Österreich unter alliierter Besatzung 1945-1955
1. Dokument
Abkommen über die Alliierte Kontrolle in Oesterreich vom 4. Juli 1945 [Erstes Kontrollabkommen]
2. Dokument
Abkommen zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Französischen Republik über den Kontrollapparat in Österreich [Zweites Kontrollabkommen]
3. Dokument
Le Général de Corps d'Armée [Marie-Emile Béthouart] à Monsieur le Président du Gouvernement Provisoire de la République Française [Charles de Gaulle]: Rapport sur la situation dans la Zone d'occupation française (Période du 1er Août au 5 Septembre 1945), 6. 9. 1945.
4. Dokument
Despatch: The American Minister (Erhardt) to the Secretary of State, No. 61; Subject: The status of Denazification in Austria. Vienna, January 29, 1948
Abkommen über die Alliierte Kontrolle in Oesterreich vom 4. Juli 1945 [Erstes Kontrollabkommen]
Die Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Provisorischen Regierung der Französischen Republik haben
Im Hinblick auf die am 1. November 1943 im Namen der Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Moskau veröffentlichten Erklärung, mit welcher diese drei Regierungen mitgeteilt haben, daß sie bezüglich der Notwendigkeit, Oesterreich von der deutschen Herrschaft zu befreien, übereingekommen waren und daß sie die Wiedererstehung eines freien und unabhängigen Oesterreich wünschten;
Im Hinblick auf die später vom Französischen Nationalen Befreiungskomitee in Algier am 16. November 1943 abgegebene Erklärung, betreffend die Unabhängigkeit Oesterreichs;
Folgendes Abkommen geschlossen, betreffend das Alliierte Kontrollsystem, das in Oesterreich bis zur Errichtung einer frei gewählten, von den vier Mächten anerkannten oesterreichischen Regierung funktionieren wird:
Artikel 1.
Das Alliierte Kontrollsystem in Oesterreich besteht aus einem Alliierten Rat, einem Exekutiv-Komitee und ihren von den vier beteiligten Regierungen ernannten Stäben, eine Organisation, die in ihrer Gesamtheit als "Alliierte Kommission für Oesterreich" bezeichnet wird.
Artikel 2.
a) Der Alliierte Rat setzt sich aus vier, jeweils von jeder der beteiligten Regierungen ernannten militärischen Kommissaren zusammen. Außer ihren Funktionen als Mitglieder des Alliierten Rates haben die militärischen Kommissare, jeder für sich, das Oberkommando der von ihrer betreffenden Regierung zur Verfügung gestellten Besatzungsstreitkräfte in Oesterreich.
Die oberste Gewalt in Oesterreich wird für die Fragen, die Oesterreich in seiner Gesamtheit betreffen, von den militärischen Kommissaren in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Alliierten Rates gemäß den von ihren entsprechenden Regierungen erhaltenen Weisungen ausgeübt. Mit diesem Vorbehalt übt jeder militärische Kommissar als Oberstkommandierender der von seiner Regierung zur Verfügung gestellten Besatzungsstreitkräfte die höchste Gewalt in der von diesen Streitkräften besetzten Zone aus. Jeder Oberstkommandierende hat in seiner Besatzungszone Vertreter der Land-, See- und Luftstreitkräfte der anderen Oberstkommandierenden der Besatzungstruppen in Oesterreich zu Verbindungszwecken neben sich.
b) Der Alliierte Rat tritt wenigstens einmal innerhalb von zehn Tagen zusammen; außerdem tritt er auf Verlangen eines seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt zusammen. Die Beschlüsse des Rates werden einstimmig gefaßt. Der Vorsitz des Alliierten Rates wird turnusweise von jedem der vier Mitglieder ausgeübt.
c) Jeder militärische Kommissar wird von einem politischen Berater unterstützt, der an den Sitzungen des Rates jedesmal, wenn es notwendig ist, teilnimmt.
Artikel 3.
Das Exekutiv-Komitee besteht aus einem einen hohen Dienstrang bekleidenden Vertreter jedes der vier Kommissare. Die Mitglieder des Exekutiv-Komitees nehmen an den Sitzungen des Alliierten Rates teil, wenn dies notwendig ist.
Artikel 4.
a) Die von den betreffenden staatlichen Stellen ernannten Stäbe der Alliierten Kommission in Wien gliedern sich in folgendermaßen bezeichnete Abteilungen ("Divisionen"):
Militärische Angelegenheiten; Marine-Angelegenheiten; Luftfahrt-Angelegenheiten; Wirtschaft; Finanzwesen; Reparationen; Uebergaben und Wiedergutmachungen; Inneres; Arbeit; Rechtsfragen; Kriegsgefangene und Versetzte Personen; Politik; und Transport.
In der Zahl und in den Befugnissen der Abteilungen können auf Grund der Erfahrungen Aenderungen vorgenommen werden.
b) An der Spitze jeder Abteilung stehen vier Funktionäre, einer von jeder Macht. Die Leiter der Abteilungen nehmen an den Sitzungen des Exekutiv-Komitees teil, deren Tagesordnung Angelegenheiten umfaßt, welche die Arbeit ihrer Abteilungen berührt.
c) Die Stäbe der Abteilungen können Zivil- sowie Militär-Personen umfassen. Desgleichen können sie in besonderen Fällen persönlich ernannte Staatsangehörige anderer Vereinter Nationen umfassen.
Artikel 5.
Der Alliierte Rat:
a) Setzt auf Grund der Weisungen, die jeder Kommissar von seiner Regierung erhält, die Pläne hinsichtlich der wichtigsten, militärischen, politischen, wirtschaftlichen und anderen Fragen fest, die Oesterreich in seiner Gesamtheit betreffen und faßt hierüber Beschlüsse;
b) Gewährleistet eine angemessene Einheitlichkeit des Vorgehens in den Besatzungszonen.
Artikel 6.
Das im Namen des Alliierten Rates handelnde Exekutiv-Komitee:
a) Gewährleistet die Durchführung der Beschlüsse des Alliierten Rates mittels der betreffenden Abteilungen der Alliierten Kommission, die in Artikel 4 angeführt sind;
b) Koordiniert die Tätigkeit der Abteilungen der Alliierten Kommission, prüft alle Fragen, die ihm vom Alliierten Rat überwiesen werden, und bereitet deren Lösung vor.
Artikel 7.
Die Abteilungen der Alliierten Kommission:
a) Erstatten dem Alliierten Rat und dem Exekutiv-Komitee Gutachten.
b) Führen die Beschlüsse des Alliierten Rates durch, die ihnen vom Exekutiv-Komitee überwiesen werden.
Artikel 8.
Die vornehmlichsten Aufgaben der Alliierten Kommission für Oesterreich sind:
a) Die Einhaltung der Bedingungen der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, in Oesterreich zu sichern;
b) Die Trennung Oesterreichs von Deutschland zu verwirklichen;
c) So bald als möglich eine oesterreichische Zentralverwaltung zu errichten;
d) Die Errichtung einer frei gewählten österreichischen Regierung vorzubereiten;
e) In der Zwischenzeit die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung Oesterreichs in hinreichender Weise sicherzustellen.
Artikel 9.
Während des Zeitraumes vor der Errichtung der Aemter einer österreichischen Zentralverwaltung, der so kurz als möglich sein soll, wird die Durchführung der Beschlüsse der Alliierten Kommission, soweit sie ein Vorgehen in den verschiedenen Zonen erfordern, von den Besatzungsbehörden durchgeführt. Jeder militärische Kommissar gibt in seiner Eigenschaft als Oberstkommandierender auf Grund der Beschlüsse des Alliierten Rates diesen Behörden die notwendigen Weisungen.
Artikel 10.
Sobald die Aemter einer österreichischen Zentralverwaltung in der Lage sind, in hinreichender Weise tätig zu werden, wird ihnen die Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen hinsichtlich der Gesamtheit Oesterreichs übertragen; die Alliierte Kommission wird in der Folge ihre Aufgaben mittels dieser Aemter erfüllen. Es steht dann den Abteilungen der Alliierten Kommission zu, die Tätigkeit der verschiedenen Aemter zu überwachen und ihnen die Beschlüsse des Alliierten Rates und des Exekutiv-Komitees zu übermitteln.
Artikel 11.
a) Es wird eine Alliierte Kommandantur (Komendatura) errichtet, die aus vier von ihren betreffenden Kommissaren ernannten Kommandanten, einem für jede Macht, besteht, um die Verwaltung der Stadt Wien gemeinsam zu leiten. Jeder der Kommandanten hat in seiner Eigenschaft als Oberstkommandierender turnusweise den Vorsitz in diesem Organ.
b) Ein fachlicher Stab, der Angehörige jeder der vier Mächte umfaßt, wird unter die Autorität der Alliierten Kommandantur gestellt und zur Ueberwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Stadt Wien eingerichtet, die die Gemeindedienste wahrzunehmen haben.
c) Die Alliierte Kommandantur wird unter der allgemeinen Leitung des Alliierten Rates tätig und erhält Weisungen im Wege des Exekutiv-Komitees.
Artikel 12.
Die notwendige Verbindung mit den Regierungen der anderen vornehmlich interessierten Vereinten Nationen wird durch Militär-Missionen sichergestellt, welche diese Regierungen beim Alliierten Rat errichten (und die auch zivile Mitglieder umfassen können).
Artikel 13.
Die Organisationen der Vereinten Nationen, die der Alliierte Rat zu einer Tätigkeit in Oesterreich ermächtigen kann, werden, was ihre Tätigkeit in diesem Lande anlangt, der Alliierten Kommission unterstellt und sind ihr verantwortlich.
Artikel 14.
Ein eigenes Abkommen zwischen den vier Mächten setzt die Art und den Umfang der Weisungen und Ratschläge fest, welche die Alliierten Oesterreich nach der Errichtung einer frei gewählten und von den vier Mächten anerkannten österreichischen Regierung geben müssen.
Lancaster House, London S. W. 1, am 4. Juli 1945.
Der Vertreter der Regierung der Vereinigten Staaten in der Europäischen Beratungskommission:
John G. Winant
Der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreiches in der Europäischen Beratungskommission:
Ronald I. Campbell
Der Vertreter der Provisorischen Regierung der Französischen Republik in der Europäischen Beratungskommission:
R. Massigli
Der Vertreter der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Europäischen Beratungskommission:
F. Gusew
Zit. n. Die internationale Stellung Österreichs. Eine Sammlung von Erklärungen und Verträgen aus den Jahren 1938 bis 1947, hrsg. v. Stephan Verosta, Wien 1947, S. 66-71.
Abkommen
zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Französischen Republik über den Kontrollapparat in Österreich [Zweites Kontrollabkommen]
Die Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der Französischen Republik (im folgenden die "Vier Mächte" genannt):
Im Hinblick auf die Erklärung, die am 1. November 1943 in Moskau im Namen der Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken abgegeben wurde, durch welche die drei Regierungen ihrer Zustimmung Ausdruck gaben, daß Österreich von deutscher Herrschaft befreit werden sollte, und erklärten, daß sie die Wiedererstehung eines freien und unabhängigen Österreichs wünschten, und im Hinblick auf die später erfolgte Erklärung von Algier vom 16. November 1943 des Französischen Nationalen Befreiungskomitees über die Unabhängigkeit Österreichs;
Im Hinblick auf die Errichtung einer von den Vier Mächten anerkannten österreichischen Regierung als Ergebnis der am 25. November 1945 abgehaltenen freien Wahlen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Art und Machtbereich der österreichischen Regierung sowie die Funktionen der alliierten Behörden und Streitkräfte in Österreich neu zu bestimmen und um somit Artikel 14 des Übereinkommens, das vom Beratenden Ausschuß für Europäische Angelegenheiten am 4. Juli 1945 unterzeichnet wurde, zu verwirklichen;
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1.
Die Autorität der österreichischen Regierung erstreckt sich uneingeschränkt über ganz Österreich, mit Ausnahme folgender Vorbehalte:
a) die österreichische Regierung und alle untergeordneten österreichischen Behörden haben die Anweisungen, die sie von der Alliierten Kommission empfangen, auszuführen.
b) Bezüglich der im nachfolgenden Artikel 5 aufgezählten Angelegenheiten kann weder die österreichische Regierung noch irgendeine untergeordnete österreichische Behörde ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Alliierten Kommission Maßnahmen ergreifen.
Artikel 2.
a) Die Alliierte Organisation in Österreich besteht aus:
I. einem Alliierten Rat, bestehend aus vier Hochkommissaren, von denen je einer von jeder der Vier Mächte bestellt wird;
II. einem Exekutivkomitee, bestehend aus je einem Vertreter hohen Ranges der vier Hochkommissare;
III. den von jeder der vier einzelnen Mächte eingesetzten Stäben;
eine Organisation, die in ihrer Gesamtheit als Alliierte Kommission für Österreich bekannt ist.
b) I. Die Machtbefugnisse der Alliierten Kommission sollen in Angelegenheiten, die Österreich als Ganzes betreffen, vom Alliierten Rat oder vom Exekutivkomitee oder von den durch die Vier Mächte eingesetzten Stäben, die gemeinsam wirken, ausgeübt werden.
II. Die Hochkommissare haben innerhalb ihrer entsprechenden Zonen die Durchführung der Beschlüsse der Alliierten Kommission zu gewährleisten und die Durchführung der Anweisungen der österreichischen Zentralbehörden zu überwachen.
III. Die Hochkommissare haben weiterhin innerhalb ihrer entsprechenden Zonen zu gewährleisten, daß Maßnahmen der österreichischen Landesbehörden, die sich aus deren autonomer Stellung ableiten, nicht im Gegensatz zur Politik der Alliierten Kommission stehen.
c) Die Alliierte Kommission soll nur über die österreichische Regierung oder über andere entsprechende österreichische Behörden handeln, außer
I. um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, falls die österreichischen Behörden dazu nicht imstande sind;
II. wenn die österreichische Regierung oder andere entsprechende österreichische Behörden die von der Alliierten Kommission erhaltenen Anweisungen nicht ausführen;
III. wenn die Alliierte Kommission im Falle einer der im nachfolgenden Artikel 5 aufgezählten Angelegenheiten direkte Maßnahmen ergreift.
d) Falls der Alliierte Rat keine Maßnahmen ergreift, können die vier verschiedenen Hochkommissare in jeder Angelegenheit, auf die sich Paragraph c, Absatz I und II, dieses Artikels und Artikel 5 beziehen, sowie in allen Angelegenheiten, bei denen ihnen hinsichtlich der nach Artikel 8, a, dieses Abkommens zu treffenden Übereinkunft die Macht übertragen ist, unabhängig in ihren entsprechenden Zonen Maßnahmen ergreifen.
e) Die Besatzungstruppen der Vier Mächte sollen ihre Standorte in den entsprechenden Besatzungszonen Österreichs und Wiens haben, so wie es in dem Abkommen über die Besatzungszonen von Österreich und die Verwaltung der Stadt Wien, das vom Beratenden Ausschuß für Europäische Angelegenheiten am 9. Juli 1945 unterzeichnet wurde, festgelegt ist. Beschlüsse des Alliierten Rates, die durchzuführen sind von den Besatzungstruppen, werden von diesen gemäß den Weisungen ihrer entsprechenden Hochkommissare durchgeführt.
Artikel 3.
Die vornehmlichsten Aufgaben der Alliierten Kommission für Österreich sind:
a) Die Einhaltung der Bedingungen der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, in Österreich zu sichern.
b) Die Trennung Österreichs von Deutschland vollständig zu machen, die unabhängige Existenz und Integrität des österreichischen Staates aufrechtzuerhalten und bis zur endgültigen Festlegung seiner Grenzen die Unantastbarkeit derselben nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zu sichern.
c) Die österreichische Regierung zu unterstützen, ein gesundes und demokratisches nationales Leben neu zu schaffen, gestützt auf eine wirksame Verwaltung, stabile wirtschaftliche und finanzielle Zustände und auf die Achtung vor Recht und Ordnung.
d) Die frei gewählte österreichische Regierung zu unterstützen, so bald wie möglich die volle Kontrolle der Staatsgeschäfte in Österreich auszuüben.
e) Die Aufstellung eines fortschrittlichen Erziehungsprogramms auf lange Sicht, das die Aufgabe hat, alle Spuren der Naziideologie auszumerzen und der österreichischen Jugend demokratische Grundsätze einzuprägen, zu sichern.
Artikel 4.
a) Um die volle Ausübung der Machtbefugnisse der österreichischen Regierung gleichmäßig in allen Zonen zu erleichtern und die wirtschaftliche Einheit Österreichs zu fördern, wird der Alliierte Rat vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an die Aufhebung aller noch bestehenden Beschränkungen des Personen- und Güterverkehrs und anderen Verkehrs innerhalb Österreichs verwirklichen, mit Ausnahme solcher Beschränkungen, die vom Alliierten Rat besonders vorgeschrieben werden oder die in Grenzgebieten für die Aufrechterhaltung einer wirksamen Kontrolle des internationalen Verkehrs notwendig sind. Die Zonengrenzen werden dann keine andere Wirkung haben, als die Machtbereiche und die Verantwortlichkeit der entsprechenden Hochkommissare sowie die Standorte der Besatzungstruppen zu begrenzen.
b) Die österreichische Regierung kann eine Zoll- und Grenzverwaltung errichten, und die Alliierte Kommission wird Schritte einleiten, ihr, sobald dies möglich ist, die Zoll- und Reisekontrolle, soweit sie Österreich betreffen und nicht die militärischen Erfordernisse der Besatzungstruppen behindern, zu übertragen.
Artikel 5.
Im folgenden sind die Angelegenheiten angeführt, in denen die Alliierte Kommission direkte Maßnahmen ergreifen kann, so wie es im obigen Artikel 2, c, III, vorgesehen ist:
I. Entmilitarisierung und Entwaffnung (militärische, wirtschaftliche, industrielle, technische und wissenschaftliche).
II. Schutz und Sicherheit der alliierten Streitkräfte in Österreich und die Erfüllung ihrer militärischen Erfordernisse entsprechend des nach Artikel 8, a, zu treffenden Übereinkommens.
III. Schutz, Obsorge und Rückerstattung von Eigentum, das den Regierungen einer der Vereinten Nationen oder deren Staatsbürgern gehört.
IV. Die Verfügung über deutsches Eigentum gemäß den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Alliierten.
V. Betreuung und Abtransport von Kriegsgefangenen und versetzten Personen sowie Ausübung der rechtlichen Gewalt über dieselben.
VI. Die Kontrolle des Ein- und Ausreiseverkehrs in Österreich, bis österreichische Reisekontrollen errichtet werden können.
VII. a) Ausforschung, Verhaftung und Auslieferung irgendwelcher Personen, die von einer der Vier Mächte oder vom Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesucht werden.
b) Ausforschung, Verhaftung und Auslieferung irgendwelcher Personen, die von anderen Vereinten Nationen wegen Verbrechen gesucht werden, die im vorhergehenden Absatz genannt sind, und die in den Listen der Kommission der Vereinten Nationen für Kriegsverbrechen enthalten sind.
Die österreichische Regierung wird weiter zuständig sein, alle anderen Personen, die solcher Verbrechen beschuldigt sind und unter ihre rechtliche Gewalt fallen, abzuurteilen, vorbehaltlich des Kontrollrechtes des Alliierten Rates hinsichtlich Verfolgung und Bestrafung solcher Verbrechen.
Artikel 6.
a) Alle legislativen Maßnahmen, so wie sie vom Alliierten Rat bestimmt sind, und internationale Abkommen, die die österreichische Regierung abzuschließen wünscht, ausgenommen Abkommen mit einer der Vier Mächte, sollen - bevor sie in Kraft treten oder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden - von der österreichischen Regierung dem Alliierten Rat vorgelegt werden. Im Falle von Verfassungsgesetzen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Alliierten Rates, bevor ein solches Gesetz veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Im Falle aller anderen legislativen Maßnahmen und internationalen Abkommen darf angenommen werden, daß der Alliierte Rat seine Zustimmung erteilt hat, wenn er binnen einunddreißig Tagen nach Einlangen bei der Alliierten Kommission die österreichische Regierung nicht benachrichtigt, daß er gegen eine legislative Maßnahme oder gegen ein internationales Abkommen Einspruch erhebt. Solche legislative Maßnahmen oder internationale Abkommen können dann veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die österreichische Regierung hat den Alliierten Rat über alle internationalen Abkommen in Kenntnis zu setzen, die sie mit einer oder mehreren der Vier Mächte geschlossen hat.
b) Der Alliierte Rat kann die österreichische Regierung oder die entsprechende österreichische Behörde jederzeit von seinem Einspruch gegen eine legislative oder Verwaltungsmaßnahme der Regierung oder einer solchen Behörde in Kenntnis setzen und verfügen, daß die betreffende Maßnahme rückgängig gemacht oder abgeändert wird.
Artikel 7.
Es steht der österreichischen Regierung frei, diplomatische und konsularische Beziehungen mit den Regierungen der Vereinten Nationen aufzunehmen. Die Aufnahme von diplomatischen und konsularischen Beziehungen mit anderen Regierungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Alliierten Rates. Diplomatische Missionen in Wien haben das Recht, direkt mit dem Alliierten Rat in Verbindung zu treten. Beim Alliierten Rat akkreditierte Militärmissionen sollen, sobald ihre entsprechenden Regierungen diplomatische Beziehungen mit der österreichischen Regierung aufnehmen, zurückgezogen werden, jedenfalls jedoch binnen zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Artikel 8.
a) Ein weiteres Abkommen ist zwischen den Vier Mächten abzuschließen und der österreichischen Regierung so bald wie möglich und innerhalb von drei Monaten vom heutigen Tage zu übermitteln, durch das die Immunität der Mitglieder der Alliierten Kommission und der Truppen der Vier Mächte in Österreich umschrieben wird sowie die Rechte, die sie genießen werden, um ihre Sicherheit und ihren Schutz sowie die Erfüllung ihrer militärischen Erfordernisse zu sichern.
b) Bis zum Abschluß eines weiteren Abkommens, wie in Artikel 8, a, vorgesehen, bleiben die gegenwärtigen Rechte und die Immunität der Mitglieder der Alliierten Kommission und der Streitkräfte der Vier Mächte in Österreich, die entweder aus der Erklärung über die Niederlage Deutschlands oder aus der Machtvollkommenheit eines Oberstkommandierenden im Felde entspringen, unverändert in Kraft.
Artikel 9.
a) Mitglieder des Alliierten Rates, des Exekutivkomitees und Mitglieder der Stäbe, die von einer der Vier Mächte zur Alliierten Kommission berufen wurden, können sowohl Zivilisten als auch Militärangehörige sein.
b) Jede der Vier Mächte kann als ihren Hochkommissar entweder den Oberstkommandierenden ihrer Streitkräfte in Österreich oder ihren diplomatischen oder politischen Vertreter in Österreich einsetzen oder je nach Belieben einen anderen Funktionär ernennen.
c) Jeder Hochkommissar kann einen Stellvertreter bestimmen, der während seiner Abwesenheit für ihn die Agenden führt.
d) Ein Hochkommissar kann im Alliierten Rat von einem politischen Berater und/oder von einem militärischen Berater unterstützt werden, der entweder der diplomatische oder politische Vertreter seiner Regierung in Wien oder der Oberstkommandierende der Truppen seiner Regierung in Österreich sein kann.
e) Der Alliierte Rat tritt mindestens zweimal im Monat oder auf Wunsch eines der Mitglieder zusammen.
Artikel 10.
a) Die Mitglieder des Exekutivkomitees sollen, falls nötig, den Sitzungen des Alliierten Rates beiwohnen.
b) In Angelegenheiten, die ihm vom Alliierten Rate überantwortet werden, handelt das Exekutivkomitee im Namen des Alliierten Rates.
c) Das Exekutivkomitee hat dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse des Alliierten Rates und seine eigenen Beschlüsse ausgeführt werden.
d) Das Exekutivkomitee hat die Tätigkeiten der Stäbe der Alliierten Kommission miteinander in Einklang zu bringen.
Artikel 11.
a) Die Stäbe der Alliierten Kommission in Wien setzen sich aus Abteilungen ("Divisionen") zusammen, die sich mit einem oder mehreren der österreichischen Ministerien oder Ämter decken, zusätzlich gewisser Abteilungen, die keinem österreichischen Ministerium oder Amt entsprechen. Eine Liste der Abteilungen ist im Anhang I zu diesem Abkommen gegeben; diese Einteilung kann vom Alliierten Rat jederzeit geändert werden.
b) Die Abteilungen sollen mit den entsprechenden Ämtern der österreichischen Regierung Fühlung aufrechterhalten und im Rahmen der Politik, die vom Alliierten Rat oder vom Exekutivkomitee angenommen wurde, handeln und Anordnungen treffen.
c) Die Abteilungen sollen dem Exekutivkomitee, wenn nötig, Bericht erstatten.
d) An der Spitze jeder Abteilung stehen vier Direktoren, einer für jede der Vier Mächte, die zusammen das Direktorium dieser Abteilung genannt werden. Direktoren der Abteilung oder deren Vertreter dürfen solchen Sitzungen des Alliierten Rates oder des Exekutivkomitees beiwohnen, in denen Angelegenheiten, welche die Arbeit ihrer Abteilung berühren, besprochen werden. Die vier Funktionäre, die als Direktoren der Abteilung handeln, können zeitweilig Unterausschüsse, wenn sie es für erwünscht halten, einsetzen.
Artikel 12.
Die Beschlüsse des Alliierten Rates, des Exekutivkomitees und anderer bestellter Körperschaften der Alliierten Kommission müssen einstimmig gefaßt werden.
Der Vorsitz im Alliierten Rat, im Exekutivkomitee und in den Direktorien soll turnusmäßig eingenommen werden.
Artikel 13.
Die bestehende Interalliierte Kommandantur in Wien, früher die "Kommandantura" genannt, soll weiterhin als das Organ der Alliierten Kommission in Angelegenheiten handeln, die Wien als Ganzes berühren, bis diejenigen ihrer Funktionen, die die zivile Verwaltung betreffen, der Gemeinde Wien übertragen werden können. Diese Funktionen sollen schrittweise und so schnell wie möglich übertragen werden. Die Art der Kontrolle, die dann angewendet werden wird, wird vom Alliierten Rat bestimmt werden. In der Zwischenzeit soll die Interalliierte Kommandantur die gleichen Beziehungen zu der Gemeindeverwaltung von Wien unterhalten wie die Alliierte Kommission zu der österreichischen Regierung.
Artikel 14.
Das vorliegende Abkommen wird mit heutigem Tage wirksam und soll in Kraft bleiben, bis es auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Vier Mächten abgeändert oder aufgehoben wird. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Abkommen, welches vom Beratenden Ausschuß für Europäische Angelegenheiten am 4. Juli 1945 unterzeichnet wurde, seine Gültigkeit. Die Vier Mächte sollen nicht später als sechs Monate nach dem heutigen Tage bezüglich seiner Abänderung gemeinsame Beratungen aufnehmen.
Urkundlich dessen ist das vorliegende Abkommen im Namen jeder der Vier Mächte von ihren Hochkommissaren in Österreich unterzeichnet.
Gegeben am 28. Tag des Monates Juni 1946 zu Wien in vierfacher Ausfertigung, in Englisch, Französisch und Russisch, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist. Eine Übersetzung ins Deutsche soll von den vier Hochkommissaren genehmigt und von diesen so bald wie möglich der österreichischen Regierung übermittelt werden.
Für die Regierung des Vereinigten Königreiches
Generalleutnant J. S. STEELE
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
General Mark W. CLARK
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Generaloberst L. V. KURASSOW
Für die Regierung der Französischen Republik
Armee-Korps-General M. E. BÉTHOUART
Gazette of the Allied Commission for Austria, Control Agreement for Austria, Supplement 7 (June 1946), S. 21-25.
Le Général de Corps d'Armée [Marie-Emile Béthouart] à Monsieur le Président du Gouvernement Provisoire de la République Française [Charles de Gaulle]: Rapport sur la situation dans la Zone d'occupation française (Période du 1er Août au 5 Septembre 1945), 6. 9. 1945.
[...]
3 - Militärregierung Österreich
(Tirol und Vorarlberg)
I. Allgemeine Lage - Stimmung der Bevölkerung
Die Zone der Militärregierung für Österreich leidet aufgrund der zahlreichen deutschen, österreichischen, ungarischen, polnischen tschechischen oder slawischen Flüchtlinge, die in ihre Länder nicht zurückkehren wollen oder nicht zurückkehren können, sowie aufgrund der Anwesenheit der Besatzungstruppen an Übervölkerung (mehr als ca. 125.000).
Ein Teil der Gebäude ist durch Bombenangriffe zerstört worden (ein Drittel von Innsbruck).
Die Region kann die für die Ernährung der Normalbevölkerung (rund 475.000 Personen) notwendigen Produkte nicht liefern.
Die Mittel von außen, über die wir verfügt haben (französische oder amerikanische Intendanz), sind sehr mager.
Unter solchen Bedingungen, wie sie heute herrschen, ist die Lage in den beiden Ländern nicht besonders glänzend. Die Befriedigung über die Befreiung von der Naziherrschaft kann auf die Dauer die zusätzlichen Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, nicht kompensieren. Die daraus entstehende Unzufriedenheit scheint zwar geringer, als sie in Wirklichkeit ist, kann jedoch nur in dem Maße gemindert werden, als wir:
- eine reichlichere Versorgung erhalten können, also auch eine wiederhergestellte Wirtschaft und gesunde Finanzen;
- die Zahl der überflüssigen Ausländer verringern können;
- dem österreichischen Volk das Gefühl geben können, daß es die notwendigen Bedingungen für ein wahres nationales österreichisches Leben tatsächlich wiedergefunden hat;
- unsere Besatzung leichter machen können.
(Diese vier Punkte werden im Folgenden ausgeführt).
II. Wirtschaft und Finanzen
Die wirtschaftliche Lage in Österreich wirft große Schwierigkeiten in allen Bereichen auf.
Die landwirtschaftliche Produktion ist im Vergleich zu den vergangenen Jahren zurückgegangen. Die Ernährung der Bevölkerung ist immer schwieriger zu sichern. Die industrielle Aktivität ist sehr verlangsamt. Der Handel ist fast null.
Die Situation in Tirol und Vorarlberg wird im Anhang II dieses Berichtes behandelt.
III. Resorption des Überschusses an Ausländern
Dieses Problem ist sowohl unter materiellen Gesichtspunkten (Ernährung) wie unter politischen (Einfluß der deutschen Flüchtlinge) wichtig.
Die Anzahl der Flüchtlinge ist aber noch beträchtlich. Sie setzt sich vor allem aus Deutschen, Österreichern und verschiedenen Slawen zusammen.
Man kann zwei große Gruppen unterscheiden:
b) versetzte Personen, die bei Einheimischen wohnen und nicht regelmäßig kontrolliert werden (72%).
Diese letzte Kategorie wird gegenwärtig erfaßt.
