Arbeitsschutzausschuss (ASA) & Zentraler Arbeitsschutzausschuss (ZASA)
Lt. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 88 ASchG) sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, für jede Arbeitsstätte, in der regelmäßig mind. 100 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, mindestens einmal pro Jahr einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Dieser Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Arbeitgeber:in (oder beauftragte Vertreter:in (Vorsitz))
- Leitende Sicherheitsfachkraft (SFK) oder Vertreter:in
- Arbeitsmediziner:in
- Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)
- Vertreter:innen der Betriebsräte
- Verantwortlich Beauftragte für Arbeitnehmer:innenschutz, sofern bestellt
Der Ausschuss dient der gegenseitigen Information bzw. dem Erfahrungsaustausch und gewährleistet die Koordination der innerbetrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen. Insgesamt soll eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitsbedingungen bewirkt werden.
Im Fall von mehreren Arbeitsstätten mit je einem ASA, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, zusätzlich einen zentralen Arbeitsschutzausschuss (ZASA) einzurichten.
Informationen für ASA/ZASA Mitglieder am SharePoint SiGe
Kontakt
DLE für Sicherheit & Gesundheit
Josef-Hirn-Straße 5-7, 9. Stock
6020 Innsbruck
Erreichbarkeit Sekretariat
Montag bis Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr