- Leseraum
| Provokation durch “private Eucharistiefeier” in der Diözese Innsbruck - Stellungnahme des DekansAutor: | Niewiadomski Jozef |
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Veröffentlichung: | |
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Kategorie | kommentar |
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Abstrakt: | |
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Publiziert in: | |
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Datum: | 2011-09-13 |
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Inhalt1
| Mit ihrer wohlüberlegten Bekanntgabe der schon länger ausgeübten Praxis der "privaten Eucharistiefeiern ohne Priester" hat Frau Dr. Martha Heizer einen Akt bewusster Provokation gesetzt und eine Situation geschaffen in der der Bischof rechtliche Schritte gegen sie einleiten muss. Der in der Öffentlichkeit entstehende Eindruck, Frau Heizer wäre nur Opfer kirchlicher Unwilligkeit zur Reform, muss korrigiert werden und zwar auf doppelte Weise: von der Sache her und auch von der betroffenen Person her. | 2
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| Das Kirchenrecht der Katholischen Kirche stellt solche Praktiken, wie sie von Frau Dr. Heizer angesprochen wurden in den Canones 1378 §2(1) und 1379 unter Strafe: Wer ohne Priesterweihe Eucharistiefeier "zu feiern versucht" und eine Sakramentenspendung "vortäuscht", zieht sich die "Tatstrafe des Interdikts" zu und soll auch mit "einer gerechten Strafe" belegt werden. Was hat das zu bedeuten? | 4
| Freilich können im Kirchenrecht unmöglich die religiösen Spiele, inklusive "Messfeiern", durch die Kinder gemeint sein. Das Kirchenrecht will auch nicht die Vielfalt jener religiöser Feiern verbieten, bei denen die Gläubigen miteinander die Heilige Schrift lesen und diese auch deuten, miteinander beten und sich auch vielfältiger Symbolik bedienen (inklusive einer Agape mit Brot und Wein) bei denen allen Betroffen klar ist, dass hier keine Eucharistiefeier "gefeiert" wird. Das Kirchenrecht reguliert nur den beabsichtigten Missbrauch eines Sakramentes. Die Kriterien für den "Missbrauch" kann aber unmöglich die Einzelperson aufstellen: es ist die kirchliche Gemeinschaft, die den legitimen Usus (Brauch/Gebrauch) reguliert. Die Kirche regelt ihr Tun durch kirchenrechtliche und liturgische Normen, sowie durch dogmatische Überlegungen. Nach katholischem Sakramentsverständnis ist also eine sakramentale Handlung nur dann gültig, wenn die feiernde Gemeinde in ihrer Intention "das tut, was die Kirche tut". Die Überzeugung, dass ein gültig geweihter Priester für eine gültige Eucharistiefeier unerlässlich ist, stellt einen außer Frage stehenden Konsens katholischer Dogmatik dar. Außerdem ist nach altkirchlicher Überzeugung nur jene Eucharistie gültig, die in der Einheit mit dem Bischof gefeiert wird. | 5
| Eine "private Eucharistiefeier ohne Priester" ist demnach gar keine Eucharistiefeier. Eine Feier aber, die das sakramentale Geschehen bewusst simuliert und dieses Ereignis noch eindeutig in den kirchenpolitischen Kontext eines "Kampfes um eine neue Gestalt der Kirche" stellt, ist ein eindeutiges, gar schweres Vergehen gegen diese Kirche. | 6
| Die Schwere des Vergehens erklärt sich aus dem Verständnis der Eucharistie selbst. Gemäß dem 2. Vatikanischen Konzil stellt die Eucharistiefeier nicht nur "die Kirche im Vollzug" dar, die Feier ist eindeutig "Quelle und Höhepunkt" kirchlichen Lebens, bleibt demnach - um die traditionelle Begrifflichkeit zu bemühen - "das Allerheiligste" der kirchlichen Gemeinschaft. Ein bewusst unternommener Verstoß gegen das Allerheiligste fügt der Gemeinschaft eine "schwere Wunde" zu, stellt einen Tabubruch in der Kirche dar, kann deswegen unmöglich von der Gemeinschaft ignoriert werden. Sie muss gegen jene, die den Tabubruch begehen handeln. | 7
