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| Zu den derzeit heißesten Eisen, um die in der römisch-katholischen Kirche schärfste Konflikte ausgetragen werden, gehört die sogenannte „Laienpredigt“, das heißt die Homilie in der Eucharistiefeier (über andere Gottesdienstformen s. Kap. 6) durch Frauen oder Männer, die kein ordiniertes Amt (Bischof, Presbyter, Diakon) innehaben. |
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| Ich möchte im Folgenden keine eigene Stellungnahme in dieser Diskussion abgeben (wenngleich ich sehr wohl eine Meinung dazu habe), sondern eine Orientierung über die wesentlichen Argumente geben, die nach meinem Kenntnisstand von der einen wie von der anderen Seite für oder gegen die Laienpredigt vorgebracht werden. Vielleicht kann dies all jenen, die in den einschlägigen Diskussionen beteiligt sind, eine Verstehenshilfe sein, um sowohl eigene als auch widersprechende Argumente einordnen, gewichten und damit gegeneinander abwägen zu können. |
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| In Kap. 1 benenne ich unmittelbar biblische, lehramtliche und kirchenrechtliche Quellentexte, ab Kap. 2 möge der Verweis auf die kleine Literaturliste am Ende des Artikels genügen, die zur einem vertiefenden Einstieg in die Thematik helfen soll. |
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| Jesus Christus ist für die Kirche sowohl der erste Hirte/Prophet/Verkündiger als auch der erste Liturge/Beter. Er ist in diesem Sinne „Haupt der Kirche“ (Kol 1,18) und „Mittler zwischen Gott und den Menschen“ (1 Tim 2,5). Als Lehrer steht er seiner Kirche gegenüber, als Beter geht er ihr zum Vater voran. |
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| In Jesus Christus fallen dabei Leben und Liturgie in eins: Sein Kreuzestod ist wahrer Gottesdienst, letztlich sogar die einzige je in voller Wirkmächtigkeit geschehene Liturgie (Hebr 8–10). |
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| Diese „Doppelfunktion“ Jesu Christi als Lehrer der Kirche und als ihr erster Liturge wird in der Kirche zuerst durch das Amt des Bischofs abgebildet: Der Bischof ist der erste Verkündiger und Leiter und der erste Liturge und Beter seiner Ortskirche (vgl. LG 25–27). In traditioneller Terminologie gesprochen: Der Bischof repräsentiert Christus, das Haupt der Kirche (vgl. LG 21). |
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| Diese Abbildung Christi in seiner Kirche soll ganz besonders dort zum Ausdruck kommen, wo die Kirche ihren zentralen Selbstvollzug wahrnimmt, das heißt in der Eucharistiefeier. Daher ist der Bischof der Vorsteher der Eucharistiefeier, der Prediger, der das Wort Gottes auslegt, und er nimmt die Gaben des Volkes entgegen und spricht über sie am Altar das eucharistische Hochgebet. (LG 25–26). |
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| Vom Bischofsamt hängen die beiden anderen ordinierten Ämter ab, also Presbyterat und Diakonat. Wo der Bischof nicht selbst die Eucharistiefeier leitet (und das ist heute anders als in den städtischen Gemeinden des spätantiken Mittelmeerraumes der Normalfall), tritt ein Presbyter in seinem Auftrag an seine Stelle. Auch der Presbyter repräsentiert somit – dem Bischof als MItarbeiter zugeordnet – Christus, das Haupt der Kirche (LG 28). Das Amt des Diakons ist dagegen eher als ein diakonisches Assistenzamt, nicht als Leitungsamt definiert, daher kommt die Leitung der Eucharistiefeier dem DIakon – wie auch Laien – nicht zu. |
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| Die Homilie in der Eucharistiefeier ist zunächst Sache des Bischofs. (Er kann sogar in Form eines zu verlesenden Hirtenwortes als Prediger auftreten.) |
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| In Abwesenheit des Bischofs kommt die Homilie sodann demjenigen Presbyter zu, der die Eucharistiefeier leitet (eine Ausgestaltung presbyteraler Kompetenzen, die in den ersten Jahrhunderten keineswegs selbstverständlich war, in denen die liturgische Predigt durchaus einzig dem Bischof vorbehalten sein konnte). |
