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"Gravissimum educationis": Dekret über die christliche Erziehung

Autor:Zweites Vatikanisches Konzil 
Veröffentlichung:
Kategoriequelltext
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2002-07-03

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

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Einleitung

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Über die entscheidende Bedeutung der Erziehung im menschlichen Leben und ihren ständig wachsenden Einfluß auf den gesellschaftlichen Fortschritt der Gegenwart hat das Heilige Ökumenische Konzil eingehende Erwägungen angestellt (1). Tatsächlich machen die Gegebenheiten unserer Zeit die Erziehung der Jugend, ja sogar eine stetige Erwachsenenbildung leichter und vor allem dringlicher. Denn die Menschen sind sich der eigenen Würde und Aufgabe voller bewußt und verlangen immer mehr nach einer aktiveren Teilnahme am gesellschaftlichen und besonders am wirtschaftlichen und politischen Leben (2). Die staunenswerten Fortschritte der Technik und wissenschaftlichen Forschung sowie die modernen Kommunikationsmittel der Gesellschaft geben den Menschen, die heute nicht selten über mehr Freizeit verfügen, die Möglichkeit, zum geistig-kulturellen Erbe einen leichteren Zugang zu finden und durch eine engere Verbindung zwischen den Gruppen und den Völkern selbst sich gegenseitig zu ergänzen. Daher werden überall Versuche unternommen, das Erziehungswerk mehr und mehr zu fördern. Die grundlegenden Menschenrechte, die sich mit der Erziehung befassen, insbesondere die der Kinder und der Eltern, stellt man klar heraus und legt sie in öffentlichen Erklärungen nieder (3). Um der schnell anwachsenden Schülerzahl gerecht zu werden, vermehrt und verbessert man auf breiter Basis die Schulen und gründet neue Erziehungsinstitute; neuartige Versuche wollen die Methoden von Erziehung und Unterricht vervollkommnen. Außerordentliche Anstrengungen werden unternommen, diese allen Menschen zugänglich zu machen, wenn auch bis jetzt einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen selbst der elementarste Unterricht noch versagt bleibt und so viele andere eine geeignete Erziehung entbehren müssen, bei der die Wahrheit und die Liebe zugleich gepflegt werden. In der Erfüllung des Auftrags ihres göttlichen Stifters soll die heilige Mutter Kirche das Heilsmysterium allen Menschen verkünden und alles in Christus erneuern. Ihrer Sorge ist daher auch das ganze irdische Leben des Menschen aufgegeben, insofern es mit der himmlischen Berufung im Zusammenhang steht (4); so hat sie auch bei der Förderung und Ausweitung der Erziehung ihre Aufgabe zu erfüllen. Darum legt das Heilige Konzil hinsichtlich der christlichen Erziehung, vor allem in den Schulen, einige grundlegende Richtlinien nieder, die dann durch eine besondere nachkonziliare Kommission weiter ausgearbeitet und durch die Bischofskonferenzen auf die unterschiedlichen Situationen ihrer Gebiete angewendet werden sollen.

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1. Alle Menschen, gleich welcher Herkunft, welchen Standes und Alters, haben kraft ihrer Personenwürde das unveräußerliche Recht auf eine Erziehung (5), die ihrem Lebensziel(6), ihrer Veranlagung, dem Unterschied der Geschlechter Rechnung trägt, der heimischen kulturellen Überlieferung angepaßt und zugleich der brüderlichen Partnerschaft mit anderen Völkern geöffnet ist, um der wahren Einheit und dem Frieden auf Erden zu dienen. Die wahre Erziehung erstrebt die Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel, zugleich aber auch auf das Wohl der Gemeinschaften, deren Glied der Mensch ist und an deren Aufgaben er als Erwachsener einmal Anteil erhalten soll. Unter Verwertung der Fortschritte der psychologischen, der pädagogischen und der didaktischen Wissenschaft sollen also die Kinder und Jugendlichen in der harmonischen Entfaltung ihrer körperlichen, sittlichen und geistigen Anlagen so gefördert werden, daß sie allmählich ein tieferes Verantwortungsbewußtsein erwerben für ihr eigenes Leben und seine im steten Streben zu leistende Entfaltung und für das Wachsen in der wahren Freiheit, in der tapferen und beharrlichen Überwindung der widerstreitenden Kräfte. Nach den jeweiligen Altersstufen sollen sie durch eine positive und kluge Geschlechtserziehung unterwiesen werden. Außerdem müssen sie für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben so geformt werden, daß sie, versehen mit dem notwendigen und geeigneten Rüstzeug, sich in die verschiedenen Gruppen der menschlichen Gemeinschaft tätig einzugliedern vermögen, dem Gespräch mit anderen sich öffnen und bereitwillig für das Allgemeinwohl eintreten. Ebenso erklärt die Heilige Synode: Die Kinder und Heranwachsenden haben ein Recht darauf, angeleitet zu werden, die sittlichen Werte mit richtigem Gewissen zu schätzen und sie in personaler Bindung zu erfassen und Gott immer vollkommener zu erkennen und zu lieben. Daher richtet sie an alle Staatenlenker und Erzieher die dringende Bitte, dafür zu sorgen, daß die Jugend niemals dieses heiligen Rechtes beraubt werde. Die Söhne der Kirche aber ermahnt sie zum hochherzigen Einsatz ihrer Kräfte im gesamten Bereich der Erziehung; vor allem sollen sie mitarbeiten, daß möglichst bald alle Menschen auf der ganzen Welt in den Genuß einer angemessenen Erziehung und Bildung gelangen können (7).

