Mitteilungsblatt (26. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 29. März 2023

26. Stück

Inhalt

 

388. Geschäftsordnung des Rektorats der Universität Innsbruck

 

§ 1 Mitglieder des Rektorats

Das Rektorat besteht aus folgenden Mitgliedern (Reihung der Vizerektorinnen und der Vizerektoren alphabetisch nach Zuständigkeitsbereich):

  • der Rektorin oder dem Rektor;
  • der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  • der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur;
  • der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Forschung;
  • der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre und Studierende.

 

§ 2 Aufgaben des Rektorats

Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (§ 22 Abs. 1 UG). Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet (§ 22 Abs. 7 UG).

 

§ 3 Gemeinsam zu erledigende Aufgaben des Rektorats

Folgende Angelegenheiten sind von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen und bedürfen der Beschlussfassung des Rektorats:

  1. Erstellung von Entwürfen der Satzung und für Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat (§ 22 Abs. 1 Z 1 UG);
  2. Erstellung und Änderung des Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat (§ 22 Abs. 1 Z 2 UG);
  3. Erstellung und Änderung des Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat (§ 22 Abs. 1 Z 3 UG);
  4. Erstellung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat (§ 22 Abs. 1 Z 4 UG);
  5. Qualitätsmanagement (§ 14 Abs. 1 UG);
  6. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 22 Abs. 1 Z 10 UG);
  7. Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz (§ 22 Abs. 1 Z 15 UG);
  8. Grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Frauenförderung sowie der Antidiskriminierung, unbeschadet der universitätsgesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten anderer Universitätsorgane (§ 3 Z 9 UG und Bundesgesetz über die Gleichbehandlung);
  9. Zurückverweisung von Entscheidungen anderer Organe, wenn diese im Widerspruch zu Gesetzen oder Verordnungen (z. B. Satzung) stehen (§ 22 Abs. 2 UG);
  10. Fristsetzung und Ersatzvornahme bei Säumnis von Organen (§ 47 Abs. 1 UG);
  11. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG;
  12. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula (§ 22 Abs. 1 Z 12a UG);
  13. Erlassung von Richtlinien für die Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 22 Abs. 1 Z 9 UG) und für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erlass und der Rückerstattung derselben (§ 92 UG);
  14. Erlassung von Richtlinien für die Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 Abs. 5 UG (§ 22 Abs. 1 Z 9a UG);
  15. Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in den Dachverband der Universitäten (§ 108 Abs. 2 UG);
  16. Beschlussfassung im Falle eines Verfahrens gemäß § 21 Abs. 14 UG zur Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats (§ 21 Abs. 14 UG);
  17. Richtlinien für die Bemessung, Einhebung und Verwendung von Kostenersätzen gemäß § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 UG;
  18. Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 5 UG);
  19. Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die nicht der Rektorin oder dem Rektor oder einem anderen Mitglied des Rektorats zugeordnet sind;
  20. Zuordnung der Universitätsangehörigen (mit Ausnahme der Studierenden) zu den einzelnen Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 7 UG);
  21. Gründung von Unternehmen, Kompetenzzentren, Fonds und Vereinen durch die Universität Innsbruck sowie Beteiligung an derartigen Einrichtungen durch die Universität Innsbruck;
  22. Ausrichtung und Koordinierung der internationalen Beziehungen der Universität und ihrer Einrichtungen;
  23. Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten, Festlegung der Strategien für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten (Datenschutz- und Informationssicherheitsorganisation), Entgegennahme und Besprechung von Berichten zu Datenschutz und Informationssicherheit;
  24. Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen einzelnen Mitgliedern des Rektorats;
  25. alle Angelegenheiten, die durch das UG oder diese Geschäftsordnung nicht einem einzelnen oder zwei Mitgliedern des Rektorats zukommen.

§ 4 Aufgaben zur gemeinsamen Entscheidung durch zwei Mitglieder des Rektorats

(1) Gemeinsam durch die Rektorin oder den Rektor und die Vizerektorin oder den Vizerektor für Forschung sind zu entscheiden:
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Qualifizierungsvereinbarungen)

(2) Gemeinsam durch die Rektorin oder den Rektor und die Vizerektorin oder den Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur sind zu entscheiden:

  1. Erstellung des Budgetvoranschlages (§ 22 Abs. 1 Z 14);
  2. Budgetzuteilung (§ 22 Abs. 1 Z 14 UG) einschließlich der Ressourcenzuweisung an die einzelnen Organisationseinheiten (§ 20 Abs. 4 UG);
  3. grundsätzliche Fragen des Fundraisings und Koordination von Fundraising-Aktivitäten;
  4. Maßnahmen zur Umsetzung der Budget-, Finanz- und Ressourcenplanung, deren Kostenaufwand € 200.000 überschreitet, unbeschadet der Zuständigkeiten betreffend Verfügung über zugeteilte Budgetmittel der einzelnen Mitglieder des Rektorats (§ 5 Abs. 1 Z 22, § 5 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 3 Z 10, § 5 Abs. 4 Z 17 und § 5 Abs. 5 Z 7 GO);
  5. langfristige strategische Bau- und Raumplanung;
  6. folgende wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 22 Abs. 6 UG)
    1. ein allfälliges Nachtragsbudget,
    2. Fremdfinanzierungen einschließlich Finanzierungsleasing,
    3. Rechtsgeschäfte, zu deren Bedeckung ein Betrag von mehr als € 200.000 erforderlich ist, sofern sie nicht im Rahmen einer Ermächtigung gemäß §§ 26 bis 28 UG abgeschlossen werden (bei mehrjährigen unbefristeten Verträgen ist im Hinblick auf die Betragsgrenze die über drei Jahre anfallende Summe maßgeblich),
    4. Erwerb oder Veräußerung von Liegenschaften.

(3) Gemeinsam durch die Vizerektorin oder den Vizerektor für Forschung und die Vizerektorin oder den Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur sind zu entscheiden:

  1. Angelegenheiten der Nutzung und Verwertung von geistigem Eigentum sowie die Ausübung des Aufgriffsrechts an Diensterfindungen (§ 106 Abs. 3 UG);
  2. Führung der Unternehmen, Kompetenzzentren, Fonds und Vereine der Universität Innsbruck sowie Verwaltung der Beteiligungen der Universität Innsbruck an derartigen Einrichtungen.

 

§ 5 Aufgaben zur alleinigen Besorgung durch ein Mitglied des Rektorats

(1) Aufgaben der Rektorin oder des Rektors zur alleinigen Besorgung:

  1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats (§ 23 Abs. 1 Z 1 UG);
  2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren (§ 23 Abs. 1 Z 2 UG);
  3. Leitung des Amtes der Universität (§ 23 Abs. 1 Z 3 UG);
  4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat (§ 23 Abs. 1 Z 4 UG);
  5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals (§ 23 Abs. 1 Z 5 UG);
  6. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen (§ 23 Abs. 1 Z 9 UG);
  7. Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1 UG (§ 23 Abs. 1 Z 10 UG);
  8. Erteilung der Lehrbefugnis (§ 103 Abs. 1 UG);
  9. Ausschreibungen von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors in Berufungsverfahren gemäß § 98, § 99 und § 99a UG, insbesondere Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 23 Abs. 1 Z 7 UG) sowie Führung von Berufungsverhandlungen;
  10. Anbahnung, Förderung und gegebenenfalls Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen tertiären Bildungseinrichtungen;
  11. interne und externe Öffentlichkeitsarbeit;
  12. universitätsweites Veranstaltungswesen einschließlich Dispensierung von Mieten und Betriebskosten für Veranstaltungen;
  13. Gewährung von Dienstfreistellungen und Sonderurlauben, die einen Zeitraum von einem halben Jahr überschreiten;
  14. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die der Rektorin oder dem Rektor unterstellt sind;
  15. rechtliche Angelegenheiten und Koordination der Rechtsberatung;
  16. Personalangelegenheiten und Personalentwicklung, unbeschadet der personalbezogenen Zuständigkeiten des gesamten Rektorats;
  17. Angelegenheiten der Antidiskriminierung und Geschlechtergleichstellung, unbeschadet der Zuständigkeiten des gesamten Rektorats;
  18. Erlassung von Richtlinien für den Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen (§ 23 Abs. 1 Z 9 UG) und für die Untersagung von Nebenbeschäftigungen;
  19. Personalzuteilung innerhalb eines zu vereinbarenden Stellenplans;
  20. Vertretung der Universität Innsbruck in einschlägigen Gremien im Bereich des Personals;
  21. Koordinierung der universitären Diversitätsagenden;
  22. Verfügung über die der Rektorin oder dem Rektor gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GO zugeteilten Budgetmittel.

