Statut der Entwicklungszusammenarbeit des Welthauses der Diözese Graz-Seckau
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2012-I, vom 24. Februar 2012, 11., S. 11-12)
Änderungen
Mit 1. Oktober 2011 traten neue Statuten für das Welthaus in Kraft. Da die Organe des Welthauses ident mit jenen von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit sind, werden die Statuten der Entwicklungszusammenarbeit des Welthauses wie folgt angeglichen:
§ 3
Organe
Organe von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit sind das Kuratorium und der Geschäftsführer[1] 3.
1. Kuratorium
Die vom Ordinarius ernannten Mitglieder des Kuratoriums des Welthauses der Diözese Graz-Seckau sind gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums von Welthaus- Entwicklungszusammenarbeit. Der vom Diözesanbischof ernannte Vorsitzende des Kuratoriums des Welthauses der Diözese Graz-Seckau und sein Stellvertreter sind gleichzeitig auch Vorsitzender und Vorsitzenderstellvertreter des Kuratoriums von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter gehören dem Kuratoriums mit beratender Stimme an.
2. Geschäftsführer
Der jeweils nach dem Statut des Welthauses der Diözese Graz-Seckau bestellte Geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit. Ebenso ist dessen Stellvertreter auch Stellvertreter des Geschäftsführers von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit.
§ 4
Kuratorium
Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten sowie Begleitung und Überprüfung der Tätigkeit von Welthaus- Entwicklungszusammenarbeit obliegen dem Kuratorium unter Leitung seines Vorsitzenden entsprechend den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
4.1 Aufgaben des Kuratoriums
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Sicherstellung der statutarischen Aufgaben von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit;
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Beschlussfassung der strategischen Ziele;
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Beschlussfassung der Geschäftsordnung;
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Festlegen der inhaltlichen und regionalen Schwerpunkte und der Grundlinien der Arbeit;
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Behandlung von Anliegen, die vom Beirat des Welthauses, aber auch von Eine-Welt- bzw. Solidaritätsgruppen, Pfarren oder diözesanen Einrichtungen an das Kuratorium bzw. Welthaus herangetragen werden, wie auch von gemeinsamen Fragen im Bereich Weltkirche und Entwicklungszusammenarbeit;
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Entscheidung über Mitgliedschaften von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit in anderen Organisationen;
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Genehmigung der Jahresplanung (Jahresarbeitsprogramm, Jahresvoranschlag und Dienstpostenplan);
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Auswahl des Wirtschaftsprüfers;
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Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht);
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Beschlüsse über die Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit von Kuratorium, Vorsitzendem und Geschäftsführer und die Aufgaben für die leitenden Funktionsträger.
4.2 Arbeitsweise der Vollversammlung
Sitzungen
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums in beratender Funktion teil.
Mitarbeiter und Fachleute können zu den Kuratoriumssitzungen eingeladen werden.
Das Kuratorium tritt nach Bedarf, wenigstens aber dreimal im Jahr, und auf Verlangen des Ordinarius, des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers zu Sitzungen zusammen, ebenso auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Ordinarius bedarf. Die Sekretariatsaufgaben werden entsprechend der Geschäftsverteilung von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit geregelt.
Das Protokoll der Sitzung des Kuratoriums wird nach Bestätigung durch den Ordinarius im Bischöflichen Ordinariat hinterlegt und dann in Kopie den Mitgliedern des Kuratoriums zugestellt. Vermögensrechtliche Genehmigungen, die durch den Diözesanbischof oder durch das Bischöfliche Ordinariat zu erteilen sind, sind gesondert zu beantragen.
4.3. Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit nach außen.
Gemeinsam mit dem Geschäftsführer erstellt er die Tagesordnung und beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
Der Vorsitzende berichtet mindestens einmal jährlich dem Ordinarius über die wichtigsten Angelegenheiten.
Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben sein Stellvertreter.
§ 5
Geschäftsführer
5.1 Aufgaben
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Umsetzung der Aufgaben von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit;
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ihm obliegt die ordentliche Verwaltung;
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Einholung der kirchenrechtlich erforderlichen Genehmigungen;
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Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
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Erarbeitung strategischer Ziele;
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er ist Amtsleiter für die Dienstnehmer des Welthauses-Entwicklungszusammenarbeit;
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Erstellung der Aufgabenverteilung;
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regelmäßige Information über Ereignisse und geplante Vorhaben an den Vorsitzenden des Kuratoriums;
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Vorbereitung der Entscheidungsunterlagen für das Kuratorium über Vorhaben und Tätigkeiten;
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Bericht an das Kuratorium über Vorhaben und Tätigkeiten;
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interne Führung von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit und Sorge um seelsorgliche Betreuung und Schulung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter;
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er gestaltet verantwortlich die geistigen, geistlichen und pastoralen Linien der Diözese von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit;
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Herstellen des Einvernehmens in allen wichtigen Sach- und Personalfragen mit dem Ordinarius und dessen regelmäßige Information;
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Information der zuständigen Stellen des Bischöflichen Ordinariates über die Ergebnisse der Sitzungen des Kuratoriums;
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Pflege des Kontaktes mit staatlichen Behörden und anderen öffentlichen Stellen;
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Wahrnehmung der Aufgaben von Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen von Welthaus Österreich, der Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission und anderer nationaler und internationaler Netzwerke.
5.2 Zeichnungsberechtigungen
Ordentliche Rechtsgeschäfte werden, wenn mit ihnen die Übernahme von Pflichten durch Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit verbunden ist, gemeinsam vom Geschäftsführer (bzw. in seiner Vertretung durch den Stellvertreter) und dem jeweiligen Sachbearbeiter unterfertigt. Außerordentliche Rechtsgeschäfte zeichnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in deren Abwesenheit ein anderes Mitglied des Kuratoriums, gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter.
Geschäfte zwischen Welthaus-Entwicklungszusammenarbeit und Welthaus erfolgen im Wege des Selbstkontrahierens, sie bedürfen der Schriftform.
Diese Bestimmungen ersetzen die bisherigen Regelungen in den §§ 3–5 des geltenden Statuts vom 10. Juni 2009 (KVBl 2009,32) und treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
+ Egon Kapellari, Bischof
Dr. Michael Pregartbauer, Kanzler
(Ord.-Zl.: 15 En 1-12)
[1] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.