Policy für das Forschungsdatenmanagement an der Universität Innsbruck

Die Universität Innsbruck erkennt die grundlegende Bedeutung von Forschungsdaten und deren Management für eine qualitativ hochwertige Forschung und die wissenschaftliche Integrität an. Sie ist bestrebt, im Umgang mit Forschungsdaten und deren Management die jeweils modernsten Standards umzusetzen.

Die Universität Innsbruck sieht korrekte und einfach zugängliche Forschungsdaten als grundlegenden und integralen Bestandteil der Forschungsarbeit an. Da diese für die Überprüfung von Forschungsprozessen und -ergebnissen unerlässlich sind, haben entsprechend gesicherte und aufbereitete Forschungsdaten nachhaltigen Wert für Forschung und Lehre. Zudem besteht das Potenzial ihrer Nutzung durch die Gesellschaft.

Diese Policy wurde am 01. Dezember 2021 durch das Rektorat verabschiedet und gilt für alle an der Universität Innsbruck tätigen Forschenden. Im Fall einer Forschungsfinanzierung durch Dritte haben die Bestimmungen der einschlägig abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum, der Zugangsrechte, der Verwertungsrechte und der Aufbewahrung der Forschungsdaten Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Policy.

Eine grundsätzliche Regelung zu den Rechten am geistigem Eigentum (IPR) ist im Arbeitsvertrag zwischen Forschenden und der Universität enthalten. IPR können auch durch weitere Vereinbarungen (z.B. Förder-, Konsortial-, Forschungs- und Entwicklungsverträge) geregelt sein. Wenn die Universität Innsbruck Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, hat sie das Recht, über die allfällige Veröffentlichung und Weitergabe der Forschungsdaten gemeinsam mit den Forschenden zu entscheiden.

Relevante Forschungsdaten sind gemäß den Vorgaben dieser Policy in geeigneten globalen oder nationalen fachspezifischen Repositorien oder im institutionellen Repositorium der Universität Innsbruck zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Die Forschungsdaten müssen mit persistenten Identifikatoren versehen sein.

Die Wahrung der Integrität von Forschungsdaten sowie die Einhaltung der FAIR-Prinzipien ist hierbei von großer Bedeutung. Forschungsdaten sind korrekt, vollständig, unverfälscht und zuverlässig aufzubewahren. Zudem müssen ihre Auffindbarkeit, Identifizierbarkeit, Zugänglichkeit, Nachvollziehbarkeit, Interoperabilität und, soweit möglich, ihre Nachnutzbarkeit und Replizierbarkeit gewährleistet sein.

Sofern keine Rechte Dritter, gesetzliche Verpflichtungen, Rektoratsbeschlüsse, vertragliche Vereinbarungen oder sonstige gerechtfertigte Interessen entgegenstehen, sind Forschungsdaten unter Beachtung der Rechte am geistigem Eigentum mit einer freien Lizenz zu versehen und offen verfügbar zu machen.

Die Einhaltung von Zitiernormen und von Vorgaben hinsichtlich der Veröffentlichung ist ebenso zu gewährleisten wie die Nachvollziehbarkeit der Datenquellen, damit die Originalquellen bei einer Nachnutzung genannt werden können.

Im Rahmen der geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sind Forschungsdaten und Aufzeichnungen gemäß dieser Policy, Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums sowie allfälligen Vorgaben von Drittmittelgebern aufzubewahren und zugänglich zu machen. Forschungsdaten, die in Zukunft von historischem Interesse sein werden, sowie die dazugehörigen Aufzeichnungen, sind zu archivieren.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für Forschungsdaten und Aufzeichnungen beträgt 10 Jahre nach der Vergabe eines persistenten Identifikators oder nach der Veröffentlichung der betreffenden Arbeit bzw. nach Abschluss der Forschungstätigkeit. Im Falle einer Veröffentlichung im institutionellen Repositorium der Universität Innsbruck werden die verantwortlichen Forschenden nach Ablauf dieser 10 Jahre in geeigneter Art und Weise kontaktiert, um die Weiterverwendung der Daten abzustimmen. Im Zuge von Entscheidungen über die Aufbewahrung oder Vernichtung von Forschungsdaten sind die Interessen und Vertragsbestimmungen von Drittmittelgebern und anderen Beteiligten, insbesondere Mitarbeitenden und Projektpartnern, sowie Aspekte der Vertraulichkeit, Sicherheit, Ethik und rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Jegliche diesbezügliche Entscheidung ist zu dokumentieren.

Wenn im Rahmen der Forschungstätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt zu verarbeiten und zu nutzen. Beim Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind die erhöhten Anforderungen des Datenschutzes zu beachten. Die österreichischen Datenschutzgesetze (Österr. Datenschutzgesetz, kurz DSG, samt Anpassungsgesetzen) und die europäische Datenschutzgrundverordnung (GDPR) sowie die bestehenden Richtlinien der Universität Innsbruck zu Datenschutz und Datensicherheit sind stets zu beachten. Dies gilt sowohl für die Verarbeitung elektronischer Daten als auch für den Umgang mit nicht-elektronischen Daten (z.B. auf Papier).

