Schenkung
und Gläubigeranfechtung | |
A. Die
Schenkung: §§ 938 ff ABGB |
Die Schenkung ist uns aus
Kindheitstagen vertraut; vgl das zur Leihe Gesagte. Geschenkt wird
viel: zwischen Eltern und Kindern, Kindern untereinander, unter
FreundenInnen, in Beziehungen. Geschenkt oder gespendet wird für
alle möglichen Zwecke. | |
Wie der Kaufvertrag Prototyp der entgeltlichen
/ synallagmatischen Verträge ist, ist die Schenkung das Paradigma der
unentgeltlichen. Wir haben gehört, dass die heute so gegensätzlichen
Ausprägungen von entgeltlichen und unentgeltlichen Verträgen eine
gemeinsame (Entstehungs)Geschichte haben → KAPITEL 2: Historische
Entwicklung. | |
| |
„Ein Vertrag,
wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heißt
eine Schenkung”; § 938 ABGB. – Die Schenkung (römisches Recht: donatio)
ist Konsensual-, nicht Realvertrag; §§ 938 ff ABGB. | |
Die §§ 939–942, 944 und 945 ABGB sollten gelesen
werden. | |
| |
Wir sprechen von: SchenkerIn und Beschenkte/r oder GeschenknehmerIn. | |
III. Vertragsnatur
der Schenkung | |
Die Schenkung ist Vertrag – und zwar Schuldvertrag
– und bedarf daher der Annahme. Man muss sich also nichts schenken
lassen! | |
Die Schenkung begründet zwischen den Vertragsparteien
obligatorische Rechte und Pflichten. Als Vertrag kommt die Schenkung
durch korrespondierende, also übereinstimmende Willenserklärungen
der Vertragsparteien zustande, wobei die Willenseinigung darauf
gerichtet ist, dass der Schenkende dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich überlässt
und dieser dem beipflichtet; wobei dies auch durch bloße Erklärung
iSd § 428 ABGB oder schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen
kann. | |
Die Schenkung ist ein Vertrag, aber
nur ein einseitig verpflichtender! Verpflichtet
aus dem Vertrag wird aber nur ein Vertragsteil, nämlich der Schenkende.
– Beschenkte treffen keine rechtlichen Pflichten. | Vertrag: einseitig
verpflichtender |
| |
| |
| |
Die Zuwendung muss
mit Schenkungswillen in Schenkungsabsicht (römisches
Recht: animus donandi) erfolgen: Ein Überlassen von Geldbeträgen
zu Werbezwecken (Sponsoring, zB für Kultur- oder Sportzwecke) ist
daher keine Schenkung → Die
Schenkung: §§ 938 ff ABGB Das
ist auch steuerrechtlich von Bedeutung. | |
Aus der Vertragsnatur der Schenkung ergibt
sich, dass ein (bereits) angenommenes Geschenk ohne (neuerliche) Zustimmung
nicht (einseitig) zurückgegeben werden kann. Auch die Rückgabe des
Geschenks bedarf daher erneuter Zustimmung, jedenfalls rechtlich. | |
IV. Im Zweifel ist
keine Schenkung anzunehmen | |
Es ist nicht immer leicht festzustellen,
ob Schenkung oder ein anderes – vielleicht ähnliches – Rechtsgeschäft
gewollt war; zB eine unentgeltliche Darlehensgewährung oder Leihe.
Vgl die Auslegungsregel des § 915, 1. HalbS ABGB, wonach bei „einseitig
verbindlichen Verträgen … im Zweifel angenommen [wird], dass sich
der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen
wollte”. | §
915, 1. HalbS ABGB |
Das römisch-gemeine Recht entwickelte
nicht zufällig eine Rechtsvermutung: donatio non praesumitur –
Schenkung wird nicht vermutet; vielmehr – und das ist zu ergänzen!
– muss eine Schenkung im Zweifel vom Beschenkten bewiesen werden!
Beschenkte trifft also die Beweislast! | donatio
non praesumitur |
| |
Folgende einseitige Rechtsakte sind nicht Schenkung:
| |
•
Dereliktion (§
362 ABGB); | |
•
Ausschlagung
der Erbschaft und Erbverzicht (§ 551 ABGB) → KAPITEL 14: Das
Factoring; | |
•
einseitiger Verzicht /
Schulderlass (§ 1444 ABGB). | |
§ 939 ABGB enthält eine Auslegungsregel: „Inwiefern
eine Verzichtleistung eine Schenkung sei”. | |
V. Sachen als Gegenstand
der Schenkung | |
Geschenkt werden
können nur Sachen iwS des § 285 ABGB; also auch Forderungen, ganz
allgemein Rechte (zB Immaterialgüterrechte, Miet- oder Pachtrechte),
Dienstleistungen, Anwartschaften, Gesellschaftsanteile (zB Geschäftsanteil
an einer GmbH, Aktien), Gesamtsachen (wie Bibliothek oder Unternehmen),
aber auch Chancen, wie ein Lotto- oder Totoschein. | |
| |
| |
| |
Die Schenkung ist in
gewisser Hinsicht formbedürftig, nämlich dann, wenn das Geschenk
nicht „gleich” übergeben wird. | |
943
ABGB, in seiner ursprünglichen Fassung, statuierte für das (bloße) Schenkungsversprechen –
also die mündlich zugesagte, aber noch nicht vollzogene Schenkung
– die einfache (!) Schriftform: | Schenkungsversprechen |
„Aus einem bloß mündlich, ohne wirkliche
Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer
kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche
Urkunde begründet werden.” | |
1. Steigerung der
Formerfordernisse | |
Die einfache Schriftform
des ABGB wurde durch das NZwG 1875 (§ 1 Abs 1 lit d) zum Notariatsakt verschärft.
Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe bedürfen daher heute
des Notariatsakts, sonst ist ein solcher Vertrag
sogar ungültig. Die Sanktion des ABGB hatte noch in bloßer Unklagbarkeit
einer solchen Schenkung bestanden (§ 1432 ABGB); dh es entstand
bloß eine natürliche Verbindlichkeit / Naturalobligation → KAPITEL 7: Naturalobligationen. | |
Die
heute bestehende strengere Formpflicht (samt Sanktion) auch für
einfachste Schenkungen erscheint in ihrer Ausnahmslosigkeit überzogen
und widerspricht dem Rechtsgefühl des Volkes. Eine
gewisse Rechtfertigung der geltenden Regelung liegt aber im Gläubigerschutz,
der freilich für kleine Schenkungen kein Argument darstellt. – Die
hier dargestellte gesetzliche Formpflicht bei Schenkungen ohne wirkliche
Übergabe, rückt die Schenkung in die Nähe der Realkontrakte! Diese
Formpflicht will Druck ausüben, das Geschenk wirklich, dh real zu
übergeben, also den Vertrag rasch zu erfüllen! Wohl auch deshalb,
um unnötigen Streit zu vermeiden. – Worin liegt der Unterschied zum
Realkontrakt? Einerseits ist das formlose Schenkungsversprechen
(ohne wirkliche Übergabe) ungültig, wenn die gesetzliche Form nicht
eingehalten wird, während bei Realverträgen (ohne Übergabe) wenigstens
ein Vorvertrag (vgl § 983 ABGB uH auf § 936 ABGB → KAPITEL 6: Der
Vorvertrag: § 936 ABGB)
zustande kommt; andererseits kennen Realverträge keine explizite
Form; bei ihnen wird nur der unmittelbare reale Vollzug des Titelgeschäfts
gefordert! | Rechtsgefühl versus Gläubigerschutz |
| |
VII. „Wirkliche
Übergabe” iSd ABGB und NotZwG | |
Nicht
alle Übergabsarten, sondern nur jene, bei denen zum Konsens ein
sinnfälliges, nach außen kenntliches Naheverhältnis / Gewahrsame
des Beschenkten hinzutritt, sind als „wirkliche” Übergabe anzusehen,
die einerseits einen gültigen Schenkungsvertrag entstehen und andrerseits Eigentum
übergehen lassen. Von den Übergabsarten für bewegliche Sachen reichen
hin: | |
•
§ 426 ABGB (körperliche
Übergabe), | |
•
§ 427 ABGB (Übergabe durch Zeichen); | |
•
§ 428 ABGB (alle Übergabsarten durch Erklärung
mit Ausnahme des Besitzkonstituts; also Übergabe kurzer Hand und
Besitzanweisung) → KAPITEL 2: Übergabe
durch Erklärung. | |
| Abbildung 3.1: Formzwang des Schenkungsvertrags |
|
|
EvBl 1999/47: Die Übergabe einer Bausparvertragsurkunde,
die auf den Namen des Übergebers lautet und diesen und seine Erben
als bezugsberechtigt ausweist, bedeutet für sich allein keine „wirkliche Übergabe”
iSd § 943 ABGB, weil dem Übernehmer mit diesem Akt nicht die vollständige
Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt wird. | |
|
|
SZ 54/51 (1981): Zur wirklichen
Übergabe einer Postspareinlage genügt die Übergabe
des Postsparbuchs ohne Berechtigungskarte nicht. Befindet sich diese
bei einem Dritten, kann der Schenkende den Dritten anweisen, die
Berechtigungskarte an den Geschenknehmer herauszugeben oder für
diesen innezuhaben. Zur „wirklichen Übergabe” führt
der OGH aus: „Wirkliche Übergabe bedeutet nichts anderes als das Gegenteil
einer bloßen Zusicherung. Zusicherung und wirkliche Übergabe können
dabei zeitlich auseinanderfallen.” | |
|
|
SZ
22/27 (1949):Diese E ist ein berühmtes
und anschauliches Beispiel für die Bedeutung der Frage, ob ein Geschenk
„wirklich”, dh gültig übergeben wurde.
Diese E betrifft die schenkungsweise Übergabe bankmäßig verwahrter
Sachen (in einer Schweizer Bank) durch Bekanntgabe des Losungswortes „Bob cracler”.
– Sachverhalt: Der Schenker (L.T.) war Jude. Durch Vermittlung eines
Schweizers war es ihm gelungen, Wertgegenstände bei der L.-Bank
in Zürich zu hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgte mittels des
Losungswortes „Bob cracler”. Kurz vor seinem Abtransport nach Theresienstadt
schenkte L.T. am 14.7.1942 der Klägerin aus Dankbarkeit die im Depot
der Schweizer Bank hinterlegten Wertgegenstände und teilte ihr das
Losungswort mit. – Der OGH erkannte die Schenkung als gültig an
und erblickte in der Bekanntgabe des Losungswortes eine „Art des
Besitzkonstitutes ..., [die] im [ABGB] aber keine ausdrückliche
Regelung gefunden hat (§ 428 ABGB). Wohl aber kennt das deutsche
bürgerliche Gesetzbuch [in § 931] die Abtretung des Herausgabeanspruches...,
[wonach] die Übergabe einer Sache, die sich im Besitz eines Dritten
befindet, dadurch ersetzt werden kann, dass der Eigentümer dem Erwerber
den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Sonach wird der Erwerber
mit der Abtretung Eigentümer, die Zustimmung des Dritten ist nicht
erforderlich; die Abtretung kann formlos erfolgen, auch durch schlüssige Handlungen;
die Anzeige an den Besitzer ist nicht notwendig ....” | |
|
|
OGH 6. 12. 2001, 2 Ob 274/01k (Anm
Wagner), JBl 2002, 451: Eine alte Frau verschenkt auf den Todesfall einem
befreundeten Rechtsanwalt einen
Tabernakelkasten.
Der Beschenkte besteht darauf, sie solle ihn bis zu ihrem Tod in
ihrer Wohnung behalten. Bei Freundschaftsbesuchen erwähnt die Frau
immer wieder die Schenkung. Nach ihrem Ableben verweigert die Erbin
die Herausgabe, worauf der Anwalt auf Herausgabe klagt. – OGH: Dem
Schutzzweck § 943 ABGB – nämlich den Schenker vor Übereilung zu
schützen – wird auch durch ein Besitzkonstitut bezüglich der verschenkten
Sache Genüge getan, wenn der Geschenkgeber durch spätere Erklärungen
die Ernstlichkeit des Schenkungswillens wiederholt dargetan hat. –
OGH betrachtet daher die Schenkung als gültig, obwohl die Form des
Notariatsaktes nicht eingehalten wurde; – § 956 ABGB iVm § 1 NotzwG
– materielle Derogation. Zum Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Erbin: OGH betrachtet Erbin als unredliche Besitzerin und gewährt
dem Rechtsanwalt einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (?) | |
|
Dazu
ist anzumerken, dass die
Abtretung
des Herausgabeanspruchs als Eigentumsübertragungsart dem
ABGB fremd ist. Sie läuft auf die Eigentumsübertragung durch Zession
hinaus. Der OGH folgt hier Klang in Klang2 II
32. Gschnitzer, Sachenrecht 18 (1968) merkt dazu berechtigterweise
an, dass diese Übertragungsform „die Grenze zwischen Schuld- und
Sachenrecht” verwischt. Auch durch die Annahme einer Besitzanweisung
wäre dieses Ergebnis erreichbar gewesen. | Abtretung des Herausgabeanspruchs? |
Für
Liegenschaften genügt nach der Rspr als „wirkliche Übergabe” auch
die außerbücherliche (!) Übergabe;
zB die Übergabe der Schlüssel für die geschenkte Eigentumswohnung.
– Eigentum daran wird aber erst durch Verbücherung erworben! | Außerbücherliche Übergabe von Liegenschaften |
|
JBl 1999, 45 (mit krit Anm von
Hoyer): Ist das eine Liegenschaft betreffende formlose Schenkungsversprechen
durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten erfüllt worden,
kann nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentumsrechts wegen ursprünglich
fehlender Notariatsaktsform geklagt werden. | |
|
VIII. Haftung
des Schenkers? | |
Das ABGB lässt
in § 945 die Rechtsfolgen – wie andernorts: vgl etwa § 1419 ABGB
– offen. Sie werden heute iS einer Rechtsmängel- und Schadenersatzhaftung verstanden.
In § 945 ABGB kann zudem eine Haftung für cic ( → KAPITEL 6: Cic
¿ culpa in contrahendo)
erblickt werden, die zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. | |
| |
Schenkende
haften nicht für Sachmängel. Ein bekanntes Rechtssprichwort
verdeutlicht dies: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins
Maul!” – Man muss sich nichts schenken lassen. Wurde das Geschenk
aber angenommen, bleibt es dabei. | |
| |
§ 945 ABGB enthält aber
eine Haftung für Rechtsmängel: „Wer wissentlich
eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer
diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen”;
zB für Schäden wegen allfälliger Rechtsvertretungs- oder Verfahrenskosten. | |
| |
| |
3. Schadenersatzrechtliche Haftung | |
Die Rspr lässt Schenkende über § 945 ABGB hinaus (arg: „wissentlich”)
nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen auch für Schäden einstehen,
die sie – zB durch Verschenken einer gefährlichen Sache (etwa von
gefährlichem Spielzeug) – voraussehen konnten; und zwar auch dann, wenn
kein Vorsatz vorliegt. Rechtspolitisch sinnvoll erschiene eine Haftungsbeschränkung
auf grobe Fahrlässigkeit, obwohl sie das ABGB nicht kennt; vgl aber
§ 521 dtBGB. Ein Heranziehen der deutschen Rechtsfigur der positiven
Vertragsverletzung, wenn Rechtsgüter des Beschenkten durch das Verschenken
einer mangelhaften Sache Schäden nehmen, erscheint aber überflüssig.
Zu den positiven Vertragsverletzungen → KAPITEL 7: Zur
sog positiven Vertragsverletzung:
Link. | |
| |
IX. Unwiderruflichkeit
von Schenkungen? | |
„Schenkungsverträge
dürfen idR nicht widerrufen werden”; § 946 ABGB. Beachte auch den
Kinderreim: „ ... schenken, schenken, nimmer geben”! Von diesem
Grundsatz macht jedoch das Gesetz selbst Ausnahmen und sieht
in folgenden Fällen die Möglichkeit eines – einseitigen! – Schenkungswiderrufs (Anfechtung)
vor: | |
•
Wegen Dürftigkeit des
Schenkers: § 947 ABGB (nötiger Unterhalt mangelt); | |
•
wegen groben
Undanks des Beschenkten: § 948 ABGB (gerichtlich strafbare
Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit, Vermögen); | |
•
wegen Verkürzung
des schuldigen Unterhalts: § 950 ABGB; | |
•
wegen Pflichtteilsverkürzung (der
gesetzlichen Erben): § 951 ABGB; | |
•
wegen nachgeborener Kinder:
§ 954 ABGB; | |
•
wegen Verkürzung der Gläubiger:
anstelle § 953 ABGB, der überholt ist, sind die Bestimmungen von
AnfO und KO zu beachten. Dazu → Die
Gläubigeranfechtung
| |
•
§
1247 Satz 2 ABGB regelt die Rückforderbarkeit von Verlobungsgeschenken
→ KAPITEL 16: Rückgabe
der Verlobungsgeschenke. | |
• Zum Widerruf gemischter Schenkungen
→ Arten
der Schenkung
| |
X. Gesetzliche
Grenzen für Schenkungen | |
Nach
§ 944 ABGB ist gegenwärtiges Vermögen zur Gänze
verschenkbar, zukünftiges aber nur zur Hälfte. | |
| |
| |
•
Hand- oder Realschenkung:
Vertrags(ab)schluss und Erfüllung fallen (zeitlich) zusammen; vgl
Hand- oder Realkauf. | |
•
Gemeinnützige Schenkungen;
zB an den Staat, Religionsgemeinschaften oder wohltätige Vereine
oder Institutionen. | |
•
Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkungen:
sie erfolgen idR nicht aus Freigebigkeit, sondern entspringen Anstand
oder Sitte; zB unter KollegenInnen im Betrieb. | |
•
Werbegeschenke und Warenproben:
zB kleiner Farbfernseher für Zeitungsabo; früher: Verbot durch ZugabenG 1934.
Heute ist allenfalls Wettbewerbswidrigkeit nach UWG zu prüfen. | |
•
Belohnende / remuneratorische Schenkung (§
940 ABGB); zB LebensretterIn (Leistung des/r Beschenkten war Motiv
für Freigebigkeit des/r Schenkenden). – Zum Motivirrtum → KAPITEL 5: Der
Motivirrtum. | |
•
Zur
Abgrenzung der Schenkung vom Sponsorvertrag
→ KAPITEL 5: Gemischte
und atypische Verträge:
Mischverträge. | |
•
Wechselseitige Schenkungen;
§ 942 ABGB: Hier wird vereinbart, „dass der Schenkende wieder beschenkt werden
muß”. Hier „entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur
in Ansehung des übersteigenden Wertes.” | |
•
Die gemischte Schenkung bildet
„einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten,
Vertrag”;
§ 935 ABGB. Es kommt für die Annahme einer gemischten Schenkung
darauf an, dass die Parteien wenigstens einen Teil der Leistung
schenken wollen. Der entgeltliche Vertragsteil kann zB Kauf oder
Tausch sein. – Auch gemischte Schenkungen kann der Geschenkgeber
nach der Rspr entweder ganz – zB nach § 948 ABGB – widerrufen oder
die (Rück)Zahlung der als geschenkt anzusehenden Wertdifferenz verlangen.
– Zu gemischten Schenkungen kommt es bei bäuerlichen oder gewerblichen
Übergabs- (→ KAPITEL 17: Erbrecht
und Gesellschaft), aber auch Leibrentenverträgen:
§§ 1284 ff ABGB → KAPITEL 2: Leibrentenvertrag. | |
•
Schenkung
unter (einer) Auflage (§ 603 iVm § 956 ABGB): Sie bleibt
Schenkung, weil die Auflage (= Bestimmung des Schenkenden wie das
Geschenk zu verwenden ist) keine Gegenleistung darstellt, sondern
nur sicherstellen will, dass das Geschenk iSd Schenkenden verwendet
wird; zB Geld für Studienaufenthalt in den USA. Erfüllung der Auflage
kann aber verlangt werden. – Es existiert keine gesetzliche Regelung
für diese Schenkungsart. Mehr zur Auflage → KAPITEL 13: Die
Auflage. | |
| |
§ 1270 Satz 3 ABGB bezeichnet den (bewussten) Verlierer
einer Wette, „dem der Ausgang [der Wette] vorher bekannt
war”, als einen „Geschenkgeber”. | |
XII. Schenkung
auf den Todesfall | |
Vgl § 603 iVm § 956 ABGB: Sie ist ein Mittelding
zwischen einer Schenkung unter Lebenden und einer Verfügung von
Todes wegen. Der Schenkungsvertrag wird hier schon zu
Lebzeiten geschlossen, er soll aber erst nach dem
Tode des/r Schenkenden erfüllt werden.
– Die Schenkung ist hier Titel für den späteren Eigentumserwerb,
für den noch die Übergabe des Geschenks als Modus nötig ist. Der
Anspruch des/der Beschenkten ist ein obligatorischer; zu diesen
Fragen: Beispiele. | Schenkungsvertrag
zu Lebzeiten |
Das ABGB
von 1811 verlangt für die Gültigkeit einer Schenkung auf
den Todesfall: | ABGB von 1811 – Rspr |
•
einerseits
einen Widerrufsverzicht des/der Schenkenden und zusätzlich | |
•
Schriftlichkeit (des
Schenkungsversprechens), | |
•
was von der Judikatur (in Entsprechung zu §
943 ABGB) zur Notariatsaktspflicht gesteigert wurde.
Das führt in der Praxis zur Ungültigkeit vieler Schenkungen! | |
| |
|
JBl 2000, 48 (§§ 956, 364c ABGB):
Das Fehlen eines Widerrufsverzichts macht eine
Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich unwirksam. Ein Veräußerungs-
und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten hat aber
eine dem Widerrufsverzicht gleichkommende Warn- und Beweisfunktion
und bewirkt daher die Gültigkeit der Schenkung. | |
|
|
NZ 1985, 69 = HS 14.742: Die Schenkung
auf den Todesfall ist ein Vertrag, weshalb der
Beschenkte eine stärkere rechtliche Stellung besitzt als ein Vermächtnisnehmer;
NZ 1966, 28. | |
|
|
JBl 1977, 258: Schenkungen auf
den Todesfall können „wie jede andere Schenkung widerrufen werden.” | |
|
|
SZ 69/108 (1996): Zum Eigentumsübergang bedarf
es der Übergabe der geschenkten Sache an den Beschenkten. | |
|
|
JBl 1981, 593 oder SZ 69/108 (1996):
Schenkungen auf den Todesfall sind keine Schenkungen iSd § 785 ABGB → Schenkungsanrechnung
| |
|
|
SZ 57/91 (1984): Der Wirksamkeit
als Schenkung auf den Todesfall steht nicht entgegen, dass die Schenkung
unter der Bedingung des Vorablebens des Schenkers
erfolgt. | |
|
|
SZ 65/68 (1992): Eine Schenkung
auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem
Tod des Erblassers / Geschenkgebers als Anfangstermin terminisierte
Schenkung, die erst nach dem Tod des Erblassers aus dessen Nachlaß
erfüllt werden soll. | |
|
|
SZ 65/113 (1992): Der Beschenkte
ist [in Bezug auf das bereits konkretisierte Geschenk] Gläubiger
des Nachlasses. | |
|
|
EvBl 1962/285: Nach der Einantwortung
ist der Beschenkte Gläubiger der Erben. | |
|
|
JBl 2002, 451: Tabernakelkastenfall –
Vgl dazu oben → „Wirkliche
Übergabe” iSd ABGB und NotZwG
| |
|
XIII. Schenkungsanrechnung | |
| |
Die Frage der
Schenkungsanrechnung spielt im Erbrecht eine Rolle;
vgl aber etwa auch § 11 Erbschafts- und SchenkungssteuerG. Es geht
allgemein um die erbrechtliche Anrechnung von Vorempfängen erbberechtigter
oder anderer Personen, die bspw noch zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen
oder andere Zuwendungen erhalten haben, die ohne Anrechnung andere
erb-, pflichtteils- oder unterhaltsberechtigte Personen (die nichts
oder weniger vorweg erhalten haben) benachteiligen würden. – Es
geht dabei um einen Akt ausgleichender Gerechtigkeit → KAPITEL 18: Austeilende
und ausgleichende Gerechtigkeit.
Bedeutsam ist unsere Frage vornehmlich für Kinder, Geschwister,
aber auch Gatten. | Problem |
Das ABGB
regelt die Behandlung der Anrechnung von Vorempfängen an mehreren
Stellen: | Gesetzliche Regelungen |
•
§ 757 Abs
3 ABGB: „In den Erbteil des Ehegatten ist alles
einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen
des Erblassers erhält.” | |
•
§
758 ABGB: Der/Das gesetzliche Voraus(vermächtnis) des
Ehegatten wird nach hA nicht auf den Erbteil angerechnet. | |
•
§ 785 ABGB: Schenkungsanrechnung bei
der Nachlassberechnung auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten
Kindes oder eines Ehegatten; ausgenommen
sind nach leg cit Abs 3 Schenkungen, „die früher als zwei Jahre
vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
gemacht worden sind”. | |
|
SZ 35/40 (1962): § 785 ABGB bezweckt
die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten
Kinder. | |
|
|
SZ 44/30 (1971): Schenkungsabsicht iSd
§ 785 ABGB ist schon gegeben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers
und einer Gegenleistung ein so erhebliches Missverhältnis besteht,
dass sich der Erblasser darüber klar gewesen sein musste. | |
|
|
JBl 1976, 425: Voraussetzung für
einen Anspruch nach den §§ 785, 951 ABGB ist immer eine Vermögensverschiebung,
die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung iSd § 938 ABGB
erfasst wird. | |
|
|
SZ 69/13 (1996): Für die Festsetzung des Schenkungspflichtteils ist
auf den Erbanfall und nicht auf den Zeitpunkt der Zuteilung abzustellen.
– Es ist dabei zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn
die Schenkung unterblieben wäre. | |
|
|
NZ 1993, 13 = EF 68.985: Bei einer gemischten
Schenkung ( → Arten
der Schenkung)
ist der geschenkte Teil anrechenbar. | |
|
•
§ 787 ABGB:
Anrechnung auf den Pflichtteil; vgl etwa EvBl 1999/12:
Anrechnung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung nach dem
bäuerlichen Sondererbrecht → KAPITEL 17: Das
bäuerliche Erbrecht als Anerbenrecht. | |
•
§§ 788, 789 ABGB: zB Anrechnung
von Heiratsgut, Ausstattung, Bezahlung von Schulden eines
volljährigen Kindes, Pflichtteilsvorschuss etc. | |
•
§§ 790-793 ABGB: Anrechnung auf den Erbteil bei
der gesetzlichen Erbfolge. Nach § 790 Satz 1 ABGB
erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Erbfolge von Kindern aus einem
letzten Willen nur dann, wenn dies vom Erblasser „ausdrücklich verordnet”
wird. | |
•
§ 796 Satz 2 ABGB: Anrechnung auf den gesetzlichen
Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach dem Tode des Erblassers. | |
XIV. Die Schenkungsanfechtung | |
| |
|
Schenkungen sind nach
dem Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955, BGBl
141 idgF steuerpflichtig. Der Schenkungsbegriff des Steuerrechts
ist weiterals der des bürgerlichen Rechts. Unter ihn
fallen nicht nur Schenkungsverträge iSd § 938 ABGB, sondern auch
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden. | |
Bei
Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
§ 12 Abs 1 Z 2 leg cit. | Entstehen der Steuerschuld |
| |
Eine Novelle des Erbschafts-
und SchenkungssteuerG (I 2000/42 und weitere Gesetze) brachte wichtige Änderungen:
Teurer wurde insbesondere das Schenken und Vererben von Grundstücken
für die künftig (ab 1.1.2001) der dreifache Einheitswert zur
Bemessung herangezogen wird. Dies soll zu Mehreinnahmen von ca 1
Mrd Schilling führen. Das führte im Herbst 2000 zu einem Schenkungs(vertrags)boom. | Novelle |
| |
Schenkung eines Einfamilienhauses An ... | Bis Ende 2000 | ab. 1.1.2001 | ein Kind I. Steuerklasse | 8.250 S | 28.450 S | Lebensgefährten V. Stuerklasse | 39.760 S | 143.700 S | ein Enkelkind | bisher 10% | mindestens 16% |
| |
| |
| |
| Abbildung .1: Steuerklassen: § 7 ErbStG |
* Die Steuerbegünstigung setzt eine aufrechte Ehe
voraus; Lebensgefährten, geschiedene Gatten oder Verlobte fallen
nicht unter diesen Begriff und gehören zur Steuerklasse V. |
|
Steuer
| |
§ 1. (1) Der Steuer nach
diesem Bundesgesetz unterliegen
|
- der Erwerb von Todes
wegen,
| | - Schenkungen unter Lebenden,
| | - Zweckzuwendungen.
| |
(2)
Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und
Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen
unter Lebenden. |
§ 7. (1) Nach dem persönlichen
Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf
Steuerklassen unterschieden: ... |
| |
§ 14 behandelt sog Freibeträge,
§ 15 Steuerbefreiungen. So sind Schenkungen an
Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel bis zu einem Betrag von 2.200
ı (30.000 S) steuerfrei. – Für Ehegatten gelten noch besondere Steuerbefreiungen,
wie zB Schenkungen unter Lebenden bis 7.300 ı (100.000 S) oder Schenkungen
zwecks Schaffung von Wohnraum, um das dringende Wohnbedürfnis der
Ehegatten (bis 150 m2) zu befriedigen.
Steuerfrei bleiben weiters zB Hausrat, körperliche bewegliche Sachen
von (kunst)geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert, wenn sie mindestens
20 Jahre im Familienbesitz sind etc. | |
| Abbildung 3.2: Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung |
|
Nach § 8 Abs 3 beträgt die Steuer ohne Rücksicht
auf die Höhe der Zuwendung: an gemeinnützige inländische jurPn sowie
inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften:
2,5 Prozent. Zuwendungen an nicht unter lit a fallende Privatstiftungen durch
den Stifter selbst 5 Prozent, und wenn der Stifter eine Privatstiftung
ist: 2,5 Prozent. Nach § 8 Abs 4 erhöht sich der Steuersatz um (weitere)
2 oder 3,5 Prozent, wenn durch die Zuwendung Grundstücke erworben
werden; sog Grunderwerbssteuer-Äquivalent. Nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG unterliegt
nämlich der unentgeltliche Erwerb von Liegenschaften nicht der Grunderwerbssteuer. | |
C. Die
Gläubigeranfechtung |
Im
Zusammenhang mit der Schenkung ist auch die Gläubigeranfechtung
in und außerhalb von Konkursen zu erwähnen. Schuldner versuchen
immer wieder Gläubiger durch Schenkungen zu verkürzen. | |
| |
Dem Anfechtungsrecht nach der Anfechtungsordnung (AnfO)
und der Konkursordnung (KO) kommt die Aufgabe zu,
das den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung
stehende Vermögen des Schuldners gegen Vorgänge zu schützen, die
geeignet sind, die Chancen der Gläubigeranspruchsdurchsetzung zu
verringern oder überhaupt unmöglich zu machen. Verständlicherweise
spielt das Instrumentarium des Anfechtungsrechts in und außerhalb
des Konkurses gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten eine besonders
wichtige Rolle. Ein neuer Anwendungsbereich ist der Schenkungsanfechtung
im Sozialrecht erwachsen → Schenkungsanfechtung
und Sozialhilfe –
Die rechtshistorischen Wurzeln des Anfechtungsrechts reichen bis
ins römische Recht zurück; actio Pauliana. | |
|
OGH 19. 12. 2000, 5 Ob 254/00i, SZ 73/203 = JBl 2001, 721:
Überschuldeter Vater schenkt seinen minderjährigen Kindern eine
Liegenschaft, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. –
OGH: Für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht bei der Schenkungsanfechtung kommt
es grundsätzlich auf die Gutgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters
oder Kollisionskurators an. Hat aber der von der gesetzlichen Vertretung
ausgeschlossene Vater einen gutgläubigen Kollisionskurator für den
Minderjährigen als Werkzeug missbraucht, wird die Kenntnis des Vaters
dem Minderjährigen zugerechnet. | |
|
II. Anfechtung außerhalb
des Konkurses | |
Rechtsquelle: – AnfO, Kaiserliche VO vom
10. Dezember 1914, RGBl 1914/337 | |
§
1. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners
betreffen, können außerhalb des Konkurses nach
den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers
angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. | |
a)
wegen Benachteiligungsabsicht
| |
§
2. Anfechtbar sind: | |
. Alle
Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten
Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn
Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat; | |
. alle
Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt
werden und die er in den letzten zwei Jahren vor
der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht
bekannt sein musste; | |
. alle Rechtshandlungen,
durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und
die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung
gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber
anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen
vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der
Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners
weder bekannt war noch bekannt sein musste; | |
b) wegen Vermögensverschleuderung
| |
4. die im letzten Jahre vor der Anfechtung
vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern
der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende
Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste. | |
§ 3.
Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor
der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen: | |
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es
sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um
gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener
Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder
durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen
worden ist; | |
...” | |
III. Anfechtung nach
der Konkursordnung: §§ 27-43 KO | |
| |
§ 27 KO zieht den Rahmen: | |
„Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung
vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen,
können ... angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam
erklärt werden.” | |
| |
1. Angefochten
werden können | |
•
wegen Benachteiligungsabsicht
des Gemeinschuldners Rechtshandlungen bis zu 10 Jahre vor
Konkurseröffnung (§ 28 Z 1 KO); | |
• wegen Vermögensverschleuderung 1 Jahr vor
Konkurseröffnung (§ 28 Z 4 KO); | |
•
unentgeltliche
Verfügungen 2 Jahre vor Konkurseröffnung (§ 29
KO). | |
•
Anfechtbar
sind bspw auch vorgenommene Sicherstellungen (zB Pfandrechte) oder
Befriedigungen eines Gläubigers, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder nach Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher
gewährt wurden; § 30 KO. | |
Das
Anfechtungsrecht steht dem Masseverwalter zu; §
37 Abs 1 KO. Die Anfechtung wird durch Klage binnen 1 Jahres nach
Konkurseröffnung oder Einrede geltend gemacht; § 43 Abs 1 und Abs 2
KO. – Die Anfechtung ist auch gegen Erben und andere Rechtsnachfolger
iSd § 38 KO zulässig. | Masseverwalter |
IV. Schenkungsanfechtung
und Sozialhilfe | |
Von praktischer Bedeutung
ist die Schenkungsanfechtung auch im
Sozialhilferecht
der Länder. Danach können Schenkungen, die ein Sozialhilfeempfänger
innerhalb der letzten Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit (oder
auch nach der Beendigung von Leistungen) gemacht hat, vom Sozialhilfeträger
angefochten werden. Die Anfechtungstatbestände und -fristen sind
länderweise verschieden. | Sozialhilfe |
Wien (§ 26 WSHG 1972, LGBl 1973/11 idgF)
kennt eine zweijährige, das Burgenland (§ 46 BgldSHG, LGBl 2000/5),
Niederösterreich (§ 41 NÖSHG 1999, LGBl 2000/15) und Oberösterreich
(§ 48 OÖSHG 1998, LGBl 2) eine fünfjährige Frist und die Steiermark
kennt wie Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Salzburg keine Regelung,
sondern ficht in Einzelfällen nach der AnfO an. | |
Ersatz durch den Geschenknehmer | Beispiel: NÖ |
NÖSHG: § 41. (1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre
nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende
Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer
(Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens
das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. | |
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes
(Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens)
begrenzt. | |
Durch den Wegfall der Sparbuchanonymität ab 1.11.2000 können
Träger (Länder und Sozialämter) leichter auf das Vermögen von Sozialhilfe-
und Pflegegeldbeziehern greifen, die bisher durch die Anonymität
der Sparbücher geschützt waren. Langen eigenes Einkommen und/oder
Pension nicht aus, um die vom Heim erbrachten Pflegeleistungen zu
finanzieren, wird auf das Vermögen (insbesondere
auch Sparbücher) des/der Betreuten zurückgegriffen. – Allenfalls
gemachte Schenkungen können – wie ausgeführt – angefochten werden. | |