(2) Aufgaben der Vizerektorin oder des Vizerektors für Forschung zur alleinigen Besorgung:

  1. Administrative Unterstützung und Koordinierung der Forschung gemäß den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität Innsbruck (§§ 1 – 3 UG);
  2. Evaluierung und Qualitätssicherung in der Forschung (§ 14 UG) gemäß den Bestimmungen der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 4 UG), Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsleistungen der wissenschaftlichen Universitätsangehörigen sowie Dokumentation der Forschungsleistungen;
  3. Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsfinanzierung im nationalen und internationalen Umfeld;
  4. Maßnahmen zur Verbesserung der Internationalisierung der Forschung an der Universität Innsbruck;
  5. Vertretung der Universität Innsbruck in einschlägigen Gremien im Bereich der Forschung;
  6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Forschung unterstellt sind;
  7. Verfügung über die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Forschung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GO zugeteilten Budgetmittel.

(3) Aufgaben der Vizerektorin oder des Vizerektors für Finanzen und Infrastruktur zur alleinigen Besorgung:

  1. Maßnahmen der kurz-, mittel- und längerfristigen Budget-, Finanz- und Ressourcenplanung, die nach ihren gebarungsmäßigen Auswirkungen zum laufenden Betrieb gehören, unbeschadet der Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 2 GO;
  2. Maßnahmen zur Umsetzung der Budget-, Finanz- und Ressourcenplanung, deren Kostenaufwand € 200.000 unterschreitet und die nach ihren gebarungsmäßigen Auswirkungen zum laufenden Betrieb gehören, unbeschadet der Zuständigkeiten betreffend Verfügung über zugeteilte Budgetmittel der einzelnen Mitglieder des Rektorats (§ 5 Abs. 1 Z 22, § 5 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 3 Z 10, § 5 Abs. 4 Z 17 und § 5 Abs. 5 Z 7 GO);
  3. Einrichtung eines Rechnungswesens einschließlich eines Berichtswesens (§ 22 Abs. 1 Z 13 UG) sowie dessen laufende Umsetzung und Überwachung durch geeignete organisatorische Einrichtungen und Vorkehrungen des Controllings einschließlich der Budgetplanung, des Budgetvollzugs sowie der Verrechnung und Innenrevision;
  4. Bau- und Raumangelegenheiten, einschließlich Abwicklung und Durchführung von Bauprojekten, unbeschadet der gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor auszuübenden Zuständigkeiten (§ 4 Abs. 2 Z 5 GO);
  5. Erstellung und Vollziehung der Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck;
  6. Gebäudeschutz, bauliche und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Sicherheitswesen;
  7. Maßnahmen gemäß dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, insbesondere Einsetzung einer oder eines der Rektorin oder dem Rektor direkt unterstellten Strahlenschutzbeauftragten und Ermächtigung derselben bzw desselben zur Erteilung von unmittelbaren Anordnungen und Weisungen in diesem Bereich;
  8. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur unterstellt sind;
  9. Vertretung der Universität Innsbruck in einschlägigen Gremien in den Bereichen Infrastruktur und Finanzen;
  10. Verfügung über die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GO zugeteilten Budgetmittel.

