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Das bischöfliche Amt im Rahmen der Apostolizität der Kirche
(Die Erklärung von Lund / Lutherischer Weltbund - eine Kirchengemeinschaft)

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2008-05-06

Inhalt

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Der Lutherische Weltbund beteiligt sich bereits seit 40 Jahren an internationalen ökumenischen Dialogen (sowohl muliti- als auch bilateral). Im Anhang der Erklärung[1] ist eine ganze Reihe von Dokumenten angeführt, die sich unter lutherischer Mitwirkung mit geistlichem Amt, im besonderen mit dem Amt der episcopé beschäftigen. Die hier zu behandelnde Erklärung ist das Ergebnis eines im Jahr 2000 initierten Studienprozesses des LWB, in dessen Rahmen fünf Regionaltagungen stattfanden. Der Rat des Lutherischen Weltbundes hat die Erklärung im März 2007 auf einer Tagung in Lund (Schweden) „eingehend diskutiert, bearbeitet und schliesslich bestätigt"[2]. Das bischöfliche Amt wird als ein wichtiges Thema bezeichnet, geht es doch darum, „Möglichkeiten zu prüfen, die sichtbare Einheit der Kirche zu fördern"[3].

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1. Zentrale Aussagen in der Erklärung

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Das Amt der episcopé wird als ein regionales Amt der Aufsicht beschrieben. Nach evangelischem Verständnis kann das bischöfliche Amt entweder von einer ordinierten Person oder auch (vor allem in den reformierten Kirche)[4] korporativ-synodal ausgeübt werden. Die episkopé kann Bischöfen/Bischöfinnen oder vergleichbaren Amtspersonen mit anderen Titeln übertragen werden. Die Amtsausübung des bischöflichen Amtes erfolgt „personal, kollegial und gemeinschaftlich"[5]. Der Dienst der episkopé kann „im weiten Sinn auch durch korporative, synodale Formen der Aufsicht" ausgeübt werden, „an denen Laien wie Ordinierte entsprechend festgelegten Regeln und Bestimmungen beteiligt sind"[6]. Die Erklärung geht auf letzteres nicht weiter ein, sondern konzentriert sich entweder generell auf „episkopéA oder speziell auf das bischöfliche Amt, das von einer ordinierten Person ausgeübt wird. Der Blick richtet sich dabei auf das Gesamte: Es geht schließlich um „die Sendung der ganzen KircheA[7], die in der Erklärung mit „apostolischA charakterisiert wird. Das Amt der episkopé ist „für Einheit und Wachstum der KircheA[8] verantwortlich und hat folglich mit Apostolizität zu tun. Wenn in diesem Zusammenhang von „SukzessionA die Rede ist, dann ist damit „die Weitergabe (traditio) dieser SendungA[9] gemeint. Apostolizität meint „Kontinuität in den bleibenden Merkmalen der Kirche der ApostelA: „Bezeugung des apostolischen Glaubens, Verkündigung des Evangeliums und treue Auslegung der Schrift, Feier der Taufe und des Abendmahls, Ausübung und Weitergabe der Amtsverantwortung, Gemeinschaft in Gebet, Liebe, Freude und Leiden, Dienst an den Kranken und Bedürftigen, Einheit unter den Ortskirchen und Teilen der Gaben, die der Herr jeder Kirche geschenkt hat.A[10]