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| Darüber hinaus kann die Homilie schließlich auch anderen Personen übertragen werden, nämlich einem anderen Presbyter, der den Gottesdienst mitfeiert, oder einem Diakon. Homilie durch Laien hingegen ist nicht gestattet. Genau diese Regelung, die in can. 767 §1 CIC rechtlich festgeschrieben und seitdem mehrfach eingeschärft wurde, ist Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. |
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| Welche Gründe werden von der einen, welche von der anderen Seite vorgebracht? |
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| Soweit ich sehen kann, werden für die geltende Bestimmung folgende Gründe stark gemacht: |
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| 1) Das Verbot der Laienpredigt ist geltendes Recht und daher unabhängig von der eigenen Meinung zu beachten. Ein Verstoß stellt, auch wenn er gut gemeint ist, doch immer eine Verletzung der kirchlichen Gemeinschaft dar, die einer gemeinsamen Lebenspraxis bedarf, welche durch das Kirchenrecht sichergestellt wird. |
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| 2) Da das ordinierte Amt die Bedeutung Jesu Christi als des einen und einzigen Hauptes der Kirche sichtbar macht, ist es sachgerecht, dass auch in der Eucharistiefeier als dem liturgischen Selbstvollzug der Kirche Leitung und Verkündigung ineinanderfallen und somit nur die Träger des ordinierten Amtes die Homilie halten. Für Bischöfe und Presbyter gilt dies ohnehin, für Diakone zumindest im weiteren Sinne, da sie durch die Ordination aufs engste mit Bischof und Presbyterium verbunden sind. |
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| 3) Durch die Bindung der Homilie an das ordinierte Amt wird die Gleichrangigkeit und gleiche Wertschätzung für den „Tisch des Wortes“ und für den „Tisch des Leibes und Blutes Christi“ deutlich. |
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| 4) Das Verbot der Laienpredigt dient der „Qualitätssicherung“, da die Presbyter – jedenfalls in weiten Teilen der Weltkirche – die einzigen Personen sind, die über eine hinreichende Ausbildung für diesen Dienst verfügen. |
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| 5) Die Homilie dient nicht der Demonstration von Wortgewandtheit oder Redegewalt, sondern ist ein liturgischer Vollzug, in dem sich die Kirche konstituiert und die Gegenwart Jesu Christi in seinem Wort feiert. Daher kommt die Homilie nur den Trägern des ordinierten Amtes zu. |
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| Folgende Argumente werden von den Befürworterinnen und Befürwortern der Laienpredigt vorgebracht (dass die Zahl der aufgelisteten Argumente hier größer ist, ist nicht als inhaltliche Gewichtung zu verstehen; es liegt auf der Hand, dass der argumentative Aufwand bei denjenigen höher ist, die gegen den Status quo eintreten): |
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| 1) Das kirchliche Recht ist kein Selbstzweck, sondern hat stets dem Heil der Seelen zu dienen, im Fall der Homilie zum Beispiel der Vertiefung des Glaubens. Laien sind durch Taufe und Firmung Christus nachgebildet und Träger des Heiligen Geistes. Wird nun durch das Verbot einer Laienpredigt die Vertiefung des Glaubens verhindert, dann ist das Verbot hinfällig. |
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| 2) Besonders im deutschen Sprachraum existieren zahlreiche Berufungen und kirchliche Berufe jenseits des ordinierten Amtes (v.a. Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, die dieselbe theologische, homiletische und liturgiepraktische Ausbildung erhalten wie Presbyter). Das weltkirchliche Recht berücksichtigt diese ortskirchliche Besonderheit nicht. |
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| 3) Die Homilie dient der Weitergabe des Wortes Gottes, nicht der Demonstration des ordinierten Amtes. |
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| 4) Es gibt schon jetzt Sonderfälle, in denen Laien am Predigtdienst mitwirken können (z.B. „Kinderkatechese“ durch Katechetinnen und Katecheten; Dialogpredigt als „Glaubensgespräch“ in Eucharistiefeiern von kleinen Gruppen; persönliches Glaubenszeugnis in Ergänzung zur eigentlichen Homilie; Glaubenszeugnis oder Unterweisung außerhalb der Eucharistiefeier oder nach dem Schlussgebet; Statio zu Beginn der Eucharistiefeier). Demnach kann der Predigtdienst durch Laien nicht so verwerflich sein, wie es die rechtlichen Regelungen zunächst nahelegen, zumal eine Unterscheidung zwischen einem „persönlichen Glaubenszeugnis“ und einer Homilie ohnehin nicht genau durchgeführt werden kann. |
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| 5) Auch die Bischöfe und Presbyter sind zunächst Glaubende und „Hörer des Wortes“ (Röm 10,17). Dies muss – zumindest gelegentlich – auch in der Eucharistiefeier als zentralem Selbstvollzug der Kirche sichtbar werden. |
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| 6) Für die in der Gemeindeseelsorge tätigen Presbyter und Diakone bedeutet es angesichts ihres alltäglichen Arbeitspensums eine Hilfe und Entlastung, nicht immer selbst predigen zu müssen. Die Kirche sollte dankbar dafür sein, wenn andere geeignete Personen die Presbyter und Diakone in ihrem aufwändigen Verkündigungsdienst unterstützen können. |
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| 7) Wenn Diakone predigen dürfen, obwohl sie nicht Vorsteher der Eucharistie sind und durch ihr Amt nicht Christus als Haupt der Kirche repräsentieren, dann ist der Ausschluss anderer geeigneter Personen vom Predigtdienst nicht zu begründen (zumal Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Regel eine umfassendere theologische und homiletische Ausbildung haben als die Diakone). |
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| 8) Wenn nur Bischöfe, Presbyter und Diakone die Homilie halten, dann steht diese immer unter dem Blickwinkel von Männern, und zwar meistens ehelos lebenden Männern. Diese existenziell verengte Perspektive schadet der Vielfalt der Zugänge zum Wort Gottes und dessen Übersetzung in das konkrete Leben. |
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| 9) Es ist absurd, dass ein Presbyter sich bei seiner Homilie einer publizierten Predigtvorlage eines Laien bedienen kann, dieser Laie dieselbe Homilie aber nicht vortragen darf. Es ist auch niemandem zu vermitteln, dass die Kirche Laien – darunter Frauen wie Teresa von Avila und Katharina von Siena – in den Rang heiliger Kirchenlehrerinnen und Kirchenlehrer erhebt, diese Personen aber nach geltendem Recht keine Homilie halten dürften. |
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| Alle Beteiligten stehen vor der Aufgabe, in der konkreten Diskussion implizit (durch ihr Verhalten) oder explizit (durch Meinungsäußerung) Stellung zu beziehen. Dafür stehen im Wesentlichen vier Optionen zur Wahl: |
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| 1) Laienpredigt aktiv fördern; |
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| 2) Laienpredigt zwar nicht aktiv fördern, aber tolerieren; |
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| 3) Laienpredigt verhindern bzw. sanktionieren; |
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| 4) auf Ersatzlösungen ausweichen. |
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| Option 1 ist im deutschen Sprachraum weit verbreitet. In vielen Gemeinden ist die Laienpredigt längst etabliert und wird dort auch von den meisten Gläubigen wertgeschätzt. Soweit ich sehen kann, treten die meisten akademisch tätigen Theologinnen und Theologen im deutschen Sprachraum dezidiert für die Laienpredigt ein. (Dabei spielt übrigens auch die Berufung auf die kanonistische Figur der desuetudo eine Rolle, also die Mitwirkung der Gläubigen an der Rechtsfindung in der Kirche durch eine dem Gesetz widersprechende Gewohnheit nach cann. 23–28 CIC.) |
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| Option 2 (die oft mit Option 4 verbunden ist) stellt derzeit nach meinem Eindruck die Haltung der meisten Bischöfe des deutschsprachigen Raums dar, zumal in Süddeutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Diese Option bietet den breitesten Raum für eine Vermittlung zwischen den verschiedenen Interessen. Es findet keine öffentliche Positionierung gegen das geltende Recht statt, es werden aber umgekehrt auch keine Sanktionen verhängt und Gemeinden, in denen die Laienpredigt etabliert ist und wertgeschätzt wird, wird nichts weggenommen, das von ihnen als Bereicherung für ihren Glauben erlebt wird. |
