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Lutherischer Weltbund, Das bischöfliche Amt im Rahmen der Apostolizität der Kirche
(Die Erklärung von Lund, 26. März 2007)

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:
Datum:2008-11-03

Inhalt

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1. Kurze Vorbemerkung

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Der Lutherische Weltbund beteiligt sich bereits seit 40 Jahren an internationalen ökumenischen Dialogen (sowohl muliti- als auch bilateral). Im Anhang der Erklärung[1] ist eine ganze Reihe von Dokumenten angeführt, die sich unter lutherischer Mitwirkung mit geistlichem Amt, im besonderen mit dem Amt der episcopé beschäftigen. Die hier zu behandelnde Erklärung ist das Ergebnis eines im Jahr 2000 initierten Studienprozesses des LWB, in dessen Rahmen fünf Regionaltagungen stattfanden. Der Rat des Lutherischen Weltbundes hat die Erklärung im März 2007 auf einer Tagung in Lund (Schweden) „eingehend diskutiert, bearbeitet und schliesslich bestätigt"[2]. Das bischöfliche Amt wird als ein wichtiges Thema bezeichnet, geht es doch darum, „Möglichkeiten zu prüfen, die sichtbare Einheit der Kirche zu fördern"[3].

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2. Beobachtungen aus römisch-katholischer Perspektive

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Erstens: Positives bzw. mit Recht zu Bedenkendes

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In der Erklärung geht es zunächst um „die Sendung der ganzen Kirche"[4], die mit „apostolisch" charakterisiert wird. Ihr hat das Amt der episkopé zu dienen: Das Amt der episkopé ist „für Einheit und Wachstum der Kirche"[5] verantwortlich und hat folglich mit Apostolizität zu tun. Apostolizität meint „Kontinuität in den bleibenden Merkmalen der Kirche der Apostel": „Bezeugung des apostolischen Glaubens, Verkündigung des Evangeliums und treue Auslegung der Schrift, Feier der Taufe und des Abendmahls, Ausübung und Weitergabe der Amtsverantwortung, Gemeinschaft in Gebet, Liebe, Freude und Leiden, Dienst an den Kranken und Bedürftigen, Einheit unter den Ortskirchen und Teilen der Gaben, die der Herr jeder Kirche geschenkt hat."[6]

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Es ist Aufgabe des ordinationsgebundenen Amtes[7], die apostolische Tradition zu bezeugen und sie „jeder Generation mit Vollmacht neu zu verkünden"[8]. Ausdrücklich wird dabei gesagt, dass die lutherischen Kirchen ihre Amtsträger „auf Lebenszeit"[9] ordinieren.

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Auf die Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes wird deutlich hingewiesen: „Innerhalb der apostolischen Kontinuität der ganzen Kirche besteht eine Kontinuität oder Sukzession im ordinationsgebundenen Amt."[10] Das heißt: Kirche kann ohne Amt nicht sein. Oder anders formuliert: Das Amt ist laut Erklärung auch für die evangelisch-lutherische Seite konstitutiv für Kirche, da das Amt die Apostolizität der Kirche bezeugt.

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Deutlich zur Sprache kommt die Problematik eines verkürzten Sukzessionsverständnisses. „Die Sukzession der Kirche von den Aposteln her", so kritisiert der LWB, „ist bisweilen nur mit bestimmten isolierten Formen der Kontinuität identifiziert worden. So wurde die ,apostolische Sukzession' manchmal auf spezifische Formen der Kontinuität im bischöflichen Amt reduziert, etwa auf eine ununterbrochene Kette von Handauflegungen."[11] Die apostolische Sukzession umfasst laut Erklärung mehr als nur eine bestimmte Form der Amtsübergabe.

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Von historischer Seite (wird in der Erklärung nicht entfaltet) läßt sich die Auffassung von einer lückenlosen Amtsübertragung durch Bischöfe ebenfalls nicht aufrechterhalten. Gibt es doch eine Reihe von Beispielen aus der Zeit vor der Reformation, die zwar in der Interpretation nicht unumstritten sind, aber doch auf eine Unterbrechung einer zu linear gedachten bischöflichen Sukzession schließen lassen. Zu einer Sonderre­gelung bezüglich der Spendung von Priesterweihen durch Nichtbischöfe ist es z.B. in der Bulle des Papstes Bonifaz' IX. „Sacrae Religionis" (1. Feb. 1400) gekommen. Dieses Privileg wurde zwar drei Jahre später wieder zurückgenommen, allerdings gewährte im Jahre 1427 Papst Martin V. wiederum dasselbe Privileg.[12] Deutlich wird aus dem geschichtlichen Befund, dass eine differenziertere Behandlung des Prinzips „histori­sche Sukzession" notwendig ist. Apostolische Sukzession wurde, so die Erklärung, in der Zeit der Reformation weiter gefasst - verstanden als „Kontinuität des Gottesvolkes im Glauben des Evangeliums", als „Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes" und als „Kontinuität bestimmter Orte".[13] Die Sukzession bestehe, so die Erklärung, „in der Weitergabe der treuen Aufsicht über die apostolische Sendung"[14]. Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen: „Der Kontinuität der apostolischen Sendung der Kirche zu dienen, ist primärer Zweck und Sinn der ,bischöflichen Sukzession'."[15] Als ein ökumenischer Beitrag wird in der Erklärung die Bereitschaft lutherischer Kirchen gewertet, die historische Sukzession bischöflicher Amtsträger und Amtsträgerinnen „als Zeichen der Apostolizität"[16] anzuerkennen und dieses Zeichen zu übernehmen.

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Zweitens: Negatives bzw. kritisch Anzufragendes

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Unschärfen gibt es beim Begriff der „episkopé": Nach evangelischem Verständnis kann das bischöfliche Amt entweder von einer ordinierten Person oder auch (vor allem in den reformierten Kirchen)[17] „im weiten Sinn...durch korporative, synodale Formen der Aufsicht" ausgeübt werden, „an denen Laien wie Ordinierte entsprechend festgelegten Regeln und Bestimmungen beteiligt sind"[18]. In der Erklärung ist öfters ganz allgemein von „bischöflichem Amt" die Rede. Nicht immer klar ist, inwieweit es sich um das Amt einer Person handelt. Auf der einen Seite wird gesagt, dass die Amtsausübung des bischöflichen Amtes „personal, kollegial und gemeinschaftlich"[19] zu erfolgen hat, auf der anderen Seite bleibt offen, wie sich vor allem das Merkmal „personal" zu den verschiedenen Formen der Ausübung des bischöflichen Amtes verhält.

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Das Verhältnis von ordinationsgebundenem Amt und Beauftragung wird in der Erklärung kurz angesprochen: „Als Ergänzung zum Dienst des ordinationsgebundenen Amtes segnen und beauftragen Kirchen bisweilen Laien, damit sie bestimmte Aufgaben übernehmen, die auch zu jenem Amt gehören können."[20] Der hier gewählte Ausdruck „jenes Amt" bezieht sich wohl auf das „ordinationsgebundene Amt". Die Diskussionen rund um die Verlautbarung der VELKD „Ordnungsgemäß berufen" (2006) werden wieder wach.[21] Ist Ordination dasselbe wie Beauftragung? Was ist das Spezifische einer Ordination?

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Zu klären ist, wie die in verschiedenen lutherischen Kirchen vorhandene Praxis theologisch zu bewerten ist, nämlich die Praxis, die neben der Handauflegung durch bischöfliche Amtsträger auch eine Beteiligung an der Handauflegung von zusätzlichen Geistlichen (wie auch bei einer Ordinations-/Weihehandlung in der römisch-katholischen Kirche) und vor allem von Laien (im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche) kennt. Was wird durch die bischöfliche Handauflegung deutlich, was durch die Mitbeteiligung von Laien? In welchem Verhältnis steht beides zueinander?

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Drittens: Weiter zu Bedenkendes

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Für den ökumenischen Dialog ist die Klärung der Frage der apostolischen Sukzession dringend notwendig.[22] Hier muß deutlich zwischen materialer und formaler Sukzession (successio materialis - successio formalis) unterschieden werden.[23] Materiale Sukzession meint die inhaltliche Kontinuität, d.h. die Kontinuität in der Apostolizität des Glaubens (Luther redet von „successio verbi"), formale Sukzession die Art und Weise der Übertragung der Verantwortlichkeit. Das Primäre ist die materiale Sukzession, die formale ist ihr nach- und untergeordnet. Die formale Sukzession hat Zeichencharakter. Es wäre für den ökumenischen Dialog zu wünschen, dass sich alle Kirchen zu einer einheitlichen Form durchringen könnten, ohne sich gegenseitig wegen der bisherigen Ordinationspraxis einen Defekt in der Apostolizität vorzuwerfen. In der Erklärung heißt es dazu: „Die Bereitschaft lutherischer Kirchen, den Wert, den die historische Sukzession bischöflicher Amtsträger und Amtsträgerinnen als Zeichen der Apostolizität hat, zu erkennen und dieses Zeichen zu übernehmen, ohne seine Notwendigkeit zu behaupten, ist ein Beitrag zur ökumenischen Bewegung."[24] Die episkopale Sukzession wird auch in nicht-römisch-katholischen Kirchen als ein wichtiges Zeichen der Apostolizität anerkannt, ohne jedoch von „Notwendigkeit" zu reden. Geklärt werden muss, was die verschiedenen Konfessionen jeweils unter „Notwendigkeit" verstehen.

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Eine Klärung der Begriffe „episkopé" und (dem voran) „Amt" ist entscheidend. In der Erklärung wird die offene Frage der Ordination von Diakoninnen/Diakonen angesprochen. „Entsprechend verschieden ist das Verständnis dessen, wie die Ämter von Diakonen/Diakoninnen, Pfarrerinnen/Pfarrern und derjenigen, die das Amt der episkopé wahrnehmen, sich zueinander verhalten mit Bezug auf das eine ordinationsgebundene Amt der Kirche."[25] Gibt es verschiedene Formen der Teilhabe an dem einen Amt (evangelisches Anliegen) oder unterschiedliche Grade der Verwirklichung der Teilhabe am Priestertum Jesu Christi (römisch-katholisches Anliegen)? Wenn Bischöfe, im besonderen der Papst in der römisch-katholischen Kirche als die eigentlichen Repräsentanten der episcopé gelten, muß katholischerseits geklärt werden, worin sich die einzelnen Stufen der Teilhabe am Priestertum Jesu Christi und damit an der Verantwortung für die Sendung der Kirche (für die episcopé) voneinander unterscheiden. Gibt es so etwas wie eine zwar unterschiedene, aber dennoch gemeinsame Teilhabe an der Verantwortlichkeit für die episcopé? Das in der Erklärung angesprochene Problem der Verhältnisbestimmung der verschiedenen Ämter (trotz Aussage, dass es nach evangelischer Auffassung nur ein ordinationsgebundenes Amt in der Kirche gibt) kennt auch die römisch-katholische Kirche, wenngleich sich dort das Problem anders stellt. Die evangelische Amtstheologie geht von dem einen Amt der Kirche Jesu Christi aus. Die römisch-katholische Kirche muß sich, wenn sie von einer unterschiedlichen Teilhabe am Priestertum Jesu Christi ausgeht (Vat. II, PO 7), um eine deutlichere Verhältnisbestimmung von Bischofs- und Pfarramt bemühen und zeigen, worin sich ihre Teilhabe am Priestertum Jesu Christi jeweils unterscheidet. Die Aussage im Zweiten Vatikanischen Konzil, dass die Pfarrer gewissermaßen den Bischof vor Ort vergegenwärtigen (Vat II, LG 28), ist auch katholischerseits ungenügend.

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Anmerkungen:

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[1] <http://www.lutheranworld.org/LWF_Documents/LWF_The_Lund_Statement_2007-DE.pdf> (Abfage vom 7. April 2008).

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[2] Ebd. 1. Siehe dazu ebd. 15.

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[3] Ebd. 1. Vgl. ebd.12.

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[4] Ebd. 6.

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[5] Ebd.

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[6] Ebd.

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[7] Zu beachten: Hier ist allgemein von einer „Kontinuität des ordinationsgebundenen Amtes" die Rede und nicht von einer „Kontinuität des bischöflichen Amtes" im Sinne einer episkopalen Sukzession. Hinzu kommt, dass unter dem „Amt der episkopé" nicht nur das von Bischöfen ausgeübte Amt verstanden wird.

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[8] Ebd. 7.

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[9] Ebd. 8.

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[10] Ebd. 7.

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[11] Ebd. 7.

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[12] Papst Bonifatius IX. (1400) - DH 1145f; Papst Martin V. (1427) - DH 1290, Papst Innocentius VIII. (1484) - DH 1435.

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[13] Ebd. 7.

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[14] Ebd. 11.

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[15] Ebd.

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[16] Ebd. 12.

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[17] Die reformierten Kirchen werden in der Erklärung nicht explizit erwähnt.

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[18] Ebd.

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[19] Ebd. 2.

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[20] Ebd. 8.

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[21] ,Ordnungsgemäß berufen'. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis, in: <http://www.velkd.de/downloads/Ordination(2).pdf> (Abfrage am 11.3.2008). Siehe dazu: S. Hell, ,Ordnungsgemäß berufen'. Kritische Anmerkungen zur Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: KNA-ÖKI 2 (9. Januar 2007) 15-19. Weiters: S. Hell, Ordo / Ordination in der evangelisch-lutherischen Kirche. Kritische Auseinandersetzung mit der Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: KNA-ÖKI 1 (3. Januar 2008), 1-7.

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[22] Siehe dazu: Das kirchliche Amt in apostolischer Nachfolge I: Grundlagen und Grundfragen. Für den Ökumenischen Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen hgg. von Th. Schneider u. G. Wenz (Dialog der Kirchen 12). Freiburg i. Breisgau / Göttingen 2004. II: Ursprünge und Wandlungen (Dialog der Kirchen 13). Hg. D. Sattler / G. Wenz. Freiburg i. Breisgau / Göttingen 2006.

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[23] Vgl. D. Sattler, Überlieferung des Apostolischen Glaubens in der kirchlichen Gemeinschaft, in: Das kirchliche Amt in apostolischer Nachfolge I: Grundlagen und Grundfragen 13-37, hier 16.

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[24] Das bischöfliche Amt im Rahmen der Apostolizität der Kirche 12.

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[25] Ebd. 8. Hervorheb. S.H.

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