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Zu den aktuellen Bischofsbestellungen in Salzburg und Innsbruck
(Kirchenrechtliche Anmerkungen)

Autor:Breitsching Konrad
Veröffentlichung:
Kategoriekommentar
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2002-12-04

Inhalt

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Die überraschende Bestellung von Bischof Kothgasser zum Erzbischof von Salzburg hat insbesondere in der medialen Öffentlichkeit das Interesse an den kirchenrechtlichen Vorgängen einer Bischofsbestellung geweckt, wie einer Reihe von Anrufen an unserer Abteilung für Kirchenrecht zu entnehmen war. Im Folgenden sollen nun die wesentlichen Schritte einer Bischofsbestellung mit besonderem Augenmerk auf die aktuelle Situation in Salzburg und Innsbruck geschildert werden.

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Allgemeine Bestimmungen

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Die Bestellung eines Diözesanbischofs vollzieht sich - wie jede Bestellung eines kirchlichen Amtsträgers - in drei Schritten: Auswahl des zukünftigen Amtsträgers, Amtsübertragung und Amtsantritt. (1) Allgemeine Voraussetzung für die Bestellung eines Diözesanbischofs ist ein vakanter Bischofssitz. Die Vakanz eines Bischofssitzes tritt normalerweise durch das in Rom angenommene Rücktrittsgesuch des Amtsinhabers ein, und zwar sobald diesem die Bestätigung des Rücktrittsgesuches mitgeteilt worden ist. Mit Erlangen des 75. Lebensjahres ist jeder Diözesanbischof gebeten, seinen Rücktritt einzureichen (c. 401 § 1). Davor kann er auch aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen seinen Rücktritt einreichen (§ 2), wie dies zuletzt in Salzburg geschehen ist. Darüber hinaus tritt Sedisvakanz durch den Tod des Amtsinhabers, durch Versetzung oder Amtsenthebung ein (c. 416).

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Die Bestellung eines Diözesanbischofs ist universalkirchlich grundlegend in c. 377 §§ 1-3 des kirchlichen Gesetzbuches geregelt. Der Kodex sieht dabei die freie Ernennung oder die Bestätigung des rechtmäßig Gewählten durch den Papst vor (c. 377 § 1). Freie Ernennung bedeutet, dass der Papst in der Bezeichnung der Person und der Übertragung des Amtes an keine Mitwirkungsrechte Dritter gebunden ist. Hier fallen Auswahl des Kandidaten und Amtsübertragung in einen Akt zusammen. Bei der Wahl hingegen liegt die Bezeichnung der Person (designatio personae) für das Amt des Diözesanbischofs in der Hand eines Wahlgremiums; in der Regel handelt es sich dabei um das jeweilige Domkapitel. Besitzt der vom Domkapitel gewählte Kandidat die vom kanonischen Recht geforderten Eigenschaften (2), so ist der rechtmäßig Gewählte vom Papst zu bestätigen. Die Bestätigung ist zugleich die Amtsübertragung. Solche Wahlrechte sind jedoch gegenüber der freien Ernennung in der Minderzahl (3) und in der Regel sehr eingeschränkt (Auswahl aus einem Dreiervorschlag des Apostolischen Stuhls). (4) Sie werden insbesondere in konkordatären Vereinbarungen geordnet. In Österreich besitzt nur das Domkapitel der Erzdiözese Salzburg ein Wahlrecht, und zwar die Auswahl aus einem Dreiervorschlag des Apostolischen Stuhls (Österr. Konkordat Art. IV § 1). In den restlichen Diözesen gilt das Prinzip der freien Ernennung durch den Papst.

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Aber auch die freie Ernennung vollzieht sich nicht völlig ohne ortskirchliche Mitwirkung. Das Kirchenrecht sieht nämlich Konsultationsverfahren vor, durch die die Ortskirchen zwar nicht im Sinne eines für den Apostolischen Stuhl verbindlichen Votums eingebunden sind, aber dennoch ein Recht am Meinungsbildungsprozess eingeräumt bekommen, insofern sie in die Vorbereitung der Kandidatenauswahl miteinbezogen werden. (5) So sind die Bischöfe (6) einer Kirchenprovinz oder, wo es die Umstände erfordern, die Bischofskonferenzen verpflichtet, alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern aus dem Diözesan- und Ordensklerus, die nach ihrem Urteil für das Bischofsamt besonders geeignet sind, zu erstellen und an den Apostolischen Stuhl (7) zu übersenden. Darüber hinaus hat ein jeder Bischof das Recht, unabhängig von der gemeinsam erstellten Liste, Namen von Kandidaten nach Rom zu übermitteln (c. 377 § 2). Der Papst ist jedoch an die vorgelegten Listen nicht gebunden. Das hier beschriebene Listenverfahren wird absolutes Listenverfahren genannt, da es sich unabhängig von der konkreten Besetzung eines erledigten (vakanten) Bischofssitzes ereignet.