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| Option 3 findet sich naturgemäß dort, wo Presbyter und Diakone grundsätzlich die Homilie selbst halten. Dies kann aus rein legalistischen Gründen geschehen (weil es eben vorgeschrieben ist), es kann aus einer bewussten und überzeugten Zuordnung des Predigtdienstes ausschließlich in den Bereich der Presbyter und Diakone geschehen, es kann auch geschehen, um mögliche Konflikte von vornherein zu vermeiden. Dass auch die zahlreichen hartnäckigen „Beschwerdebriefschreiberinnen und Beschwerdebriefschreiber“, die Proteste gegen selbst erlebte Laienpredigten an die Diözesanbischöfe oder gleich an den Papst richten und jede daraufhin verhängte Sanktion als persönlichen Erfolg verbuchen, ebenfalls in diese Kategorie fallen, bedarf keiner eigenen Erwähnung. Die Zahl der Bischöfe, die die Einhaltung des geltenden Rechtes zumindest verbal einfordern, ist hoch. Wieweit dieselben Bischöfe dann aber auch tatsächlich Sanktionen aussprechen, wenn anders gehandelt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Insofern ist hier auch eine an jedem Einzelfall neu abgewogene Mischform aus Option 2 und 3 denkbar. |
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| Option 4 – die mit 2 und 3 kombiniert sein kann – bildet die offizielle Lesart zumal der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz. Demnach soll Laien statt der Homilie die Statio zu Beginn der Eucharistiefeier anvertraut werden. Allerdings ist die Statio nicht als Schriftauslegung gedacht, sondern als Hinführung zur Liturgie. Die Statio kann schon deswegen keine Homilie im engeren Sinne sein, weil im Ritus der Eucharistiefeier die Schriftlesungen ja erst später verkündet werden. Insofern ist diese Lösung aus Sicht der meisten Befürworterinnen und Befürworter der Laienpredigt unbefriedigend. |
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| Eine weitere Alternative könnte darin bestehen, die Homilie aus der Eucharistiefeier auszulagern. Für diese Variante kann argumentiert werden, dass sie jahrhundertelangem Brauch entspricht, wonach die Predigt vor, nach oder völlig unabhängig von der Eucharistie gehalten wurde oder jedenfalls die Eucharistiefeier für die Dauer der Predigt als „unterbrochen“ galt. Ostkirchliche Riten kennen diese Form auch heute noch. Dagegen spricht allerdings, dass das II. Vatikanische Konzil die Homilie explizit als Teil der Liturgie betrachtete. Zudem werden Befürworterinnen und Befürworter der Laienpredigt argumentieren, dass das „Auslagern“ der Laienpredigt aus der Eucharistie einer Degradierung gleichkomme. |
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| Außerhalb der Eucharistiefeier sind die kirchlichen Bestimmungen für die Predigt weiter gefasst. Dies ist darin begründet, dass alle diese Gottesdienstformen entweder ohnehin nicht an die Leitung durch Bischof, Presbyter oder Diakon gebunden sind oder aus anderen Gründen nicht zum engsten Kern kirchlichen Selbstvollzugs gehören. In der Praxis spielen hierbei Wort-Gottes-Feier, Begräbnis, Trauung, verschiedene Andachtsformen, eigene Predigtgottesdienste sowie die Tagzeitenliturgie die größte Rolle. Auch in diesen Gottesdiensten kommt zunächst Bischof, Presbyter oder Diakon die Predigt zu, sie darf aber auch Laien anvertraut werden. (Werden solche Gottesdienste von Laien selbst geleitet, stellt sich die Frage nach einem „Predigtvorrecht“ der Ordinierten selbstverständlich nicht mehr.) |
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| Während bei Bischöfen, Presbytern und Diakonen durch die Ordination auch die pauschale Beauftragung zur Predigt vorliegt, erhalten Laien den Auftrag zur öffentlichen Predigt im Gemeindegottesdienst durch ihren Bischof, bisweilen auf bestimmte Anlässe beschränkt. Zu diesen Laien gehören in erster Linie die hauptamtlich in der Pastoral tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger, darüber hinaus weitere Frauen und Männer mit entsprechender theologischer oder religionspädagogischer Schulung. |
