Mitteilungsblatt (14. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 25. Jänner 2022

14. Stück

Inhalt

249. Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung im Bereich des Verbunds LehrerInnenbildung West

Lehrerinnenbildung West

 

        

       

Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 65a UG und § 52e HG nachstehende Verordnung erlassen:

  

Präambel

Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2022[1] führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens ist zweistufig und modular aufgebaut und besteht aus einem Online-Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest. Die im Aufnahmeverfahren eingesetzten, einheitlichen Module A und B werden von den Institutionen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2022“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche Eignung nachzuweisen.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wird als gemeinsam eingerichtetes Studium im Verbund LehrerInnenbildung West[2] angeboten.

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für das Lehramt an Schulen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2022/23 im Verbund LehrerInnenbildung West zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zugelassen werden wollen.
  2. Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen:
    1. Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) beantragen.
    2. Personen, die bereits einmal zum Lehramtsstudium an einer in- oder ausländischen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen waren.
    3. Personen, die ein Aufnahmeverfahren für ein Lehramtsstudium an einer inländischen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule erfolgreich absolviert haben. Ein Nachweis darüber ist bei der Zulassung zum Studium vorzulegen.
    4. Personen, die als LehrerInnen in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule der Primar-/Sekundarstufe innerhalb der EU, dem EWR, Liechtenstein oder der Schweiz tätig sind. Als Nachweis dient eine Bestätigung der Schulleitung.
  3. StudienwerberInnen, die gem. Abs. 2 Z 2 bis 4 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.

   

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

  1. Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese Eignung wird mit dem zweistufigen allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt.
  2. StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats.
  3. Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens besteht aus zwei Stufen und wird über das Internet-Portal zulassunglehramt.at abgewickelt.
    Stufe 1 umfasst die Registrierung und ein Online-Self-Assessment (Modul A).
    Stufe 2 besteht aus einem elektronischen Zulassungstest (Modul B).
  4. Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website des Verbunds LehrerInnenbildung West sowie auf dem Anmeldeportal zulassunglehramt.at veröffentlicht.
  5. Das Aufnahmeverfahren (mit Haupt- und Nebentermin) findet einmal pro Studienjahr statt.
  6. Der allgemeine Teil des Aufnahmeverfahrens wird über das Anmeldeportal zulassunglehramt.at abgewickelt.

    

§ 3 Modul A: Registrierung

  1. Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des Anmeldeportals zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle StudienwerberInnen ein persönliches BenutzerInnenkonto angelegt. Die Aktivierung des BenutzerInnenkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch einen Bestätigungslink vorgenommen werden.
  2. Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten angegeben werden.
  3. Die Frist für die Registrierung beginnt am 1. März 2022 um 09:00 Uhr und endet am 13. Mai 2022 um 12:00 Uhr. Für StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren beim zweiten angebotenen Termin absolvieren wollen, beginnt die Frist am 1. Juli 2022 um 9:00 Uhr und endet am 12. Au­gust 2022 um 12:00 Uhr. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
  4. Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.
  5. Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines BenutzerInnenkontos zulässig. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht. Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen BenutzerInnenkontos erbracht werden, sind ebenfalls ungültig.
  6. Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist ausschließlich im persönlichen BenutzerInnenkonto bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungstermin von Modul B möglich. StudienwerberInnen, die ohne rechtzeitige Abmeldung nicht zum Prüfungstermin erscheinen, können an keinem anderen Prüfungstermin von Modul B für das Studienjahr 2022/23 teilnehmen.

    

§ 4 Modul A: Online-Self-Assessment

  1. Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig innerhalb der in § 3 Abs. 3 angegebenen Fristen unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden.
  2. Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2022/23 nicht möglich.
  3. Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird anonym durchgeführt. Das Ergebnis des Online-Self-Assessments ist nur dem / der StudienwerberIn bekannt und wird nicht in die Bewertung einbezogen.

   

§ 5 Modul A: Auswahl von Prüfungsort, Studienort und Studium und Einzahlung des Kostenbeitrags

  1. Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der Absolvierung des Online-Self-Assessments bis 13. Mai 2022 um 12:00 Uhr, bei Absolvierung des Aufnahmeverfahrens zum zweiten angebotenen Prüfungstermin bis 12. August 2022 um 12:00 Uhr, noch folgende weitere Schritte absolviert werden:
    a) Die verbindliche Auswahl des Prüfungsortes und somit des Terminfensters, an dem die StudienwerberInnen den elektronischen Zulassungstest absolvieren werden.
    b) Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums.
    c) Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6.
  2. Eine Änderung der Auswahl von Studium und Studienort nach Absolvierung des elektronischen Zulassungstests ist im Zuge der Antragstellung auf Zulassung möglich.
  3. Nach Auswahl von Prüfungsort und Studienort sowie Studium und nach Einzahlung des Kostenbeitrags erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung und sind zum elektronischen Zulassungstest angemeldet.