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In Österreich gibt es zwei Kirchenprovinzen, an deren Spitze der Erzbischof von Wien bzw. der Erzbischof von Salzburg als Metropolitanbischöfe (8) stehen. Zur Wiener Kirchenprovinz gehören die Diözesen Wien, St. Pölten, Eisenstadt und Linz, zur Salzburger Salzburg, Innsbruck, Feldkirch, Gurk-Klagenfurt und Graz-Seckau.

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Steht die Besetzung eines vakanten Bischofssitzes an, bringt das kirchliche Gesetzbuch auch den päpstlichen Gesandten bzw. Nuntius (9) ins Spiel (c. 377 § 3). Dieser hat nämlich für die zu besetzende Diözese dem Apostolischen Stuhl einen Dreiervorschlag vorzulegen und diesbezüglich einzeln zu ermitteln. Er muss weiters die Besetzungsvorschläge des Metropolitanbischofs und der Suffraganbischöfe (10) der Kirchenprovinz, in der die zu besetzende Diözese liegt, sowie des Vorsitzenden der Bischofskonferenz einholen. Schließlich hat er die Vorschläge zusammen mit seinem Votum an den Apostolischen Stuhl weiterzuleiten. Bei seinen Ermittlungen hinsichtlich geeigneter Kandidaten hat er auch einige Mitglieder des Konsultorenkollegiums(11) und des Domkapitels der vakanten Diözese zu befragen. Wenn er es für angebracht hält, soll er auch andere Mitglieder des Welt- und Ordensklerus sowie Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim konsultieren. Dem Legaten bzw. dem Nuntius kommt also eine nicht unbedeutende Rolle in der vorbereitenden Kandidatenermittlung zu. Das Gewicht dieser Rolle verstärkt sich noch dadurch, dass er bezüglich der vom Apostolischen Stuhl in Aussicht genommenen Kandidaten den Informativprozess durchzuführen hat (c. 364 4°) (12), das heißt er holt im Auftrag des Apostolischen Stuhls Erkundigungen ein, die zur Feststellung der Eignung der Kandidaten dienen sollen.

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Bestimmungen des Österreichischen Konkordats

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Laut Art. IV § 1 des Österreichischen Konkordats sind die österreichischen Diözesanbischöfe verpflichtet, einzeln bei Erledigung eines Bischofssitzes innerhalb eines Monats eine Liste von geeigneten Personen dem Apostolischen Stuhl vorzulegen. (13) Auch an diese Listen ist der Papst letztlich nicht gebunden.(14) Bei diesen Listen handelt es sich - wie bei der vorhin angesprochenen Liste des päpstlichen Legaten bzw. Nuntius - um relative Listen, da sie mit Blick auf einen konkret zu besetzenden Bischofssitz vorzulegen sind. Das im Kodex geregelte Vorschlagsrecht der Diözesanbischöfe einer Kirchenprovinz im Rahmen des vom Nuntius durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in einem konkreten Besetzungsfall wird durch diese Bestimmung ergänzt und auf die Diözesanbischöfe der jeweils anderen Kirchenprovinz erweitert. Bevor der ernannte Kandidat der kirchlichen Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, ist der Name des in Aussicht Genommenen der Österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, damit die Bundesregierung Gründe allgemein politischer Natur (15) gegen den Kandidaten innerhalb von 15 Tagen geltend machen kann (Art. IV § 2). Gemäß dem Zusatzprotokoll soll im Falle eines Einwandes der Bundesregierung eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Bundesregierung angestrebt werden. Sollte dies nicht erreicht werden, ist der Apostolische Stuhl dennoch frei, die Ernennung vorzunehmen. Der Name des Kandidaten darf jedoch bis zur Ernennung von keinem der Vertragspartner bekannt gegeben werden.

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Zur derzeitigen Situation in Salzburg und Innsbruck

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Mit der Übermittlung der Annahme des Rücktrittsgesuches von Erzbischof Eder wurde der erzbischöfliche Bischofssitz in Salzburg vakant. Damit wurde zugleich das Wahlrecht des Domkapitels aktiviert, das mit Erhalt des Dreiervorschlages aus Rom sogleich zur Wahl schreiten konnte, was im konkreten Fall auch sehr rasch geschehen ist. Das Salzburger Domkapitel hatte sich auf Bischof Kothgasser, den Bischof von Innsbruck, geeinigt. (16)

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Mit der Bestätigung des Rücktrittsgesuches von Erzbischof Eder wurde derselbe zugleich zum Apostolischen Administrator ernannt. Im Ernennungsschreiben wurden ihm „alle Rechte, Erlaubnisse und Pflichten [...], die einem Diözesanbischof zukommen", zugesprochen. Bischof Eder wird die Erzdiözese Salzburg also bis zur Übernahme (Besitzergreifung) durch seinen Nachfolger, Bischof Kothgasser, interimistisch leiten (laut Mitteilung der Katholischen Presseagentur wird der Amtsantritt Bischof Kothgassers am 19. Jänner 2003 erfolgen)(17). Mit dem Vakantwerden des erzbischöflichen Stuhls sind weiters der Pastoralrat (c. 513 § 2) und der Priesterrat (c. 501 § 2) von Rechts wegen aufgelöst worden. Die Aufgaben des Letzteren sind auf das Domkapitel übergegangen. Ebenso sind die Vollmachten des Generalvikars erloschen (c. 481 § 1). Weihbischof Laun hingegen behält seine Kompetenzen als Bischofsvikar für die Seelsorge an Ehe und Familie (vgl. c. 409 § 2).

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Nach universalkirchlichem Recht muss Bischof Kothgasser innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, sein Amt als Erzbischof von Salzburg antreten, d. h. von der neuen Diözese Besitz ergreifen. Wie bereits erwähnt, wird der Amtsantritt Bischof Kothgassers am 19. Jänner 2003 erfolgen. Die Besitzergreifung erfolgt durch Vorlegung des Bestätigungsschreibens des Apostolischen Stuhls vor dem Salzburger Domkapitel (vgl. c. 382 § 3).

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Bis zur Besitzergreifung bleibt Bischof Kothgasser Bischof von Innsbruck, allerdings mit eingeschränkter Vollmacht.(18) Diese wird nämlich auf die Vollmacht eines Diözesanadministrators zurückgestuft. Da der Bischofssitz in Innsbruck derzeit also noch nicht vakant ist, bleiben Priester- und Pastoralrat weiterhin in Funktion. Die Vollmacht des derzeitigen Generalvikars ist jedoch erloschen. (C. 418). Mit der Besitzergreifung der Erzdiözese Salzburg durch Bischof Kothgasser wird die Diözese Innsbruck am 19. Jänner 2003 vakant werden. Dann erfolgt auch von Rechts wegen die Auflösung des Priester- und des Pastoralrates. Die Aufgaben des Priesterrates werden auf das Konsultorenkollegium (in Innsbruck wird es auch Bischofsrat genannt) übergehen.

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Mit beginnender Vakanz geht die auch Leitung der Diözese auf den Bischofsrat (Konsultorenkollegium) über, der innerhalb von acht Tagen einen Diözesanadministrator zu wählen hat (19), der bis zur Neubesetzung an der Spitze der Diözese steht (c. 419 i.V.m. c. 421 § 1 u. c. 430 § 1). Zum Diözesanadministrator darf nur ein Priester gewählt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat (c. 425 § 1). Nach Annahme der Wahl zum Diözesanadministrator, mit der er zugleich sein Amt übernimmt (c. 427 § 2), hat der Gewählte unverzüglich den Apostolischen Stuhl über seine Wahl in Kenntnis zu setzen (c. 422).

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Mit der Vakanz kommt das vorhin geschilderte Bestellungsverfahren voll in Gang. Die Erkundung der Vorschläge der Bischöfe von Feldkirch, Gurk-Klagenfurt, Graz-Seckau, des neuen Erzbischofs von Salzburg und des Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz sowie die Befragung von Mitgliedern des Innsbrucker Bischofsrates/Konsultorenkollegiums und möglicherweise auch von anderen Klerikern oder Laien sowie die Erstellung eines Dreiervorschlages wird wohl der neu ernannte Nuntius, Erzbischof Georg Zur, durchführen. Unabhängig davon haben alle österreichischen Diözesanbischöfe gemäß den Konkordatsbestimmungen das Recht, ihre Vorschläge für die Bischofsernennung in Innsbruck nach Rom zu übermitteln.

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Anmerkungen:  

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 1. Vgl. Georg Bier, Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 32), Würzburg 2001, 96.

