Transkription:
Von den Lehreren.
[...]
31mo Massen die ordentl. und gewohnliche Vorlesungen auf der Universitet, und zwar in der vorgeschribenen Kleidung nicht aber zu Haus abgehalten werden.
37mo Sollen sowohl überhaubt als in allen Versamblungen schmachworthe, und anzüglichen Redensarthen, eines Lehrers gegen den anderen auf das schärfeste widerumb verbothen werden, und weillen die traurige erfahrung gelehret, daß alle bis anhero darwider gebrauchte Mittel zu ausrottung dises ybels nicht hinlänglich gewesen, so seye der schuldige das erst, und zweytemahl mit dem Drittl seynes Gehalts, das drittemahl aber mit der absezung von seinem Lehrambt annoch bleiblich zu bestrafen, wäre aber Jemandt Bey der universitet der disfalls schon öfters ermohnet worden, so solle auch dessen Cassation Bey der ersten Betrettung ohne weiters vollzochen werden.
Norma Studiorum proscripta a Comissario D. Martini. Datum Innsbrugg den 28ten August 1765. UAI, Rektorat 1728–1792. (Abschrift)
In der Juridischen Facultät hätten Ihre Majestät p:p: die Besoldung eines jeden der vorhandenen vier Lehrer auf jährliche 1000 f. dergestalt gnädigst festgesetzet, das die Zulage besonders in Ansehung des Professoris Canonum auch aus dem Jesuitenfundo bestritten werden solle. Damit aber, wie es zu zeitten geschehen, nach erhaltener Besoldung, der bisher bezeigte Eifer nicht erwalte. So gehe allerhöchst Ihrer Majestät p:p: ausdrucklicher Befelch dahin, denselben zu bedeüten, das diese Vermehrung in Fall sich zeigenden Unfleisses, oder boshaften Zanck Geistes den betreffenden Lehreren wider abgenohmen werden wurde, mithin keiner anderst hierzu ein Recht beybehalten könne.
Schreiben Gubernium an Rektor und Senat, 27. Juli 1774. UAI, Rektorat 1728–1792.
Bey dieser Gelegenheit kann man auch nicht umhin Einem Hochlöblichen Landes Gubernium zu überstellen, ob nicht in Folge mehrfältig ergangener allerhöchster Verordnungen von dortaus eine ernstliche, und nachdrucksame Ermahnung an die Lehrer des Lyzeums zu erlassen nöthig geachtet werde, daß sie sich von den immerwährenden seit einiger Zeit wieder neuerlich überhand nehmenden Uneinigkeiten zu enthalten, und die dem Corps der Lehrer so anständige, als nöthige Ruhe und Eintracht herzustellen, und stets beyzubehalten beflissen seyn sollen.
Schreiben Studienkommission (Coreth, Egloff, Menghin, Albertini) an Gubernium v. 6. Mai 1783. TLA, Studienkommission de anno 1783 U 15.
Schon in den Statuten der Universität Innsbruck handelte der Artikel 6 über die Sitten und das Leben der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätsangehörigen und es wurde darauf hingewiesen, dass zuallererst die Professoren stets ehrenhafte Sitten mit Gelehrsamkeit verbinden müssten.
Auch wenn das Professorenkollegium mit zwischen 12 (Lyzeum) und 24 Professoren (Universität) klein war, wurden doch immer wieder Zwistigkeiten ans Gubernium bzw. an die Wiener Hofstellen gemeldet. Vor allem die Juridische Fakultät fiel mehrmals durch die ausgeprägte Streitsucht einiger Professoren unangenehm auf. Eventuelle Konflikte innerhalb des Jesuitenordens bzw. zwischen der Geistlichkeit scheinen nicht an die Öffentlichkeit gelangt zu sein.
Auf jeden Fall wurde von einem Professor ein vorbildhafter Lebenswandel erwartet, damit er den Studenten als Beispiel vorangehen könne, die selbst wieder – als spätere Inhaber wichtiger Ämter – ein untadeliges Verhalten an den Tag legen sollten. Das Betragen der Professoren wie der Studenten sollte aber auch der Universität zur Ehre gereichen.
Über eine Durchführung der in den Quellen angedrohten Bestrafungen ist in den vorhandenen Quellen nichts zu finden.
(Margret Friedrich)