Mitteilungsblatt (30. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 19. April 2023
30. Stück
Inhalt
441. Curriculum für das Masterstudium Media, Society and Communication an der Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften der Universität Innsbruck
Anlage zum Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19.04.2023, 30. Stück, Nr. 441
Beschluss der Curriculum-Kommission an der Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften vom 01.02.2023, genehmigt mit Beschluss des Senats vom 23.03.2023:
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Z 10a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, und des § 40 des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 10. Februar 2022, 17. Stück, Nr. 277, zuletzt geändert im Mitteilungsblatt vom 13.04.2023, 28. Stück, Nr. 434, wird verordnet:
Curriculum für das
Masterstudium Media, Society and Communication
an der Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
der Universität Innsbruck
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zuordnung des Studiums
§ 2 Qualifikationsprofil
§ 3 Umfang und Dauer
§ 4 Sprache
§ 5 Zulassung
§ 6 Lehrveranstaltungsarten und Teilungsziffern
§ 7 Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung
§ 8 Pflicht- und Wahlmodule
§ 9 Masterarbeit
§ 10 Prüfungsordnung
§ 11 Akademischer Grad
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Zuordnung des Studiums
Das Masterstudium Media, Society and Communication ist gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG der Gruppe der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zugeordnet.
§ 2 Qualifikationsprofil
(1) Das Masterstudium Media, Society and Communication dient der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf der Grundlage eines fachlich infrage kommenden Bachelorstudiums. Absolventinnen und Absolventen beherrschen die Theorien, Methoden und Instrumente der Medien- und Kommunikationswissenschaften. Sie sind in der Lage, medien- und kommunikationswissenschaftliche Untersuchungen in Wissenschaft und Praxis eigenständig zu planen, durchzuführen, auszuwerten und aufzubereiten. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über wissenschaftlich fundierte, theorie- und methodengestützte Analyse- und Problemlösungskompetenzen. Diese Kompetenzen befähigen sie, Probleme auch in neuen oder unvertrauten Zusammenhängen selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten, wissenschaftliches Wissen zu beurteilen und es in neuen forschungsrelevanten Kontexten anzuwenden sowie in ihren jeweiligen außeruniversitären beruflichen Einsatzfeldern einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich fundiert und praxisrelevant zu bearbeiten.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen verfügen sowohl über ein Verständnis als auch ein kritisches Bewusstsein für Dynamiken der Digitalisierung und transversal vernetzte Mediensysteme sowie die damit verbundenen Herausforderungen in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, öffentlicher Verwaltung, Kultur und im Alltag. Sie sind in der Lage, mit Blick auf Medien- und Kommunikationsdynamiken sowie den gesellschaftlichen Wandel, sich eigenständig, kritisch und differenziert begründend mit sozialen, kulturellen, politischen und technischen Funktionen von Medien und Fragen der Nachhaltigkeit und Diversität auseinanderzusetzen. Die Absolventinnen und Absolventen erwerben ein Verständnis für die fortschreitende digitale Transformation, die für die Ermöglichung und Sicherung von Demokratie, gesellschaftlicher Selbstbestimmung und nachhaltiger Entwicklung von zentraler Bedeutung ist. Sie verfügen über die Kompetenz, ihr Wissen lösungsorientiert anzuwenden. Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, die ethischen und sozialen Konsequenzen und Voraussetzungen des Einsatzes ihres Wissens kritisch zu reflektieren. Sie sind in der Lage, komplexe mediale Konstellationen zu verstehen und unvorhersehbare Arbeits- oder Lernkontexte erfolgreich zu bewältigen. Sie können im Masterstudium erworbenes Wissen und Kompetenzen sowohl Expertinnen und Experten als auch Laiinnen und Laien nachvollziehbar vermitteln.
(3) Im Masterstudium Media, Society und Communication erarbeiten sich die Absolventinnen und Absolventen Kompetenzen, die neben leitenden Tätigkeiten in Medien- und Kommunikationsberufen für medienbezogene Tätigkeiten in Unternehmen, NGOs, Organisationen und Verwaltungen befähigen. Beispiele hierfür sind:
1. Medien- und Kulturarbeit sowie institutionelle Medienarbeit (z. B. in Agenturen, Verlagen, Medienunternehmen, Rundfunkanstalten)
2. Medienforschung und Meinungs-, Markt- und Umfrageforschung
3. Öffentlichkeitsarbeit sowie Medien- und Kommunikationsberatung
4. Medien- und Kommunikationsmanagement sowie Content- & Programm-Management
5. Evaluation von Kommunikationsleistungen, Medienstrategien und Medienkampagnen
6. Medienpolitik
7. Medienbildung sowie Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Medien und Kommunikation
8. Verlagswesen und Buchhandel, Publizistik
(4) In Hinblick auf mögliche Berufsbilder werden im Laufe des Studiums zusätzlich zu fachspezifischen Kenntnissen allgemeine Qualifikationen vermittelt und vertieft; hierzu zählen:
1. die Kompetenz zur kritischen, sachlichen und übersichtlichen Darstellung der sich aus den Quellen ergebenden Sachverhalte,
2. die Kompetenz, analytisches, kritisches, kreatives und gestalterisches Denken miteinander zu verknüpfen,
3. die Kompetenz, eine eigenständige kritische Position gegenüber existierenden wissenschaftlichen sowie populären Auffassungen, Theorien, Ideologien und Dogmen einzunehmen,
4. die Kompetenz, Genderthemen in medien- und kommunikationswissenschaftlichen Diskurszusammenhängen zu reflektieren und Ergebnisse der kontemporären Geschlechterforschung zu berücksichtigen,
5. die Kompetenz, künftige Trends zu antizipieren und mit neuen Technologien und damit verbundenen Herausforderungen Schritt zu halten.
(5) Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über (meta)kognitive Strategien, insbesondere Organisationstechniken und Elaborationsstrategien, die es ihnen ermöglichen, neues Wissen und zusätzliche Kompetenzen weitgehend selbstständig und autonom zu erwerben.
(6) Das Masterstudium ist Basis für darauf aufbauende facheinschlägige postgraduale Weiterbildungen und bildet insbesondere die Grundlage für ein Doktoratsstudium.
§ 3 Umfang und Dauer
Das Masterstudium Media, Society and Communication umfasst 120 ECTS-Anrechnungspunkte (im Folgenden: ECTS-AP). Das entspricht einer Studiendauer von vier Semestern. Ein ECTS-AP entspricht einer Arbeitsbelastung von 25 Stunden.
§ 4 Sprache
Das Masterstudium Media, Society and Communication wird in englischer Sprache angeboten.
§ 5 Zulassung
(1) Die Zulassung zum Masterstudium Media, Society and Communication setzt den Abschluss eines fachlich infrage kommenden Bachelorstudiums voraus, das jedenfalls folgende Inhalte abdeckt:
• 5 ECTS-AP aus dem Kernbereich Medien- und Kommunikationstheorien
• 5 ECTS-AP aus dem Kernbereich Methoden der empirischen Sozialforschung
• 5 ECTS-AP aus dem Kernbereich Digitale Kommunikation
• 5 ECTS-AP aus dem Kernbereich Aktuelle medien- und kommunikationswissenschaftliche Diskurse
• 10 ECTS-AP aus dem Kernbereich Gesellschaftliche Kommunikation und medialer Wandel
(2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Rektorat gemäß § 64 Abs. 3 UG. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen von höchstens 30 ECTS-AP vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.
§ 6 Lehrveranstaltungsarten und Teilungsziffern
(1) Nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen:
Vorlesungen (VO) sind vorwiegend im Vortragsstil gehaltene Lehrveranstaltungen. Sie vermitteln Inhalte, Methoden und Lehrmeinungen eines Fachs. Teilungsziffer: keine
(2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen:
1. Seminare (SE) dienen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten, Methoden und Techniken eines oder mehrerer Fachgebiete samt Präsentation und Diskussion von Beiträgen der Studierenden. Teilungsziffer: 30
2. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets, die sich in Zusammenhang mit dem Vorlesungsteil stellen. Teilungsziffer: 30
§ 7 Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung
Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden die Plätze wie folgt vergeben:
1. Studierende, denen aufgrund der Zurückstellung eine Verlängerung der Studienzeit erwachsen würde, sind bevorzugt zuzulassen.
2. Reicht Kriterium Z 1 zur Regelung der Zulassung zu einer Lehrveranstaltung nicht aus, so sind an erster Stelle Studierende, für die diese Lehrveranstaltung Teil eines Pflichtmoduls ist, und an zweiter Stelle Studierende, für die diese Lehrveranstaltung Teil eines Wahlmoduls ist, bevorzugt zuzulassen.
3. Reichen die Kriterien Z 1 und Z 2 zur Regelung der Zulassung zu einer Lehrveranstaltung nicht aus, werden die vorhandenen Plätze verlost.
