Abmeldung

Bearbeitung: Elmar Fiechter-Alber / Thomas Weber / Konrad Breitsching

A
Gesetzliche Grundlagen Zur Handhabung der Abmeldung vom Religionsunterricht

I. Gesetzliche Grundlagen

Der religiös neutrale Staat kann niemandem zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten. Er sieht daher die Möglichkeit zur Abmeldung vom Religionsunterricht vor. Nach § 1 (2) RelUG kann diese Abmeldung vom Religionsunterricht nur zu Beginn des Schuljahres, näherhin nur während der ersten 5 Kalendertage eines jeden neuen Schuljahres, erfolgen. Sie hat schriftlich an die Schulleitung zu erfolgen.

Die Abmeldung eines/r Schülerin vom Religionsunterricht ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorzunehmen, sofern der Schüler bzw. die Schülerin das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Schüler/die Schülerin die Abmeldung selbst vornehmen (RelUG § 1 (2); Erlass BMU, MVBl 122/1950). Näheres bestimmt sich nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (=Zustimmung der Eltern).

Erfolgt ein Eintritt eines/r SchülerIn in die Schule erst während eines Schuljahres (z.B. durch Krankheit, Auslandsaufenthalt, …) so beginnt die oben genannte Fünf-Tages-Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule gilt in diesem Zusammenhang jedoch nicht als Schuleintritt.

Die Schulleitung hat den/die ReligionslehrerIn von den vorgenommenen Abmeldungen seiner/ihrer SchülerInnen zu informieren. Auch ein Widerruf der Abmeldung vom Religionsunterricht während des Schuljahres ist möglich.

Für die vom Religionsunterricht abgemeldeten SchülerInnen ist an einigen Schulen ein Ethikunterricht als Schulversuch eingerichtet.

II. Zur Handhabung der Abmeldung vom Religionsunterricht

  • Für die Abmeldung ist ein zeitlicher Vorgang definiert, der durch die Schulleitung (nicht durch RL oder KV) bekanntzugeben ist. Eine Praxis der Abmeldeformulare ist in diesem Zusammenhang ebenso unzulässig, wie auch ein Durchzählen durch administrative Kräfte in den Klassen. Ein Aushang am amtlichen Brett der Schule (mit Zeitangabe, Abgabemöglichkeit beim Direktor, schriftl. Form) kann genügen.; weitere (v.a. "gefärbte") Informationen sind nicht erlaubt; es darf auch nicht die Lage der Stunden im Stundenplan (max. 1 Randstunde bei 2) eine Benachteiligung des Pflichtfaches Religion nach sich ziehen. Auch bei allenfalls provisorischer Stundenplangestaltung ist darauf zu achten, dass während der ersten 5 Schultage den Religionslehrer/innen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Unterrichtsfach den Schülerinnen vorzustellen. Der Schulleiter hat daher dafür zu sorgen, dass die Religionslehrer/innen möglichst frühzeitig den Pflichtgegenstand Religion in den einzelnen Klassen unterrichten können. An Schulen, wo Ethikunterricht angeboten wird, sind für eine objektive Information ausgeglichene Rahmenbedingungen zu schaffen.(bm:bwk Rundschreiben Nr. 16/2003)
  • Die Religionslehrer vor Ort sollen im Einvernehmen mit der Schulleitung und durch passende Information durch den Schulleiter in der Konferenz am Beginn des Jahres die Vorgangsweise der Schule in Erinnerung rufen und zur Fairness auffordern.
  • Ohne Unterstützung durch die Schulleitung ist eine wirksame Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen schwerlich zu gewährleisten; bereits im Vorfeld ist daher darauf Bedacht zu nehmen, wenn z.B. Stundenpläne am Jahresanfang schon fertig vorliegen. An manchen Schulen ist es auch üblich, dass die erste Religionsstunde von allen besucht werden muss, bevor der Direktor die Abmeldung entgegennimmt. Im Falle des Ethikunterrichtes als Wahlersatzfach ist auf den gültigen Stand der gesetzlichen Lage auf den nachgereihten Ersatzcharakter für abgemeldete Schüler aller anerkannten Religionsgemeinschaften zu verweisen.
  • In einigen Schulen hat sich ein nach der Abmeldefrist nachgereichter Brief an die Eltern bewährt, der diesen den Umstand der Abmeldung mitteilt und sie auf den Ausfall eines wichtigen Kultur- und Sinnträgerfaches aufmerksam macht und auch eine Gesprächsmöglichkeit mit dem/der zuständigen Religionslehrer/in dazu anbietet.
  • Für noch zu beaufsichtigende Schüler hat der Direktor die Eltern auf die möglicherweise fehlende Aufsicht aufmerksam zu machen bzw. die Erlaubnis zum Verlassen des Schulhauses während der Unterrichtszeit einzuholen. Viele Probleme der Abmeldung ergeben sich bereits im Vorfeld und sind durch die Gemeinschaft der Religionslehrer/innen an der Schule sorgfältig zu beobachten und abzuwägen. Der Einsatz vieler Religionslehrer/innen im Bereich der Schul(haus)entwicklung erleichtert oft die Akzeptanz bei Kollegen/innen und Schüler/innen.
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