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Deutlich zur Sprache kommt die Problematik eines verkürzten Sukzessionsverständnisses. „Die Sukzession der Kirche von den Aposteln her", so kritisiert der LWB, „ist bisweilen nur mit bestimmten isolierten Formen der Kontinuität identifiziert worden. So wurde die _apostolische Sukzession> manchmal auf spezifische Formen der Kontinuität im bischöflichen Amt reduziert, etwa auf eine ununterbrochene Kette von Handauflegungen.A[11] Es könne historisch nicht nachgewiesen werden, dass es um eine Kontinuität der Amtsübertragung gehe, die im Sinne einer ununterbrochenen Kette lückenlos auf Christus und die Apostel zurückgehe.[12] Die Sukzession bestehe vielmehr „in der Weitergabe der treuen Aufsicht über die apostolische SendungA[13]. Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen: „Der Kontinuität der apostolischen Sendung der Kirche zu dienen, ist primärer Zweck und Sinn der _bischöflichen Sukzession=."[14] Die Auffassung, dass durch das Fehlen der bischöflichen Sukzession die Kontinuität im apostolischen Glauben verlorengegangen sei, wird in der Erklärung entschieden kritisiert. Es sei folglich auch nicht angebracht, Kirchen, die nicht das Zeichen der bischöflichen Sukzession bewahrt haben, Apostolizität abzusprechen.[15] Als ein ökumenischer Beitrag wird in der Erklärung die Bereitschaft lutherischer Kirchen gewertet, die historische Sukzession bischöflicher Amtsträger und Amtsträgerinnen „als Zeichen der ApostolizitätA[16] anzuerkennen und dieses Zeichen zu übernehmen. Das bedeute allerdings nicht, „seine Notwendigkeit (die Notwendigkeit des Zeichens der episkopalen Sukzession) zu behauptenA[17]. Apostolische Sukzession ist laut Erklärung weiter zu fassen. Dies geschah bereits schon zur Zeit der Reformation: Kontinuität wurde verstanden als „Kontinuität des Gottesvolkes im Glauben des EvangeliumsA, als „Kontinuität des ordinationsgebundenen AmtesA und als „Kontinuität bestimmter OrteA.[18] Das ordinationsgebundene Amt[19] hat die apostolische Tradition zu bezeugen und sie „jeder Generation mit Vollmacht neu zu verkündenA[20]. Ausdrücklich wird dabei gesagt, dass die lutherischen Kirchen ihre Amtsträger „auf LebenszeitA[21] ordinieren.

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2. Bemerkungen zur Erklärung des LWB aus römisch-katholischer Sicht

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2.1 Weiterführende Aspekte für das ökumenische Gespräch

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Erstens: Wenn von „Apostolizität" die Rede ist, dann muss ganz im Sinne der Erklärung von der ganzen Kirche ausgegangen werden. Zuallererst ist ihre Sendung zu bedenken, dann die Gestalt, in der sich die Sendung verwirklicht.[22] Dazu gehört auch das Amt. Die Annahme einer Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes ist nicht, wie es in der Erklärung heißt, nur für die damalige lutherische Zeit von Bedeutung, sondern auch für die heutige: „Innerhalb der apostolischen Kontinuität der ganzen Kirche besteht eine Kontinuität oder Sukzession im ordinationsgebundenen Amt."[23] Das heißt: Kirche kann ohne Amt nicht sein. Oder anders formuliert: Das Amt ist laut Erklärung auch für die evangelisch-lutherische Seite konstitutiv für Kirche, da das Amt die Apostolizität der Kirche bezeugt.

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Zweitens: Die apostolische Sukzession umfasst laut Erklärung mehr als nur eine bestimmte Form der Amtsübergabe. Sie könne folglich nicht bloß auf eine ununterbochene Kette von Handauflegungen reduziert werden. Von historischer Seite läßt sich die Auffassung von einer lückenlosen Amtsübertragung durch Bischöfe nicht aufrechterhalten. Gibt es doch eine Reihe von Beispielen aus der Zeit vor der Reformation, die zwar in der Interpretation nicht unumstritten sind, aber doch auf eine Unterbrechung einer zu linear gedachten bischöflichen Sukzession schließen lassen. Zu einer Sonderregelung bezüglich der Spendung von Priesterweihen durch Nichtbischöfe ist es z.B. in der Bulle des Papstes Bonifaz> IX. „Sacrae ReligionisA (1. Feb. 1400) gekommen. Dieses Privileg wurde zwar drei Jahre später wieder zurückgenommen, allerdings gewährte im Jahre 1427 Papst Martin V. wiederum dasselbe Privileg.[24] Hier wird deutlich, daß eine differenziertere Behandlung des Prinzips „historische SukzessionA notwendig ist. Es stellt sich für die (römisch-)katholische Kirche eine ganze Reihe von Fragen: (1) Welche Konsequenzen haben die vorhin erwähnten Privilegien für das Verständnis von „historischer SukzessionA? (2) Kann daraus ein Argument für die in den evangelischen Kirchen praktizierte presbyteriale Sukzession abgeleitet werden?

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Drittens: Das bischöfliche Amt wird zwar nicht in allen evangelisch-lutherischen Kirchen in der gleichen Form praktiziert (die einen kennen eine Amtsausübung in der Gestalt einer Person, andere wiederum praktizieren korporative, synodale Formen der Aufsicht), in der Erklärung des LWB ist dieses Amt aber für die Einheit der Kirche wichtig. Die Erklärung dazu: „Die Kontinuität des bischöflichen Amtes ist wichtig für die apostolische Sendung der Kirche."[25] Einheit gilt - ganz im Sinne des Nicäno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses (in der Erklärung nicht erwähnt) - als Wesenseigenschaft der Kirche, als „Teilhabe an der inneren Liebesgemeinschaft zwischen dem Vater und dem Sohn (Joh 17,20-23) durch den Heiligen Geist"[26]. Zu beachten ist, dass in der Erklärung öfters allgemein von einem „Amt der episkopéA bzw. „bischöflichen Amt" die Rede ist und nicht nur von einem Amt eines Bischofs.

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Viertens: Nach Auffassung der Erklärung hängt die Amtsfrage mit der Frage der Einheit zusammen. Das bischöfliche Amt wird als ein wichtiges Thema bezeichnet, wenn es darum geht, „Möglichkeiten zu prüfen, die sichtbare Einheit der Kirche zu fördern"[27]. Zugleich wird gesagt, dass die ersehnte Einheit als Geschenk und „nicht nur als Ziel menschlicher Anstrengungen"[28] zu sehen ist. Apostolizität und apostolische Sukzession werden unter verschiedener Rücksicht angesprochen - immer jedoch als Kontinuität des apostolischen Glaubens, der die Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes zu dienen hat.

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2.2 Unschärfen und zu Klärendes

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Erstens: Unschärfen gibt es in der begrifflichen Wortwahl der Erklärung. Es ist genau hinzuhören, was unter „bischöflichem Amt" gemeint ist. Wenn darunter nur das Amt eines Bischofs im engereren Sinn verstanden wird, dann würde für die Sukzession folgen, dass überall dort, wo es zu einer Unterbrechung gekommen ist (zu einer Unterbrechung der episkopalen Sukzession durch eine presbyteriale) oder sich andere Formen des bischöflichen Amtes entwickelt haben (korporativ-synodale Formen), das bischöfliche Amt völlig fehlt. Wird allerdings „bischöfliches Amt" in einem weiteren Sinn verstanden, dann könnte man von evangelischer Seite dem Vorwurf eines „Fehlens des bischöflichen Amtes" besser entgegentreten. Der Vorschlag, „den Wert, den die historische Sukzession bischöflicher Amtsträger und Amtsträgerinnen als Zeichen der Apostolizität"[29] habe, anzuerkennen und dieses Zeichen zu übernehmen, ohne jedoch dessen Notwendigkeit zu behaupten, könnte dann plausibler werden. Ohne Unterscheidung zwischen bischöflichem Amt im engeren und einem im weiteren Sinn ist dieser Vorschlag für evangelische Christen wohl nicht so ohne weiteres annehmbar. Der auf evangelischer Seite bestehende Verdacht, Formen der Amtsübertragung, wie sie in der römisch-katholischen Kirche praktiziert werden, würden auf die evangelische Kirche übertragen, scheinen der Anerkennung einer episkopalen Sukzession im Wege zu stehen.

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Zweitens: Aus römisch-katholischer Sicht wäre zu klären, wie die in verschiedenen lutherischen Kirchen vorhandene Praxis theologisch zu bewerten ist, nämlich die Praxis, die neben der Handauflegung durch bischöfliche Amtsträger auch eine Beteiligung an der Handauflegung von zusätzlichen Geistlichen (wie auch bei einer Ordinations-/Weihehandlung in der römisch-katholischen Kirche) und Laien (im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche) kennt. Was wird durch die bischöfliche Handauflegung deutlich, was durch die Mitbeteiligung von Laien? In welchem Verhältnis steht beides zueinander?

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Drittens: Das Verhältnis von ordinationsgebundenem Amt und Beauftragung wird in der Erklärung kurz angesprochen: „Als Ergänzung zum Dienst des ordinationsgebundenen Amtes segnen und beauftragen Kirchen bisweilen Laien, damit sie bestimmte Aufgaben übernehmen, die auch zu jenem Amt gehören können."[30] Der hier gewählte Ausdruck „jenes Amt" bezieht sich wohl auf das „ordinationsgebundene Amt". Die Diskussionen rund um die Verlautbarung der VELKD „Ordnungsgemäß berufen" (2006) werden wieder wach.[31] Ist Ordination dasselbe wie Beauftragung? Was ist das Spezifische einer Ordination?