    

§ 6 Kostenbeitrag

  1. Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2022/23 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt 50,-- EUR.
  2. Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2022 zentral von der Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung im Anmeldeportal bekannt gegeben.
  3. Die Zahlungsfrist beginnt für den Haupttermin am 1. März 2022 um 09:00 Uhr und endet am 13. Mai 2022 um 12:00 Uhr, für den Nebentermin beginnt sie am 1. Juli 2022 und endet am 12. August 2022 um 12:00 Uhr. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
  4. Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, ist eine Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
  5. Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom elektronischen Zulassungstest oder bei Nichterscheinen zum Zulassungstest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.
  6. Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

    

§ 7 Modul B: Elektronischer Zulassungstest

  1. Modul B des Aufnahmeverfahrens ist der elektronische Zulassungstest.
  2. Der elektronische Zulassungstest für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wird im Zeitraum 30. Mai 2022 bis 3. Juni 2022 sowie für den Nebentermin vom 22. bis 24. August 2022 an der Pädagogischen Hochschule Tirol und am 30. und 31. Mai 2022 sowie für den Nebentermin am 22. August 2022 an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg durchgeführt. Für StudienwerberInnen, die bei der Registrierung angegeben haben, dass sie den elektronischen Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2022“ vertretenen Institution absolvieren wollen, gelten die von der jeweiligen Institution festgelegten Termine.
  3. Der elektronische Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven, emotionalen, persönlichen und sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil für das Lehramtsstudium und den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen.
  4. StudienwerberInnen, die sich nicht an die für die Durchführung des elektronischen Zulassungstests geltenden Ordnungsvorschriften oder die Anweisungen der Aufsichtspersonen halten, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden
  5. StudienwerberInnen, die das Testergebnis durch unredliches Verhalten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn während des Tests unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Smartwatches, Smartphones, Tablets oder sonstige elektronische Geräte genutzt werden.
  6. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung sind die Pädagogische Hochschule Tirol und die Pädagogische Hochschule Vorarlberg berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
  7. Der elektronische Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen nicht bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für die Zulassungstests nicht herangezogen.
  8. Das Ergebnis des elektronischen Zulassungstests wird über das Anmeldeportal zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches BenutzerInnenkonto abgerufen werden.
  9. Wird der elektronische Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2022/23 nicht möglich. Die Wiederholung des elektronischen Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest an einer anderen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2022“ vertretenen Institution für das Studienjahr 2022/23 ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig.

    

§ 8 Feststellung der fachlichen, künstlerischen, oder sportliche Eignung

  1. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die körperlich-motorische Eignung durch Absolvierung der von der Universität Innsbruck abgehaltenen Eignungsprüfung nachzuweisen.
  2. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die künstlerische Zulassungsprüfung an der Universität Mozarteum Salzburg erfolgreich abzulegen.
  3. StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Technisches und textiles Werken anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die künstlerische Zulassungsprüfung an der Pädagogischen Hochschule Tirol erfolgreich abzulegen.

    

§ 9 Zulassung

Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber den allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens (die Module A und B) bis zum 1. September 2022 abgeschlossen hat. Ebenso sind die Voraussetzungen der §§ 63 ff Universitätsgesetz 2002 zu erfüllen. In den in §8 angeführten Unterrichtsfächern ist zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Ergänzungsprüfung bzw. künstlerischen Zulassungsprüfung notwendig. Die Zulassung zum Lehramtsstudium ist innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester und das jeweilige Sommersemester des Studienjahrs, für das das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat, durchzuführen. Studienwerberinnen und Studienwerber, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen, haben die Möglichkeit, zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach zugelassen zu werden.

    

§ 10 In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.
  2. Die Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 20. Jänner 2021, 32. Stück, Nr. 356, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Mitteilungsblatts außer Kraft.

    

[1] Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU), Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz), Pädagogische Hochschule Kärnten (PH Kärnten), Pädagogische Hochschule Steiermark (PH Steiermark), Pädagogische Hochschule Tirol (PH Tirol), Pädagogische Hochschule Vorarlberg (PH Vorarlberg), Private Pädagogische Hochschule Augustinum (PPH Augustinum), Private Pädagogische Hochschule Burgenland (PPH Burgenland), Technische Universität Graz (TU Graz), Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG), Universität Mozarteum Salzburg (Mozarteum).

[2] KPH - Edith Stein, Universität Mozarteum, PH Tirol, PH Vorarlberg, LFU Innsbruck.

     

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Vizerektor für Lehre und Studierende


250. Bevollmächtigungen im Studienrecht - Änderung

Die im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 29. September 2021, 105. Stück, Nr. 1063, kundgemachten Bevollmächtigungen für die Fakultät für Bildungswissenschaften werden ersetzt durch nachstehende Bevollmächtigungen:

   

6. Fakultät für Bildungs-wissenschaften

 

 

 

Univ.-Prof. Dr. Sabine Krause

(V: Univ. Prof. Dr. Erol Yildiz)

3 bis 5, 8, 9,11 bis 16 für alle der

Fakultät für Bildungswissenschaften

zugeordneten Studien.

17 für alle der Fakultät für Bildungswissenschaften zugeordneten Studien

Dr. Petra Reinhartz

für Studierende mit

Anfangsbuchstaben des

Nachnamens A – M:

7 für

alle der Fakultät für

Bildungswissenschaften

zugeordneten Studien

Dr. Peter Münte

für Studierende mit

Anfangsbuchstaben des

Nachnamens N – Z:

7 für

alle der Fakultät für

Bildungswissenschaften

zugeordneten Studien

 

Die Änderung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft

 

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh

Universitätsstudienleiter


 

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