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2. Alle Christen, die, durch die Wiedergeburt aus dem Wasser und dem Heiligen Geist zu einer neuen Schöpfung geworden(8), Söhne Gottes heißen und es auch sind, haben das Recht auf eine christliche Erziehung. Diese erstrebt nicht nur die eben umrissene Reifung der menschlichen Person, sondern zielt hauptsächlich darauf ab, daß die Getauften, indem sie stufenweise in die Erkenntnis des Heilsmysteriums eingeführt werden, der empfangenen Gabe des Glaubens immer mehr bewußt werden. Sie sollen lernen, Gott den Vater im Geist und in der Wahrheit (vgl. Joh 4,23) vornehmlich durch die Mitfeier der Liturgie anzubeten und ihr eigenes Leben nach dem neuen Menschen in Gerechtigkeit und wahrer Heiligkeit (vgl. Eph 4,22-24) zu gestalten. So sollen sie zur Mannesreife gelangen, zum Vollmaß des Alters Christi (Eph 4,13), und so zum Aufbau des mystischen Leibes ihren Beitrag leisten. Überdies sollen sie sich im Bewußtsein ihrer Berufung darin einüben, Zeugnis abzulegen für die Hoffnung, die in ihnen ist (1 Petr 3,15), und an der christlichen Weltgestaltung mitzuhelfen; hierbei sollen ja die natürlichen Werte, die in die Gesamtschau des von Christus erlösten Menschen einbezogen sind, zum Wohl der ganzen Gesellschaft wirksam werden (9). Deshalb erinnert die Heilige Synode die Oberhirten an die schwere Verantwortung, alles daranzusetzen, daß alle Gläubigen diese christliche Erziehung genießen, vor allem die jungen Menschen, die die Hoffnung der Kirche sind (10).

