Katholische Jungschar und Katholische Jugend – Wahlordnung

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2012-II, vom 25. Mai 2012, 15., S. 20-21)

Die Wahlen der Katholischen Jungschar und der Katholischen Jugend der Diözese Graz-Seckau werden nach folgender Ordnung durchgeführt:

1. Wahl der Vorsitzenden der Katholischen Jungschar und der Katholischen Jugend

1.1. Wahlkommission

Für die Wahl der Vorsitzenden der Katholischen Jungschar und der Katholischen Jugend wird von der zuständigen Diözesanleitung eine Wahlkommission mit einem Vorsitzenden [1] und zwei Beisitzenden eingesetzt. Mindestens eines der drei Mitglieder muss ein ehrenamtliches sein.

Die Wahlkommission bereitet die Wahl vor und leitet ihre Durchführung.

1.2. Durchführung der Wahl

1.2.1. Wahlberechtigungen

1.2.2. Kandidaten

Die Wahlkommission nimmt Wahlvorschläge bis Beginn der Durchführung der Wahl entgegen und gibt sie in alphabetischer Reihenfolge bekannt.

Gewählt werden können sowohl vorgeschlagene Kandidaten als auch Personen, die nicht zuvor vorgeschlagen worden sind. Grundsätzlich sind auch abwesende Personen wählbar, wenn entweder ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl vorliegt oder sie vor Abschluss der Wahlen ihre Annahme zusagen. Eine zweimalige Wiederwahl für eine vollständige unmittelbar folgende Funktionsperiode ist möglich.

Zwischen Bekanntgabe des Wahlvorschlages und der Wahl besteht die Möglichkeit einer persönlichen Vorstellung der Kandidaten und/oder einer Personaldebatte in Abwesenheit der Kandidaten, falls dies ein stimmberechtigtes Mitglied wünscht. Die Personaldebatte ist vertraulich und wird nicht protokolliert.

1.2.3. Wahlvorgang

Die drei Vorsitzenden werden in eigenen Wahlgängen gewählt.Für ihre Wahl ist im ersten Wahlgang eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Für einen allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang erfolgt eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit fällt die Entscheidung zugunsten jenes Kandidaten, der dem Lebensalter nach der ältere ist.

Zuerst erfolgt die Wahl des ersten Vorsitzenden. Wenn dieser die Wahl angenommen hat, werden in gleicher Weise in aufeinander folgenden Wahlgängen die zwei weiteren Vorsitzenden gewählt.

1.3. Wahlergebnis

Die gewählten Personen werden vom Vorsitzenden der Wahlkommission um ihre Zustimmung zur Wahl gefragt. Die Wahlkommission hat über den gesamten Wahlvorgang ein Wahlprotokoll anzufertigen. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Ordinarius.

Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre. Scheidet während der Funktionsdauer ein Vorsitzender aus, ist eine Nachwahl für den Rest der laufenden Funktionsperiode in derselben Weise durchzuführen. Eine Nachwahl entfällt, wenn die Funktionsdauer nur noch ein halbes Jahr oder weniger dauert. Scheidet der erste Vorsitzende aus, übernimmt der 2. Vorsitzende diese Funktion.

2. Allgemeine Wahlen

Für allgemeine Wahlen wie für die eines Delegierten in den Diözesanrat gemäß Pkt. 2.1.2 des Statuts der Katholischen Jungschar und der Katholischen Jugend oder eines Arbeitskreisleiters gemäß Pkt. 2.5 ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wenn nach dem ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht ist, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit fällt die Entscheidung zugunsten jenes Kandidaten, der dem Lebensalter nach der ältere ist.

3. Schlussbestimmung

Diese Wahlordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Sie löst die sich für die Katholische Jungschar aus der Wahlordnung der Katholischen Aktion und die sich aus der vom Diözesanleitungskreis der Katholischen Jugend beschlossene Wahl- und Geschäftsordnung der Katholischen Jugend Steiermark vom 4. April 2003 in der Fassung vom 13. Dezember 2003 ergebende Wahlordnung ab.

+ Egon Kapellari,  Bischof

Dr. Michael Pregartbauer, Kanzler

(Ord.-Zl.: 1 KJ 3-12 vom 1. Mai 2012)


[1] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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