Reisekostenzuschüsse

Die Universität Innsbruck ist bestrebt, ihren CO2-Fußabdruck zu verkleinern, ohne dabei Forschung, Vernetzung und Lehre einzuschränken. Aus diesem Grund sind mit 01.06.2021 Richtlinien für Reisen in Kraft getreten. 

  • Soweit Flüge unternommen werden müssen, ist ab 01.10.2021 eine zusätzliche Flugabgabe (= Klimabeitrag) aus dem jeweiligen Reisebudget (Globalbudget bzw. Projektbudget, Alternativkontierung möglich) an die Universität Innsbruck zu leisten. Bei erstmaliger Reise im Kalenderjahr beträgt diese 10% der Flugkosten, mindestens jedoch 50 Euro pro Flug (ein Hin- und Rückflug wird als ein Flug gesehen),  ab dem zweiten Flug im Kalenderjahr beträgt der Klimabeitrag 20% der Flugkosten, mindestens jedoch 50 Euro pro Flug (ein Hin- und Rückflug). Für externe Personen und externe Lehrende, deren Reisekosten von der Universität Innsbruck übernommen werden, beträgt der Klimabeitrag 10 %, mindestens jedoch 50 Euro pro Flug (Hin- und Rückflug). Diese Personengruppe ist aus verwaltungstechnischen Gründen erst mit 1. Jänner 2022 mit einbezogen.
  • Mit dieser Abgabe werden Projekte zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks finanziert. Über die Mittelverwendung wird jährlich Bericht erstattet. 
  • Eine mögliche Preisersparnis durch Nutzung von Flugverbindungen (Schlagwort: Billigflugangebote) ist generell kein rechtfertigendes Kriterium mehr für die Wahl dieses Reisemittels. Auch einzelne - durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erforderliche- Übernachtungen werden künftig in Kauf genommen.
  • Nachtzüge, Schlaf- oder Liegewagen können eine komfortable Alternative zu Flügen darstellen.
  • Kurzstreckenflüge an Orte, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, werden künftig nicht mehr unterstützt und daher auch nicht mehr refundiert. Hierunter fallen alle Inlandsflüge, alle Flüge in die Schweiz und Flüge mit Zieldestination München, Frankfurt, Stuttgart, Straßburg, Venedig, Mailand, Turin, Genua. Bei erforderlichen Langstreckenflügen sind notwendige Zwischenlandungen an diesen Destinationen von der Regelung ausgenommen.
  • Auch bei allen anderen Flügen sollen unnötige Zwischenlandungen soweit als irgend möglich vermieden werden und gegebenenfalls Nachtzugverbindungen der Vorzug gegeben werden.

Die Nutzung von PKWs ist nur gerechtfertigt, wenn einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist:

  • Notwendigkeit des Transports schwerer oder sperriger Gegenstände
  • Unerreichbarkeit des (Teil-) Reiseziels mit öffentlichen Verkehrsmitteln (wenn die Vorortanmietung eines PKWs nicht in Frage kommt)
  • dienstliche oder private Notwendigkeit im Ausnahmefall 
  • relevante Zeitersparnis bei Strecken unter 200 km. (Als relevant gilt eine Zeitersparnis nur, wenn die PKW-Fahrzeit insgesamt länger als 30 Minuten dauert & die Fahrzeit sich durch die PKW-Nutzung um zumindest die Hälfte reduziert.)

Für detaillierte Informationen klicken Sie bitte auf folgenden Link: Klimafreundliches Reisen

Allgemeine Informationen zu Reisekostenzuschüssen der Fakultät 

  • die Teilnahme an Kongressen, Tagungen und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
  • Auslandsaufenthalte zum Studium neuer wissenschaftlicher Methoden oder didaktischer Arbeitsweisen (Studienaufenthalt)
  • sonstige im Aufgabenbereich der Universitäten gelegene vergleichbare Aktivitäten .

Auf die Gewährung von Reisekostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse können nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel vergeben werden.

  • Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der drei Institute der Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik können pro Kalenderjahr und Person einen Reisekostenzuschuss von max. 1.500,00 Euro pro Kalenderjahr beantragen.
  • Projektmitarbeiter*innen gebührt ein Reisekostenzuschuss in halber Höhe, das sind max. € 750,- pro Kalenderjahr und Person.

Während der Reise muss jedenfalls ein Dienstverhältnis zur Universität Innsbruck bestehen.

Ablauf für Anträge auf Reisekostenzuschüsse 

1. Eine kurze Übersicht, was zur reibungslosen Abwicklung bei der Einreichung von Reisekostenabrechnungen zu beachten ist, finden Sie unter folgendem Link: Reisekosten-Information

2. Beantragen Sie eine Freistellung vor Antritt der Reise

Stellen Sie den Antrag im VIS-online

3. Beantragen Sie den Reisekostenzuschuss

  • Beantragen Sie gleichzeitig mit der Freistellung unter der Rubrik "Allgemeine Anmerkungen" den Reisekostenzuschuss. Hierbei ist jedenfalls anzuführen, wie sich die Kosten zusammensetzen (Transportkosten, Hotel, Tagungsgebühren) und ob der Reiskostenzuschuss

- aus dem Globalbudget (Reisekostenkontingent je Mitarbeiter*in)
- aus (individuell zugewiesener) Forschungsförderung oder
- aus Projektmitteln
beantragt wird.
Unbedingt anzugeben ist auch der Reisezweck wie z.B. Teilnahme an Konferenz und/oder ob ein Vortrag gehalten oder ein Paper präsentiert wird. 

Achtung: Bei Tagungen und Kongressen ist u.U. eine 20%ige MwSt. abzuführen.

Bitte beachten Sie, dass das persönliche Reiskostenkontingent nicht überschritten wird.

  • Sie werden dann vom Büro des Dekans über die Höhe des genehmigten Reisekostenzuschusses informiert.
  • Ansprechpartner für inhaltliche Fragen (Anträge, Richtlinien, Genehmigung) ist das Büro des Dekans: Dean-EconStat@uibk.ac.at

4. Nach Rückkehr von der Reise reichen Sie die Abrechnung ein

  • vgl. Reisekosten-Information
  • Füllen Sie das Abrechnungsformular aus und legen Sie die Originalbelege sowie die Zahlungsbestätigung bei und senden Sie diese an das Büro des Dekans der Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik.

Achtung! Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, muss auch eine Beilage zum Freistellungformular (siehe Seite 2) ausgefüllt werden. 

5. Auszahlung der Zuschüsse:

Bereits genehmigte Anträge werden nach Einlangen der Abrechnung unverzüglich zur Auszahlung weitergeleitet.

Die Auszahlungen werden von der Personalabteilung vorgenommen.

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