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3. Da die Eltern ihren Kindern das Leben schenkten, haben sie die überaus schwere Verpflichtung zur Kindererziehung(11). Daher müssen sie als die ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder anerkannt werden. Ihr Erziehungswirken ist so entscheidend, daß es dort, wo es fehlt, kaum zu ersetzen ist. Den Eltern obliegt es, die Familie derart zu einer Heimstätte der Frömmigkeit und Liebe zu Gott und den Menschen zu gestalten, daß die gesamte Erziehung der Kinder nach der persönlichen wie der gesellschaftlichen Seite hin davon getragen wird. So ist die Familie die erste Schule der sozialen Tugenden, deren kein gesellschaftliches Gebilde entraten kann. Besonders aber sollen in der christlichen Familie, die mit der Gnade und dem Auftrag des Ehesakramentes ausgestattet ist, die Kinder schon von den frühesten Jahren an angeleitet werden, gemäß dem in der Taufe empfangenen Glauben Gott zu erkennen und zu verehren und den Nächsten zu lieben. Was gesunde menschliche Gemeinschaft und was Kirche ist, erfahren die Kinder zum erstenmal in einer solchen christlichen Familie; durch sie werden sie auch allmählich in die weltliche Gemeinschaft und in das Volk Gottes eingeführt. Daher sollen die Eltern wohl bedenken, wie entscheidend die echt christliche Familie für das Leben und das Wachstum des Gottesvolkes ist (12). Wenn auch die Erziehungsaufgabe in erster Linie der Familie zufällt, so bedarf diese doch der Hilfe der gesamten Gesellschaft. Neben den Rechten der Eltern und derer, denen diese einen Teil der Erziehungsaufgabe anvertrauen, stehen daher gewisse Rechte und Pflichten auch dem Staat zu, soweit dieser das zu ordnen hat, was das zeitliche Allgemeinwohl erfordert. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Erziehung der Jugend in vielfacher Weise zu fördern; er hat die Pflichten und Rechte der Eltern und all derer, die an der Erziehungsaufgabe teilhaben, zu schützen und ihnen Hilfe zu leisten, und wenn die Initiativen der Eltern und anderer Gemeinschaften nicht genügen, kommt dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend dem Staat die Pflicht zu, die Erziehung in die Hand zu nehmen, immer aber unter Beachtung des elterlichen Willens. Schließlich gehört es zu seinen Aufgaben, eigene Schulen und Institute zu gründen, soweit dies das Allgemeinwohl erfordert(13). Ein ganz besonderer Erziehungsauftrag ist der Kirche zu eigen, nicht nur weil auch sie als eine zur Erziehung fähige menschliche Gemeinschaft anzuerkennen ist, sondern vor allem deshalb, weil sie die Aufgabe hat, allen Menschen den Heilsweg zu verkünden, den Gläubigen das Leben Christi mitzuteilen und ihnen mit unablässiger Sorge zu helfen, daß sie zur Fülle dieses Lebens gelangen können (14). Diesen ihren Kindern hat daher die Kirche gleichsam als ihre Mutter jene Erziehung zu schenken, die ihr ganzes Leben mit dem Geiste Christi erfüllt; zugleich aber bietet sie ihre wirksame Hilfe allen Völkern an zur Vervollkommnung der menschlichen Persönlichkeit, zum Wohl der irdischen Gesellschaft und zum Aufbau einer Welt, die menschlicher gestaltet werden muß (15).

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4. In der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe ist die Kirche um alle geeigneten Hilfsmittel bemüht, besonders um jene, die ihr eigentümlich sind. Zu ihnen gehört als erstes die katechetische Unterweisung(16): sie erleuchtet den Glauben und stärkt ihn, sie nährt das Leben im Geiste Christi, führt zum bewußten und aktiven Mitvollzug des Mysteriums der Liturgie(17) und ermuntert zur apostolischen Tat. Aber auch die anderen zum gemeinsamen menschlichen Erbe gehörenden Hilfsmittel, die zur Bildung des Geistes und zur Formung des Menschen sehr viel beitragen, schätzt die Kirche hoch und sucht sie mit ihrem Geiste zu durchdringen und zu vervollkommnen; so etwa die Kommunikationsmittel der Gesellschaft (18), die verschiedenen der geistigen und körperlichen Ertüchtigung dienenden Vereinigungen, die Jugendgemeinschaften und vor allem die Schulen.

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5. Unter allen Erziehungsmitteln hat die Schule eine ganz besondere Bedeutung(19), weil sie kraft ihrer Mission die geistigen Fähigkeiten in beharrlicher Mühe heranbildet, das rechte Urteilsvermögen entwickelt, in das von den vergangenen Generationen erworbene kulturelle Erbe einführt, den Sinn für die Werte erschließt und auf das Berufsleben vorbereitet. Zudem stiftet sie zwischen den Schülern verschiedener Anlagen und verschiedenen Standes ein freundschaftliches Zusammenleben und schafft so die Grundlage für ein gegenseitiges Verständnis. Darüber hinaus wird sie gleichsam zu einem Zentrum, an dessen Bestrebungen und Fortschritten zugleich teilnehmen sollen die Familien, die Lehrer, die verschiedenen Vereinigungen für das kulturelle, das bürgerliche und das religiöse Leben, die Gesellschaft, ja die gesamte Menschheitsfamilie. Schön, freilich auch schwer ist darum die Berufung all derer, die als Helfer der Eltern und Vertreter der menschlichen Gesellschaft in den Schulen die Erziehungsaufgabe übernehmen. Ihre Berufung erfordert besondere Gaben des Geistes und des Herzens, eine sehr sorgfältige Vorbereitung und die dauernde Bereitschaft zur Erneuerung und Anpassung.

