FAQ zum Verfahren nach § 99 (1) UG 2002

Allgemeines

Die Rechtsgrundlagen zu Berufungsverfahren finden Sie hier.

Der Frauenförderungsplan der UIBK sieht bei gegebener Unterrepräsentation vor, dass Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation wie der bestqualifizierte Mitbewerber vorrangig in den Besetzungsvorschlag aufzunehmen und mit diesen auch vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen sind.

Nein, §99(1) UG sieht keine Fristen vor. Allerdings handelt es sich um ein abgekürztes Berufungsverfahren, das zügig ablaufen sollte.

Nein, §99 (1) UG sieht keine Fristen vor. Allerdings handelt es sich um ein abgekürztes Berufungsverfahren, das zügig ablaufen sollte. 

Normalerweise endet das Verfahren mit der Berufung des bestgeeigneten Kandidaten / der bestgeeigneten Kandidatin.

Das Verfahren kann aber auch ohne Besetzung beendet werden, z.B. wenn es keine geeigneten Kandidat:innen gibt, die Berufungsverhandlungen mit den ausgewählten Kandidat:innen scheitern oder bei geplanter Neuausrichtung der Professur im Rahmen strategischer Überlegungen.

1. Phase - Stellenfreigabe

In der Regel dienen befristete Professuren zur Überbrückung eines bestimmten Bedarfs. Sie können für eine Laufzeit bis zu 5 Jahren ausgeschrieben und besetzt werden.

Professuren mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren müssen nicht gesondert gewidmet werden, soweit das Kontingent des Entwicklungsplans noch nicht erschöpft ist.

Professuren mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind im Entwicklungsplan auszuweisen.

Soweit sie nicht bereits im Entwicklungsplan ausgewiesen sind, muss ein Widmungsantrag – am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Stellenfreigabe – eingebracht werden.

Der Widmungsantrag kann formlos, per E-Mail, von dem/der Dekan:in an das Büro des Rektors/der Rektorin gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, das BfB (Büro für Berufungen) in cc zu setzen. Das Büro des Rektors/der Rektorin holt nach Befassung des Senats beim Universitätsrat die Genehmigung ein.

Ein Antrag auf Stellenfreigabe kann formlos von dem/der Dekan:in an den/die Rektor:in gestellt werden.

Der Fakultätsrat macht einen Vorschlag, der vom Rektor/von der Rektorin freigegeben wird. Das Gremium besteht aus den Professor:innen des Fachbereichs, dem die Stelle zugeordnet ist. Es können noch weitere Personen (z.B. Studierende, Institutsmitglieder) kooptiert werden. Der AKG ist jeder Sitzung des Gremiums hinzuziehen.

Der AKG ist zu Sitzungen des Gremiums einzuladen, nimmt beratend teil (kein Stimmrecht) und kann in den Sitzungen Anträge stellen.

Der Fakultätsrat meldet die kooptierten Personen, gemeinsam mit dem Vorschlag der Professor:innen des Fachbereichs, der Rektorin.

Ab der ersten Sitzung können Personen mittels einfacher Mehrheit kooptiert werden, die Rektorin ist darüber zu informieren.

  • Recht auf Sitzungsteilnahme
  • Anhörungsrecht vor den Beschlüssen
  • Protokolleinsicht und Recht zur Stellungnahme

Sie haben allerdings kein Stimmrecht.

Das SP dient der fachlichen Einordnung der Professur sowohl im Instituts- als auch im Universitätskontext. Es beschreibt die Fakultät und das Institut, dem die Professur zugeordnet ist, in ihrer aktuellen Ausrichtung und Ausstattung und definiert die Zukunftsvorstellungen.

Zudem bildet es die Grundlage für den vom Gremium zu erstellenden Entwurf für den Ausschreibungstext.

Der/die Dekan:in erstellt das SP in Abstimmung mit dem Gremium und dem Fakultätsrat. Dabei sollen unter Berücksichtigung der vorhandenen und zusätzlich notwendigen Ressourcen die von der Professur erwarteten Aufgaben und Ziele analysiert und dargelegt werden.

Das SP hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:

  • Fachliche Widmung der Professur
  • Institutionelle Zuordnung der Professur
  • Forschungsschwerpunkte
  • Lehrleistungen
  • Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung

Das SP sollte zudem weitere erwartete Aufgaben des zukünftigen Stelleninhabers/der zukünftigen Stelleninhaberin, wie z.B. Kooperationen und Third Mission, definieren. Darüber hinaus ist es wichtig, die am Institut vorhandenen Ressourcen zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche notwendige Ressourcen (z.B. Räume, Personal) zu definieren. 

Nein! Es handelt sich um die Darlegung des Ist-Standes und der Vision, wie die Professur eingebettet werden soll. Im SP genannte zusätzliche Ressourcen dienen als Hinweis, wie die Umsetzung der Vision erfolgen könnte. Die für die Professur konkret zur Verfügung gestellten Ressourcen werden im Rahmen der Berufungsverhandlung diskutiert und durch den/die Rektor:in final festgelegt und zugesagt.

Der Kriterienkatalog ist Teil des Qualifikationsprofils, welches durch das Gremium in Abstimmung mit dem/der Dekan:in festgelegt wird. Er präzisiert die Anstellungserfordernisse und die Gewichtung der einzelnen Kriterien zueinander.

Anhand dieser Gewichtung werden Prioritäten definiert, die die wissenschaftliche Exzellenz der Kandidat:innen beurteilbar machen sollen und selbstverständlich immer die Qualität und nicht die Quantität der wissenschaftlichen Leistungen im Fokus haben.

Er wird – falls Gutachten eingeholt werden - den Gutachter:innen als Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bewerbungen übermittelt und hat so für die Erstellung der Gutachten - neben den Anstellungserfordernissen und dem Ausschreibungstext - eine zentrale Bedeutung.

2. Phase - Ausschreibung und Bewerber:innenauswahl

Die Professur ist gem. §107 UG für zumindest 3 Wochen im In- und Ausland auszuschreiben. Das BfB beauftragt die Ausschreibung im Mitteilungsblatt, das Dekanat schreibt – falls vom Gremium gewünscht - in anderen Medien aus. Die Kosten für die Ausschreibung in anderen Medien sind aus dem Fakultätsbudget zu tragen.

Offensichtlich ungeeignet sind nur jene Kandidat:innen, die die Ausschreibungskriterien nicht erfüllen. Das ist der Fall, wenn zentrale Anstellungserfordernisse offensichtlich nicht vorhanden sind (z.B. fehlendes Doktorat). Bspw. der Ausschluss von Bewerber:innen, die keine Habilitation haben, ist nur dann zulässig, wenn keine habilitationsäquivalente Leistungen vorliegen. Was als habilitationsäquivalente Leistung anzusehen ist, beurteilt das Gremium. Im Regelfall werden daher nur wenige Kandidat:innen als offensichtlich ungeeignet auszuscheiden sein.

Unter dem wissenschaftlichen Alter versteht man die Zeit, die ein/e Wissenschaftler:in gerechnet ab der Promotion der wissenschaftlichen Tätigkeit widmen konnte. Unterbrechungen wie z.B. lange Krankenstände, Betreuungs- oder Kindererziehungszeiträume sind bei dieser Betrachtung in Abzug zu bringen.

Es liegt im Ermessen des Gremiums, ob Gutachten eingeholt werden.

Die Gutachter:innen werden vom Gremium ausgewählt und von dessen Vorsitz beauftragt.  

Der/die Rektor:in kann zusätzlich weitere Gutachter:innen bestellen.

Da §99 (1) UG keine Gutachtenseinholung vorsieht, liegt die Entscheidung über die Anzahl der einzuholenden Gutachten beim Gremium selbst. Für eine objektive Beurteilung sollten zumindest zwei Gutachter:innen, davon mind. eine/r externe/r beauftragt werden.

Nein. Im Sinne der Gleichbehandlung müssen die Unterlagen aller nicht offensichtlich ungeeigneten Kandidat:innen an die Gutachter:innen weitergeleitet werden. Allerdings kann das Gremium bei einer hohen Bewerber:innenanzahl den Gutachter:innen mitteilen, welche Kandidat:innen es für besonders geeignet (A), geeignet (B) und weniger geeignet (C) hält.

