Mitteilungsblatt (60. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 21. Juli 2023
60. Stück
Inhalt
737. Richtlinie „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Innsbruck“
(1) Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., mit Beschluss vom 05.07.2023 nachstehende Richtlinie erlassen:
Richtlinie „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
an der Universität Innsbruck“
I. Präambel
II. Allgemeine Prinzipien
III. Regeln
IV. Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln
I. Präambel
Die Universität Innsbruck bekennt sich zu allen Grundprinzipien solider wissenschaftlicher Arbeit und zu den Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis. Jede Wissenschaftlerin, jeder Wissenschaftler hat sich eigenverantwortlich daran zu orientieren. Sie werden ergänzt durch die nachfolgenden internen Richtlinien und interne Kontrollmechanismen.
II. Allgemeine Prinzipien
a) Wissenschaftliche Integrität wahren
Alle in der Forschung tätigen Personen sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Redlichkeit, Aufrichtigkeit, Transparenz und die wissenschaftliche Methode sind unverzichtbare Voraussetzungen wissenschaftlicher Arbeit, wenn diese dem Erkenntnisgewinn dienen und von der Gesellschaft geschätzt werden soll. Daher sind vornehmlich zu beachten:
a. Transparente, aufrichtige und verständliche Kommunikation
Dazu zählt die Bereitschaft zu kritischer fachlicher Diskussion mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Kritik und Zweifel von Kolleginnen und Kollegen sind zu respektieren. Gleichzeitig ist auf eine uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung der Arbeiten von Kolleginnen und Kollegen zu achten oder bei Befangenheit und möglichen Interessenskonflikten darauf zu verzichten. Dieselben Maßstäbe gelten für die Kommunikation mit Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern von Forschungsprojekten sowie der Allgemeinheit in der Auseinandersetzung mit Forschung und ihren Ergebnissen.
b. Konsequentes und kritisches Hinterfragen von Ereignissen (Systematischer Skeptizismus und eine Offenheit für Zweifel auch an den eigenen Ergebnissen).
c. Hohe Verlässlichkeit bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, fairer Umgang insbesondere mit Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern. Eine verantwortungsvolle Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die angemessene Würdigung der Leistungen sind sicherzustellen.
d. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Grundlagenforschung ist zu wahren, d.h. eine prinzipielle Veröffentlichung der mit öffentlichen Mitteln erzielten Ergebnisse ist zu gewährleisten.
e. Kollegialität und Kooperation
In der wissenschaftlichen Forschung ist Kollegialität und Kooperationsbereitschaft oberstes Gebot. Wissenschaftliche Arbeiten anderer dürfen auch im Fall direkter Konkurrenz weder behindert noch verzögert werden.
f. Wissenschaftliches Fehlverhalten im eigenen Umfeld ist eigeninitiativ zu vermeiden und die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis sind in allen Fällen zu wahren. Die Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen sollten als aktive Aufgaben wahrgenommen werden.
b) Wissenschaftliche Arbeit lege artis gemäß den allgemeinen sowie fach- und disziplinspezifischen Regeln und Standards
Gute wissenschaftliche Forschung ist auf allen Ebenen zu fördern. Ausschlaggebend für die Entscheidung, Forschungsvorhaben zu fördern, kann nur die Qualität der Forschung sein. Diese ist durch geeignete, objektivierbare Evaluationsmaßnahmen zu bestimmen.
Wissenschaftliche Arbeiten haben unter Beachtung von fach- und disziplinspezifischen Regeln und rechtlichen Normen nach dem neuesten Stand der Forschung durchgeführt zu werden (lege artis). Dies setzt voraus, dass man sich vor Beginn der wissenschaftlichen Untersuchung die notwendigen methodischen und theoretischen Fähigkeiten aneignet und sich fortlaufend auf dem aktuellen Stand hält.
Bei der Auswahl der Publikationsmedien (Verlage, Zeitschriften etc.) ist darauf zu achten, dass diese über geeignete Qualitätssicherungsmechanismen verfügen. Diese Qualitätssicherungsmechanismen werden je nach Fachkultur unterschiedlich gehandhabt, sichern jedoch das Publizieren nach den Standards der Guten Wissenschaftlichen Praxis.
Im Falle des wissenschaftlichen Nachwuchses (Diplomandinnen und Diplomanden, Masterstudierende, Dissertantinnen und Dissertanten, Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter) trifft die Betreuerinnen und Betreuer die Verpflichtung, eine entsprechende Vorbereitung und Einführung des ihnen anvertrauten wissenschaftlichen Nachwuchses sicherzustellen.
Zu den anerkannten Standards zählen insbesondere
a. Dokumentation
Methoden, Organisation, Ablauf, sowie die Resultate wissenschaftlicher Forschungstätigkeit sind zu dokumentieren, zu sichern und aufzubewahren und die Wiederholbarkeit dadurch so weit wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Primärdokumente, Rohdaten, Messergebnisse und wissenschaftliche Resultate für 10 Jahre nach Abschluss eines Projektes/einer Studie bzw. der Publikation der Ergebnisse in der Universität auf haltbaren und gesicherten Datenträgern verfügbar gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten aus Projekten dürfen nur solange gespeichert werden, wie es für die Forschungsarbeit erforderlich ist. Auch Ergebnisse und Befunde, die im Zuge einer Untersuchung gewonnen wurden und die nicht unmittelbar in einer Publikation ihren Niederschlag finden, sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies bedingt weiters, dass die Originalprotokolle und alle notwendigen Unterlagen von wissenschaftlichen Untersuchungen im Institut verbleiben. Die Verantwortung dafür trägt die/der Leiterin/Leiter des Instituts und die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter von Forschungsprojekten. Nur dokumentierte Ergebnisse können als Grundlage für wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Anwendungen dienen.
b. Wahrung des geistigen Eigentums und der Vorleistungen aller Beteiligten sowie Dritter, korrekte Angabe der Autorenschaft
Alle Fremdleistungen sind ausnahmslos zu würdigen, darunter auch Ideen, Datenerhebungen und sonstige nicht urheberrechtlich geschützte Quellen. Urheber- und Quellenangaben bei eigenen und fremden (Vor-)Leistungen und Erkenntnissen sind ausnahmslos und vollständig anzuführen (Zitate gemäß gesetzlichen und fachspezifischen Regeln). Die erneute Publikation eines bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation ist zu unterlassen.
In Bezug auf Ideen und Beiträge von Dritten, Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern und des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine strikte Ehrlichkeit zu wahren. Die Nennung als Autorin/Autor oder Co-Autor/in hat die tatsächliche Beteiligung am Zustandekommen einer Veröffentlichung widerzuspiegeln. Ko-Autorinnen und Ko-Autoren müssen vor der Publikation von den korrespondierenden bzw. für die Publikation verantwortlichen Autorinnen und Autoren über deren Nennung als Ko-Autorinnen und Ko-Autoren informiert werden, da Urheberinnen und Urheber von Texten auch das Recht zusteht, nicht als Autorin oder Autor genannt zu werden. (Ko-)Autoren und (Ko-)Autorinnen tragen die Verantwortung für den Inhalt ihrer wissenschaftlichen Publikation gemeinsam. Die Reihenfolge der Autorenliste muss im Team mit allen Co-Autorinnen und Co-Autoren besprochen werden. Neue wissenschaftliche Ergebnisse sind in Publikationen vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben.
Eine Autorenschaft wird dann begründet, wenn jemand wesentlich zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung und/oder Interpretation der Ergebnisse oder zur Ausarbeitung des Manuskriptes beigetragen hat. Die Leitung der Einrichtung, in der das Forschungsvorhaben durchgeführt wurde, ein Vorgesetztenverhältnis, die Finanzierung der Untersuchungen oder das Lesen des Manuskriptes können eine Autorenschaft nicht begründen. Die Universität Innsbruck lehnt zudem jede Art der Ehren-Autorenschaft (honorary authorship) strikt ab.
Bei der Meldung von Erfindungen sind alle Miterfinderinnen und Miterfinder zu nennen, die einen eigenständigen, konzeptionellen Beitrag zur Erfindung geleistet haben. Die prozentuelle Aufteilung des Erfinder/innenanteiles bei der Erfindervergütung ist einvernehmlich und auf einer fairen Basis zu ermitteln und in der Erfindungsmeldung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Aufteilung sind jederzeit, jedoch nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich (beispielsweise aufgrund von Ansprüchen in der Patentschrift oder im Zuge der Verlizensierung eines Patent-Portfolios).
c) Interessenskonflikte vermeiden
Es sind jegliche Interessenskonflikte zu vermeiden, die die unvoreingenommene und redliche Wahrnehmung universitärer Funktionen und Aufgaben beeinträchtigen könnten, insbesondere persönliche Nahebeziehungen und wirtschaftliche Vorteile, auch bei beteiligten Dritten.