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6. Die Eltern, die zuerst und unveräußerlich die Pflicht und das Recht haben, ihre Kinder zu erziehen, müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein. Die Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die bürgerlichen Freiheiten zu schützen und zu verteidigen, muß zur Wahrung der "austeilenden Gerechtigkeit" darauf sehen, daß die öffentlichen Mittel so ausgegeben werden, daß die Eltern für ihre Kinder die Schulen nach ihrem Gewissen wirklich frei wählen können(20). Im übrigen kommt es dem Staat zu, dafür zu sorgen, daß allen Bürgern eine entsprechende Teilnahme an der Kultur ermöglicht wird und sie auf die Übernahme der bürgerlichen Pflichten und Rechte gebührend vorbereitet werden. Der Staat muß daher das Recht der Kinder auf angemessene schulische Erziehung schützen, die Befähigung der Lehrer und die Qualität des Unterrichts überwachen, für die Gesundheit der Schüler Sorge tragen und im allgemeinen dem ganzen Schulwesen seine Förderung angedeihen lassen. Dabei soll er das Subsidiaritätsprinzip vor Augen haben, unter Ausschluß jeder Art von Schulmonopol, das den angeborenen Rechten der menschlichen Person widerstreitet, dem Fortschritt und der Ausbreitung der Kultur, dem friedlichen Zusammenleben der Bürger und dem in sehr vielen Staaten heute herrschenden Pluralismus widerspricht (21). An die Gläubigen aber richtet die Heilige Synode die Mahnung, hilfsbereit mitzuwirken an der Erarbeitung guter Erziehungsmethoden und Unterrichtspläne sowie an der Ausbildung von Lehrern, die die Jugend recht zu erziehen vermögen. Zudem sollen sie, vor allem durch den Zusammenschluß in Elternvereinigungen, das gesamte Schulwesen unterstützen und insbesondere die dadurch zu vermittelnde sittliche Bildung mit ihren Hilfsmitteln fördern (22).

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7. Da die Kirche um ihre überaus schwere Pflicht weiß, für die sittliche und religiöse Erziehung aller ihrer Kinder zu sorgen, muß sie mit besonders liebevoller Hilfsbereitschaft der großen Zahl jener nahe sein, die ihre Ausbildung in nichtkatholischen Schulen erhalten: durch das lebendige Vorbild jener Katholiken, die sie dort lehren und leiten, durch das apostolische Wirken ihrer Mitschüler (23), vor allem aber durch den Dienst der Priester und Laien, die ihnen die Heilslehre in einer den Altersstufen und sonstigen Gegebenheiten angepaßten Weise vermitteln und ihnen geistige Hilfe leisten durch Einrichtungen, die den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Die Eltern aber erinnert die Kirche an die ihnen auferlegte schwere Verantwortung, alles zu veranlassen und auch zu fordern, daß ihre Kinder solcher Hilfeleistung teilhaftig werden und daß mit der profanen auch die christliche Ausbildung gleichen Schritt hält. Daher begrüßt die Kirche jene weltlichen Autoritäten und Gemeinwesen, die dem Pluralismus der heutigen Gesellschaft Rechnung tragen, für die gebührende religiöse Freiheit sorgen und so den Familien dazu verhelfen, daß ihren Kindern in allen Schulen eine Erziehung nach den sittlichen und religiösen Grundsätzen der Familien erteilt werden kann(24).