(4) Aufgaben der Vizerektorin oder des Vizerektors für Lehre und Studierende zur alleinigen Besorgung:

  1. Administrative Unterstützung und Koordinierung der Lehre gemäß den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität Innsbruck (§§ 1 – 3 UG), unbeschadet der universitätsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeiten anderer Universitätsorgane;
  2. Aufnahme der Studierenden (§ 22 Abs. 1 Z 8 UG) und sämtliche mit dem Verfahren der Zulassung zum Studium zusammenhängende Maßnahmen (§§ 60 bis 71 UG);
  3. Entscheidungen in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung (§ 64a UG);
  4. Evaluierung und Qualitätssicherung in der Lehre (§ 14 UG);
  5. Maßnahmen zur Verbesserung der Internationalisierung der Lehre an der Universität Innsbruck, unbeschadet der universitätsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeiten anderer Universitätsorgane;
  6. Förderung von Anliegen der Studierenden und Optimierung ablauforganisatorischer Maßnahmen in der Lehre, den Studien und den Prüfungen;
  7. Studien- und Prüfungswesen;
  8. Weiterbildung (§ 3 Z 5, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 51 Abs. 2 Z 21 UG), unbeschadet der universitätsgesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten anderer Universitätsorgane;
  9. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre und Studierende unterstellt sind;
  10. Zusammenarbeit mit Einrichtungen des tertiären Bildungssektors im Bereich der Lehre, unbeschadet der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors in diesem Bereich (§ 5 Abs. 1 Z 10 GO);
  11. Angelegenheiten der oder des Behindertenbeauftragten;
  12. Agenden betreffend Südtirol im Bereich der Lehre;
  13. Koordinierung der universitären Agenden betreffend den Student-Life-Cycle;
  14. Entscheidung über die Einhebung (§ 91 UG) sowie den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen (§ 92 UG) im Rahmen der Richtlinien des Rektorats (§ 3 Z 13 GO);
  15. Entscheidung über die Festsetzung und Ermäßigung von Lehrgangsbeiträgen (§ 56 Abs. 5 UG) im Rahmen der Richtlinien des Rektorats (§ 3 Z 14 GO);
  16. Vertretung der Universität Innsbruck in einschlägigen Gremien im Bereich der Lehre;
  17. Verfügung über die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre und Studierende gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GO zugeteilten Budgetmittel.

(5) Aufgaben der Vizerektorin oder des Vizerektors für Digitalisierung und Nachhaltigkeit zur alleinigen Besorgung:

  1. Koordinierung der universitären Digitalisierungsagenden;
  2. Koordinierung der universitären Nachhaltigkeitsagenden;
  3. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten (§ 22 Abs. 1 Z 6 UG), die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit unterstellt sind;
  4. Operative Umsetzung des Datenschutzes einschließlich Wahrnehmung der Aufgaben nach der DSGVO zur internen Datenschutz- und Datensicherheitsorganisation, unbeschadet der Zuständigkeiten des Rektorats gemäß § 3 Z 23 GO, sowie Vorlage der Berichte des Datenschutzbeauftragten an das Rektorat;
  5. Angelegenheiten des Universitätsarchivs;
  6. Vertretung der Universität Innsbruck in einschlägigen Gremien im Bereich der Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  7. Verfügung über die der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GO zugeteilten Budgetmittel.

 

§ 6 Fach- und Dienstaufsicht über Dienstleistungseinheiten

Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen:

  • Büro für Gleichstellung und Gender Studies;
  • Büro für Öffentlichkeitsarbeit;
  • Innenrevision (agiert teilweise weisungsfrei);
  • Internationale Dienste;
  • Personalabteilung;
  • Personalentwicklung
  • Universitätszentrum Obergurgl – Forschung, Tagung, Sport;
  • Zentraler Rechtsdienst.

Der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Forschung unterstehen:

  • projekt.service.büro;
  • Transferstelle Wissenschaft – Wirtschaft – Gesellschaft;
  • Universitätsverlag (iup).

Der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur unterstehen:

  • Budget und Controlling;
  • Dienstleistungseinheit für Gebäude und Infrastruktur;
  • Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit;
  • Finanzabteilung.

Der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre und Studierende unterstehen:

  • Fakultäten Servicestelle;
  • Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung;
  • Sprachenzentrum;
  • Studienabteilung;
  • Universitäts-Sportinstitut.

Der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit unterstehen:

  • Universitäts- und Landesbibliothek Tirol;
  • Zentraler Informatikdienst.

 

§ 7 Vertretungsbefugnisse

(1) Die Rektorin oder der Rektor wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge von den Vizerektoren oder Vizerektorinnen vertreten:

  1. Vizerektorin oder Vizerektor für Forschung;
  2. Vizerektorin oder Vizerektor für Lehre und Studierende;
  3. Vizerektorin oder Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  4. Vizerektorin oder Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur.

(2) Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Forschung wird im Verhinderungsfall von folgenden Mitgliedern des Rektorats in nachstehender Reihenfolge vertreten:

  1. Rektorin oder Rektorin;
  2. Vizerektorin oder Vizerektor für Lehre und Studierende;
  3. Vizerektorin oder Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  4. Vizerektorin oder Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur.

(3) Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur wird im Verhinderungsfall von folgenden Mitgliedern des Rektorats in nachstehender Reihenfolge vertreten:

  1. Rektorin oder Rektor;
  2. Vizerektorin oder Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  3. Vizerektorin oder Vizerektor für Lehre und Studierende;
  4. Vizerektorin oder Vizerektor für Forschung.

(4) Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende wird im Verhinderungsfall von folgenden Mitgliedern des Rektorats in nachstehender Reihenfolge vertreten:

  1. Rektorin oder Rektor;
  2. Vizerektorin oder Vizerektor für Forschung;
  3. Vizerektorin oder Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit;
  4. Vizerektorin oder Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur.

(5) Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Digitalisierung und Nachhaltigkeit wird im Verhinderungsfall in nachstehender Reihenfolge vertreten:

  1. Rektorin oder Rektor;

  2. Vizerektorin oder Vizerektor für Finanzen und Infrastruktur;

  3. Vizerektorin oder Vizerektor für Lehre und Studierende;

  4. Vizerektorin oder Vizerektor für Forschung.

 

(6) Für die Führung der Unternehmen, Kompetenzzentren, Fonds und Vereine der Universität Innsbruck sowie die Verwaltung der Beteiligungen der Universität Innsbruck an derartigen Einrichtungen kommen die Vertretungsregelungen der Absätze 1 bis 5 nur dann zur Anwendung, wenn das jeweils zu vertretende Mitglied des Rektorats nicht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht eine andere Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Rektorats benennt.

