War eine Person vor Juli 2018, beispielsweise nach einem Unfall oder einer Krankheit, geistig nicht mehr in der Lage, sich um sich selbst und ihre Angelegenheiten zu kümmern, so wurde diese von einer Sachwalterin oder einem Sachwalter unterstützt, einer vom Gericht bestellten Person. Das bedeutete gleichzeitig den Entzug der Geschäftsfähigkeit und damit eine automatische Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit. „Durch das Erwachsenenschutzgesetz hat sich zunächst einmal die Bezeichnung geändert. Wer früher Sachwalter war, ist nun gerichtlicher Erwachsenenvertreter“, erklärt Michael Ganner. „Ziel der Gesetzesänderung ist es, Men-schen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit mehr Selbstbestimmung zu verleihen, auch in Einzelentscheidungen wie etwa medizinischen Behandlungen oder der Frage nach dem Wohnort“, so der Rechtswissenschaftler weiter. Wann immer es möglich ist, sollen Betroffene zukünftig also selbst entscheiden können. Grundlage für diese Gesetzesänderung ist die Behin-dertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die Österreich bereits 2008 ratifiziert hat. Gefordert wird darin mehr Autonomie für Menschen mit Behinderung. Um das zu erreichen, mussten und müssen auch in Österreich nach wie vor manche Rechtsbereiche überarbeitet und geändert werden. „Die Vorstellungen im Umgang mit psychisch Kranken und geistig Behinderten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark verändert. Das Erwachsenenschutzgesetz ist Teil dieser Entwicklung und geht einen Schritt in die richtige Richtung“, bewertet Michael Ganner das neue Gesetz.
Neuerungen
Neben der Vorsorgevollmacht, die bereits 2007 eingeführt wurde und mit der bereits im Vorfeld einer möglichen Erkrankung oder eines Unfalls ein Vertreter ausgewählt werden kann, gibt es durch die Gesetzesänderung zwei weitere, neue Instrumente. Neu ist die gewählte Erwachsenenvertretung. „Das ist quasi eine Vorsorgevollmacht light. Selbst wenn man geistig bereits etwas eingeschränkt ist, kann man noch einen Erwachsenenvertreter auswählen“, erklärt Michael Ganner. Die gewählte Erwachsenenvertretung bietet den Vorteil, dass sie weniger risikobehaftet und gerichtlich besser kontrolliert ist. Sie soll zu rechtzeitiger selbstbestimmter Vorsorge führen. Auch neu ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung, die dann zum Einsatz kommt, wenn keine andere Vertretungsform gewählt wurde. Bisher war das die Vertretungsbefugnis durch nächste Angehörige, die es so im alten Gesetz bereits gab. Im neuen Gesetz ist der Umfang jedoch stark ausgeweitet worden. Auch Geschwister, Neffen, Nichten, Enkel, usw. können sich nun als Erwachsenenvertreterinnen und -vertreter im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eintragen lassen. Alle Vertretungsformen sind dort verpflichtend einzutragen und werden erst dadurch rechtskräftig. Kommt keine Angehörige und kein Angehöriger in Frage, gibt es auch eigene Vereine, die Erwachsenenvertreterinnen und -vertreter stellen. Können diese Vereine kein Personal zur Verfügung stellen, wird schließlich ei-ne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bzw. eine Notarin oder Notar eingesetzt. Der Gewinn an Entscheidungsfähigkeit bringt allerdings auch Unsicherheiten mit sich. Hatte früher jemand eine Sachwalterin oder einen Sachwalter, dann war für das Gegenüber klar, dass diese Person nicht selbst entscheiden kann. Seit der Gesetzesänderung ist das in vielen Fällen nicht mehr
so eindeutig. Um möglichen Unsicherheiten vorzubeugen, wurden so genannte Konsenspapiere ausgearbeitet, in denen das Justizministerium festgelegt hat, wie sich Angestellte, besonders im Banken- oder Gesundheitssektor, in bestimmten Situationen verhalten sollen. Auch Menschen, die früher das Sachwalterrecht ausgeübt haben, stellt die Umstellung vor Herausforderungen. Diese sind zum einen formeller Natur, aber auch ein Verständnis dafür, dass psychisch Kranke ihre Autonomie ausleben sollen, muss sich bei vielen erst entwickeln. „Wir tun uns allgemein schwer, nachzuvollziehen, dass andere Menschen in der gleichen Situation anders empfinden und handeln, als wir das selbst tun würden. Das fällt uns noch schwerer bei Menschen, die ein Defizit haben. Aber zur Autonomie gehört es nun einmal auch, dass man falsche Entscheidungen treffen darf“, sagt Michael Ganner.
Entstehungsprozess
Der Rechtswissenschaftler war selbst am Entstehungsprozess des Erwachsenenschutzgesetzes beteiligt. Zwischen 2012 und 2016 war er immer wieder in den Arbeitsgruppen in Wien und Salzburg vor Ort. „Ich bin schon sehr lange in diesem Geschäft tä-tig. Diese Gesetzesänderung war jedoch besonders spannend, da erstmals auch Betroffene in den Prozess der Novellierung ein-gebunden wurden“, sagt der Rechtswissenschaftler. „Es ist immer schwer, ein Gesetz so zu formulieren, dass es dann für alle Fälle anwendbar ist. Gerade das Erwachsenenschutzgesetz ist eine sehr komplexe Materie, bei der man anfänglich nie alle Fragen bedenken kann. Im Laufe der Zeit müssen Gesetze immer nachgebessert werden. Dazu ist es notwendig, die rechtliche Anwendung genau zu beobachten und in wissenschaftlichen Artikeln und Büchern zu analysieren“, erklärt Michael Ganner seine Aufgabe nach Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes. Für ihn ist das Erwachsenenschutzrecht bereits seit Langem einer seiner Forschungsschwerpunkte. Er kann sich auch vorstellen, es zukünftig zum Inhalt des Doktoratskollegs Medizinrecht und Gesundheitswesen zu machen, dem er als Leiter vorsteht: „Das Medizin- und Gesundheitsrecht wirft eine Vielzahl an nationalen und internationalen rechtlichen Fragestellungen auf. Das sieht man am Beispiel des Erwachsenenschutzgesetzes sehr gut. Im Rahmen des Doktoratskollegs sollen diese von Doktorandinnen und Doktoranden wissenschaftlich bearbeitet werden.“ Durch die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Medizinischen Universität Innsbruck und der Privatuniversität UMIT, sollen Möglichkeiten eröffnet werden, juristische Fragestellungen mit Hilfe von forschungsgeleiteten Erfahrungen aus der Medizin und dem Gesundheitswesen zu beantworten.
Dieser Artikel ist in der aktuellen Ausgabe des Magazins „wissenswert“ erschienen. Eine digitale Version ist hier zu finden (PDF).