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8. Die Präsenz der Kirche im schulischen Bereich zeigt sich in besonderer Weise durch die katholische Schule. Diese verfolgt nicht weniger als andere Schulen die Bildungsziele und die menschliche Formung der Jugend. Ihre besondere Aufgabe aber ist es, einen Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit und der Liebe des Evangeliums lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine Persönlichkeit zu entfalten und zugleich der neuen Schöpfung nach zu wachsen, die er durch die Taufe geworden ist. Ferner richtet sie die gesamte menschliche Bildung auf die Heilsbotschaft aus, so daß die Erkenntnis, welche die Schüler stufenweise von der Welt, vom Leben und vom Menschen gewinnen, durch den Glauben erleuchtet wird(25). So erzieht die katholische Schule, indem sie sich den Anforderungen der Zeit gebührend aufschließt, ihre Schüler dazu, das Wohl der irdischen Gemeinschaft wirksam zu fördern, und bereitet sie zum Dienst an der Ausbreitung des Reiches Gottes, damit sie in einem vorbildhaften und apostolischen Leben gleichsam zum Sauerteig des Heils für die menschliche Gemeinschaft werden. Weil die katholische Schule also dem Volk Gottes in der Erfüllung seines Auftrages so förderlich und dem Gespräch zwischen Kirche und menschlicher Gemeinschaft zu deren beiderseitigem Vorteil nützlich sein kann, behält sie auch in unserer heutigen Welt eine entscheidende Bedeutung. Deshalb verkündet die Heilige Synode von neuem das in zahlreichen Äußerungen des kirchlichen Lehramtes bereits niedergelegte Recht der Kirche(26), Schulen jeder Art und jeder Rangstufe frei zu gründen und zu leiten. Dabei erinnert sie daran, daß die Ausübung solchen Rechts auch der Gewissensfreiheit, dem Schutz des elterlichen Rechts und dem kulturellen Fortschritt selbst höchst zuträglich ist. Die Lehrer aber seien sich bewußt, daß es in höchstem Maße von ihnen abhängt, wieweit die katholische Schule ihre Absichten und Initiativen verwirklichen kann (27). Darum sollen sie mit besonderer Sorgfalt ausgebildet werden, damit sie mit einem profanen wie auch religiösen Wissen ausgerüstet sind, das durch hinreichende Zeugnisse bestätigt ist, und über Erziehungsmethoden verfügen, die mit den Ergebnissen der weiterrückenden Zeit Schritt halten. In Liebe untereinander und mit den Schülern eng verbunden und von apostolischem Geist beseelt, sollen sie in Leben und Lehre für Christus, den einzigen Lehrer, Zeugnis ablegen. Besonders mit den Eltern sollen sie eng zusammenarbeiten; gemeinsam mit ihnen sollen sie in der gesamten Erziehung der Verschiedenheit der Geschlechter und der jedem der beiden Geschlechter in Familie und Gesellschaft eigenen, von der göttlichen Vorsehung bestimmten Zielsetzung Rechnung tragen; sie seien bestrebt, ihre Schüler zur Eigeninitiative anzueifern, und sie sollen nach Beendigung der Schulzeit fortfahren, um sie bemüht zu sein durch Rat und Freundschaft sowie durch die Gründung besonderer Vereinigungen, die von wahrem kirchlichem Geist beseelt sind. Die Heilige Synode erklärt: Der Dienst dieser Lehrer ist im wahren Sinn des Wortes Apostolat, er ist auch für unsere Zeit in höchstem Maße nützlich und notwendig und zugleich ein echter Dienst an der Gesellschaft. Die katholischen Eltern jedoch erinnert sie an ihre Pflicht, ihre Kinder, wann und wo sie die Möglichkeit haben, katholischen Schulen anzuvertrauen, diese nach Kräften zu unterstützen und mit ihnen zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten (28).

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9. Diesem Leitbild der katholischen Schule müssen alle von der Kirche in irgendeiner Weise abhängigen Schulen zu entsprechen suchen, wenn auch die katholische Schule, den örtlichen Verhältnissen angepaßt, verschiedene Formen annehmen kann (29). Als sehr wertvoll betrachtet die Kirche auch die katholischen Schulen, die besonders im Bereich der jungen Kirchen auch von nichtkatholischen Schülern besucht werden. Im übrigen ist bei der Gründung und Einrichtung katholischer Schulen den aus der Zeitentwicklung sich ergebenden Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Während deshalb Schulen der Grund- und Mittelstufe, die das Fundament der Bildung legen, weiterhin zu fördern sind, soll man sich auch um jene Schulen kümmern, die von den heutigen Lebensbedingungen in besonderer Weise gefordert sind, nämlich um die Berufsschulen (30) und die technischen Schulen, die Institute für Erwachsenenbildung und für soziale Berufe und auch für solche, die wegen anlagebedingter Mängel besonderer Sorge bedürfen, sowie Schulen, in denen Lehrer sowohl für die religiöse Unterweisung als auch für andere Unterrichtsfächer vorbereitet werden. Die Heilige Synode mahnt die Oberhirten und alle Gläubigen nachdrücklich, daß sie keine Opfer scheuen, um den katholischen Schulen zu helfen, ihre Aufgabe immer vollkommener zu erfüllen, und daß sie sich besonders derjenigen annehmen, die arm sind an zeitlichen Gütern, den Schutz und die Liebe der Familie entbehren müssen oder der Gnade des Glaubens fernstehen.