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Viertens: Für den ökumenischen Dialog ist die Klärung der Frage der apostolischen Sukzession dringend notwendig.[32] Hier muß deutlich zwischen materialer und formaler Sukzession (successio materialis - successio formalis) unterschieden werden.[33] Materiale Sukzession meint die inhaltliche Kontinuität, d.h. die Kontinuität in der Apostolizität des Glaubens (Luther redet von „successio verbiA), formale Sukzession die Art und Weise der Übertragung der Verantwortlichkeit. Das Primäre ist die materiale Sukzession, die formale ist ihr nach- und untergeordnet. Die formale Sukzession hat Zeichencharakter. Es wäre für den ökumenischen Dialog zu wünschen, dass sich alle Kirchen zu einer einheitlichen Form durchringen könnten, ohne sich gegenseitig wegen der bisherigen Ordinationspraxis einen Defekt in der Apostolizität vorzuwerfen. In der Erklärung heißt es dazu: „Die Bereitschaft lutherischer Kirchen, den Wert, den die historische Sukzession bischöflicher Amtsträger und Amtsträgerinnen als Zeichen der Apostolizität hat, zu erkennen und dieses Zeichen zu übernehmen, ohne seine Notwendigkeit zu behaupten, ist ein Beitrag zur ökumenischen Bewegung.A[34]

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Fünftens: Eine Klärung der Begriffe „episkopéA und grundsätzlicher: „Amt" ist entscheidend. In der Erklärung wird die offene Frage der Ordination von Diakoninnen/Diakonen angesprochen. „Entsprechend verschieden ist das Verständnis dessen, wie die Ämter von Diakonen/Diakoninnen, Pfarrerinnen/Pfarrern und derjenigen, die das Amt der episkopé wahrnehmen, sich zueinander verhalten mit Bezug auf das eine ordinationsgebundene Amt der Kirche.A[35] Gibt es verschiedene Formen der Teilhabe an dem einen Amt (evangelisches Anliegen) oder unterschiedliche Grade der Verwirklichung der Teilhabe am Priestertum Jesu Christi (römisch-katholisches Anliegen)? Wenn Bischöfe, im besonderen der Papst in der römisch-katholischen Kirche als die eigentlichen Repräsentanten der episcopé gelten, muß katholischerseits geklärt werden, worin sich die einzelnen Stufen der Teilhabe am Priestertum Jesu Christi und damit an der Verantwortung für die Sendung der Kirche (für die episcopé) voneinander unterscheiden. Gibt es so etwas wie eine zwar unterschiedene, aber dennoch gemeinsame Teilhabe an der Verantwortlichkeit für die episcopé? Zu beachten ist, dass es in der römisch-katholischen Kirche in der Theologie des sakramentalen Amtes entscheidende Wandlungen gegeben hat. Galt noch zur Zeit des mittelalterlich geprägten Konzils von Trient die Priesterweihe als die höchste Weihestufe (das Tridentinum führt vier niedere und drei höhere Weihegrade an, unter den höheren Weihegraden gilt die Priesterweihe als die höchste Stufe, DH 1765), so wird auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil die Bischofsweihe als die Fülle des Weihesakraments (LG 21, 26) bezeichnet. Das in der Erklärung angesprochene Problem der Verhältnisbestimmung der verschiedenen Ämter (trotz Aussage, dass es nach evangelischer Auffassung nur ein ordinationsgebundenes Amt in der Kirche gibt) kennt auch die römisch-katholische Kirche, wenngleich sich dort das Problem anders stellt. Die evangelische Amtstheologie geht nämlich von dem einen Amt der Kirche Jesu Christi aus. Die römisch-katholische Kirche muß sich, wenn sie von einer unterschiedlichen Teilhabe am Priestertum Jesu Christi ausgeht (Vat. II, PO 7), um eine deutlichere Verhältnisbestimmung von Bischofs- und Pfarramt bemühen und zeigen, worin sich ihre Teilhabe am Priestertum Jesu Christi jeweils unterscheidet. Die Aussage, dass die Pfarrer gewissermaßen den Bischof vor Ort vergegenwärtigen (Vat II, LG 28), ist ungenügend. Zu klären ist katholischerseits auch, worin das Eigentliche des Diakonenamts besteht.

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Aus all dem folgt: Auszugehen wäre von einem differenzierteren Begriff von episkopé, Amt und Weitergabe der apostolischen Sendung im Kontext der Apostolizität der Kirche. Deutlich werden müßte, dass die Sukzession des bischöflichen Amtes der Kontinuität der gesamten Kirche zu dienen hat. Es bleibt zu hoffen, dass unter dieser Rücksicht die episkopale Sukzession auch in nicht-römisch-katholischen Kirchen als ein wichtiges Zeichen der Apostolizität anerkannt werden kann.

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[1] <htpp://www.lutheranworld.org/LWF_Dokuments/LWF_The_Lund_Statement_2007-DE.pdf> (Abfage vom 7. April 2008).

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[2] Ebd. 1. Siehe dazu ebd. 15.

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[3] Ebd. 1. Vgl. ebd.12.

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[4] Die reformierten Kirchen werden in der Erklärung nicht explizit erwähnt.

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[5] Ebd. 2.

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[6] Ebd.

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[7] Ebd. 6.

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[8] Ebd.

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[9] Ebd.

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[10] Ebd.

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[11] Ebd. 7.

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[12] Vgl. ebd. 11.

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[13] Ebd.

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[14] Ebd.

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[15] Vgl. ebd. 14.

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[16] Ebd. 12.

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[17] Ebd.

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[18] Ebd. 7.

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[19] Zu beachten: Hier ist allgemein von einer „Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes" die Rede und nicht von einer „Kontinuität des bischöflichen Amtes" im Sinne einer episkopalen Sukzession. Hinzu kommt, dass unter dem „Amt der episkopéA nicht nur das von Bischöfen ausgeübte Amt verstanden wird.

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[20] Ebd. 7.

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[21] Ebd. 8.

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[22] Die Unterscheidung zwischen „Gehalt" und „Gestalt" kann hier hilfreich sein: Mit „Gehalt" ist das Inhaltliche gemeint, mit „Gestalt" die Form, in der sich das Inhaltliche ausdrückt. Zu beachten ist allerdings: Gehalt und Gestalt lassen sich nicht voneinander trennen. Sie bilden eine ungetrennte und unvermischte Einheit.

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[23] Ebd. 7.

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[24] Papst Bonifatius IX. (1400) - DH 1145f; Papst Martin V. (1427) - DH 1290, Papst Innocentius VIII. (1484) - DH 1435.

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[25] Ebd. 11.

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[26] Ebd. 10.

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[27] Ebd. 1.

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[28] Ebd. 11.

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[29] Ebd. 12.

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[30] Ebd. 8.

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[31] _Ordnungsgemäß berufen=. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis, in: <http://www.velkd.de/downloads/Ordination(2).pdf> (Abfrage am 11.3.2008). Siehe dazu: S. Hell, _Ordnungsgemäß berufen>. Kritische Anmerkungen zur Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: KNA-ÖKI 2 (9. Januar 2007) 15-19. Weiters: S. Hell, Ordo / Ordination in der evangelisch-lutherischen Kirche. Kritische Auseinandersetzung mit der Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: KNA-ÖKI 1 (3. Januar 2008), 1-7.

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[32] Siehe dazu: Das kirchliche Amt in apostolischer Nachfolge I: Grundlagen und Grundfragen. Für den Ökumenischen Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen hgg. von Th. Schneider u. G. Wenz (Dialog der Kirchen 12). Freiburg i. Breisgau / Göttingen 2004. II: Ursprünge und Wandlungen (Dialog der Kirchen 13). Hg. D. Sattler / G. Wenz. Freiburg i. Breisgau / Göttingen 2006.

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[33] Vgl. D. Sattler, Überlieferung des Apostolischen Glaubens in der kirchlichen Gemeinschaft, in: Das kirchliche Amt in apostolischer Nachfolge I: Grundlagen und Grundfragen 13-37, hier 16.

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[34] Das bischöfliche Amt im Rahmen der Apostolizität der Kirche 12.

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[35] Ebd. 8. Hervorheb. S.H.

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