Informationen zum Förderungsstipendium

  1. Ein Förderungsstipendium kann vergeben werden an:
     - österreichische Staatsbürger/innen;
     - Staatsbürger/innen aus einem EWR-Staat;
     -
    gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Studienförderungsgesetz § 4)
     
  2. Stipendienhöhe: mindestens € 750,--/maximal € 3.600,-- (einmalige Auszahlung).

  3. Bewerbungen sind vom 06. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 sowie vom 16. September 2024 bis 04. Oktober 2024 über das Studierendenportal LFU:online zu beantragen.  Sollte eine Beantragung über LFU:online nicht möglich sein, können Sie Ihren Antrag persönlich (Antragsformular) in der Fakultäten Servicestelle, Innrain 52a, Ágnes Heller Haus, 2. OG, Zi. Nr. 02N040, 6020 Innsbruck abgeben.

  4. Die Ausschreibungsbedingungen der jeweiligen Fakultät müssen erfüllt werden.

  5.  Die im Studienplan/Curriculum vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters darf nicht überschritten werden. Ausnahme: allfälliger wichtiger Grund (§ 19 StudFG). Bei Tätigkeiten als Studentenvertreter/innen wird ein zusätzliches Toleranzsemester berücksichtigt. Die entsprechende Bestätigung der ÖH kann in LFU:online hochgeladen werden. Berufstätigkeit und/oder Zweitstudium sind kein Grund für eine Studiendauerüberschreitung.

  6.  Neue Verordnung zur Berechnung der Regelstudiendauer aufgrund von COVID-19 vom 09.09.2020:
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011138

  7. Bitte den Antrag vollständig ausfüllen (z. B. Tel.-Nr., Bankbezeichnung, BIC, IBAN)

  8. Dem Antrag eine Beschreibung der Diplom-, Masterarbeit bzw. Dissertation beilegen.

  9. Das Formular „Kostenaufstellung muss vollständig ausgefüllt und vom Gutachter/von der Gutachterin (=Betreuer/in) vor Abgabe des Antrags unterfertigt sein.
    Grundsätzlich werden keine Lebenserhaltungskosten gefördert. Bei Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des Wohnortes können Mehraufwendungen ersetzt werden. Diese Kosten sind separat in der Kostenaufstellung auszuweisen.

    Literatur wird nur dann gefördert, wenn die Bücher nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek bzw. Fachbibliothek abgegeben werden.
    Nicht gefördert werden Chemikalien, langfristige Investitionsgüter, das Binden der wissenschaftlichen Arbeit, Studiengebühren und die Anstellungen von MitarbeiterInnen (z. B. Studentische MitarbeiterInnen).

  10. Der Finanzierungsplan muss dem Antrag beigelegt werden (Finanzierungsplan = wie habe ich bisher meine Arbeit finanziert und wie finanziere ich meine Diplomarbeit/ Masterarbeit/Dissertation, wenn ich kein Stipendium erhalte).

  11. Nach der Entscheidung der Studiendekan/innen erhalten alle Antragsteller/innen Verständigung via LFU:online. Bei Studierenden, die ein Stipendium erhalten, wird die vom Antragsteller/von der Antragsstellerin mitgeteilte Bankverbindung angegeben. Bitte die Richtigkeit kontrollieren und im Falle eines Fehlers sofort die Fakultäten Servicestelle verständigen
    (Fakultaetenservicestelle@uibk.ac.at).

  12. Sollte Ihnen ein Förderungsstipendium zuerkannt werden, müssen Sie nach Abschluss der wissenschaftlichen Arbeit einen Abschlussbericht (mit Belegen) über die widmungsgemäße Verwendung der zuerkannten Mittel abliefern.

Stand: 26.02.2024

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