§ 8       Rektoratssitzungen

  1. Die Sitzungen des Rektorats werden von der Rektorin oder dem Rektor einberufen und geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
  2. Ordentliche Sitzungen sollten möglichst einmal in der Woche stattfinden. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung; die endgültige Tagesordnung wird mindestens einen Tag vor der Sitzung versendet. Jedes Mitglied des Rektorats kann gegenüber der Rektorin oder dem Rektor schriftlich die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen; der Vorschlag muss spätestens zwei Werktage vor der Sitzung einlangen.
  3. Außerordentliche Sitzungen werden in dringlichen Fällen von der Rektorin oder dem Rektor selbst oder auf begründeten Antrag eines anderen Mitglieds des Rektorats binnen 24 Stunden einberufen.
  4. Ordentliche und außerordentliche Sitzungen können auch mit Mitteln der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden (§ 20 Abs. 3a UG). Die Entscheidung darüber obliegt der Rektorin oder dem Rektor. Mitglieder des Rektorats, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend.
  5. Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  6. Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung gilt unbeschadet der Z 8 als Gegenstimme.
  7. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Abstimmung im Umlaufwege über Angelegenheiten verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlussfassung geboten ist. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist nur zulässig, wenn nicht wenigstens ein Mitglied des Rektorats eine Beratung oder eine geänderte Fassung des Antrages verlangt.
  8. In folgenden Angelegenheiten sind Beschlüsse einstimmig zu fassen (Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen):
    1. Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrates;
    2. Erstellung von Entwürfen der Satzung und von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
    3. Erstellung und Änderung des Entwicklungsplans zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    4. Erstellung und Änderung des Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    5. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat.
  9. Ist ein Mitglied des Rektorats bei einer Sitzung verhindert, so kann es bis unmittelbar vor der Sitzung schriftlich und begründet beantragen, einen Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.
  10. Jedes Mitglied des Rektorats kann zu einem Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum einlegen. Dieses muss sofort nach der Abstimmung abgegeben und begründet werden und ist in das Protokoll aufzunehmen.
  11. Das Rektorat kann mit Beschluss Auskunftspersonen für die ganze Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
  12. Über jede Sitzung des Rektorats ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das innerhalb einer Woche allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Protokollführung erfolgt durch ein von der Rektorin oder dem Rektor bestimmtes Mitglied des allgemeinen Universitätspersonals. Beschlüsse des Rektorats sind in den Protokollen hervorzuheben. Erfolgt binnen drei Werktagen ab Versendung kein schriftlicher Widerspruch durch ein Mitglied des Rektorats, so gilt das Protokoll als genehmigt. Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des Rektorats zu behandeln.
  13. Alle Anwesenden in den Sitzungen des Rektorats sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG i.V.m. § 48 UG).
  14. Liegt bei einem Mitglied des Rektorats einer der in § 7 AVG genannten Befangenheitsgründe vor, so hat es sich für die davon betroffene Angelegenheit für befangen zu erklären und die Sitzung für die Zeit der Diskussion und Beschlussfassung zu der Angelegenheit zu verlassen. Für die Beschlussfähigkeit ist weiterhin die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Rektorats erforderlich.

 

§ 9 Berichte und Anträge an den Universitätsrat und an den Senat

  1. Das Rektorat hat dem Universitätsrat und dem Senat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu berichten.
  2. Anträge an den Universitätsrat bedürfen der Beschlussfassung im Rektorat und sind dem Universitätsrat von der Rektorin oder vom Rektor vorzulegen.

 

§ 10 Zeichnungsbefugnisse

  1. Schriftstücke, die Angelegenheiten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, sind von der Rektorin oder vom Rektor zu unterzeichnen.
  2. Schriftstücke, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von jenem Mitglied bzw. jenen Mitgliedern des Rektorats zu unterzeichnen, das bzw. die entsprechend der Geschäftsverteilung für diese Angelegenheit zuständig ist bzw. zuständig sind.
  3. Verträge sind nach Vorlage an die Rektorin oder den Rektor von jenem Mitglied bzw. jenen Mitgliedern des Rektorats zu unterzeichnen, in dessen bzw. deren entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils zu vertretenden Aufgabenbereichen der Vertragsinhalt fällt.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Geschäftsordnung wurde vom Rektorat gemäß § 22 Abs. 6 UG mit Beschluss vom 8.3.2023 erlassen und vom Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 UG mit Beschluss vom 28.3.2023 genehmigt.
  2. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft und gilt ab 1.3.2023.

 

 

 

 

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl

Rektorin


Für den Universitätsrat:

Dr. Reinhad Schretter

Vorsitzende/r


 

 (PDF-Datei hier)


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