Die Begutachtung von Projekten, Publikationen oder akademischen Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen) ist bei (möglicher) Befangenheit oder direkter Konkurrenzsituation abzulehnen.
Jegliche (potenzielle) Interessenskonflikte sind vor der Annahme oder Vergabe von Funktionen, Betreuungsverhältnissen und Aufträgen oder der Durchführung von Dienstpflichten gegenüber den Vorgesetzten offenzulegen, die über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden haben. Wird ein Vorhaben genehmigt, so sind in Publikationen, Vorträgen, Präsentationen von Ergebnissen anderer Art sowie in Gutachten und Auftragsforschung (mögliche) wirtschaftliche und andere Interessenkonflikte offen zu legen.
d) Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis strikt unterlassen, dazu zählen
a. Jegliche Verletzung von geistigem Eigentum
- Plagiat (Verwendung fremder Textpassagen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Zitierung der Quelle und der/des Urheberin/Urhebers)
- Ideendiebstahl
- Ausschließen berechtigter Autorenschaft
- Erschlichene Autorenschaft in Publikationen
- Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines/r anderen ohne dessen/deren Genehmigung
- Unbefugte Veröffentlichung
b. Verfälschung von Forschungsergebnissen
- Erfindung, Fälschung, Manipulationen und Unterdrückung von Daten und Darstellungen
- Verfälschung des Inhalts
- Beseitigung oder unzulängliche Dokumentation von Primärdaten
c. Verletzung von Betreuungspflichten, mangelnde Kooperation oder Kollegialität
- Fehlende oder unzureichende akademische Diskussion in Arbeitsgruppen
- Unzureichende Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses bzw. der Verfasserinnen und Verfasser von (wissenschaftlichen) Abschlussarbeiten
- Fehlende Belehrung der an der Forschung Beteiligten hinsichtlich der guten wissenschaftlichen Praxis
- Sabotage von Forschungstätigkeit
- Üble Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis
- Vertrauensbruch als Gutachter
d. Interessenskonflikte verschweigen, unvereinbare Funktionen, Aufträge und Forschungsvorhaben annehmen oder (mit) durchführen
III. Unterstützung der Einhaltung der Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis
a) Information und Aufsicht
Die Leiterin oder der Leiter des Instituts hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung über die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu informieren und sich dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Dies trifft insbesondere auf den wissenschaftlichen Nachwuchs (Diplomandinnen und Diplomanden, Masterstudierende, Dissertantinnen und Dissertanten) zu. Die Organe der Universität (Rektorin/Rektor, Dekanin/Dekan, Leiterin/Leiter des Instituts) haben über die Information hinausgehend auch die primäre Aufsicht über die Einhaltung der Regeln in ihrem jeweiligen Bereich wahrzunehmen. Sie haben im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auf jeden Fall aber die nächst höhere Instanz (Dekan/in, Rektor/in) davon in Kenntnis zu setzen.
b) Lehrangebot zu guter wissenschaftlicher Praxis
In den Curricula/Studienplänen ist Vorsorge zu treffen, dass die Thematik der guten wissenschaftlichen Praxis in diversen Lehrveranstaltungen angeboten wird. Bei den Studierenden sollte in den entsprechenden Lehrveranstaltungen das Bewusstsein und Verständnis für die Probleme wissenschaftlicher Tätigkeit geweckt werden. Die Notwendigkeit des wissenschaftlichen Kriteriums der Kritik an jedweden Forschungsergebnissen und des Zweifelns an der Validität der eigenen Daten sowie die fachspezifischen Standards und Qualitätsmerkmale von wissenschaftlichen Ergebnissen sind auf jeden Fall als Lehrinhalte für solche Lehrveranstaltungen festzulegen.
IV. Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln
a) Verfahren bei Verdacht auf Verstoß gegen die Regeln
Liegt der Verdacht auf Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vor, ist dies der/m Vizerektor/in für Forschung zu melden. Diese/r übernimmt die Bearbeitung bzw. leitet die Meldung an die zuständigen Organe/Stellen weiter. Bei Verdachtsfällen in Zusammenhang mit wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen) können Sie sich direkt an die/den Vizerektor/in für Lehre und Studierende wenden.
Die Universitätsleitung koordiniert die Kommunikation von im öffentlichen Interesse liegenden Informationen an die Öffentlichkeit
b) Folgen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Wissenschaftliches Fehlverhalten bzw. der Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis kann arbeitsrechtliche/dienstrechtliche, studienrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften haben.
(2) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Innsbruck“, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 1. Februar 2023, 18. Stück, Nr. 270 außer Kraft.
Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin