Pflichten der Arbeitnehmer:innen
Nicht nur die Arbeitgeber:innen, auch die Arbeitnehmer:innen müssen einen Beitrag zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen leisten. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 15 ASchG) legt u.a. folgende allgemeine Verpflichtungen für MitarbeiterInnen fest:
- Vermeidung von Gefährdungen
- Melde- und Warnpflicht
- Sach- und fachgerechte Anwendung der Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe sowie Arbeitsverfahren
- Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
- Zusammenarbeit mit Arbeitgeber:innen & Präventivdiensten
Neben den genannten Pflichten besteht auch ein Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer:innen in Bezug auf Arbeitnehmer:innenschutz.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen dienen dem eigenen Schutz sowie dem Schutz der Arbeitskolleg:innen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen!
Kontakt
DLE für Sicherheit & Gesundheit
Josef-Hirn-Straße 5-7, 9. Stock
6020 Innsbruck
Erreichbarkeit Sekretariat
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Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr