Verrat an der evangelisch-lutherischen Identität |
Autor: | Hell Silvia |
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Veröffentlichung: | |
Kategorie | artikel |
Abstrakt: | |
Publiziert in: | # Originalbeitrag für den Leseraum |
Datum: | 2005-01-24 |
1 | Das Papier "Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis" gilt als eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD. Bis zum 1. März 2005 haben die Gliedkirchen der EKD, an die der Text versandt wurde, Zeit, Stellung zu beziehen. Geprüft werden soll, ob der Text als Ausgangsbasis "für ein gemeinsames Ordinationsverständnis" (Einführung) angesehen werden kann. Vorweggenommen: Es ist zu wünschen, dass es zu einer Ablehnung des Textes kommt. Und dies aus einem zweifachen Grund: Zum einen wird der Text der eigenen, evangelisch-lutherischen Identität nicht gerecht, zum anderen fällt er hinter dem zurück, was im ökumenischen Dialog mühsam an Annäherungen (Konvergenzen) erreicht wurde. |
2 | Erstens: Verrat an der evangelisch-lutherischen Identität |
3 | Im Papier wird zwar zunächst ganz im Sinne der reformatorischen Theologie beim allgemeinen Priestertum angesetzt und von der "Priesterwürde" aller Gläubigen gesprochen (Abschn. 3.2.1, S. 10). Was aber das Amtsverständnis anbelangt, gibt es - nicht nur aus römisch-katholischer, sondern auch aus reformatorischer Sicht - Kritisches anzumerken. Die Auslegung von CA XIV, wie sie im Papier vorgenommen wird, entspricht nicht der ursprünglichen Intention dieser Bekenntnisschrift. In CA XIV heißt es: "Vom Kirchenregiment wird gelehrt, dasz niemand in der Kirchen offentlich lehren oder predigen oder Sakrament reichen soll ohn ordentlichen Beruf (nisi rite vocatus)" (BSLK 69, 2-5). Es geht hier um die Ordination, d.h. um die öffentliche Verkündigung und Darreichung der Sakramente. Die Formulierung "nisi rite vocatus" in CA XIV macht deutlich, dass es nicht bloß um einen Akt der Beauftragung geht, sondern um ein gottesdienstliches Geschehen. Eine bloß funktionale Bestimmung wird dem in CA XIV Gesagten nicht gerecht. Im VELKD-Papier wird erklärt, was nach Auffassung der Autoren des Papiers unter "öffentlich" verstanden wird: „Öffentlich" heisse, „dass das grundsätzlich jedem Christenmenschen zukommende Priesterrecht hier nur von Personen wahrgenommen wird, die besonders beauftragt sind, dieses Recht im Namen aller und für alle auszuüben" (Abschn. 3.3, S. 12). Da nicht alle alles zugleich machen können, bedürfe es einer besonderen Beauftragung durch die Gemeinde. Die rein soziologische Argumentation (Notwendigkeit der Vermeidung eines Chaos) hinkt weit hinter dem "nisi rite vocatus" in CA XIV nach. Ginge es lediglich nur um eine Beauftragung, wäre nicht verständlich, wieso CA auf die Liturgie als Sitz der Ordination wert legt. Nur deshalb, weil eine Liturgie feierlicher ist? Welche theo-logische Bedeutung kommt dem "nisi rite vocatus" zu? Was folgt daraus, dass unter "Gebet und Handauflegung" die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung erfolgen soll (Abschn. 3.4, S. 13)? |
4 | Mit der bloß funktionalen Bestimmung der Ordination hängt zusammen, dass zwischen Ordination und Beauftragung eigentlich nicht mehr unterschieden werden kann. Die evangelische Kirche kenne, so heißt es im Papier, gegenwärtig zwei Grundformen: zum einen die Ordination, zum anderen die Beauftragung (Absch. 4.2, S. 18). Der einzige Unterschied bestehe darin, "dass die kirchliche Berufung zur öffentlichen Wahrnehmung des kirchlichen Verkündigungsdienstes sich teilweise auf einen uneingeschränkten, teilweise auf einen eingeschränkten Verkündigungsauftrag" beziehe (Absch. 4.2, S. 18). Die Ordination enthalte einen uneingeschränkten Verkündigungsauftrag, die Beauftragung einen eingeschränkten. Dieser Unterschied steht auf wackeligen Füßen. Geht es nur um die Dauer der Ausübung einer Funktion? Der Vikar, Religionslehrer, Küster, Prädikant, Lektor und Kantor (alles auch in weiblicher Form) unterscheiden sich demnach vom Pastor nur in der zeitlichen Dauer des Verkündigungsauftrags. Wie verhält es sich mit den vielen Ehrenamtlichen, die den Verkündigungsauftrag nur begrenzt ausüben können, bei denen aber laut VELKD-Papier eine Ordination als sinnvoll erachtet wird? Die Begrenztheit der Ausübung des Verkündigungsauftrags scheint also nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium zu sein, um Ordination und Beauftragung voneinander zu unterscheiden. Wird mit solchen Äußerungen nicht der Boden reformatorischer Amtstheologie verlassen? |
5 | Zweitens: Preisgabe des bisher Erreichten |
6 | Nicht nur, dass das VELKD-Papier die eigene, evangelisch-lutherische Identität in Frage stellt, sondern auch das, was im ökumenischen Dialog bislang erreicht wurde. Sehr kritisch äußert sich das Papier zur Auffassung, dass "das durch Ordination übertragene Amt" der Gemeinde gegenüberstehe (Abschn. 4.2, S. 18). Nicht das Amt, sondern nur das Wort Gottes wird als "das Gegenüber zur Gemeinde" (Abschn. 4.2, S. 19) bezeichnet. |
7 | Die Priorität des göttlichen Wortes wird in den ökumenischen Konsenspapieren keineswegs in Frage gestellt; es wird aber eine gewisse Spannung ausgehalten, die mit "In" und "Gegenüber" beschrieben werden kann. So heißt es z.B. im Dokument "Kirchengemeinschaft in Wort und Sakrament: "Der Amtsträger steht in der Gemeinde nicht nur, wenn er im Gottesdienst als ihr Sprecher fungiert, etwa bei den Fürbitten, sondern vor allem dadurch, daß ihm der Anspruch und die Verheißung des Evangeliums nicht anders gelten als jedem anderen Christen. Auch er bedarf täglicher Vergebung seiner Sünden" (KWS Nr. 62). Es bleibt aber nicht nur bei einem „In". Ergänzt wird durch ein „Gegenüber". "Gegenüber" bedeutet, dass sich die Rolle des Amtsträgers von derjenigen jedes anderen Gliedes der Gemeinde unterscheidet, wiewohl sie auf sie bezogen bleibt. Das eben zitierte Dokument verdeutlicht: Das Amt "steht der Gemeinde gegenüber in der Verkündigung des Wortes Gottes oder wenn es in der Verwaltung der Sakramente Christus repräsentiert kraft der Berufung durch die Kirche und damit kraft des Auftrages Christi" (KWS Nr. 62). Das Amt stehe insofern der Gemeinde gegenüber, als es das „extra nos" des Wortes Gottes verdeutlicht. Das Amt, so lautet es im Dokument „Das geistliche Amt in der Kirche" (Nr. 20) in Anlehnung an „Accra" (Nr. 14), habe die Priorität der göttlichen Initiative zu verdeutlichen. Die Präsenz der ordinierten Amtsträger, so heißt es weiters in der multilateralen Lima-Erklärung (Nr. 12), "erinnert die Gemeinschaft an die göttliche Initiative und an die Abhängigkeit der Kirche von Jesus Christus, der die Quelle ihrer Sendung und die Grundlage ihrer Einheit ist". Weil das Amt auf die göttliche Initiative und auf die Abhängigkeit der Kirche von Jesus Christus hinzuweisen hat, kann es nicht im Sinne einer Delegationstheorie verstanden werden, so als ob die Beauftragung bestimmter Menschen zu bestimmten Diensten bloß eine organisatorische Notwendigkeit wäre. Das Amt, so lautet es im Dokument „Das geistliche Amt in der Kirche" (Nr. 23), wird "im Auftrag und als Vergegenwärtigung Jesu Christi" ausgeübt. Als ein solches steht es der Gemeinde "in Vollmacht gegenüber" (Amt Nr. 23). Jesus Christus selbst "nimmt als der gegenwärtig Handelnde den Amtsträger in seinen Dienst" (Amt Nr. 21). Der Amtsträger ist "sein Werkzeug und Organ" (Amt Nr. 21). Es gibt eine "christologisch begründete Vollmacht (exousia) des Amtes" (Amt Nr. 22), die im Heiligen Geist ausgeübt werden muss. Diese von Christus herrührende Vollmacht nimmt den Amtsträger ganzheitlich in den Dienst: "Der Amtsträger muß das Kreuz Christi nicht nur durch sein Wort und durch die Spendung der Sakramente, sondern durch sein ganzes Leben und durch seinen Dienst vergegenwärtigen (2 Kor 4,8-18; 11,22-33)" (Amt Nr. 22). Festzuhalten ist, dass das Dokument "Das geistliche Amt in der Kirche" das Amt nicht bloß als eine zeitlich begrenzbare Aufgabe beschreibt. |
8 | Die Darstellung des Amtes in obigen Dokumenten ist für den Dialog mit der römisch-katholische Kirche äußerst bedeutsam. Wenn sich die VELKD davon distanziert, kommt das einem Rückschlag gleich. Das Papier der VELKD verwirft mühsam errungene Aussagen, ohne sich um das eigentlich Gemeinte zu bemühen. |
9 | Ökumenisch bedenklich ist, dass das VELKD-Papier vom Modell der Delegation ausgeht. Der Ordinierte (wie auch der Beauftragte) erhält nach Auffassung der Delegationstheorie den Auftrag von der Kirche. Das Stiftungsmodell unterscheidet sich davon grundlegend. Das Amt wird im Stiftunsmodell nicht bloß funktional-soziologisch verstanden, sondern als Stiftung JesuChristi. Das Wesen des Amtes besteht in der authentischen Bezeugung der Selbstmitteilung Gottes. Ihr hat das Amt zu dienen. Um den Beistand des Heiligen Geistes wird deshalb bei der Ordination gebetet. Dass das Amt damit keinen qualitativ höheren Seinsstand verleiht (vgl. Abschn. 4.2, S. 19), ist im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils (LG 8) Konsens. Die Erkenntnis, dass das Amt aber auch nicht bloß aus der Taufe abgeleitet werden kann, findet sich ebenfalls in vielen ökumenischen Dokumenten. |
10 | Die in ökumenischen Konsensdokumenten anzutreffende Aussage, dass auch in Evangelischen Kirchen das Abendmahl nur von ordinierten Amtsträgern geleitet wird, ist bedeutsam. Das VELKD-Papier argumentiert allerdings auch in diesem Punkt nicht konsequent. Zum einen unterstreicht das VELKD-Papier die Auffassung, dass dem Abendmahl nur Inhaber und Inhaberinnen der öffentlichen Verkündigung vorzustehen haben: "Die spezifische Weise, in der das Abendmahl auf die Gesamtkirche, den Leib Christi, bezogen ist, legt es auch aus theologischen Gründen nahe, dass es nur von Inhabern und Inhaberinnen des Amtes der öffentlichen Verkündigung verwaltet wird" (Anm. 45, S. 18). Zum anderen wird das Amt der öffentlichen Verkündigung nicht nur als Amt von Ordinierten verstanden: Auch Nicht-Ordinierten wird ein Auftrag zur "Sakramentsverwaltung" zugestanden. Was CA XIV mit „öffentlich" meint, wird hier anders interpretiert: Personen, die die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung uneingeschränkt wahrnehmen sollen, seien zu ordinieren. Personen, die einen - zeitlich, räumlich oder inhaltlich - eingeschränkten Dienstauftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und / oder Sakramentsverwaltung erhalten, seien hierzu ordnungsgemäß zu beauftragen (s. Abschn. 4.5, S. 22). Die Beauftragung zur Sakramentsverwaltung an Nichtordinierte findet sich in der Praxis evangelischer Kirchen (besonders in Missionsländern), entspricht aber nicht der evangelisch-lutherischen Amtstheologie. Das VELKD-Papier liegt nicht auf der Linie von CA XIV, wenn es zum einen sagt, dass durch die Ordination mit der Wahrnehmung priesterlicher Funktionen beauftragt werde, zu der eben auch die Leitung von Abendmahlfeiern gehört, und zum anderen diese zugleich auf Nichtordinierte ausweitet. |
11 | Zusammenfassend kann festgehalten werden: Das VELKD-Papier wird weder der evangelisch-lutherischen Amtstheologie noch dem gegenwärtigen ökumenischen Stand gerecht. Man kann nur hoffen, dass die evangelischen Kirchen den kritischen Stimmen innerhalb ihrer eigenen Konfession Gehör verleihen. Mit dem Sondervotum zu dem Papier, das von der Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses der VELKD, Dorothea Wendebourg, stammt, liegt eine kritische, ablehnende Stellungnahme von evangelischer Seite vor. Hingewiesen sei auch auf die kritische Stellungnahme von römisch-katholischer Seite und zwar von Kardinal Kasper, dem Präsidenten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen im Internet: |
12 | < http://www.katholisch.de/2461_8431. htm> vom 17.1.2005. |
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