Mitteilungsblatt (64. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 9. August 2023
64. Stück
Inhalt
799. Richtlinie zur Teil-Veröffentlichung in elektronischer Form von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 27 Abs. 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck
Der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck legt gemäß § 27 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 4 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“1 nachstehende Richtlinie für die Teil-Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Form fest:
(1) Die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 86 Abs. 1 UG hat gemäß § 27 Abs. 1 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck elektronisch im Repositorium der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol zu erfolgen.
(2) Die Studierenden haben die Richtlinie des Rektorats zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten und sicherzustellen, dass durch die Online-Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Bildrechte, sonstige Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Datenschutzrechte sowie Geschäftsgeheimnisse.
(3) Von der Veröffentlichung in elektronischer Form ausgenommen sind wissenschaftliche Arbeiten, einzelne Teile oder Inhalte, bei denen dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Veröffentlichung (einzelner Teile und/oder der Gesamtfassung) in elektronischer Form nach Ablauf einer bis zu 5-jährigen Sperrfrist gemäß § 86 Abs. 4 UG möglich wäre. In diesem Fall ist eine Sperre und nicht eine Teil-Veröffentlichung in elektronischer Form zu beantragen.
Es sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Wissenschaftliche Arbeiten, bei denen die Einreichung bei einem Verlag zur kommerziellen Publikation nach erfolgter Beurteilung beabsichtigt ist:
Die wissenschaftliche Arbeit ist vollständig in elektronischer Form zur Beurteilung und Veröffentlichung einzureichen. Es kann eine Sperre für bis zu fünf Jahre beantragt werden, um die wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht zu beeinträchtigen. Die/der Studierende muss bei Verhandlungen mit Verlagen auf den Zeitpunkt der elektronischen Veröffentlichung an der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol hinweisen.
b) Wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere kumulative Arbeiten/Sammelwerke, die ganz oder teilweise vor der Einreichung zur Beurteilung bereits kommerziell publiziert wurden und/oder zur Publikation beantragt/eingereicht wurden:
Vor der Einreichung zur Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit ist mit den Herausgeber:innen und/oder dem Verlag/den Verlagen, in dem oder in denen eine Publikation erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, zu klären, ob die nachfolgende Veröffentlichung in elektronischer Form (Zweitverwertung) im Repositorium der Universität Innsbruck, ggf. nach Ablauf einer „Embargofrist“, möglich ist. Dabei muss auch vereinbart werden, welche Fassung veröffentlicht werden darf (Preprint, akzeptierte Manuskriptfassung oder formatierte Endfassung).
- Ist die Zweitverwertung erlaubt, so ist die wissenschaftliche Arbeit vollständig zur elektronischen Veröffentlichung einzureichen. Sind Embargofristen einzuhalten, ist eine Sperre gemäß § 86 Abs. 4 UG für die erforderliche Dauer (längstens fünf Jahre) zu beantragen.
- Ist die Zweitverwertung ganz oder in Teilen nicht erlaubt, so sind drei Fassungen einzureichen/abzugeben:
- eine vollständige elektronische Fassung einschließlich allfälliger Anlagen zur Beurteilung und Archivierung;
- eine vollständige gebundene Papierfassung der wissenschaftlichen Arbeit einschließlich allfälliger Anlagen zur Veröffentlichung an der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol;
- im Fall einer Dissertation eine weitere vollständige gebundene Papierfassung der wissenschaftlichen Arbeit einschließlich allfälliger Anlagen zur Veröffentlichung an der Österreichischen Nationalbibliothek;
- eine Fassung zur elektronischen Teil-Veröffentlichung, in der jene bereits publizierten Teile, die aus rechtlichen Gründen nicht elektronisch veröffentlicht werden dürfen, verlinkt sind. Wurden Teile zur Publikation eingereicht, aber noch nicht publiziert und aus der elektronischen Fassung entfernt, so ist statt dessen anzuführen, in welchem Verlag/Journal eine Publikation geplant ist, und auf die vollständige gebundene Papierfassung an der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol hinzuweisen.
Auch in diesem Fall ist ein Antrag auf Sperre der wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 86 Abs. 4 UG zu stellen, wenn bei einzelnen Teilen einer kumulativen Arbeit die elektronische Veröffentlichung nach einer Embargofrist möglich ist, bei anderen Teilen hingegen nicht. Nur letztere Teile sind nicht elektronisch zu veröffentlichen.
(c) Entfernung einzelner Inhalte einer wissenschaftlichen Arbeit in der elektronischen Fassung:
Im Regelfall dürfen nur Inhalte in wissenschaftliche Arbeiten aufgenommen werden, bei denen die elektronische Veröffentlichung rechtlich unbedenklich ist. Insbesondere gilt dies für Fotografien, Bilder und Illustrationen, bei denen entsprechende Benutzungsbewilligungen vorliegen müssen.
In Einzelfällen kann die Verwendung von Inhalten, die urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind, für die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung zwingend notwendig sein (z.B. Fotografien von Werken der modernen Kunst und (Innen-)Architektur, Software/Code, literarische Großzitate, Musikzitate u.a.). Ist der Erhalt einer Werknutzungsbewilligung für die elektronische Veröffentlichung dieser Inhalte nachweislich oder mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so ist es erlaubt, die rechtlich geschützten Inhalte in der elektronischen Fassung der wissenschaftlichen Arbeit zu entfernen.
In derartigen Fällen sind drei Fassungen einzureichen/abzugeben:
-
- eine vollständige elektronische Fassung einschließlich allfälliger Anlagen zur Beurteilung und Archivierung;
- eine vollständige gebundene Papierfassung der wissenschaftlichen Arbeit inkl. allfälliger Anlagen auf Papier oder digitalen Datenträgern zur Veröffentlichung an der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol;
- im Fall einer Dissertation eine weitere vollständige gebundene Papierfassung der wissenschaftlichen Arbeit einschließlich allfälliger Anlagen zur Veröffentlichung an der Österreichischen Nationalbibliothek;
- eine elektronische Fassung zur Veröffentlichung, in der jene Inhalte oder Anlagen, die aus rechtlichen Gründen nicht elektronisch veröffentlicht werden dürfen, entfernt wurden. Diese Fassung hat an geeigneter Stelle einen Hinweis auf die entfernten Teile und die Veröffentlichung der vollständigen gebundenen Papierfassung an der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol zu enthalten.
Der Textteil beider elektronischen Fassungen muss identisch mit dem Textteil der gebundenen Papierfassung sein. Auch in diesem Fall ist zusätzlich ein Antrag auf Sperre der wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 86 Abs. 4 UG möglich.
(4) Über den Antrag auf Sperre der wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 86 Abs. 4 UG und/oder auf Teil-Veröffentlichung in elektronischer Form entscheidet der Universitätsstudienleiter bzw. die Universitätsstudienleiterin. Im Antrag für die Sperre und/oder Teil-Veröffentlichung in elektronischer Form ist glaubhaft zu machen, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. Die Genehmigung des Antrags ist bei der Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit vorzulegen.
1 Verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.2.2022, 17. Stück, Nr. 277, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 13.4.2023, 28. Stück, Nr. 434.
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Universitätsstudienleiter