Verantwortlichkeiten, Recht und Pflichten

Die Verantwortung für das Forschungsdatenmanagement während und nach der Forschungstätigkeit liegt bei der Universität Innsbruck und den einzelnen Forschenden. Die Vorgehensweise hat im Einklang mit anerkannten nationalen und internationalen Verhaltenskodizes für verantwortungsvolle Forschungstätigkeiten zu stehen. Im Folgenden sind die Zuständigkeiten der Universität Innsbruck sowie die ihrer Forschenden aufgeführt.

  1. Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen für den Betrieb und den Erhalt von unterstützenden Dienstleistungen und Infrastrukturen für das Forschungsdatenmanagement nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten;
  2. Konzipierung und Bereitstellung von Prozessen und Dienstleistungen für die sichere Erfassung, Speicherung und Ablage von Forschungsdaten sowie die Implementierung von Qualitätssicherungsprozessen zur Unterstützung des gegenwärtigen und zukünftigen Zugangs zu Forschungsdaten während und nach Abschluss der Forschungsarbeiten;
  3. Förderung bewährter wissenschaftlicher Praktiken durch einschlägige Aus- und Weiterbildungsangebote sowie die Unterstützung der Forschenden im Prozess (z.B. die Unterstützung bei der Erstellung von Datenmanagementplänen), insbesondere in Bezug auf die Erfüllung aller organisatorischen, rechtlichen, institutionellen und anderen vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen zum Umgang mit Forschungsdaten innerhalb der Universität Innsbruck und gegenüber Dritten.
  1. Management der Forschungsdaten im Einklang mit den in dieser Policy formulierten Grundsätzen und Anforderungen; im Rahmen von kooperativen Forschungsprojekten umfasst dies auch die Festlegung von Zuständigkeiten;
  2. Sammlung, Dokumentation, Speicherung, Archivierung, Zurverfügungstellung und Vernichtung von Forschungsdaten und der dazugehörigen Aufzeichnungen; den WissenschafterInnen obliegt es insbesondere, über die Relevanz der Forschungsdaten und damit über die Ablage in einem Repositorium zu entscheiden.
  3. Erstellung und Aktualisierung von Datenmanagementplänen (DMP), in denen das Vorgehen in den Bereichen Sammlung, Verwaltung, Integrität, Vertraulichkeit, Aufbewahrung, (Nach)Nutzung und Veröffentlichung von Forschungsdaten ausdrücklich festgelegt ist;
  4. Erfüllung aller organisatorischen, rechtlichen, institutionellen und anderen vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen zum Umgang mit Forschungsdaten innerhalb der Universität Innsbruck und gegenüber Dritten.

ANNEX

Definitionen

Forschungsdaten sind alle Informationen (unabhängig von ihrer Form oder Darstellung), die zur Unterstützung oder Validierung der Entwicklung, Ergebnisse, Beobachtungen oder Erkenntnisse von Forschungsvorhaben benötigt werden, einschließlich kontextbezogener Informationen. Zu den Forschungsdaten gehören alle Materialien, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit entstehen, einschließlich Digitalisate, Aufzeichnungen, Quellenforschung, Experimente, Messungen, Umfragen und Interviews. Dies inkludiert auch Software und Code. Forschungsdaten können verschiedene Formen annehmen: Während der Lebensdauer eines Forschungsvorhabens können Daten als Abstufungen von Rohdaten, verarbeiteten Daten (einschließlich negativer und nicht schlüssiger Ergebnisse), gemeinsam genutzten Daten und veröffentlichten Daten mit unterschiedlichen Zugangsstufen, einschließlich offener Daten, eingeschränkter Daten und geschlossener Daten, vorliegen.

Forschende im Sinne dieser Policy sind alle Mitarbeiter*innen der Universität Innsbruck (= das gesamte wissenschaftliche und das gesamte allgemeine Personal mit einem Beschäftigungsverhältnis) sowie alle Studierende, die für ein Doktorats- und PhD-Studium an der Universität Innsbruck eingeschrieben sind und Forschung betreiben.

Daten mit persistenten Identifikatoren (z.B. DOI) zu versehen, bedeutet, den Daten einen solchen zuzuweisen. Falls erforderlich (z.B. durch einen Geldgeber), kann es auch notwendig sein, den Daten einen eindeutigen Identifikator des/der Forschenden (z. B. ORCID) zuzuweisen.

Ein Datenmanagementplan (DMP) ist ein strukturierter Leitfaden, der die gesamte Entwicklung der Daten abbildet und bei Bedarf aktualisiert werden kann. Datenmanagementpläne müssen sicherstellen, dass Forschungsdaten auffindbar, verfügbar, authentisch, zitierfähig und ordnungsgemäß gespeichert sind und dass sie klar definierten rechtlichen Rahmenbedingungen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen für die spätere Nutzung entsprechen. Idealerweise sollten DMP in einem maschinell verwertbaren Format bereitgestellt werden.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten - personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. 

Diese Richtlinie wurde im Mitteilungsblatt am 06.04.2022 veröffentlicht.


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