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10. Gleicherweise widmet die Kirche den Hochschulen, insbesondere den Universitäten und Fakultäten, ihre angelegentliche Sorge. In der Tat ist sie bei denen, die ihr unterstehen, naturgemäß bestrebt, daß die einzelnen Disziplinen mit den ihnen eigenen Prinzipien, mit ihrer eigenen Methode und mit einer der wissenschaftlichen Forschung eigenen Freiheit so gepflegt werden, daß sich in ihnen die Erkenntnisse mehr und mehr vertiefen, die neuen Fragen und Forschungsergebnisse der voranschreitenden Zeit sorgfältige Beachtung finden und so tiefer erfaßt wird, wie Glaube und Vernunft sich in der einen Wahrheit treffen. Dabei dienen die Kirchenlehrer, besonders der heilige Thomas von Aquin, als Vorbilder (31). So soll gleichsam der christliche Geist bei dem gesamten Bemühen um die Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stets und universell präsent sein. Die Studenten dieser Anstalten sollen zu Menschen herangebildet werden, die in ihrer Wissenschaft bestens bewandert, wichtigen Aufgaben im öffentlichen Leben gewachsen und Zeugen des Glaubens in der Welt sind (32). An katholischen Universitäten, an denen keine theologische Fakultät besteht, werde ein Institut oder ein Lehrstuhl für Theologie unterhalten, an dem Vorlesungen gegeben werden sollen, die auch für Laienhörer geeignet sind. Weil die Wissenschaften hauptsächlich durch Spezialforschungen von hohem wissenschaftlichem Wert weiterentwickelt werden, sollen an den Universitäten und Fakultäten Institute sehr gefördert werden, die in erster Linie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Die Heilige Synode empfiehlt sehr die Förderung der in angemessener Weise auf die verschiedenen Teile der Welt verteilten katholischen Universitäten und Fakultäten, jedoch so, daß sie nicht durch ihre Zahl, sondern durch ihre wissenschaftliche Leistung hervortreten. Sie sollen besonders den begabten Studenten offenstehen, auch wenn diese zu den Armen zählen, vor allem aber auch denen, die aus den jungen Völkern stammen. Weil das Schicksal der Gesellschaft und der Kirche selbst mit der Entwicklung der Hochschulstudenten sehr eng verbunden ist (33), sollen die Oberhirten der Kirche nicht nur für das geistliche Leben der Studenten an katholischen Universitäten Sorge tragen; sie sollen vielmehr, um die geistliche Bildung aller ihrer Söhne besorgt, nach sachdienlichen Beratungen der Bischöfe darauf achten, daß auch an nichtkatholischen Universitäten katholische Studentenheime und Universitätszentren errichtet werden, in denen sorgfältig ausgewählte und vorgebildete Priester, Ordensleute und Laien der studierenden Jugend dauernde geistliche und geistige Hilfe bieten. Besonders begabte Studenten katholischer oder anderer Universitäten, die zur Lehr- und Forschungstätigkeit befähigt erscheinen, sollen mit besonderer Sorgfalt ausgebildet und für die Übernahme des Lehramtes vorbereitet werden.

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11. Von der Tätigkeit der theologischen Fakultäten erwartet die Kirche sehr viel(34). Ihnen nämlich vertraut sie die überaus wichtige Aufgabe an, ihre Studenten nicht nur auf den priesterlichen Dienst, sondern besonders für die Tätigkeit auf den Lehrstühlen der Theologie und auf eigenständige Weiterarbeit in der Wissenschaft oder auf schwierigere Aufgaben im geistigen Apostolat vorzubereiten. Ebenso ist es die Aufgabe der genannten Fakultäten, die verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu erforschen, so daß das Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr vertieft, das von den Vätern überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer besser erschließt, das Gespräch mit den getrennten Brüdern und den Nichtchristen gepflegt wird und die durch den Fortschritt der Wissenschaft aufgeworfenen Fragen eine Antwort finden (35). Deshalb sollen die kirchlichen Fakultäten unter entsprechender Neugestaltung ihrer eigenen Gesetze die Theologie und die mit ihr zusammenhängenden Wissenschaften tatkräftig weiterentwickeln und durch Anwendung auch moderner Methoden und Hilfsmittel die Hörer zu tiefergehenden Studien anleiten.

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12. Weil die Zusammenarbeit, die auf diözesaner, nationaler und internationaler Ebene mit jedem Tag dringender und stärker wird, auch im Schulwesen sich als höchst notwendig erweist, muß mit allen Mitteln danach gestrebt werden, daß zwischen den katholischen Schulen eine angemessene Koordinierung zustande kommt und zwischen ihnen und den übrigen Schulen jene Zusammenarbeit gefördert wird, die das Wohl der gesamten menschlichen Gesellschaft erfordert(36). Aus stärkerer Koordinierung und gemeinsamer Arbeit lassen sich besonders auf der Ebene der Hochschulen reichere Früchte erwarten. In jeder Universität sollen daher die Fakultäten, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitige Hilfe leisten. Auch die Universitäten selbst sollen in engere Zusammenarbeit treten, indem sie gemeinsam internationale Tagungen veranstalten, wissenschaftliche Forschungsgebiete unter sich aufteilen, Entdeckungen einander vorlegen, Professoren zeitweilig unter sich austauschen und alle Initiativen fördern, die zu stärkerer Hilfeleistung beitragen.