Es liegt im Ermessen des Gremiums, ob Hearings veranstaltet werden.

Soweit es zeitlich und organisatorisch möglich ist, ist es jedenfalls sinnvoll und empfehlenswert, einen Ersatztermin anzubieten. Wenn mehrere Hearingsteilnehmer:innen an dem vorgesehenen Termin verhindert sind, ist im Sinne der Gleichbehandlung darauf zu achten, in allen Fällen gleich vorzugehen. 

Sollte kein Ersatztermin angeboten werden können und auch eine virtuelle Teilnahme nicht möglich sein, ist über die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag auf Basis der vorliegenden Unterlagen, gegebenenfalls Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden.

Nein, ein Ausscheiden eines Kandidaten/einer Kandidatin wegen Verhinderung wäre nicht zulässig. Die Beurteilung eines/einer verhinderten Kandidaten/Kandidatin hat auf Basis der sonstigen Unterlagen (wie bspw. Gutachten, Stellungnahmen) zu erfolgen. Auch kann die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme am Hearing eine sinnvolle Option darstellen.

Alle Personen, die an Sitzungen des Gremiums teilnehmen, sind zu jedem Zeitpunkt (also auch nach Abschluss des Berufungsverfahrens!) zum Datenschutz gem. §6 DSG und zur Amtsverschwiegenheit gem. §48 UG verpflichtet. Das bedeutet, dass alle personenbezogenen Daten geheim zu halten sind. Es dürfen nur solche Informationen weitergegeben werden, die notwendig sind, um die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Nie! Auch nach Abschluss des Verfahrens dürfen keine Inhalte (z.B. über Abstimmungsergebnisse oder die Diskussion zu einzelnen Bewerber:innen) an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für den Fall einer neuerlichen Teilnahme von Mitgliedern des Gremiums in anderen Berufungsverfahren.

Nein! Selbst wenn die andere Person am gleichen Institut arbeitet, dürfen diese Informationen nicht weitergeleitet werden.

Nein! Das Gebot der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes endet nicht! 

Ist es jemandem nicht möglich, vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren zu entscheiden und abzustimmen, gilt man als befangen.

Das „Kennen“ von Bewerber:innen ist immer darzulegen und zu diskutieren.

Eine Befangenheit liegt jedenfalls vor, wenn sich ein Mitglied des Gremiums selbst auf die Professur bewerben möchte oder auch nur mit dem Gedanken spielt.

Ist ein Mitglied des Gremiums ein/e nahe/r Angehörige/r eines Bewerbers/einer Bewerberin, gilt es auch jedenfalls als befangen.

Auch aktuelle Abhängigkeitsverhältnisse, wie das zwischen Mitarbeiter:in und Vorgesetztem/Vorgesetzter oder gemeinsame Publikationen, sind jedenfalls bekannt zu geben und werden im Regelfall als Befangenheitsgrund gewertet.

Eine etwaige Befangenheit ist von dem betroffenen Gremiumsmitglied – nach Mitteilung an die anderen Mitglieder – selbst zu beurteilen (kann ich vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren entscheiden?). Im Zweifel entscheidet das Gremium mit Beschluss.

Ändern sich Umstände im Laufe des Verfahrens (z.B. man startet ein Projekt/eine Publikation usw. mit einem/einer Bewerber:in), sind diese unverzüglich bekannt zu geben und zu diskutieren. Eine Befangenheit kann also auch erst im Laufe des Verfahrens entstehen.

Auch bei Hausberufungen bzw. internen Bewerber:innen muss über etwaige Befangenheiten diskutiert werden. Nicht jede Kenntnis eines Bewerbers/einer Bewerberin bedingt automatisch eine Befangenheit. Transparenz und eine ausführliche Darlegung der Berührungspunkte sind sehr wichtig, um über mögliche Befangenheiten zu entscheiden.

Ein befangenes Gremiumsmitglied darf nicht mit der Kurzdarstellung des betroffenen Bewerbers/der betroffenen Bewerberin beauftragt werden. Bei Diskussionen und Abstimmungen zu dem/der betroffenen Bewerber:in ist jedenfalls der Sitzungssaal zu verlassen. Die befangene Person kann allerdings vor dem Verlassen ihre Stimme an ein anderes Gremiumsmitglied übertragen.

Sowohl der/die Rektor:in als auch das Gremium können Wissenschaftler:innen in das Verfahren einbeziehen, die sich nicht beworben haben, soweit diese dem zustimmen. Sollten Gutachten eingeholt werden, können Personen noch bis zur Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen einbezogen werden.

Die Prüfung der Eignung der Kandidat:innen erfolgt in mehreren Schritten:

Das Gremium prüft eingehend die eingelangten Bewerbungsunterlagen anhand von durch ihre Mitglieder ausgearbeiteten Kurzdarstellungen und scheidet die offensichtlich ungeeigneten Kandidat:innen aus.

Auf Basis des Ausschreibungstextes und des Kriterienkatalogs werden alle anderen Bewerber:innen auf ihre Eignung zur ausgeschriebenen Professur geprüft. Passgenauigkeit der Kandidat:innen sowie deren wissenschaftliche Exzellenz stehen dabei im Vordergrund.

Das Gremium kann Gutachten zur Beurteilung der Kandidat:inen einholen.

Das Gremium kann Hearings veranstalten. Die Hearingliste wird von dem/der Rektor:in freigegeben.

Das Dekanat organisiert die Hearings.

Das Gremium erstellt einen begründeten Besetzungsvorschlag, der alle vorliegenden Informationen, wie z.B. Gutachten, Hearings und sonstige Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.

Der/die Rektor:in trifft die Entscheidung, welchen Kandidaten/welche Kandidatin sie aus dem Besetzungsvorschlag zu Berufungsverhandlungen einlädt.

Der Besetzungsvorschlag basiert auf den Bewerbungsunterlagen, den Gutachten (falls eingeholt), den Hearings inkl. Lehrprobe (falls stattgefunden) und den sonstigen Stellungnahmen. Er wird vom Gremium erstellt und muss begründet sein.

Nein.

§ 99 (1) UG sieht keine bestimmte Anzahl von Kandidat:innen für den Besetzungsvorschlag vor. Es sind die bestgeeigneten Kandidat:innen aufzunehmen, die die nötige wissenschaftliche Exzellenz und sonstige Eignung aufweisen, um das Institut und das Fach innovativ weiterzuentwickeln. Der Besetzungsvorschlag kann eine/n oder mehrere Kandidat:innen beinhalten.

Die Aufnahme sowie die Nichtaufnahme jedes Kandidaten/jeder Kandidatin in den Besetzungsvorschlag ist aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu begründen.

3. Phase - Berufungsverhandlungen

Nein. Der/die Rektor:in wählt den die Kandidat:in nach Anhörung der Professor:innen des Fachbereichs aus. Der/die Rektor:in ist dabei nicht an die Stellungnahme des Fachbereichs gebunden.

Der/die Rektor:in trifft die Entscheidung, ob und mit wem aus dem Besetzungsvorschlag er/sie in Berufungsverhandlungen tritt. Scheitern die Verhandlungen mit dieser Person, kann der/die Rektor:in mit einer weiteren Person aus dem Besetzungsvorschlag in Verhandlungen treten, muss dies aber nicht.

Der/die Kandidat:in hat im Laufe des Verfahrens mit mehreren Stellen der Universität Kontakt.

Das Büro für Berufungen übermittelt dem Kandidaten/der Kandidatin die Einladung des Rektors/der Rektorin zu Berufungsverhandlungen und führt mit ihnen ein Gespräch über rechtliche Rahmenbedingungen und Zusatzleistungen der Universität.

Der/die Dekan:in führt mit dem Kandidaten/der Kandidat:in ein Vorgespräch.

Der/die Rektor:in führt die Berufungsverhandlungen in Anwesenheit des Dekans/der Dekanin und wird hierbei vom BfB unterstützt.

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