Mitteilungsblatt (3. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 12. Oktober 2022
3. Stück
Inhalt
56. Satzungsteil „Wahlordnung für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren der Universität Innsbruck“
gemäß Beschluss des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 6.10.2022, gefasst auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 177/2021) auf Vorschlag des Rektorats
§ 1.
- Die Rektorin oder der Rektor übermittelt unverzüglich nach ihrer oder seiner Wahl oder Wiederbestellung dem Senat und dem Universitätsrat einen Vorschlag für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dieser hat die Anzahl und die Namen der Personen sowie deren Beschäftigungsausmaß zu enthalten. Anzuführen sind auch die den einzelnen Personen zugedachten wesentlichen Aufgabenbereiche (Ressorts) als Vizerektorin oder Vizerektor. Dem Rektorat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
- Die Rektorin oder der Rektor kann die Funktion einer oder eines, mehrerer oder aller Vizerektorinnen und Vizerektoren entweder vor Erstellung des Vorschlags ausschreiben oder den Vorschlag ohne Ausschreibung erstellen.
- Wird während der Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors vakant, so übermittelt die Rektorin oder der Rektor dem Senat und dem Universitätsrat unverzüglich einen Vorschlag für die Wahl einer neuen Vizerektorin oder eines neuen Vizerektors. Dabei sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 2.
Der Senat hat das Recht auf Stellungnahme an den Universitätsrat in Bezug auf die Anzahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren, deren Beschäftigungsausmaß und den Wahlvorschlag. Er kann vor Abfassung der Stellungnahme eine interne Aussprache mit den Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durchführen. Die Stellungnahme des Senats ist dem Universitätsrat binnen sechs Wochen zu erstatten.
§ 3.
- Der Universitätsrat wählt innerhalb von vier Wochen ab Übermittlung der Stellungnahme des Senats auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Senats die Vizerektorinnen und Vizerektoren.
- Die Wahl hat in einer Sitzung des Universitätsrats zu erfolgen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten dafür die für die Sitzungen des Universitätsrats maßgeblichen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.
- Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich vor Ort anwesend ist.
- Die Wahl hat durch geheime und persönliche Stimmabgabe zu erfolgen, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Es ist über jede Vizerektorin und jeden Vizerektor getrennt abzustimmen. Für die Wahl ist ein vom Büro des Universitätsrats vorbereiteter Stimmzettel zu verwenden. Unterhalb des Namens sind die Worte „ja“ und „nein“, neben welchen jeweils ein Kreis zum Ankreuzen vorzusehen ist, anzubringen. Es sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die Stimmabgabe sind eine Wahlkabine und eine Wahlurne vorzusehen. Der oder die Vorsitzende des Universitätsrats kann eine Person aus der Universitätsverwaltung um Unterstützung beim Wahlvorgang und bei der Dokumentation desselben ersuchen.
- Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Wahlberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Wahlberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er sich für die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin oder des vorgeschlagenen Kandidaten ausspricht oder nicht. Diese oder dieser ist gewählt, wenn die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet.
- Erhält eine vorgeschlagene Kandidatin oder ein vorgeschlagener Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, hat die Rektorin oder der Rektor statt des die jeweilige Person umfassenden Wahlvorschlags einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen, der dem Verfahren gemäß dieser Wahlordnung zu unterziehen ist.
- Die Durchführung der Wahl ist zu protokollieren. Die Stimmzettel und das Protokoll sind im Büro des Universitätsrats ein Jahr lang verschlossen aufzubewahren und dann zu vernichten.
§ 4.
Unmittelbar nach der Wahl ist bekannt zu machen und im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu verlautbaren, wer als Vizerektorin oder als Vizerektor gewählt wurde.
§ 5.
Diese Wahlordnung ist im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu verlautbaren und tritt mit dem der Herausgabe des Mitteilungsblattes folgenden Tag in Kraft.
Für den Senat:
Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Vorsitzender