Besonders intensiv befasst sich Ilse Reiter-Zatloukal hierbei mit Themen wie dem Migrationsrecht im Zeitraum 1933 bis 1938 der Geschichte der juristischen Berufe in Österreich oder dem Staatsbürgerschaftsrecht bzw. dessen Entzug.
Der Wandel der Ersten Republik
Gleich zu Beginn strich Frau Reiter-Zatloukal heraus, dass der Wandel, den Österreich auf dem Weg von der Ersten Republik zum Ständestaat durchmachte, auf zwei Ebenen stattfand. Einerseits wurde aus der demokratischen Republik ein autoritärer Staat, andererseits fand ein Rückbau des Rechts- zugunsten eines Polizeistaates statt. Dass dies nicht nur durch den unglücklichen Vorfall der „Selbstausschaltung“ des Parlaments und durch das bewusste Ignorieren einiger Gesetze möglich war, lässt sich im Folgenden erkennen.
Fassadendemokratie statt Demokratie
Die 1920 verabschiedete Bundesverfassung der Ersten Republik Österreich, verfasst von Hans Kelsen, sah eine parlamentarische Demokratie vor. Klassenherrschaft sollte verhindert werden; zentrales Element dafür waren die Parteien. Doch nicht alle Parteien standen hinter dieser Entwicklung. Während die sozialdemokratische Arbeiterpartei der parlamentarischen Demokratie wohl gesonnen war, forderte die christlich-soziale Partei plebiszitäre Elemente, um dem Problem der Parteienherrschaft beizukommen. Auch der Landbund und die NSDAP lehnten diese Form der Demokratie ab. Ersterer, weil er eine Ständevertretung wollte, letztere, weil sie gegen jegliche Form eines Parlaments und für eine Führerautorität kämpfte.
Nach der überraschenden Ausschaltung des Parlaments im März 1933 nützten die Christlich-Sozialen die Chance, den Parlamentarismus zu beenden und eine Verfassung auf berufsständischer Grundlage zu erarbeiten. Für das Volk bedeutete dies das Ende der politischen Partizipation. Während die Gewaltenteilung massiv eingeschränkt wurde, weitete man das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz (KWEG) von 1917 bis über seine Grenzen hinaus aus, wodurch eine Kanzlerdiktatur mit uneingeschränkter Gesetzgebungskompetenz entstand.
Vom Rechtsstaat zum Polizeistaat
Für Frau Reiter-Zatloukal beinhaltet ein Rechtsstaat folgende zentrale Elemente: Machtbegrenzung des Staates durch eine Verfassung, Rechtsbindung des Staates an verfassungsmäßig erlassene Gesetze, Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte, Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, sowie die Rechtsweggarantie. Ein Polizeistaat hingegen reguliert das Volk durch repressive Kontrollmaßnahmen und willkürliche Polizeigewalt.
Der Staat, den Dollfuß errichtete, hatte mit einem Rechtsstaat kaum mehr etwas gemein. Dass Gesetzesänderungen auf Basis des KWEG eigentlich den wirtschaftlichen Bereich betreffen sollten, wurde von der neuen Regierung einfach übergangen. Der Verfassungsgerichtshof, der hier eingreifen hätte können, wurde lahmgelegt. Im Jahr 1934 fixierte die Regierung durch die Maiverfassung, die auf dem KWEG aufbaute, den diktatorischen Ständestaat. In der Folge kam es zu unzähligen Diskriminierungen in den Bereichen Versammlungs- und Aufmarschverbot, Vorzensur der Presse, Razzien und Verhaftungen, die sich gegen „nicht-regierungstreue“ Verbände, also Kommunisten, Sozialdemokraten und Nationalsozialisten richteten.
Wie ernst die Lage damals wirklich war, machte Frau Reiter-Zatloukal durch den Angriff auf die persönliche Freiheit deutlich. Jede/r Bürger*in, der/die unter dem Verdacht stand, ein potentieller Staatsfeind zu sein oder einem solchen Hilfe zu leisten, konnte angehalten und in ein Lager gebracht werden, auch wenn noch keine strafrechtlich relevante Handlung erfolgt war! Dass zu dieser Zeit auch die Restriktionen gegen die jüdische Religion enorm zunahmen, muss hier wohl kaum erwähnt werden.
Der Staat richtet sich die Richter
Selbst vor der Justiz machte der autoritäre Ständestaat nicht halt. Aus der heutigen Perspektive kaum vorstellbar, mussten Richter im Ständestaat schwören, der Regierung treu zu sein. Auch Zwangsversetzungen, Absetzungen und Zwangspensionierungen waren damals möglich. Weil diese Säuberungsaktionen unter den Richtern aber erst Schritt für Schritt durchgeführt werden konnten und die Regierung es sehr eilig hatte, die Kontrolle über ihre Bürger und Bürgerinnen zu bekommen, wurde der Wirkungsbereich der Polizei erheblich ausgedehnt.
Was die Bevölkerung stark zu spüren bekam, war das Anheben der Strafobergrenzen. War das Strafausmaß vor Dollfuß noch 200 Schilling oder zwei Wochen Arrest, wurde es nun auf 2000 Schilling oder drei bis sechs Monate Arrest ausgeweitet. Auch das Unterteilen einer Straftat in mehrere Teildelikte, um Strafzahlungen zu kumulieren, wurde gängige Praxis. Die hohen Strafen und erschwerten Bedingungen für Berufungen stürzten viele Familien in den Ruin.
Das Erbe des Ständestaates
Frau Reiter-Zatloukal schloss ihren Vortrag mit der interessanten Frage, wie die Zweite Republik heute mit dem Erbe des Ständestaates umgeht. 2012 trat dazu das Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz in Kraft, das jene Strafen aus dieser Zeit rückwirkend für ungültig erklärte. Leider wurden durch dieses Gesetz aber nicht sämtliche Strafen aufgehoben. Es handelte sich hierbei eher um eine Rehabilitierung der Personen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Phase zwischen Erster und Zweiter Republik immer noch nicht zur Zufriedenheit aller aufgearbeitet ist und noch lange Stoff für Historiker*innen bieten wird.
(Lena Burgstaller)