7. Juni 1673 zu 1 u. 3, am 13. März 1727 zu 1; prop. Fide, Dekret v. 18. Aug. 1913, Art. 33; Dekret v. 14. Aug. 1914, Art. 27; Dekret v. 27. März 1916, Art. 14; Kongr.f. d. Ostkirchen, Dekret v. 1. März 1929, Art. 36; Dekret v. 4. Mai 1930, Art. 41.
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27. Vgl. Syn. v. Laodicea (347/381), can. 18; chaldäische Synode des Mar Isaak (410), can. 15; Nerses v. Hromklay, armenisch (1166); Innozenz IV, Brief Sub catholicæ (6. März 1254) § 8; Benedikt XIV, Konst. Etsi pastoralis (26. Mai 1742) § 7, Nr. 5; Instructio Eo quamvis tempore (4. Mai 1745) §§ 42 ff; sowie Partikularsynoden in jüngerer Zeit: armenische (1911), koptische (1898), maronitische (1736), rumänische (1872), ruthenische (1891), syrische (1888).
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28. Gemäß ostkirchlicher Überlieferung.
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29. Gemäß dem Tenor der Unionsbullen der einzelnen katholischen Ostkirchen.
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30. Konziliare Festlegung hinsichtlich der getrennten ostkirchlichen Brüder und aller Weihestufen göttlichen wie kirchlichen Rechts.
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31. Diese Lehre gilt auch in den getrennten Kirchen.
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32. Basilius d. Gr., Ep. can. ad Amphilochium: PG 32, 669B.
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33. Als Grundlage der Erleichterung ist anzusehen: 1. die Gültigkeit der Sakramente, 2. der gute Glaube und die Disposition, 3. die Notwendigkeit für das ewige Heil, 4. die Abwesenheit eines eigenen Priesters, 5. der Ausschluß zu meidender Gefahren und formellen Anschlusses an den Irrtum.
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34. Es handelt sich um die obengenannte "außersakramentale communicatio in sacris". Die Erleichterungen gewährt das Konzil, wobei die Vorschriften einzuhalten sind.
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