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| Soweit ich sehen kann, besteht Konsens darüber, dass der Bischof qua Amt der erste Ausleger des Wortes Gottes in seiner Ortskirche ist. Jeder andere Auftrag zur Verkündigung in der liturgischen Versammlung ist vom bischöflichen Dienst her zu verstehen. |
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| Darüber hinaus scheint mir zumindest weitgehend Konsens darüber zu bestehen, dass dem Vorsteherdienst in der Eucharistie auch die Homilie entspricht. Eine Homilie durch andere Personen kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Vorsteher von sich aus darauf verzichtet. |
50
| Erheblicher Dissens besteht nun darüber, welche Personen in diesem Fall für die Homilie in Frage kommen. Der kirchliche Gesetzgeber beschränkt den Kreis auf Presbyter und Diakone (wenngleich durch Ausnahmeformen dann doch eine Beteiligung der Laien ermöglicht wird). Die Praxis weicht davon aber vielerorts ab, und zwar in der Regel nicht aus Unwissenheit über die offiziellen Vorgaben, sondern aus bewusster Entscheidung. |
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| Wie die beiden Seiten in dieser – vielerorts allgegenwärtigen und mit hohen Maß an Emotionalität geführten – Diskussion sinnvoll argumentieren können, sollte hier dargestellt werden. |
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| In den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Liturgie, die Kirche, die Bischöfe, die Presbyter und die Laien: |
54
| SC 1–2, 7, 10, 24, 52, 56 |
55
| LG 20-33 |
56
| CD 2, 11–16 |
57
| PO 2–6 |
58
| AA 2–3, 9–10, 16, 18 |
59
| In der „Grundordnung des Römischen Messbuchs“ (http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_215.pdf): |
60
| GORM 50, 65–66 |
61
| Im Codex Iuris Canonici: |
62
| cann. 23–28, 212, 386 §1, 528 §1, 766–777, 1009 |
63
| In der „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“ (1997) (http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/verlautbarungen/VE_129.pdf): |
64
| Praktische Verfügungen, Art. 2 §1, Art. 3 |
65
| In der „Instruktion ‚Redemptionis Sacramentum‘ über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind“ (2005) (http://www.liturgie.de/download/ve_164.pdf): |
66
| Art. 64, 65, 74, 161 |
67
| Deutsche Bischofskonferenz: Ordnung des Predigtdienstes durch Laien (1988) (http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/3/1/1/88_11_01.pdf): |
68
| hier bes. §§ 1–2 |
69
| Österreichische Bischofskonferenz: Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien (can. 766) (2002) (http://www.bischofskonferenz.at/site/article_list_info.siteswift?so=all&do=all&c=download&d=article%3A117%3A1): |
70
| hier bes. §§ 1–2 |
71
| Wort der Schweizer Bischöfe zur Instruktion „Redemptionis Sacramentum“ (2005) (http://downloads.directserver.org/1/10/1/76108942124620102676.pdf): |
72
| hier bes. Art. 5 |
73
| Zur Vorgeschichte der einschlägigen Bestimmungen im CIC: |
74
| Libero Gerosa: Kirchliches Recht und Pastoral. Extemporalia 9. Eichstätt/Wien 1991. |
75
| Offener Brief des damaligen Diözesanbischofs von Innsbruck, Reinhold Stecher, zur „Laieninstruktion“ (1997) (http://www.wir-sind-kirche.de/alte_seite/wsk/doku/97stecher.htm): hier bes. der erste Absatz |
76
| Eine kirchenrechtliche Analyse von „Redemptionis Sacramentum“: |
77
| Heribert Schmitz: Die Liturgie-Instruktion Redemptionis Sacramentum von 2004. Adnotationes in Ius Canonicum 36. Frankfurt/Main u.a. 2005. |
78
| Beispielhaft zwei theologische Stellungnahmen pro Laienpredigt: |
79
| Klaus Müller: Homiletik. Ein Handbuch für kritische Zeiten. Regensburg 1994. 172–176. |
80
| Sabine Demel: Zur Verantwortung berufen. Nagelproben des Laienapostolats. (Quaestiones Disputatae 230). Freiburg/Basel/Wien 2009. Bes. das grundlegende Kapitel 21–85. |
81
| Beispielhaft zwei theologische Stellungnahmen contra Laienpredigt: |
82
| Walter Kardinal Kasper: Sakrament der Einheit. Eucharistie und Kirche. Freiburg/Basel/Wien 2004. 23–27. |
83
| Christoph Ohly: Der Dienst am Wort Gottes. Eine rechtssystematische Studie zur Gestalt von Predigt und Katechese im Kanonischen Recht. Münchener Theologische Studien III, 63. St. Ottilien 2008. Bes. den zusammenfassenden Befund 600–617. |