Die Repatriierung der Deutschen (der wichtigsten Gruppe) hat begonnen, ist dann aber aus zwei Gründen unterbrochen worden:
2) Das Eisenbahnmaterial, mit dem wir die Deutschen in die US-Zone verbracht haben, ist uns trotz aller unserer Urgenzen nicht zurückgestellt worden.
Die Repatriierung der Slawen, die zum größten Teil unter keinen Umständen in ihre Länder zurückkehren wollen, erweist sich als sehr schwierig. In den UNRRA-Lagern gut ernährt (2000 Kalorien pro Tag statt der 900 normale Ration) oder auf dem Land finden sie am Müßiggang und der Beschäftigung mit ihren Erinnerungen Gefallen.
Diese Intellektuellen, oder jene, die sich dafür halten, finden leider genug Ermutigung, um in dieser Haltung zu verharren.
In jedem Fall ist die Repatriierung der versetzten Personen eine dringende Frage, da Österreich, das sich schon jetzt nicht selbst versorgen kann, den Unterhalt für eine unproduktive Masse von Ausländern im kommenden Winter, der hart zu werden verspricht, nicht ins Auge fassen kann.
IV. Notwendige Bedingungen für ein wahres österreichisches Leben
Neben den Wirtschafts- und Bevölkerungsproblemen, die oben angesprochen wurden, ist es notwendig - um diese Bedingungen zu erfüllen -, Österreich mit einer unabhängigen Zentralregierung auszustatten, die wirklich die österreichische Bevölkerung vertritt (Verhandlungen im Alliierten Rat ab dem 11. September 1945).
Dann wird man den Länderverwaltungen helfen müssen, jenes Gleichgewicht, das durch das Verschwinden des autoritären deutschen Regimes gestört worden ist, wiederherzustellen, und dies übrigens zur selben Zeit, da sich eine Tendenz zeigt, die Militärregierung auszutricksen, wenn sie sich nicht dagegen stellt.
Um dieses Ergebnis [Bedingungen für ein richtiges österreichisches Leben] zu schaffen, gehört es zu den dringendsten und notwendigsten Aufgaben, eine so komplette Säuberung wie nur möglich von allen Nazielementen im Land zu überwachen oder gegebenenfalls zu bewirken.
Die Verfügungen, die in Wien bezüglich der Ausübung der politischen Freiheiten (Parteien, Presse, Gewerkschaften, Jugendorganisationen) gemeinsam getroffen werden, werden eine Erneuerung des nationalen Lebens erlauben.(1)
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die öffentliche Ordnung zu annehmbaren Bedingungen aufrechterhalten,(2) und in der wichtigen Frage des Schulunterrichts kommt man - trotz sehr ernster Schwierigkeiten - gut voran.(3)
Schließlich werden die Österreicher nur dann den Eindruck bekommen, eine größere Nation zu sein, wenn ihre Forderungen in bezug auf Südtirol befriedigt werden. Dieses Problem - analog zu dem Elsaß-Lothringens für Frankreich - sollte behandelt werden, und wir haben jedes Interesse daran, die österreichischen Forderungen zu unterstützen.(4) Die Mitglieder der Rennerregierung haben diese Forderung, die nicht nur im Namen Tirols, sondern im Namen ganz Österreichs erhoben wird, zu der ihren gemacht.
[...]
(1) Vgl. Annex III - Die politischen Parteien in Tirol und Vorarlberg. [Die Annexe hier nicht abgedruckt].
(2) Vgl. Annex IV - Gerichtswesen und öffentliche Sicherheit in Tirol und Vorarlberg.
(3) Vgl. Annex V - Schulunterricht in Tirol und Vorarlberg.
(4) Vgl. Annex VI - Österreichische Forderungen bezüglich Südtirol (und Bericht über die Demonstrationen vom 4. 9. 45 in Innsbruck, Kufstein und Kitzbühel). [Darin hieß es u. a.: "Wenn wir ein freies und wirtschaftlich starkes Österreich wollen - im Gegensatz zu dem, was 1919 entworfen wurde -, wenn wir die Bindungen, die es an Frankreich hat, stärken wollen, so ist es unerläßlich, die österreichischen Forderungen zu unterstützen. Das französische Oberkommando in Österreich muß über die Ansichten der Regierung informiert werden, um Stellung beziehen zu können. Die politischen Parteien verlangen die Genehmigung für öffentliche Südtirolkundgebungen und für die Entsendung einer österreichischen Delegation zur Friedenskonferenz. Der französische Einfluß in Österreich würde viel gewinnen, wenn wir diese Forderungen akzeptierten."]
Ministère des Affaires Etrangères, Archives de l'Occupation française en Allemagne et Autriche: Archives du Haut Commissariat français en Autriche (Colmar), Caisse 1377, p. 15. [Vom Verf. aus dem Französischen übersetzt.]
Despatch: The American Minister (Erhardt) to the Secretary of State, No. 61; Subject: The status of Denazification in Austria. Vienna, January 29, 1948
Sir:
With reference to my despatch no. 2510 of February 10, 1947, I have the honor to report that one year after passage of the Austrian Denazification Law (Constitutional Law No. 25), the issue of Denazification in Austria is as much alive as ever before. The hopes which prompted adoption of the law in a form which substantially favored the views of the Russian element of the Control Commission, - hopes that the wind would thus be taken out of the sails of Russian and Communist propaganda and that this would facilitate an agreement at the Moscow Conference of April, 1947 - those hopes have been completely disappointed. The Russians in Austria are making an issue of denazification today exactly as they did a year ago, and there are even indications that they are preparing to step up their propaganda on the subject, probably as a justification for creating increased difficulties for the Austrian Government.
It is proposed, in this despatch, to review briefly the actual accomplishment of the Austrian Government in the matter of denazification; to examine the legal problems connected with implementation of the Denazification Law; to analyze the chief Russian and Communist accusations against the Government; and to discuss the consequences which suggest themselves for United States policy. That policy has been the subject of recent discussions in the Headquarters, U. S. Forces in Austria, in which the Legation participated, and in which certain tentative conclusions were arrived at, as set forth at the end of this despatch.
By its very nature, denazification constitutes a problem which is incapable of a neat solution by due process. Also, by its very nature, it inevitably gives rise to bitter recriminations, scandals, accusations, counteraccusations and broad generalizations, usually critical ones. It is especially difficult and risky, therefore to state whether denazification has been well or badly carried out in Austria, and it would be meaningless to say that it has been carried out "partly well and partly badly". Therefore, the phrasing of an evaluation is especially important. In terms of Law No. 25, denazification in Austria has been incomplete, sometimes flagrantly so. Thousands of persons have not had the disabilities and restrictions imposed upon them which the law intended them to suffer. Law No. 25, however, was an unsatisfactory law - some of its provisions are practically impossible to implement, others are quite unreasonable and inequitable, still others vague and still undefined. In terms of a conciliatory and constructive approach to the problem of denazification, the Austrian record is adequate. By no standard is denazification in Austria complete. The official Austrian attitude, however, is that as far as the letter of Law No. 25 is concerned, its implementation, though not complete, is nevertheless "nearing completion".
Since the liberation (and after an initial period when Allied courts handled denazification), Austrian courts have pronounced 36 death sentences on Nazis and 5,300 jail sentences under criminal statutes. The top grades of the Austrian civil service have been completely purged of Nazis. The data on removals from other positions are not very reliable: According to the Federal Chancellor's report of February 1, 1948, no less than 101,714 persons have been removed or dismissed from government office, and allegedly only 1,269 registered Nazis remain in positions of any importance in the professional and business life of the country. (According to the Chief of the Interior Ministry's Denazification Bureau, "between 46,000 and 48,000" were removed or withdrew from such occupations.) Those figures must be treated with extreme caution for a variety of reasons which it would lead too far to discuss in detail. If about half the number is true in actual fact (and the government reports are not outright fabrications by any means - only the sources of error and misunderstanding are extremely numerous), it can nevertheless be said that denazification has made substantial progress. To elucidate the difficulties, some categories are specifically discussed below. The openings for propaganda unfavourable to Austria will thereby also become apparent.
Public employment: The Chancellor's report of February l, 1948, states that 40,666 less-implicated Nazis are still on the public payroll. (Total public employment: 310,436.) At first sight, this figure is rather staggering. In evaluating it, one must take into consideration (a) in the Government's favor, that the Denazification Law permits the retention of less-implicated Nazis in lower ranks of the civil service in the event of need; that the number of nominal, perfunctory party members in the civil service is especially large because of the pressure to join immediately after the Anschluss, often as a condition for continued employment; that many of less-implicated Nazis who are still employed are no more than manual labourers; whereas (b) in the Government's disfavor, one must consider that some Nazis have been only ostensibly classed in lower categories to justify their retention; that some were dismissed but re-employed on a contract basis; that some continue in employment even though they are not irreplaceable and no grave need exists for their services. It will be observed that the question of need is a point that is capable of being stretched considerably.
Teaching profession: This occupies a specially important position within the category of public employment. The Government statistics show that of a total of 29,363 teachers in Austria, 5,682 are less-implicated Nazis who have been retained in teaching positions. (As of January 1, 1948.) This figure has been repeatedly adduced by the Soviets as evidence of flagrant laxness on the part of the Austrian authorities. In the Education Directorate of the Allied Commission, the US element has consistently taken the attitude, however, that retention of some less-implicated teachers is indeed a necessity since sufficient young replacements cannot be expected for several years. It might be added (a) that during the Nazi period, teachers, as government employees, were under particularly strong pressure to join the party; (b) that altogether 12,698 Nazis, including the implicated teachers as well as certain active non-implicated teachers have been eliminated; and (c) that the Federal Government is known to be applying strong pressure on the provincial governors to speed up the screening of Nazis, especially in the western provinces, and to correct certain isolated flagrant situations where implicated Nazis are employed contrary to law. In the opinion of the Education Division, Headquarters USFA [United States Forces in Austria], it can be said that the admission of a substantial number of less-implicated teachers has not resulted in Nazi ideology being expounded in Austrian schools.
Private enterprises: This category is particularly confusing, and the statistics quite unreliable. Government reports between June and November, 1947, showed a reduction from 12,323 to 2,578 implicated and less-implicated Nazis employed in leading positions in private enterprises, in certain trades and in free professions from which they are excluded by Law No. 25. The reduction is deceptive, however, because the Allied Council has been unable, during the last year, to agree on a definition of "enterprises larger than medium-size" from whose direction the mass of less-implicated Nazis is to be excluded. Consequently, the Austrian Government concluded that in the absence of an approved definition, less-implicated Nazis in such enterprises need not be reported.
This attitude is not entirely unreasonable, although it results in a distorted statistical picture. The provisions against Nazis in leading business positions have also proved unrealistic in many other respects. Every implicated Nazi, for instance, should be excluded from the management of his own farm if he employs any help in addition to the immediate members of his family. Obviously, this provision is unenforceable. Thousands of Nazis have resorted to the obvious subterfuge of transferring their farms and businesses to non-implicated relatives. Thus in effect the prosperous farmers who were implicated Nazis have hardly been touched by the law except for the atonement tax which they have had no trouble paying. In the professions, while commissions have excluded several hundred Nazis (others withdrew from their positions voluntarily and thus never came before the commissions), many continue operating either on a contract basis or as "minor employees" in other firms and offices. It may be added that had the commissions in the medical profession not been liberal, Austria today would be suffering from a very severe shortage of doctors. Among industrial managers, many have become contract employees or submerged into minor positions (although there are some scandals, such as that of Dr. Heinrich Richter-Brohm, manager of the United Iron and Steel Works in Linz, who is retained in that important position in spite of an express order for his dismissal by Chancellor Figl). It may be said that in the category of private enterprises and professions, Austrian denazification is very incomplete in terms of Law No. 25, but it will be observed that the provisions of the law are extremely difficult to enforce. Some scandals do exist, but they do not constitute major political issues.