§ 8 Pflicht- und Wahlmodule
(1) Es sind folgende Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 65 ECTS-AP zu absolvieren:
1. |
Pflichtmodul: Vertiefende Theorie |
SSt |
ECTS-AP |
a. |
VU Emerging Media und aktuelle Diskurse |
2 |
5 |
b. |
VO Mediendynamiken und Nachhaltigkeit |
2 |
5 |
c. |
VO Digitale Demokratie und Gesellschaft |
2 |
5 |
Summe |
6 |
15 |
|
Lernergebnisse: |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
2. |
Pflichtmodul: Vertiefende Methodologie |
SSt |
ECTS-AP |
a. |
VO Theorien und Methodologie |
2 |
5 |
b. |
SE Vertiefende qualitative Methoden |
2 |
5 |
c. |
SE Vertiefende quantitative Methoden |
2 |
5 |
Summe |
6 |
15 |
|
Lernergebnisse: |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
3. |
Pflichtmodul: Digitalisierung und Datafizierung I |
SSt |
ECTS-AP |
a. |
VU Plattformen und Kommunikation |
2 |
5 |
b. |
SE Daten: Analyse und Interpretation |
2 |
5 |
Summe |
4 |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden sind in der Lage, Prozesse der Digitalisierung und Datafizierung und der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen (Auswirkungen) auf das gesellschaftliche Leben zu analysieren, darzulegen und zu interpretieren. Dies umfasst die kritische Auseinandersetzung mit digitalen Plattformen, Netzwerken und Infrastrukturen (u. a. Architektur, Affordanzen), deren Nutzung und der darauf und darüber stattfindenden Interaktionen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, Organisationen, Institutionen und Unternehmen. Die Studierenden sind imstande, Theorien und digitale Methoden in begründeter und angemessener Weise auszuwählen und einzusetzen, um Prozesse zu initiieren, die Daten wissenschaftlich und methodisch korrekt erfassen, aufbereiten und interpretieren. Sie können Daten im Hinblick auf deren Nutzung in unterschiedlichen gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Kontexten interpretieren und erlangen die Fähigkeit zur Beurteilung, Erklärung, Visualisierung und Interpretation von Daten und deren Quellen. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
4. |
Pflichtmodul: Digitalisierung und Datafizierung II |
SSt |
ECTS-AP |
a. |
VU Ethik und Governance |
2 |
5 |
b. |
SE Daten: Kritische Auseinandersetzung |
2 |
5 |
Summe |
4 |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden sind in der Lage, Prozesse der Digitalisierung und Datafizierung und die damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für das gesellschaftliche Leben zu beurteilen und kritisch zu reflektieren. Sie verfügen über die Kompetenz zur eigenständigen Formulierung von übergreifenden und kontextbezogenen Fragestellungen und Schlussfolgerungen in den Bereichen Ethik, Recht und Governance. Sie verfügen über ein fortgeschrittenes Verständnis sozialer, kultureller, politischer und wirtschaftlicher Aspekte von Prozessen der Digitalisierung und Vermessung der Gesellschaft. Die Studierenden sind in der Lage, digitale Methoden und Daten ethisch begründet zu erfassen, kritisch zu reflektieren und sowohl mit Expertinnen und Experten als auch mit Laiinnen und Laien zu diskutieren. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
5. |
Pflichtmodul: Forschungsprojekt |
SSt |
ECTS-AP |
a. |
SE Forschungsprojekt |
4 |
10 |
|
Summe |
4 |
10 |
Lernergebnisse: Die Studierenden sind in der Lage, unter Berücksichtigung methodischer Aspekte und aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen spezifische Forschungsfragen im Bereich der Medien- und Kommunikationswissenschaften zu erarbeiten. Sie können eigene und fremde Forschungsergebnisse bewerten und Forschungsfragen und kontroverse Perspektiven aus ihrer Disziplin erläutern und quellenkritisch reflektieren. Sie verfügen damit über Kompetenzen zur aktiven Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs sowie zur Vermittlung und Präsentation wissenschaftlicher Ergebnisse. Die Studierenden können eigenständig Projekte organisieren und durchführen. Sie haben vertiefte kommunikative und soziale Kompetenzen durch die Kombination von Teamarbeit und selbstständigem Arbeiten im Seminarkontext. Die Studierenden sind in der Lage, ein eigenes Forschungsvorhaben selbstständig durchzuführen. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
6. |
Pflichtmodul: Vorbereitung Masterarbeit |
SSt |
ECTS-AP |
Vereinbarung des Themas, des Umfangs und der Form der Masterarbeit auf Basis einer inhaltlichen Gliederung und Beschreibung sowie Vereinbarung der Arbeitsabläufe und des Studienfortgangs; Planung eines entsprechenden Zeitrahmens für die Durchführung der Masterarbeit. |
- |
2,5 |
|
Summe |
- |