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2. C. 378 § 1 nennt folgende Eigenschaften: fester Glaube, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit, menschliche Tugenden sowie andere Eigenschaften, die für das Amt geeignet machen. Weiters werden genannt: guter Ruf, Alter von 35 Jahren, mindestens fünf Jahre Priester, Doktorat oder wenigstens Lizenziat in Theologie (Bibelwissenschaft, Systematische Theologie, Kanonisches Recht...) oder wenigstens wirkliche Erfahrung in diesen Disziplinen. Das endgültige Urteil über die Eignung liegt beim Apostolischen Stuhl (§ 2).

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3. Von den rund 2500 Diözesen (ohne die unierten katholischen Kirchen) wird nur in rund 30 Diözesen in Deutschland, Österreich und der Schweiz den Domkapiteln ein Wahlrecht zugestanden. Vgl. Bier, Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 111.

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4. Wahlrechte von Domkapiteln, bei denen der Apostolische Stuhl keinen Einfluss auf die Kandidatenauswahl hat, gibt es nur in den Schweizer Diözesen St. Gallen und Basel. Vgl. Bier, Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 105.

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5. Vgl. Bier, Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 97.

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6. Gemeint sind hier nicht nur die Diözesanbischöfe, sondern auch die in der Kirchenprovinz tätigen Auxiliarbischöfe. Vgl. dazu Bier, Rechtsstellung des Diözesanbischofs, 98 f.

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7. Konkret angesprochen sind hier die Kongregation für die Bischöfe (Art. 77 CA Pastor bonus) und die Zweite Sektion des Staatssekretariates (Art. 47 u. 78 CA Pastor bonus).

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8. Der Vorsteher einer Kirchenprovinz wird als Metropolit bezeichnet und ist von Rechts wegen Erzbischof seiner Diözese (c. 435).

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9. Als Nuntius bezeichnet man einen päpstlichen Legaten mit diplomatischer Akkreditierung.

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10. Suffraganbischöfe werden die einem Metropoliten unterstellten Diözesanbischöfe genannt.

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11. Das Konsultorenkollegium ist ein Kollegium, das der Diözesanbischof aus Mitgliedern des Priesterrates für fünf Jahre frei bestimmt (c. 502 § 1). Es besitzt in einigen vermögensrechtlichen Fragen Beispruchsrechte und ist vor allem in Zeiten der Vakanz des bischöflichen Stuhles von Bedeutung. In Österreich wurden jedoch die Aufgaben des Konsultorenkollegiums von der Bischofskonferenz gemäß c. 502 § 3 den Domkapiteln zugewiesen, soweit solche in den Diözesen vorhanden sind, wie z. B. in der Erzdiözese Salzburg. Siehe dazu Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 1 vom 22. Jänner 1984, 8., S. 6.

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12. Zur Rolle des Legaten/Nuntius bei der Bischofsbestellung siehe Wilhelm Rees, Päpstliche Legaten. Berater und Diplomaten, in: Ilona Riedel-Spangenberger (Hg.), Leitungsstrukturen der katholischen Kirche (QD 198), Freiburg u. a. 2002, 145-178, 163 f.

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13. Vgl. dazu Hugo Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (MK CIC Beiheft 6), Essen 1992, 542.

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14. Das Bayerische Konkordat hingegen schreibt für die bayerischen Diözesen dem Apostolischen Stuhl ein verbindliches Listenverfahren vor. Vgl. Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924, Art. 14 § 1, in: Joseph Listl (Hg.), Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, Berlin 1987, 289-302, 300.

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15. Man wird hier staats- und regierungsfeindliche Aktivitäten zu Grunde legen müssen.

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16. Nähere Informationen zur Bischofswahl in Salzburg siehe bei Johannes Hirnsperger, Das Bischofswahlrecht des Salzburger Metropolitankapitels. Überlegungen zu Art. 4 des Österreichischen Konkordats 1933/34, in: Hans Paarhammer / Franz Pototschnig /Alfred Rinnerthaler (Hgg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat (Veröffentlichungen des Internationalen Forschungszentrums für Grundlagen der Wissenschaften Salzburg. Neue Folge 56), München 1994, 399-361.

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17. Kathpress Tagesdienst Nr. 479 vom 2. Dez. 2002, 2.

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18. Vgl. Georg Bier, c. 418, Rdnr. 6, in: MK CIC (Stand: Juli 1999).

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19. Es geht hier um Kompetenzen des Konsultorenkollegiums, die die Österreichische Bischofskonferenz den Domkapiteln übertragen hat. Siehe dazu Anm. 10.

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