To institute a complete judicial review of the denazification record in Austria would require passage of a new Denazification Law, which is undesirable for a variety of reasons, not the least of which is that it would throw the whole domestic political scene into an uproar. Under the present law, although many administrative decisions could be changed, the decisions of denazification commissions are res judicata and not subject to review, unless it can be proven that the commissions were not in possession of all the facts. Although the law itself is rather tightly written, it does leave at least one loophole even for implicated Nazis, in that upon recommendation of the Chancellor, the Federal President can pardon any registered Nazi and thus exempt him from the disabilities imposed by Law No. 25. Naturally, the presidential pardon has become a highly political matter, and many cases have furnished propaganda ammunition to the Soviets and Communists. Although altogether 1,269 persons have been pardoned, it should be noted that this figure includes 435 police and gendarmerie officials who would have been cleared by the police denazification commission which was unable to operate, however, because of the withdrawal of its Communist member. To the Soviet element in the Internal Affairs Directorate, the pardons were a direct violation of the law. The US, French and British elements, on the other hand, regard them as an unfortunate, but nevertheless legal, solution for an unfortunate situation. Similarly, attempts on the part of the Austrian Government to have the less-implicated students readmitted to the universities (absurdly, there is no difference in the treatment of implicated and less-implicated students), have met with consistent Russian opposition in the Allied Council. Nevertheless, a youth amnesty law is in preparation in the Austrian Parliament. A law amnestying all less-implicated Nazis would have been introduced last year if the political parties had not feared that the Russians would use it as a pretext for renewed attacks against the Government.
Soviet and Communist propaganda has found denazification a goldmine for ever-new attacks, accusations, innuendoes and outright slanders against the Austrian Government. In particular, the recent uncovering of small illegal groups of recalcitrant Nazis has furnished the Soviets with an occasion for a major blast against the western Allies and the Austrian Government. Points which are heavily emphasized are the number of Nazis in Government employ; the slowness of the work of denazification commissions; "collusion" with the western Allies as evidenced by their rejection of most of the Soviet propaganda accusations and their declared policy that denazification is primarily an Austrian responsibility. As has been previously reported, Communist propaganda has on occasion resulted in corrective action in particularly flagrant cases. On the whole, however, it has been entirely destructive.
Its latest manoeuvre is the issuance of a manifesto on January 24, 1948, which attempted to prove that because Nazis in high places are allegedly receiving protection, "denazification has become a class issue". Ernst Fischer, the Communist leader, in an article on January 25, took the position that the provisions applying to collaborationists should be invoked against "everyone, whether party member or not, who had a leading position in the government service, the army, or the party". On the other hand, quite surprisingly, Fischer came out flatly for the removal of all restrictions, penalties and disabilities from all less-implicated Nazis. This is not the only case where Communist propaganda fails to accord with Soviet action in the Allied Council: The Communists freely advocate the admission of less-implicated Nazis to the universities, while the Soviets, in the Allied Council have time and again interposed obstacles. When hard pressed by General Béthouart, the Soviet representative, General Zheltov, in the Council's session of December 12, 1947, stated quite clearly that he considered Austria's youth infected with Nazism, presumably regardless of whether Law No. 25 classes them as implicated or less-implicated.
American policy toward denazification in Austria cannot ignore the grave unsettling influence which this question is having on the internal political scene: With some 480,000 less-implicated Nazis as potential voters in the next elections (they will constitute about 15 percent of the electorate), the political parties are already engaged in competition for their vote. The Communist Party hopes to gain from both toughness and leniency toward the Nazis: Although all parties are posing as defenders of the "little Nazis", the Communists can profit from Russian toughness by receiving Nazis into their ranks and then obtaining Russian favors from them by virtue of their Communist membership. The position of the Western Allies, on the other hand, is difficult because they hardly can proclaim that denazification in Austria is complete and satisfactory. On the other hand, they must defend the Austrian Government against Russian attempts at interference and censure, which would not only reduce its authority but also create a dangerous precedent for Russian attacks against Austria in connection with the treaty negotiations.
By resolution of February 11, 1946, the Allied Council turned over denazification in Austria to the Austrian Government under its own laws "subject to close supervision by the Council" and to directives issued by the quadripartite Denazification Bureau, through the Internal Affairs Directorate. The Bureau was set up for the purpose of checking the progress of denazification, and the non-Soviet representatives have taken the position that it must not issue instructions to the Austrian Government but merely give information in cases which seemed questionable. This has resulted, in the opinion of USFA, in an unhealthy attitude on the part of the Austrian Government which takes remedial action whenever possible if flagrant cases are brought to its attention, but which does not, at present, dispose of an agency comparable to the Allied Denazification Bureau which checks case records and audits the performance of the various governmental agencies.
A proposal is consequently to be made to the Austrian Government (privately, by General Keyes), that its own position as well as the US position in defending Austria would be much strengthened if the Chancellor could institute a procedure for an independent review, by the Austrians themselves, of the observance and active implementation of Law No. 25 in all its aspects. It is the opinion of USFA, in which the Legation concurs, that the setting-up of such an auditing agency "would place the Austrian Government in a much stronger position and would permit the three Western Allies wholeheartedly to support the Austrian Government in its denazification program and in the State Treaty discussion." At the same time, USFA is preparing to restate its policy (internally, by way of guidance to the lower echelons and subordinate agencies), which is that denazification in Austria is a responsibility of the Austrian Government, and that the US element of the Control Commission (or other US agencies) "will neither initiate nor agree to any directives to the Austrian Government to take action under current denazification laws".
This policy is reasonable and efficacious under the prevailing circumstances. It will not exempt the United States from criticism, including newspaper criticism in the United States itself, because there are many persons who quite justifiably feel a sense of horror and loathing at the very word Nazi and who consequently feel that no leniency must be shown by the Austrians against anyone who ever was a member of the National Socialist Party. Such persons ignore the fact, however, that the reintegration into the body politic of former nominal party members is an essential condition for the restoration of normalcy in Austria. It is not merely a question of not playing into the hands of the Communists by agreeing with their propaganda. In considering the inevitable criticism of denazification in Austria, which is bound to last for many years to come, it must be borne in mind that any wholesale solution of a problem involving collective guilt is in any event a very questionable practice. Any law which conflicts with the popular conception of justice, which is considered unjust and unwise by a majority of the people, will prove incapable of enforcement in a democratic country. Popular opinion in Austria is that the mass of less-implicated Nazis have been wronged by Law No. 25; that guilt must be assessed on an individual basis and not collectively; and that having been wronged, the less-implicated Nazis are now entitled to leniency. The United States is not associating itself with that policy; but its hands-off policy is making it possible for the Austrians to adopt it.
Respectfully yours,
John G. Erhardt
Zit. n. Understanding Austria. The Political Reports and Analyses of Martin F. Herz, Political Officer of the US Legation in Vienna 1945-1948, hrsg. v. Reinhold Wagnleitner (Quellen zur Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts 4), Salzburg 1984, S. 310-315.