2,5 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden können ihr geplantes Forschungsvorhaben im Lichte der Anforderungen an Masterarbeiten in einem Thema darlegen und kritisch hinterfragen. Sie sind in der Lage, eine inhaltliche Kurzbeschreibung der geplanten Masterarbeit (Exposé) zu verfassen und einen zeitlichen Ablauf zu skizzieren. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: keine |
7. |
Pflichtmodul: Verteidigung der Masterarbeit |
SSt |
ECTS-AP |
Studienabschließende mündliche Verteidigung der Masterarbeit vor einem Prüfungssenat. |
- |
2,5 |
|
Summe |
- |
2,5 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden können die theoretischen und methodologischen Positionen sowie Ergebnisse der Masterarbeit im Gesamtzusammenhang des Masterstudiums mündlich darstellen, reflektieren und in einer Diskussion verteidigen. Sie sind in der Lage, die Ergebnisse der Masterarbeit überzeugend in einer Präsentation zusammenzufassen, den sich daraus ergebenen Wissenszuwachs für die Disziplin darzustellen und den Expertinnen und Experten ihr fachliches Wissen sowie ihre Bewertungs- und Methodenkompetenzen nachvollziehbar vermitteln. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung aller anderen Pflicht- und Wahlmodule sowie der Masterarbeit |
(2) Es sind Wahlmodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS-AP zu absolvieren. Anstelle der Wahlmodule kann ein Wahlpaket für Masterstudien nach Maßgabe freier Plätze absolviert werden. Wahlpakete sind festgelegte Module aus der eigenen und anderen Fachdisziplinen im Umfang von 30 ECTS-AP, sie werden im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck verlautbart.
1. |
Wahlmodul: Interdisziplinäre Kompetenzen |
SSt |
ECTS-AP |
Es können Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 ECTS-AP nach Maßgabe freier Plätze aus den Curricula der an der Universität Innsbruck eingerichteten Master- und/oder Diplomstudien frei gewählt werden. Verpflichtend ist eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gender Studies, Frauen- und Geschlechterforschung zu absolvieren. |
- |
10 |
|
Summe |
- |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden sind in der Lage, Theorien, Methoden und Perspektiven anderer Fächer/Studien zu verstehen. Sie sind vor dem Hintergrund der eigenen Fachdisziplin in der Lage, Herausforderungen an den Schnittstellen zwischen den Disziplinen zu identifizieren und interdisziplinäre Fragen zu formulieren. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: Die in den jeweiligen Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen sind zu erfüllen. |
|||
|
|
2. |
Wahlmodul: Individuelle Schwerpunktsetzung I |
SSt |
ECTS-AP |
Zur individuellen Schwerpunktsetzung sind Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck eingerichteten Master- und/oder Diplomstudien im Umfang von 10 ECTS-AP frei zu wählen. Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gender Studies, Frauen- und Geschlechterforschung zu absolvieren. |
- |
10 |
|
Summe |
- |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden verfügen über zusätzliche und vertiefende Kompetenzen, Fertigkeiten und Zusatzqualifikationen. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: Die in den jeweiligen Curricula festgelegten Anmeldevoraussetzungen sind zu erfüllen. |
3. |
Wahlmodul: Individuelle Schwerpunktsetzung II |
SSt |
ECTS-AP |
Zur individuellen Schwerpunktsetzung sind Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck eingerichteten Master- und/oder Diplomstudien im Umfang von 10 ECTS-AP frei zu wählen. Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gender Studies, Frauen- und Geschlechterforschung zu absolvieren. |
- |
10 |
|
Summe |
- |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden erwerben zusätzliche und vertiefende Kompetenzen, Fertigkeiten und Zusatzqualifikationen. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: Die in den jeweiligen Curricula festgelegten Anmeldevoraussetzungen sind zu erfüllen. |
4. |
Wahlmodul: Praxis I |
SSt |
ECTS-AP |
Die Studierenden können zur Erprobung und Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie zur Orientierung über die Bedingungen der beruflichen Praxis und zum Erwerb von berufsrelevanten Qualifikationen eine Praxis im Umfang von 225 Stunden absolvieren. Vor Antritt ist die Genehmigung durch die Universitätsstudienleiterin bzw. den Universitätsstudienleiter einzuholen. Über Dauer, Umfang und Inhalt der erbrachten Tätigkeit sowie zum Engagement der bzw. des Studierenden ist eine Bescheinigung der Einrichtung vorzulegen, ferner ist ein Bericht in schriftlicher Form oder in Form eines Video-Clips zu verfassen, der neben Zielen und Aktivitäten auch die Dokumentation von Lernerfahrungen beinhaltet. (Für den Bericht werden 25 Arbeitsstunden berechnet.) |
- |