| Ein Vergleich aus der "weltlichen Logik" könnte die Plausibilität erklären: Keine Firma würde es dulden, wenn ihre Qualitätsprodukte, die dazu noch durch Patente geschützt sind, von anderen Firmen oder Privatpersonen "simuliert" und zu Schleuderpreisen verkauft würden. Keine Institution duldet auch die Amtsanmaßung in ihren Kreisen. Die Duldung solcher Akte führt schlicht und einfach zur sukzessiven Auflösung der Firma oder der Institution. | 8
| Das Strafhandeln der Kirche dient in diesem Kontext keineswegs der Zementierung der Machtverhältnisse in der Kirche, eine derartige Deutung geht am Selbstverständnis der Kirche vorbei. Im Grunde soll es der Besserung jener dienen, die das Vergehen begangen haben; die Strafe gehört in die Kategorie der "Beugestrafen" und soll beim Betroffenen den Prozess der Reflexion und der Umkehr auslösen. | 9
| Das Kirchenrecht sieht für dieses schwere Vergehen die Strafe des Interdiktes vor (Untersagung bzw. Einstellung von gottesdienstlichen Handlungen, d.h. Ausschluss aus der gottesdienstlichen Gemeinschaft). Diese Strafe wird hier als "Tatstrafe" verstanden; sie tritt automatisch mit der vorgenommen Handlung in Kraft. Im Klartext: Jemand, der die Handlung bewusst und absichtlich begeht, stellt sich selbst außerhalb gottesdienstlicher Gemeinschaft. Der vom Bischof eingeleitete Prozess und der etwaige Spruch seitens der Glaubenskongregation macht die Tatstrafe nur noch öffentlich bekannt und auch öffentlich wirksam. | 10
| Aus all den Punkten ergibt sich, dass die Simulierung der Eucharistiefeier eines des schweren Vergehens in der Kirche ist. Deswegen bleibt sowohl die Einsetzung eines solchen Aktes zur Kirchenreform, als auch das bewusste Kokettieren mit Kirchenstrafe (wie wir es im vorliegenden Fall haben) den in der Kirche beheimateten Katholiken letztendlich unverständlich (zum Schutz der betroffenen Person könnte man sagen, im Grunde weiß sie nicht, was sie tut). Vielleicht sind diese Akte bewusst einkalkuliert im medialen Spiel um die Positionierung eigener Anliegen in der Öffentlichkeit. Die erste Reaktion der Betroffenen auf die Ankündigung der Einleitung der Voruntersuchung seitens des Diözesanbischofs zeigt, dass hier auch die Faszination der Perspektive des Opfers kirchlicher Disziplin im Spiel ist, eine Position, die ja fast automatisch Sympathiewerte mit sich bringt. | 11
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| Seit Jahren ist ja Frau Dr. Heizer in der medialen Öffentlichkeit "als Theologin" präsent. Eine solche Qualifizierung verleiht ihr den Nimbus von Fachkompetenz, die sie allerdings - zumindest im akademischen Kontext - niemals erworben hat. Sie hat weder Theologie noch Religionspädagogik studiert; als promovierte Pädagogin war sie zwar jahrelang als Assistentin im religionspädagogischen Bereich an der Theologischen Fakultät Innsbruck angestellt. Ihre durchaus als wertvoll zu wertende pädagogische Tätigkeit an der Fakultät war aber durch systematische Kompetenzanmaßung in Sachen Theologie gekennzeichnet, ein Vorgang, der keineswegs durch entsprechende Bemühungen um das Studium legitimiert war. Die Tatsache, dass ihr von Seiten der Fakultät schon vor Jahren der Verzicht auf die Selbstqualifizierung als Theologin nahe gelegt wurde, weist auf das Konfliktpotenzial, das auch bei betroffener Person seinen Ursprung hat. | 13
| Es bleibt zu hoffen, dass die Dramatisierung zu der sie selber beigetragen hat und die klare kirchliche Reaktion auf ihre Schritte zum Umdenken und auch zur Umkehr führen. Ansonsten ist der Weg in eine Sekte vorprogrammiert. |
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