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Schlußwort

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Die Heilige Synode wendet sich mit der eindringlichen Mahnung an die Jugend, sich der überragenden Bedeutung der Erziehungsaufgaben bewußt zu werden und zu ihrer Übernahme sich großherzig bereit zu finden, besonders dort, wo Lehrermangel die Jugenderziehung in Frage stellt. Schließlich dankt die Heilige Synode all den Priestern, Ordensmännern, Schwestern und Laien, die im Geiste des Evangeliums sich für das einzigartige Werk der Erziehung und für die Schulen jedwelcher Art aufopfern. Sie ermuntert diese, in der übernommenen Aufgabe frohen Herzens auszuharren und in der Formung ihrer Schüler mit dem Geiste Christi, in der Kunst des rechten Erziehens und in der wissenschaftlichen Arbeit nach so guten Leistungen zu streben, daß sie nicht nur die innere Erneuerung der Kirche fördern, sondern auch deren segensreiche Präsenz in der heutigen Welt, besonders unter den Gebildeten, erhalten und vertiefen.

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Anmerkungen:

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1. Von den zahlreichen Verlautbarungen, die die Bedeutung der Erziehung herausstellen, vgl. besonders: Benedikt XV., Ep. Apost. Communes Litteras, 10. Apr. 1919: AAS 11 (1919) 172; Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, 31. Dez. 1929: AAS (1930) 49-86; Pius XII., Ansprache an die Jugendlichen der A.C.I.: Discorsi e Radiomessaggi VIII., 53-57; ders., Ansprache an die Familienväter Frankreichs, 18. Sept. 1951: Discorsi e Radiomessaggi XIII.,241-245; Johannes XXIII., Botschaft zum 30. Jahrestag des Erscheinens der Enz. Divini Illius Magistri, 30. Dez. 1959: AAS 52 (1960) 57-59; Paul VI., Ansprache an die Sodalen der F.I.D.A.E. (Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità Ecclesiastica), 30. Dez. 1963: Encicliche e Discorsi di S.S. Paolo VI., I (Rom 1964) 601-603. Darüber hinaus vgl. die Acta et Documenta Concilio Œcumenico Vaticano II apparando, series I, Antepræparatoria, Bd. III.,363-364.370-371.373-374.

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2. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 413.415-417.424; ders., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 278f.

21
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3. Vgl. die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Déclaration des droits de l'homme) durch die UN am 10. Dez. 1948; vgl. außerdem die Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1959; Protocole additionnel à la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, Paris, 20. März 1952; über jene allgemeine Erklärung der Menschenrechte vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 295f.

22
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4. Vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 402. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 17: AAS 57 (1965) 21.

23
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5. Pius XII., Radiobotschaft, 24. Dez. 1942: AAS 35 (1943) 12.19; Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 259f. Vgl. auch die in Anm. 3 genannten Erklärungen der Menschenrechte.

24
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6. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, 31. Dez. 1929: AAS 22 (1930) 50f.

25
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7. Vgl. Johannes XXlII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 441f.

26
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8. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 83.

27
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9. Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 36: AAS 57 (1965) 41f.

28
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10. Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 12-14.

29
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11. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 59f.; ders., Enz. Mit brennender Sorge, 14. März 1937: AAS 29 (1937) 164f.; Pius XII., Ansprache an den ersten nationalen Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.), 8. Sept. 1946: Discorsi e Radiomessaggi VIII., 218.

30
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12. Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 11 und 35: AAS 57 (1965) 16 und 40f.

31
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13. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 63f.; Pius XII., Radiobotschaft, 1. Juni 1941: AAS 33 (1941) 200; Ansprache an den ersten nationalen Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens, 8. Sept. 1946: Discorsi e Radiomessaggi VIII.,218. Zum Subsidiaritätsprinzip vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 294.

32
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14. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 53f. 56f.; ders., Enz. Non abbiamo bisogno, 29. Juni 1931: AAS 23 (1931) 311f.; Pius XII., Schreiben des Staatssekretariats zur 28. italienischen sozialen Woche, 20. Sept. 1955: L,Osservatore Romano, 29. Sept. 1955.

33
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15. Die Kirche lobt jene zivilen, lokalen, nationalen und internationalen Autoritäten, die im Bewußtsein der vordringlichen Bedürfnisse der gegenwärtigen Zeit alle Kräfte aufbieten, um alle Völker an einer umfassenderen Erziehung und an der menschlichen Kultur teilnehmen zu lassen. Vgl. Paul VI., Ansprache vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen, 4. Okt. 1965: AAS 57 (1965) 877-885.

34
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16. Vgl. Pius XI., Motupr. Orbem catholicum, 29. Juni 1923: AAS 15 (1923) 327-329; ders., Dekret Provide sane, 12. Jan. 1935: AAS 27 (1935) 145-152; II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 13 und 14.

35
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17. Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14: AAS 56 (1964) 104.

36
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18. Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica, Nr. 13 und 14: AAS 56 (1964) 149f.

37
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19. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 76; Pius XII., Ansprache an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII., 746.

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20. Vgl. Provinzialsynode von Cincinnati III (1861): Collectio Lacensis III.,1240, c/d; Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 60.63f.

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21. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 63; ders., Enz. Non abbiamo bisogno, 29. Juni 1931: AAS 23 (1931) 305; Pius XII., Schreiben des Staatssekretariats an die 28. italienische soziale Woche, 20. Sept. 1955: L'Osservatore Romano, 29. Sept. 1955; Paul VI., Ansprache an die christliche Vereinigung der Arbeiter Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 230.

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22. Vgl. Johannes XXIII., Botschaft zum 30. Jahrestag des Erscheinens der Enzyklika Divini Illius Magistri, 30. Dez. 1959: AAS 52 (1960) 57.

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23. Die Kirche schätzt das apostolische Wirken, das die katholischen Lehrer und Schüler auch in jenen Schulen auszuüben vermögen, sehr hoch.

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24. Vgl. Pius XII., Anspr. an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII.,745f.

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25. Vgl. Provinzialsynode von Westminster I (1852): Collectio Lacensis III.,1240, c/d; Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 77f.; Pius XII., Ansprache an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII.,746; Paul VI., Ansprache an die Sodalen der F.I.D.A.E. (Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità Ecclesiastica), 30. Dez. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 602f.

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26. Vgl. besonders die in Anm. 1 genannten Dokumente; dieses Recht der Kirche wird außerdem auf vielen Provinzialsynoden und in den jüngsten Erklärungen zahlreicher Bischofskonferenzen verkündet.

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27. Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 80f.; Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C. I.I.M.), 5. Jan. 1954: Discorsi e Radiomessaggi XV,551-556; Johannes XXIII., Ansprache an den 6. Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.), 5. Sept. 1959: Discorsi, Messaggi, Colloqui I (Rom 1960) 427-431.

46
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28. Vgl. Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C.I.I.M.), 5. Jan. 1954, a. a. O. 555.

47
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29. Vgl. Paul VI., Ansprache an das internationale Werk katholischer Erziehung (O.I.E.C.), 25. Febr. 1964: Encicliche e Discorsi di Paulo VI., II (Rom 1964) 232.

48
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30. Vgl. Paul VI., Ansprache an die christliche Vereinigung der Arbeiter Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 229.

49
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31. Vgl. Paul VI., Ansprache vor dem Sechsten Internationalen Thomistischen Kongreß, 10. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 788-792.

50
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32. Vgl. Pius XII., Ansprache an die Professoren und Studenten der katholischen Hochschulen Frankreichs, 21. Sept. 1950: Discorsi e Radiomessaggi XII.,219-221; ders., Schreiben an den 22. Kongreß der "Pax Romana", 12. Aug. 1952: Discorsi e Radiomessaggi XIV,567-569; Johannes XXIII., Ansprache an den Verband katholischer Universitäten, 1. Apr. 1959: Discorsi, Messaggi, Colloqui I (Rom 1960) 226-229; Paul VI., Ansprache an den Akademischen Senat der katholischen Universität Mailand, 5. Apr. 1964: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., II (Rom 1964) 438-443.

51
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33. Vgl. Pius XII., Ansprache an den Akademischen Senat und an die Studenten der Universität Rom, 15. Juni 1952: Discorsi e Radiomessaggi XIV,208: "Die Entwicklung der Gesellschaft von morgen hängt wesentlich von dem Geist und dem Herzen der Universitätsangehörigen von heute ab."

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34. Vgl. Pius XI., Apost. Konst. Deus Scientiarum Dominus, 24. Mai 1931: AAS 23 (1931) 245-247.

53
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35. Vgl. Pius XII., Enz. Humani generis, 12. Aug. 1950: AAS 42 (1950) 568f. 578; Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, Tl. III.,6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 637-659; II. Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: AAS 57 (1965) 90-107.

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36. Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 284 und passim.

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