- Leseraum
| Laizismus im Vordringen? – Islam und Christentum müssten beide an einem Strang ziehenAutor: | Rees Wilhelm |
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Veröffentlichung: | |
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Kategorie | kommentar |
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Abstrakt: | |
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Publiziert in: | Sonderbeilage der Tiroler Tageszeitung, Nr. 64, Jänner 2010, S. 1 |
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Datum: | 2010-02-17 |
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InhaltsverzeichnisInhalt1
| Es ist überraschend, ja verwunderlich, dass gerade Katholiken und Katholikinnen die Ausübung von Religionsfreiheit durch Muslime und Musliminnen in Frage stellen und sich dezidiert gegen den Bau von Moscheen bzw. Minaretten wehren. Hat nicht gerade die römisch-katholische Kirche in der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit „Dignitatis humanae“ (http://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/texte/243.html) eine neue Position im Sinne eines Pradigmenwechsels vollzogen und die Religionfreiheit eines jeden Menschen, d. h. von ChristInnen, NichtchristInnen, AtheistInnen und denjenigen, die ihrer Pflicht zur Wahrheitssuche nicht nachkommen (vgl. Art. 2 VatII DH), proklamiert, ebenso auch die Religionsfreiheit für Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. Art. 4 VatII DH) und deren Verankerungen in den Gesetzen der einzelnen Staaten gefordert (vgl. Art. 6 VatII DH). Zu dieser Religionsfreiheit rechnet das Konzil auch die Errichtung von religösen Gebäuden und den Anspruch, keine Behinderung bei der öffentlichen Lehre und Bezeugung des Glaubens zu erfahren (Art. 4 VatII DH). Gleichwohl war es ein weiter Weg, bis sich die römisch-katholische Kirche zu dieser Position durchringen konnte (vgl. Beitrag Franz Stocker). | 2
| Österreich war als Vielvölkerstaat schon lange mit Andersgläubigen und somit mit der Frage nach Toleranz konfrontiert. So überrascht es nicht, dass bereits im Jahr 1912 die Anhänger des Islam (nach hanefitischem Ritus) als Religionsgemeinschaft anerkannt wurden (IslamG). Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in der Republik Österreich zum Bestand der österreichischen Verfassung gehört, wird Religionsfreiheit im umfassenden Sinn gewährleistet, nachdem bereits Art. 14 StGG jedem und jeder Einzelnen Religionsfreiheit sowohl im positiven als auch im negativen Sinn und Art. 15 StGG allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, zu denen die römisch-katholische Kirche ebenso wie der Islam und die Österreichische Buddistische Religionsgesellschaft zählen, das Recht der öffentlichen Religionsausübung zuerkannt hatte. Im Unterschied zur Rechtsgrundlage sind Minarette und Kopftücher für viele zum Symbol für einen mangelnden Integrationswillen und eine Islamisierung der westlichen Gesellschaft geworden. Doch steht ein Verbot von Moscheen bzw. Minaretten auf der gleichen Ebene wie ein Verbot von jüdischen Synagogen oder christlichen Kirchen und Kirchtürmen (Heinz Fischer, Bundespräsident). Dezidiert hat Bischof Manfred Scheuer ein „entschiedenes Ja zu Religionsfreiheit und nachhaltiger Integration muslimischer Zuwanderer“ in seiner Predigt zum Jahresabschluss 2009 gesprochen. Von anderen österrreichischen Bischöfen ist eher ein „ja, aber …“ zu hören. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass das Ansinnen, über eine Änderung von bestehenden Bauordnungen Moscheen und Minarette zu verhindern, sich auch auf den Bau christlicher Kirchen negativ auswirken kann. | 3
| Auch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Anbringen von Kreuzen in öffentlichen Schulen lässt sich nicht aus dem Menschenrecht der Religionsfreiheit begründen, sondern nur aus einer laizistischen Ideologie, die an Stelle der Menschenrechtserklärung gesetzt wird und einen „aggressiven Säkularismus“ (Walter Kasper) zum Ausdruck bringt. „Nicht die Kirche braucht die Kreuze in den Schulen, sondern der Staat“ (Josef Isensee), um seinen Erziehungsauftrag, vor allem in Richtung Werteerziehung, erfüllen zu können. So ist es „keine Beeinträchtigung der Freiheit des Anderen, wenn Menschen ihre religiöse Identität in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringen“ (Kardinal Christoph Schönborn). Die Gesetzeslage zur Anbringung von Schulkreuzen ist in Österreich eindeutig. | 4
| Der rechtliche Status der Muslime in Österreich ist vorbildlich; er könnte zum Vorbild für die einzelnen Mitgliedstaaten der europäischen Union werden. Ähnliches gilt für die Gewährleistung von Religionsfreiheit. Falsch wäre es, wenn politische Parteien aus der gegenwärtigen Diskussion Profit schlagen. Beide Diskussionen, jene um Moscheen und Minarette sowie jene um Schulkreuze, haben gemeinsam, dass sie Religion und ihre Symbole aus dem öffentlichen Raum verdrängen. Müssten Islam und Christentum zur Verwirklichung einer positiven Religionsfreiheit nicht an einem gemeinsamen Strang ziehen? | 5
| Literatur: | 6
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- Wilhelm Rees, Kanonistische und europäische Aspekte von Religionsfreiheit (I und II), in: SKZ 42/2009, S. 696-700 und SKZ 43/2009, S. 719-723
- Wilhelm Rees, Islam und Christentum in Österreich und Europa. Kirchenrechtliche und religionsrechtliche Anmerkungen aus römisch-katholischer Perspektive, in: Daniela Kästle, Martina Kraml, Hamideh Mohagheghi (Hrsg.), Heilig – Tabu. Christen und Muslime wagen Begegnung (= Kommunikative Theologie, Bd. 13), Ostfildern 2009, S. 55-65
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