10 |
|
Summe |
- |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden sind über mögliche Berufsfelder informiert und haben ihr erworbenes Wissen und ihre erworbenen Fertigkeiten in einem beruflichen Umfeld angewandt. Sie verfügen über berufsfeldbezogene Erfahrungen und sind mit Bedingungen der beruflichen Praxis in einem spezifischen Bereich vertraut. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: frühestens nach Absolvierung von mindestens 30 ECTS-AP zulässig |
5. |
Wahlmodul: Praxis II |
SSt |
ECTS-AP |
Die Studierenden können zur Erprobung und Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie zur Orientierung über die Bedingungen der beruflichen Praxis und zum Erwerb von berufsrelevanten Qualifikationen eine Praxis im Umfang von 225 Stunden absolvieren. Vor Antritt ist die Genehmigung durch die Universitätsstudienleiterin bzw. den Universitätsstudienleiter einzuholen. Über Dauer, Umfang und Inhalt der erbrachten Tätigkeit sowie zum Engagement der bzw. des Studierenden ist eine Bescheinigung der Einrichtung vorzulegen, ferner ist ein Bericht in schriftlicher Form oder in Form eines Video-Clips zu verfassen, der neben Zielen und Aktivitäten auch die Dokumentation von Lernerfahrungen beinhaltet. (Für den Bericht werden 25 Arbeitsstunden berechnet.) |
- |
10 |
|
Summe |
- |
10 |
|
Lernergebnisse: Die Studierenden sind über mögliche Berufsfelder informiert und haben ihr erworbenes Wissen und ihre erworbenen Fertigkeiten in einem beruflichen Umfeld angewandt. Sie verfügen über berufsfeldbezogene Erfahrungen und sind mit Bedingungen der beruflichen Praxis in einem spezifischen Bereich vertraut. |
|||
Anmeldungsvoraussetzung/en: frühestens nach Absolvierung von mindestens 30 ECTS-AP zulässig |
§ 9 Masterarbeit
(1) Es ist eine Masterarbeit im Umfang von 25 ECTS-AP abzufassen. Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, ein wissenschaftliches Thema selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
(2) Die Masterarbeit ist thematisch aus dem Bereich der Medien- und Kommunikationswissenschaften zu wählen. Die Studierenden sind berechtigt, das Thema der Masterarbeit vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
(3) Die abgeschlossene Masterarbeit ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter in elektronischer Form einzureichen. Ihr ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden. Auf Ersuchen der Beurteilerinnen oder Beurteiler ist die Masterarbeit zusätzlich zur elektronischen Form auch in schriftlicher Form einzureichen.
§ 10 Prüfungsordnung
(1) Ein Modul, mit Ausnahme der Module „Vorbereitung Masterarbeit“ und „Verteidigung Masterarbeit“ sowie der Module „Praxis 1“ und „Praxis 2“, wird durch die positive Beurteilung seiner Lehrveranstaltungen abgeschlossen.
Die Leistungsbeurteilung der Lehrveranstaltungen der Module erfolgt durch Lehrveranstaltungsprüfungen. Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden, wobei
1. bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt;
2. bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund von mindestens zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterin bzw. der Lehrveranstaltungsleiter hat zu Beginn des Semesters die Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich, Prüfungsarbeit) und die Beurteilungskriterien festzulegen und bekanntzugeben.
(3) Die Leistungsbeurteilung des Moduls „Praxis 1“ und „Praxis 2“ erfolgt durch die Universitätsstudienleiterin bzw. den Universitätsstudienleiter. Die positive Beurteilung des Moduls hat „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung hat „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(4) Die Leistungsbeurteilung des Pflichtmoduls „Vorbereitung Masterarbeit“ erfolgt durch die Betreuerin bzw. durch den Betreuer auf Basis eines Exposés. Die positive Beurteilung hat „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung hat „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(5) Die Leistungsbeurteilung des studienabschließenden Moduls „Verteidigung der Masterarbeit“ erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat, welchem drei Personen angehören.
(6) Für Module und Lehrveranstaltungen, die aus anderen Studien gewählt werden, gilt die Prüfungsordnung jenes Curriculums, aus dem sie übernommen sind. Für außercurriculare Wahlpakete gilt die Prüfungsordnung gemäß diesem Curriculum.
§ 11 Akademischer Grad
An Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, verliehen.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Curriculum tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
Für die Curriculum-Kommission:
Univ.-Prof. Mag. Dr. Uta Rußmann
Für den Senat:
Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer