Die Wahrheit wird euch frei machen – Rahmenordnung
für die katholische Kirche in Österreich
Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 5.)
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und ist mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Die Teile A und C dieser Rahmenordnung enthalten keine rechtlichen Bestimmungen und wurden zusammen mit dem hier veröffentlichten Teil B im Namen der Österreichischen Bischofskonferenz bereits publiziert.
Im Folgenden wird der die Rechtsnormen enthaltende Teil B der Rahmenordnung wie folgt veröffentlicht:
Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich für den Umgang
mit Missbrauch und Gewalt
(Rahmenordnung – Teil B)
Die Wahrheit wird euch frei machen
Gemeinsame Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs
Ein Wort Jesu ist für uns eine klare Vorgabe: „Es ist unvermeidlich, dass Ärgernisse kommen. Aber wehe dem, der sie verschuldet. Es wäre besser für ihn, man würde ihn mit einem Mühlstein um den Hals ins Meer werfen, als dass er einen von diesen Kleinen zum Bösen verführt. Seht euch vor!“[38] Man kann nicht schärfer vor jeder Form von Missbrauch von Kindern und Jugendlichen warnen. Jesu drastisches Bild vom Mühlstein will auf die Schwere der Verletzungen hinweisen, die hier „den Kleinen“, d.h. den Wehrlosen, zugefügt werden.
Missbrauch und Gewalt sind in der Gesellschaft und damit auch in der Kirche eine schmerzliche Wirklichkeit, die gesehen, bekämpft und verhindert werden muss. Die Verletzungen, die Missbrauch und Gewalt zufügen, sind dort besonders nachhaltig, wo ein starkes Vertrauensverhältnis besteht, wie zum Beispiel in der Familie, in der Schule, in den Vereinen und in der Kirche. Alle Verantwortlichen sind gefordert, entsprechende Maßnahmen zu setzen.
Deshalb haben in den vergangenen Jahren die Diözesen Österreichs eine Reihe von Maßnahmen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch und Gewalt getroffen. Es wurden diözesane Ombudsstellen eingerichtet und eigene diözesane Kommissionen für den Umgang mit den Tätern eingesetzt sowie diözesane Regelungen und Vorgangsweisen beschlossen. Im Sinne des Vorschlages der österreichischen Generalvikare war es uns sehr wichtig, dass eine für die Kirche in ganz Österreich gültige Rahmenordnung ausgearbeitet wird, durch die der konsequente Umgang mit dem Problem von Missbrauch und Gewalt und vor allem die Prävention noch besser und gemeinsam geregelt [39]
Zu Unrecht wurden in der Vergangenheit die Täter oft mehr geschützt als die Opfer. Mit Scham und Trauer stellen wir fest, dass sich erst in den letzten Jahren in der Kirche in Österreich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass bei Missbrauchs- und Gewaltvorwürfen nichts anderes zählt als die Wahrheit, die allein frei macht.[40] Nur Wahrheit und Gerechtigkeit tragen dazu bei, erlittene Wunden zu heilen.[41]
Klares und konsequentes Handeln bei konkreten Verdachtsfällen und Vorwürfen ist für uns, als kirchliche Verantwortungsträger, unerlässlich.
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen ist für die Kirche selbstverständlich. Es müssen jedenfalls die Prinzipien der Gerechtigkeit eingehalten werden, damit auch dem Täter Gerechtigkeit widerfährt. Die entsprechenden notwendigen straf-, zivil-, disziplinar- und kirchenrechtlichen Konsequenzen für die Täter müssen gezogen werden. Pädophile Missbrauchstäter werden keinesfalls weiter in der Pastoral eingesetzt, wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gegeben ist. Wir fordern die Täter auf, Rechenschaft zu geben, sich ihrer Verantwortung zu stellen, die nötigen Konsequenzen für ihre Taten anzunehmen und ihren Beitrag zur Wiedergutmachung zu leisten.[42]
Die Sorge um die Opfer muss an erster Stelle stehen. Wir stellen uns als Kirche eindeutig auf die Seite der Betroffenen. Wir sind bereit, ihre Leiden zu hören, mit ihnen mitzufühlen, ihnen so gut wie möglich beizustehen und zu helfen. Wir haben großen Respekt vor jenen, die bereit sind, über ihre Erfahrungen mit Missbrauch und Gewalt im kirchlichen Umfeld zu sprechen. Es ist kaum zu erahnen, wie viel Überwindung und Mut es braucht, die Erinnerung an erlittenen Missbrauch in Worte zu fassen. Wir laden alle ein, die Missbrauch und Gewalt erlitten haben, sich an die diözesanen Ombudsstellen, die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft oder eine andere Beratungsstelle zu wenden, wo sie einen geschützten und vertraulichen Rahmen für das Gespräch finden. Erzählen, angehört zu werden und zu erfahren, dass das Geschehene anerkannt wird, hilft zur Bewältigung des Erlittenen. Den zu Schaden Gekommenen und in ihrer Würde Verletzten muss geholfen und weiterer Missbrauch verhindert werden.
Im Namen der Kirche bitten wir alle Menschen um Verzeihung, die einem Missbrauch durch kirchliche Mitarbeiter ausgesetzt waren. Wir bitten aber auch um Verzeihung, wo seitens der Verantwortlichen angesichts aufgedeckten Missbrauchs oder schwer wiegender Hinweise nichts oder zu wenig geschehen ist. Gott möge uns im Umgang mit dem Versagen und der Verantwortungslosigkeit Einzelner in unseren Reihen helfen.
Es gilt für uns in der Kirche gerade hier das ermutigende und Hoffnung gebende Wort Jesu: „Die Wahrheit wird euch frei machen!“.[43] Um einen umfassenden und befreienden Dienst an dieser Wahrheit bitten wir alle in der Kirche.
Mariazell, 21. Juni 2010
Gedenktag des hl. Aloisius von Gonzaga
1 Prävention
Die Achtung der Menschenwürde ist vorrangiges Prinzip unseres Handelns. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht im Vordergrund. Gelingt deren Schutz in allen kirchlichen Institutionen, sind damit auch der Schutz der Mitarbeiter und der Schutz der Einrichtung vor Pauschalverdächtigungen und Vertrauensverlust gegeben.
Es sind die aktive Verantwortung der Erwachsenen, der Institutionen und der Gesellschaft sowie unterschiedliche Präventionsmaßnahmen erforderlich, um die Entstehung eines „heilsamen Raumes“ für Kinder und Jugendliche bestmöglich zu garantieren.
Rein kindbezogene Präventionsansätze haben zwar gewisse Effekte, stoßen aber schnell an ihre Grenzen. Es gibt keine nachweisbaren Erfolge im Hinblick auf die Fähigkeit von Kindern, Übergriffe in Missbrauchssituationen tatsächlich abzuwehren. Das strategische Vorgehen und der latente Druck, der in der Regel von Tätern ausgeübt wird, übersteigen die Abwehrfähigkeit der Kinder meistens deutlich.
Es braucht grundsätzlich eine Kultur der konstruktiven Einmischung und Auseinandersetzung, eine „Kultur des Hinschauens“. Der Schutz von Kindern kann nur gelingen, wenn alle ihn als gemeinsames Anliegen und gemeinsame Verantwortung sehen. Die entsprechende Sensibilisierung und Professionalisierung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie die Schaffung von klaren Regeln und Strukturen sind notwendig.[44]
1.1 Auswahl und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Die Verantwortlichen in den Diözesen und Orden, die Regenten und die leitenden Mitarbeiter bemühen sich, bei der Auswahl und Aufnahme von Klerikern, Ordensleuten sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Reife der Persönlichkeit und dem Umgang mit Sexualität und Macht und damit verbundenen Problemen ein besonderes Augenmerk zu schenken.
- Im Aufnahmeverfahren wird auch die Einschätzung von Bezugspersonen (bisherige Lehrer, Seelsorger, Arbeitgeber) aus dem Umfeld der Kandidaten eingeholt.[45]
- Werden belastende Faktoren deutlich, so wird eine Fachperson bei einem Aufnahme- bzw. Anstellungsverfahren beigezogen. Bei Seminaristen, Novizen und hauptamtlichen Mitarbeitern in der Pastoral ist eine psychologische Beurteilung grundsätzlich empfohlen.
- Für Weihekandidaten sind auch die österreichischen Richtlinien für Aufnahme und Ausbildung („ratio nationalis“) maßgeblich.[46]
- Ein Strafregisterauszug muss bei der Anstellung neuer Mitarbeiter und bei der Aufnahme ins Priesterseminar eingeholt werden. Die Nachfrage beim früheren Ordensoberen bzw. Generalvikar der vorhergehenden Einsatzdiözese ist verpflichtend.[47]
- Die Erfahrung zeigt, dass bei Missbrauchstätern auch trotz erfolgter Therapie eine relativ hohe Rückfallsquote gegeben ist. Keinesfalls werden daher pädophile Missbrauchstäter in der Pastoral eingesetzt, wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht. Über mögliche Einsätze in anderen Bereichen wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Dabei werden die Art des Vergehens, die Schuldeinsicht und Wiedergutmachung des Täters, die Wiederholungsgefahr und die größtmögliche Sicherheit für die Menschen im Wirkungsbereich berücksichtigt.[48]Dafür ist die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich.
1.2 Aus- und Weiterbildung Selbstwahrnehmung und Biographiearbeit
In der Ausbildung der Priester- und Ordensleute wird die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung gefördert. Kompetente Begleitung soll helfen, die eigene Biographie verantwortungsvoll zu sehen und gegebenenfalls therapeutische Schritte zu setzen.
Auseinandersetzung mit der Sexualität
Eine fundierte, extern begleitete Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität und der Entwicklung der menschlichen bzw. emotionalen Reife und Beziehungsfähigkeit gehört notwendig zur Ausbildung.[49]
Grenzüberschreitungen
In der Ausbildung werden Themen wie Rollenverantwortung, Nähe und Distanz, Macht und Abhängigkeitskonstellationen sowie subtile Formen von Grenzüberschreitung bewusst gemacht. Diese sind oft Vorboten eines sexuellen Missbrauchs.
Verantwortung für die persönliche Integrität
In der Ausbildung wird deutlich vermittelt, dass die Verantwortung für die Wahrung der eigenen Professionalität und der persönlichen und sexuellen Integrität in jedem Fall bei der auszubildenden Person selbst liegt.
Leben in Gemeinschaft
Die Gemeinschaft im Priesterseminar bzw. Noviziat ist essenziell. Sie lässt erkennen, wie weit sich ein Seminarist, ein Novize oder eine Novizin auf Peer-Beziehungen einlassen kann bzw. welche Probleme im Zusammenleben in der Gruppe auftreten. Gerade diese Probleme sind ernst zu nehmen, anzusprechen und gegebenenfalls therapeutisch zu bearbeiten. Ebenso ist darauf zu achten, ob auch außerhalb des Priesterseminars gute Peer-Beziehungen zu Menschen beiderlei Geschlechts gepflegt werden.
Für Kleriker und Ordensleute ist die Pflege der Gemeinschaft besonders in den Blick zu nehmen, da dies wesentlich zum seelischen Gleichgewicht eines Priesters, Diakons, eines Ordensmannes oder einer Ordensfrau beiträgt. Im Besonderen soll auf die Wichtigkeit von angemessenen Freundschaften hingewiesen werden. Es ist verstärkt darauf zu achten, dass es für zölibatär lebende Menschen wichtig ist, eine familiale Umgebung zu haben, ein inneres und äußeres Zuhause, sich wohl zu fühlen, dazuzugehören, angenommen und wertgeschätzt zu sein.
Regelmäßiger Besuch von Weiterbildungen
Um die Professionalität der seelsorglichen und pädagogischen Tätigkeit zu gewährleisten, finden regelmäßig Weiterbildungen statt. Dafür werden auch auswärtige Experten beigezogen. Ein entscheidender Punkt dabei ist die Sensibilisierung für Hinweise auf Gewalt und sexuellen Missbrauch und der wachsame Umgang mit Anzeichen und Aussagen von Kindern.
Selbstreflexion und offenes Gespräch
Die persönliche Gewissenserforschung, die geistliche Begleitung, die Beichte, die professionelle Supervision und die jährlichen Exerzitien bieten dem Einzelnen die Gelegenheit zur Reflexion und Aussprache über die persönliche Lebenssituation, auch im sensiblen Bereich der Sexualität. Wichtig ist zu beachten, dass mit Enttäuschungen und Misserfolg gut und professionell umgegangen wird und diese nicht in kompensatorisches Verhalten münden.
1.3 Umgang mit Verdachtsfällen
Eine entscheidende Präventionsmaßnahme ist die Sicherheit, dass jedem Verdachtsfall ausnahmslos und ernsthaft nachgegangen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder weniger schweren Missbrauch handelt. Es braucht ein für die Kinder und Jugendlichen sowie für die erwachsenen Mitarbeiter transparentes und faires Verfahren. Der Schutz des Kindes und des Jugendlichen steht dabei im Vordergrund.
Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle von Missbrauch oder Gewaltanwendung ausnahmslos zu melden.[50]
1.4 Stabsstelle „Kinder- und Jugendschutz“
Jeder Ordinarius errichtet nach Anhörung der zuständigen Gremien eine Stabsstelle mit einem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten.[51] Es kann auch unter Leitung des Kinder- und
Jugendschutzbeauftragten eine entsprechende Arbeitsgruppe zum Kinder- und Jugendschutz
eingerichtet werden.
Die Hauptaufgabe besteht in:
- der Sensibilisierung für die Themen Gewalt und sexueller Missbrauch
- in der Professionalisierung der mit jungen Menschen arbeitienden Mitarbeiter
- in der Information und in der Beratung aller Mitarbeiter.
Ziel ist, einen ständigen Prozess der Sensibilisierung und Professionalisierung in Gang zu halten und entsprechende fördernde Maßnahmen vorzuschlagen. Die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen professionellen Stellen wird sehr empfohlen.
Die Entscheidung über die konkrete Arbeitsweise trifft der Ordinarius nach Beratung mit den zuständigen Gremien.
1.5 Beschwerdemanagement für Kinder und Jugendliche
Für die Prävention ist bedeutsam, Möglichkeiten zu schaffen, sich mitzuteilen, und Kinder und Jugendliche darüber zu informieren.[52] Wichtig ist, dass den Kindern und Jugendlichen verschiedene nieder- und höherschwellige Angebote zur Verfügung stehen, die Äußerungen möglich machen.[53] In der Aus- und Weiterbildung von Klerikern, Ordensleuten und Mitarbeitern soll auf die Qualifizierung geachtet werden, mit entsprechenden Andeutungen bzw. Äußerungen von Kindern umzugehen und als Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen.
Der Kontakt zu außerkirchlichen Kinder- und Jugendorganisationen kann hier sehr hilfreich und förderlich sein.
2 Verhaltensrichtlinien
Ziel der folgenden Regelungen ist es, einen sensiblen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen zu fördern. Die Regelungen basieren auf Anregungen verschiedener Kinderschutzorganisationen (z.B. terre des hommes; www.schau-hin.ch). Der folgende Rahmenkatalog für das Verhalten aller Mitarbeiter soll weder ein zwanghaftes Korsett sein, das Beziehungsarbeit unmöglich macht, noch Bestimmungen enthalten, die nur auf dem Papier stehen und die niemand kontrolliert. Er möchte ein sinnvolles Verhältnis von Nähe und Distanz definieren.
Neben der grundsätzlichen Sensibilisierung und den positiven Grundhaltungen in der Beziehungsgestaltung mit Kindern und Jugendlichen, die von Respekt und Zuwendung getragen sind, braucht es in verschiedensten Situationen auch Grundlagen professionellen Verhaltens, wie es von Klerikern, Angestellten und Ehrenamtlichen einzufordern ist, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen zu tun haben. Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sollen sich an den im nachstehenden Rahmenkatalog gestellten Prinzipien orientieren und sie im Hinblick auf die jeweilige Einrichtung konkret ausformulieren.[54]
2.1 Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
Da die Katholische Kirche die Rechte von Kindern und Jugendlichen fördert, sind alle Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen zu Folgendem verpflichtet[55]
- den Kindern und Jugendlichen mit Respekt zu begegnen und sie als Person und damit rechtlich selbständig anzuerkennen;
- sie als schutzwürdige Persönlichkeiten mit eigenen Bedürfnissen und Rechten wahrzunehmen;
- sich zu bemühen, ihre Persönlichkeit im Kontext ihres jeweiligen Umfeldes zu erfassen;
- mit ihnen kooperativ und respektvoll zu arbeiten und als Basis gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung walten zu lassen;
- mit ihnen so zu arbeiten, dass dabei ihre Fähigkeiten und Talente gefördert werden und ihre Leistungsfähigkeit entwickelt wird;
- ihre Gedanken und Überlegungen gelten zu lassen und ihre Aussagen ernst zu nehmen.
2.2 Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben das Recht:
- angehört zu werden. Ihre Gedanken und Meinungen sind einer sorgfältigen Überprüfung würdig;
- ermutigt und unterstützt zu werden, bei Entscheidungsfindungen in eigener Sache aktiv teilzunehmen;
- auf Wohlbefinden sowie auf fördernde und schützende Entwicklung, damit sie ihre eigenen Fähigkeiten erkennen können;
- als Akteure ihrer eigenen Entwicklung betrachtet zu werden; dabei ist ihrer Gesundheit und Sicherheit, ihrem Wohlbefinden sowie ihrem Interesse ganz besondere Bedeutung beizumessen;
- im Kontext ihrer eigenen Kultur, Religion und ethnischen Herkunft respektiert und verstanden zu werden. Ihre Bedürfnisse werden erkannt, und diesen wird, sofern möglich, im familiären Zusammenhang entsprochen.
2.3 Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist verpflichtend
- beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen deren Rechte walten zu lassen;
- eine Kultur der Offenheit zu fördern, in der ihre Fragen und Probleme geäußert und diskutiert werden dürfen;
- ihnen im Rahmen einer „Bewusstseins-Schulung“ den Unterschied zwischen akzeptablem und inakzeptablem Verhalten gegenüber Erwachsenen zu erklären;
- mit ihnen über Befangenheit und Vorurteile zu reden und Wege zum Erkennen solcher Probleme aufzuzeigen;
- heikle Situationen zu vermeiden, die zu Anschuldigungen führen könnten;
- sich bewusst zu sein, dass das eigene Verhalten, z.B. das Ergreifen der Hand eines Kindes – selbst wenn dies zu seiner Beruhigung geschieht –, von Drittpersonen oder vom Kind oder dem Jugendlichen selbst anders interpretiert werden kann;
- Situationen zu meiden, bei denen sie isoliert (abgesondert) sind – z.B. in Autos, Büros oder Räumlichkeiten –, so dass die jeweiligen Vorgänge nicht von Dritten eingesehen werden können;
- sich falschem Verhalten zu widersetzen und Gefahren, die zu Gewalthandlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen führen könnten, zu erkennen;
- dafür zu sorgen, dass sich – wenn immer möglich – andere Erwachsene in deren Sichtweite aufhalten; wo dies nicht möglich ist, muss nach einer anderen Lösung gesucht werden;
- mit ihnen darüber zu sprechen, wie andere Personen sich ihnen gegenüber verhalten;
- sicherzustellen, dass sie bei fotografischen Aufnahmen (auch Videos usw.) korrekt gekleidet sind und dass sexuell suggestive Posen vermieden werden;
- sicherzustellen, dass sie bei Ausgängen/Ausflügen mit einem Erwachsenen stets von einer zweiten erwachsenen Person begleitet werden. Besucht ein Erwachsener das Kind oder den Jugendlichen in seinem Zimmer, muss die Tür jederzeit offen stehen.
2.4 Für den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist untersagt
- jegliche körperliche Züchtigung, wie Schläge oder andere Formen physischer Gewalt;
- jede Form von sexueller Beziehung zu Kindern oder Jugendlichen;
- missbräuchlich zu handeln, Tätigkeiten dieser Art zu organisieren oder Aktivitäten zu fördern, sie dem Risiko gewalttätiger Handlungen auszusetzen;
- gewalttätige oder ausbeuterische Beziehungen zu Kindern oder Jugendlichen;
- physisch oder sexuell provozierende Sprache, Gebärden und Handlungen;
- mit einem Kind oder Jugendlichen alleine zu übernachten;
- sie allein zu sich nach Hause einzuladen;
- ihnen bei persönlichen Tätigkeiten zu helfen, die sie allein erledigen können, z.B. sich waschen, anziehen, zur Toilette gehen usw.;
- Aktivitäten stillschweigend zu gestatten oder gar daran teilzunehmen, bei denen das Verhalten des Kindes oder des Jugendlichen möglicherweise zu gewalttätigen oder illegalen Handlungen führt;
- sie zu beschämen, zu demütigen, herabzusetzen, zu entwürdigen oder sie anderen Formen psychischer Gewalt auszusetzen;
- andere Kinder oder Jugendliche zu diskriminieren, indem einem Einzelnen bevorzugte Behandlung gewährt wird, z. B. mittels Geschenken, Zuwendung, Geld usw.;
- sich übertrieben lange mit einem Kind oder einem Jugendlichen allein zu beschäftigen und sie damit von den anderen abzugrenzen;
- Fotos, Videos usw., die das Kind oder den Jugendlichen in seiner Würde verletzen, herzustellen bzw. anzuschauen.
3 Vorgehensweisen
3.1 Einleitende Überlegungen
Einem begründeten Verdacht, aber auch Gerüchten, muss nachgegangen werden. Ein Verdacht muss zerstreut oder erhärtet werden. Verdacht heißt nicht Beweis, sondern Hinweis auf möglichen Missbrauch. Bis zum Erweis des Gegenteils gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung. Es bedarf der Zivilcourage, einen Verdacht zu melden. Zweifel verursacht das „Vor-Urteil“, dass „so etwas“ in einer ordentlichen, christlichen Familie oder in der Kirche nicht vorkommt. Man darf sich nicht scheuen, diese Zweifel zu thematisieren, denn mit Bewusstem kann besser umgegangen werden als mit unterdrückten Gedanken. Bei einem Verdacht darf in dieser Phase der vermeintliche Täter noch nicht mit den Vermutungen konfrontiert werden. Richtig ist es vielmehr, sich an Mitarbeiter von spezifischen Beratungsstellen oder des Kinderschutzes zu wenden, um für sich die notwendige Unterstützung zu bekommen. Österreichweit sind dafür die diözesanen Ombudsstellen eingerichtet worden.
Bei sexueller Gewalt gibt es neben der primären Schädigung durch die Tat an sich auch oft Sekundärschäden, die durch eine übereilte, nicht gründlich vorbereitete Aufdeckung verursacht werden. In kirchlichen Einrichtungen befinden sich Kinder, Jugendliche und besonders schutzbedürftige Personen immer in einem Autoritätsverhältnis, das bedeutet, dass sie Schutzbefohlene sind und jeder Übergriff ein Ausnützen des Autoritätsverhältnisses darstellt. Hinzu kommt, dass das Kind höchst schutzwürdig ist und jeder Übergriff eine Ausbeutung des Kindes bedeutet. Bei Kenntnis auch nur des Verdachtes eines Übergriffes gilt neben der staatlichen Ordnung auch die kirchliche Ordnung, wie sie in dieser Rahmenordnung zusammengefasst ist.
Wenn sich der Verdacht erhärtet, beginnt der Aufarbeitungsprozess. Wichtig ist, diesen Prozess gemeinsam mit verschiedensten Berufsgruppen, die professionell mit dem Opfer Kontakt haben, vorzubereiten und auch durchzuführen.[56]
Bei einem Verdacht sind daher folgende Punkte zu beachten:
- Ruhe bewahren.
- Nichts Übereiltes unternehmen.
- Niemand kann in Fällen von sexuellem Missbrauch allein Hilfestellung geben. Es bedarf der Zusammenarbeit der verschiedenen Helfer und Institutionen.
- Kinder und Jugendliche brauchen meist viel Zeit, um über den Missbrauch sprechen zu können (oft kommt es dazu erst Jahre oder Jahrzehnte danach), und sagen selten alles auf einmal.
- Zu berücksichtigen ist, dass die Kinder bzw. Jugendlichen oft vom Täter abhängig sind, von ihm unter Druck gesetzt werden können und ihm gegenüber loyal sein wollen.
- Weder die Erziehungsberechtigten noch der mögliche Täter sollten frühzeitig mit einem Verdacht konfrontiert werden. Anderenfalls kann es passieren, dass der Druck auf das Opfer, nichts zu sagen, verstärkt und der Kontakt zu Bezugspersonen abgebrochen wird.
- Konfrontationsgespräche finden erst im Aufdeckungsprozess statt, der von professionellen Helfern geplant und durchgeführt werden muss.
3.2 Konkrete Vorgangsweise bei Verdachtsfällen
3.2.1 Meldung des Verdachts
Opfern von Missbrauch oder Gewalt im kirchlichen Bereich oder Personen, die diesbezüglich Beobachtungen oder Vermutungen haben, wird empfohlen, sich an die staatlichen Behörden, eine geeignete Beratungseinrichtung, eine diözesane Ombudsstelle oder die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft zu wenden.
Kirchliche Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle, Beobachtungen und Missbrauchsfälle im kirchlichen Bereich bei der diözesanen Ombudsstelle zu melden. Die Meldung kann auch beim Diözesanbischof bzw. Ordensoberen oder dem unmittelbar dienstlich Vorgesetzten gemacht werden, die ihrerseits die diözesane Ombudsstelle informieren.[57]
Im Falle einer konkreten erhärteten Beschuldigung bestimmt der Diözesanbischof – gewöhnlich in Absprache mit dem Gerichtsvikar –, wer die Voruntersuchung durchzuführen hat. Er kann dabei auf geeignete Personen der diözesanen Ombudsstelle oder diözesanen Kommission zurückgreifen oder einen Untersuchungsrichter ad casum bestellen, der die entsprechende Erfahrung hat.
3.2.2 Tätigkeit der diözesanen Ombudsstelle
Diözesane Ombudsstellen sind ein Angebot für Opfer von Missbrauch und Gewalt, deren Angehörige sowie Zeugen, die einen Verdacht haben. Sie sollen mit unabhängigen Fachleuten besetzt sein, die in keinem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[58]
Die diözesanen Ombudsstellen müssen jedem Verdacht nachgehen, auch wenn eine Verjährung eingetreten sein sollte. Ein bei der diözesanen Ombudsstelle eingegangener schwer wiegender Verdacht, insbesondere bei Gefahr im Verzug[59], wird von der Ombudsstelle umgehend dem Diözesanbischof, dem Ordensoberen bzw. der Leitung der kirchlichen Einrichtung oder Gemeinschaft gemeldet, damit diese aus eigener Entscheidung oder über Antrag der verdächtigten Person eine Dienstfreistellung bis zur Klärung des Sachverhaltes verfügen. Auch in diesen Fällen sind Aspekte des Opferschutzes unbedingt zu berücksichtigen, aber auch auf die Wahrung des guten Rufes des Beschuldigten ist zu achten.[60] Weiters wird dem mutmaßlichen Täter eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft empfohlen.[61] Die Ombudsstelle rät ihrerseits dem Opfer, die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.[62]
Die Mitarbeiter in den diözesanen Ombudsstellen können Krisenintervention leisten und vermitteln bei Bedarf psychotherapeutische und gegebenenfalls seelsorgliche Hilfe. Die diözesanen Ombudsstellen sind dazu mit einem Budget für akute Hilfeleistung ausgestattet.[63]
Nach Möglichkeit wird verhindert, dass Beschuldigte weiterhin Kontakt zu ihren Opfern haben. Die Mitarbeiter der diözesanen Ombudsstellen informieren über Verjährungsfristen und finanzielle Hilfen und beraten bezüglich nötiger Beweismittel und über Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer Anzeige bei den staatlichen Behörden. Sie klären mit der anfragenden Person deren Einverständnis bezüglich Anzeige bei den kirchlichen Vorgesetzten – mit oder ohne Namensnennung der Opfer sowie bezüglich einer Weiterleitung an die staatlichen Ermittlungsbehörden.
Zerstreut sich der Verdacht, verbleibt eine Dokumentation des Sachverhalts in der diözesanen Ombudsstelle. Eine gegebenenfalls ausgesprochene Dienstfreistellung ist aufzuheben und es sind nötigenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung des guten Rufes des Verdächtigten zu setzen.
Erhärtet sich der Verdacht, so informiert die diözesane Ombudsstelle die diözesane Kommission und damit den Diözesanbischof, den Ordensoberen bzw. den Leiter einer kirchlichen Gemeinschaft oder Einrichtung über die Erkenntnisse der Prüfung. Die diözesane Ombudsstelle rät dem Opfer zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, berät und unterstützt das Opfer.
3.2.3 Tätigkeit der diözesanen Kommission
In jeder Diözese ist eine Kommission eingerichtet, die Empfehlungen im Hinblick auf die Konsequenzen für den Täter abgibt. Der Diözesanbischof bzw. Ordensobere erhält nach Abschluss der ausführlichen Prüfung des Falles eine schriftliche Empfehlung bezüglich möglicher Konsequenzen für den Täter.
In der Regel wird der mutmaßliche Täter dienstfrei gestellt, sobald der Diözesanbischof bzw. Ordensobere durch die diözesane Kommission über einen erhärteten Verdachtsfall informiert wurde. Dem Täter wird die Selbstanzeige empfohlen. Der Ordinarius kann auch nach Empfehlung durch die diözesane Kommission die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft beauftragen.
Eine Dienstfreistellung bedeutet keine Vorverurteilung. Sie dient dazu, den nötigen Abstand und Freiraum zu schaffen, den Sachverhalt aufzuklären, und gibt dem vom Dienst Freigestellten auch selber Gelegenheit, an dieser Aufklärung mitzuwirken. Eine Dienstfreistellung umfasst jeweils alle im kirchlichen Bereich ausgeübten Aufgaben, Funktionen und Tätigkeiten.[64] Für den mutmaßlichen Täter gilt bis zum Erweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung.
Bei Kenntnis von Missbrauchsfällen von Klerikern ist der Sachverhalt entsprechend den kirchlichen Regelungen in der dafür vorgesehenen Weise an die Glaubenskongregation zu melden.[65] Die Konsequenzen für den Täter können bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand bzw. Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Entlassung aus der Ordensgemeinschaft bzw. Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit führen.
Der Diözesanbischof bzw. Ordensobere informiert die diözesane Kommission und die diözesane Ombudsstelle über die für den Täter gezogenen Konsequenzen.
Für finanzielle Hilfen für das Opfer hat in erster Linie der Täter selber aufzukommen.[66]
Auch wenn primär die Opfer der menschlichen und pastoralen Zuwendung bedürfen, braucht auch der Täter in dieser Situation menschliche und pastorale Begleitung und Hilfe. Selbstverständlich soll der Täter gegebenenfalls auch therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen.
3.3 Unterstützung betroffener Einrichtungen
In Einrichtungen, die mit einem Missbrauch in ihrem Bereich konfrontiert werden, gibt es oft so etwas wie einen „institutionellen Schock“. Einen solchen Schock erfährt auch das Umfeld von Opfern und Tätern.
Verwandte, Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen reagieren mit Entsetzen, Ungläubigkeit und Ratlosigkeit auf die Information über einen sexuellen Missbrauch in ihrem Umfeld, in ihrer Familie, in ihrer Gemeinde oder in ihrer Einrichtung. Von einem fassungslosen „Das kann einfach nicht wahr sein!“ bis zur selbst-beschuldigenden Frage „Warum hat keiner von uns etwas bemerkt?“ oder „Warum wurde nicht früher etwas unternommen?“ reicht die Fragenpalette, die zeigt, dass oft auch das Umfeld eines Opfers oder eines Täters traumatische Erfahrungen bewältigen muss.
Die Dienstfreistellung eines mutmaßlichen Täters reißt immer wieder eine große Kluft in eine Pfarre oder in eine Einrichtung. Verachtung und Solidarität, Mitgefühl und Zweifel erzeugen ein Wechselbad der Gefühle, mit dem viele überfordert sind.
Neben der vorrangigen Sorge um die Opfer und der notwendigen Klärung der Schuld des Täters und dem Ziehen entsprechender Konsequenzen benötigt auch das Umfeld, in dem Missbrauch geschehen ist, Hilfe.
Die diözesanen Ombudsstellen stehen neben der Betreuung der Opfer auch für die Beratung und Begleitung der Menschen im Missbrauchsumfeld zur Verfügung und leisten fachgerechte Hilfe beim Umgang mit Schock, Trauer, Wut, Entsetzen und Verlustgefühlen. Zusätzlich stehen die Fachleute der kirchlichen Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung zur Verfügung, vor allem wenn es darum geht, die Gemeinde oder eine andere kirchliche Einrichtung zu begleiten und zu unterstützen.
4 Bestimmungen für Verantwortungsträger
4.1 Für die Diözese
4.1.1 Gesamtverantwortung
Diözesanbischof und alle zuständigen Verantwortungsträger in der Diözese sorgen dafür, dass in ihrer Diözese in allen kirchlichen Einrichtungen ein umfassender Prozess in Gang kommt im Hinblick auf die Förderung von Bewusstseinsbildung, Prävention und den klaren und konsequenten Umgang mit dem Problem von Missbrauch und Gewalt in der Kirche. Die Maßnahmen und Regelungen, wie sie in der vorliegenden Rahmenordnung beschrieben sind, sind für sie Richtschnur für das eigene Handeln und ihr persönliches Bemühen, anderen in dieser Problematik die nötigen Impulse zu geben.
Der verantwortliche Umgang mit Missbrauch und Gewalt betrifft vergangene, bereits länger zurückliegende und aktuelle Fälle in gleicher Weise. Diözesanbischof und seine Mitarbeiter müssen sich vor allem vom Bemühen um Wahrheit und Gerechtigkeit im Umgang mit Missbrauch und Gewalt in der Kirche leiten lassen.
4.1.2 Beachtung der Zuständigkeiten
Für den Diözesanbischof und seine Mitarbeiter ist es selbstverständlich, die Regelungen und Bestimmungen dieser Rahmenordnung persönlich zu beachten und selber im Sinne der Empfehlungen einzelner zuständiger Stellen zu handeln.[67] Auch für den Diözesanbischof und seine Mitarbeiter gilt, dass sie Beratungsstellen bzw. erfahrene und kompetente Personen einbeziehen, wenn sie mit einem Verdachtsfall unmittelbar konfrontiert werden. Für die Prüfung eines Verdachtes ist normalerweise die jeweilige diözesane Ombudsstelle erstzuständig. Wenn diese die Erhärtung des Verdachtes feststellt, wird die diözesane Kommission beauftragt, sich damit auseinanderzusetzen. Der Diözesanbischof oder bei Abwesenheit der Generalvikar wird informiert und trifft die nötigen Entscheidungen.
4.1.3 Prävention
Diözesanbischof und seine Mitarbeiter setzen sich auf allen Ebenen ihrer Diözese ein und engagieren sich persönlich, um Missbrauch und Gewalt zu verhindern. Sie beauftragen und ermutigen die Verantwortlichen aller Ausbildungswege, die Auseinandersetzung mit dieser Problematik in ihrem jeweiligen Ausbildungsbereich zu implementieren und laufend zu evaluieren.
Kirchlichen Mitarbeitern, die bei sich eine pädophile oder gewalttätige Neigung verspüren, wird empfohlen, sich an eine entsprechende Beratungsstelle (z.B.: Männerberatung) zu wenden.
4.1.4 Sorge für die Opfer
Für den Diözesanbischof und seine Mitarbeiter ist die Sorge für die Opfer vorrangig. Sie sind bereit, die Leiden der Opfer zu hören, mit ihnen mitzufühlen und konkrete Hilfe und Unterstützung für sie zu leisten. Sie stellen sich auf die Seite der Opfer und unterstützen die Arbeit der diözesanen Ombudsstellen und der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft. Insbesondere ist ihnen wichtig, dass den Opfern therapeutische Hilfe angeboten wird. Es ist ihnen aber auch ein großes Anliegen, dass alles getan wird, damit den Opfern Wege der Heilung eröffnet und neue Hoffnung geschenkt wird.
4.1.5 Konsequenzen für die Täter
Der Diözesanbischof zieht die notwendigen Konsequenzen im Hinblick auf die Täter nach Anhörung der diözesanen Kommission bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse der kirchlichen Voruntersuchung. Die Kooperation mit den staatlichen Stellen ist in den Fällen von Missbrauch und Gewalt selbstverständlich.[68] Er empfiehlt den Beschuldigten die Selbstanzeige bei den staatlichen Stellen. Bei Zustimmung durch das Opfer erstattet er selber eine solche Anzeige bzw. übermittelt, wenn dies erforderlich ist, eine Sachverhaltsdarstellung. Gleichzeitig ermutigen sie die Täter, psychiatrische und therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Keinesfalls wird die Diözesanleitung pädophile Missbrauchstäter in der Pastoral einsetzen, wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gegeben ist.[69] Über mögliche Einsätze in anderen Bereichen wird – eventuell nach Einholung eines Gutachtens – eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Dabei sind die Art des Vergehens, die Schuldeinsicht und Wiedergutmachung des Täters, die Wiederholungsgefahr und die größtmögliche Sicherheit für die Menschen im Wirkungsbereich zu berücksichtigen.[70]
4.1.6 Krisenstab
In jeder Diözese wird im konkreten Anlassfall im Hinblick auf den Umgang mit Missbrauch und Gewalt ein kleiner Krisenstab aktiv, der aus dem Generalvikar, einem Mitarbeiter der diözesanen Ombudsstelle oder der diözesanen Kommission und einem Mitarbeiter der diözesanen Öffentlichkeitsarbeit und gegebenenfalls einem Mitarbeiter der diözesanen Rechtsabteilung besteht.
Dieser Krisenstab hat unter der Leitung des Generalvikars die Aufgabe, rasch und unkompliziert die notwendigen einzelnen Schritte im Anlassfall zu beraten. Die Entscheidungen sind jeweils dem Diözesanbischof vorzulegen. Es geht dabei zum Beispiel um die Frage der Dienstfreistellung eines Mitarbeiters, die Unterstützung und Begleitung der betroffenen Pfarre oder anderen kirchlichen Einrichtung oder auch das mögliche Verfassen einer Pressemitteilung.
4.1.7 Informationsaustausch zwischen Diözesen und Ordensgemeinschaften
In Fällen von erwiesenem Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen wird der Täter nicht mehr in der Pastoral eingesetzt, wo der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gegeben ist. In dieser Hinsicht kommt allen kirchlichen Verantwortlichen eine große Sorgfaltspflicht zu. Die Diözesen und Ordensgemeinschaften in Österreich verpflichten sich daher beim Wechsel eines Mitarbeiters zwischen kirchlichen Institutionen zu gegenseitiger offener Information bei Missbrauchstätern, sofern arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht dagegen sprechen.
Die Verantwortlichen in den Diözesen und Ordensgemeinschaften üben auch bei der Aufnahme von Priestern und anderen pastoralen Mitarbeitern besondere Sorgfalt. Die Informationen aus den bisherigen Wirkungsbereichen werden eingeholt und in den Aufnahmegesprächen wird besonders auf die persönliche Reife geachtet. Die Teilnahme an den diözesan dafür vorgesehenen Begleitprozessen zur Einführung in die Pastoral ist grundsätzlich verpflichtend.
4.2 Für die Ordensgemeinschaft
4.2.1 Grundsätzliche Verantwortung
In den Ordensgemeinschaften tragen die jeweiligen Oberen besondere Verantwortung für ihren Bereich im Hinblick auf den Umgang mit Missbrauch und Gewalt. Dabei gelten für sie die Bestimmungen, wie sie unter 4.1 genannt sind, in analoger Weise.[71] Auch für sie steht die Sorge für die Opfer an erster Stelle. Sie ziehen die nötigen Konsequenzen im Hinblick auf die Täter.
4.2.2 Prävention
Die Ordensoberen setzen sich dafür ein, dass in ihrem Bereich alles geschieht, um Missbrauch und Gewalt zu verhindern. Die Maßnahmen dieser Rahmenordnung sind dabei für sie verpflichtend. Sie sind sich bewusst, dass sie auch hier eine besondere Verantwortung sowohl für ihre Gemeinschaft als auch für die Ortskirche tragen.
4.2.3 Kooperation mit Diözesanbischof / Generalvikar
Es ist für die Ordensoberen selbstverständlich, bei Verdachtsfällen und Vorwürfen von Missbrauch und Gewalt in ihrem Bereich mit dem Diözesanbischof und dem Generalvikar zusammenzuarbeiten und diese über solche Fälle zu informieren. Es ist dies vor allem deshalb notwendig, weil diese Problematik die Kirche als Ganzes betrifft.
4.2.4 Kooperation mit diözesanen und staatlichen Einrichtungen
Die Ordensgemeinschaften binden sich in einer Selbstverpflichtung, wie alle anderen Einrichtungen in der katholischen Kirche Österreichs, an die in dieser Rahmenordnung definierten Vorgangsweisen und bedienen sich insbesondere der Strukturen der diözesanen Ombudsstellen für den konkreten Umgang mit Missbrauch und Gewalt in ihrem Bereich. In diesem Sinn sind auch für die Ordensgemeinschaften bei Verdachtsfällen die diözesanen Ombudsstellen für die Prüfung erstzuständig. Für notwendige Entscheidungen, die die Oberen im Hinblick auf den Täter treffen müssen, soll die diözesane Kommission befasst werden. Die Beachtung der Erkenntnisse und Vorschläge der diözesanen Kommission ist für die durch die Oberen zu treffenden Entscheidungen maßgeblich. Die nach dem Eigenrecht der Orden jeweils zuständigen Verantwortlichen sind entsprechend zu befassen. Selbstverständlich arbeiten auch die Ordensoberen mit den staatlichen Stellen zusammen.[72]
4.3 Für die Pfarre
Der Pfarrer oder der ihm rechtlich Gleichgestellte trägt als Gemeindeleiter besondere Verantwortung für seine Gemeinde. Er muss deshalb Sorge tragen, dass alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Pfarre über die Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien zur Prävention von Missbrauch informiert sind. In seiner Funktion muss er bei Verletzung der Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien entsprechende Konsequenzen setzen.
Teil der Maßnahmen zur Verhinderung von sexuellem Missbrauch ist eine breite interne Information. Aus diesem Grund sollte sich der Pfarrgemeinderat mindestens einmal pro Funktionsperiode mit diesem Thema beschäftigen.
Es ist wichtig, das Thema „Nähe und Distanz“ in entsprechender Form in die Pfarrgemeinde einzubringen und mit den Mitarbeitern zu diskutieren. Gerade an die Eltern wird durch eine offene und regelmäßige Behandlung des Themas die eindeutige Botschaft gesendet, dass das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen in der Pfarre an erster Stelle steht. Gut ist es, wenn das Thema nicht nur in Sitzungen besprochen wird, sondern nach Möglichkeit auch eine Person dafür verantwortlich ist.
4.4 Für die Kinder- und Jugendpastoral
Im Rahmen der Kinder- und Jugendpastoral sind zwei Themen besonders zu beachten:
- Unter den Verantwortlichen muss das Thema „Nähe und Distanz“ und der Umgang mit den Bestimmungen und Verhaltensrichtlinien bearbeitet werden. Eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema ist für die in der Kinder- und Jugendarbeit Verantwortlichen besonders notwendig.
- Bei der Auswahl neuer Gruppenleiter ist darauf zu achten, dass es sich um reife und ausgewogene Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer Begabung grundsätzlich für Kinder- und Jugendarbeit geeignet sind und die Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung mitbringen. Alle in der Kinder- und Jugendpastoral tätigen Personen müssen eine Grundausbildung absolvieren, in der unter anderem auch die Problematik von Missbrauch und Gewalt thematisiert wird.[73]
4.5 Für den Religionsunterricht und das katholische Schulwesen
Die Schule ist jener Ort, an dem im Religionsunterricht und in katholischen Privatschulen besonders viele Kontakte von Vertretern der Kirche mit Kindern und Jugendlichen geschehen.
Der schulische Kontext ist von einer notwendigerweise sehr engen Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche geprägt. In der Praxis erfordert dies eine Vertrauensbasis, die insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch oder Gewaltanwendung wesentlich ist; natürlich unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften.
Die Bestimmungen der Rahmenordnung gelten auch für alle Erhalter von katholischen Privatschulen in ihrer Rolle als Dienstgeber sowie für Religionslehrer an öffentlichen und privaten Schulen und für Lehrer, Pädagogen[74] und andere Mitarbeiter an katholischen Privatschulen als Dienstnehmer, unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung. Für Lehrer ist die Anwendung der schulrechtlichen Vorschriften zusätzlich zu den kirchlichen Regelungen selbstverständlich.
Es ist allerdings zu beachten, dass unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten der Kirche nur bei einem kirchlichen Dienstverhältnis bestehen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen informieren die diözesanen Schulämter die staatlichen Schulbehörden über Verdachtsfälle betreffend Religionslehrer sowie Lehrer an katholischen Privatschulen.
Unabhängig davon, ob Priester, Ordensleute oder Laien von einem Verdacht betroffen sind, sind die Schulämter verpflichtet, auch den Ordinarius und die diözesane Ombudsstelle zu informieren. Umgekehrt nimmt der Ordinarius mit den Schulämtern Kontakt auf, wenn Religionslehrer an öffentlichen oder privaten Schulen oder Lehrer, Pädagogen oder andere Mitarbeiter an katholischen Privatschulen von einem Missbrauchsvorwurf betroffen sind.[75]
4.6 Für eine kirchliche Gemeinschaft oder Einrichtung
Die vorliegende Rahmenordnung ist für alle kirchlichen Gemeinschaften und Einrichtungen in Österreich verbindlich.[76] In diesem Sinn ist es für deren Leiter selbstverständlich, die österreichweiten Regelungen und Standards, die in dieser Rahmenordnung beschrieben sind, anzuerkennen. Sie orientieren sich an ihnen und beachten die festgehaltenen Vorgangsweisen in ihrem Bereich. Die Bestimmungen dieser Rahmenordnung sind für ihre Gemeinschaft oder ihre Einrichtung in Kraft zu setzen.
Grundsätzlich gilt, dass einschlägige Regelungen, wie sie zum Beispiel in der Caritas oder im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime zu finden sind, zusätzlich zu den in dieser Rahmenordnung enthaltenen Bestimmungen einzuhalten sind.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Anzeigepraxis
Nach den Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung ist jeder, der Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt, zur Anzeige bei der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt, dazu verpflichtet sind aber, mit Ausnahmen, nur Behörden oder öffentliche Dienststellen, sowie in bestimmten Fällen auch Ärzte.
Für Mitarbeiter in den diözesanen Ombudsstellen gilt im Sinne des Opferschutzes eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Das bedeutet, dass für Opfer ein geschützter und diskreter Rahmen bestehen soll und daher grundsätzlich nicht gegen den Willen eines möglichen Opfers staatliche Behörden informiert werden. In der Regel empfiehlt die diözesane Ombudsstelle dem Opfer, eine Anzeige zu erstatten.
Ergibt sich aber nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person, sondern besteht auch die Gefahr, dass weitere Personen durch den Täter zu Schaden kommen könnten, ist deren Schutz vorrangig. In einem solchen Fall ist es notwendig, den Diözesanbischof sofort zu informieren, damit die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt zur Anzeige gebracht, nachdem das Opfer vorab darüber informiert wurde. Dafür sind in Absprache mit dem Diözesanbischof bzw. Ordensoberen die diözesane Kommission oder ein von ihr beauftragter Rechtsvertreter zuständig.[77]
Wichtig für eine korrekte Vorgangsweise ist die Bündelung aller fallbezogenen Informationen, die über die diözesane Ombudsstelle an die diözesane Kommission geleitet werden. Ebenso sollen in akuten Fällen der Krisenstab und der Diözesanbischof informiert werden.
5.2 Verjährung
Zu unterscheiden ist zunächst die strafrechtliche Verjährung, der Wegfall der Strafbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum nach der Tat, von der zivilrechtlichen Verjährung, dem Wegfall gerichtlicher Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen durch Zeitablauf.
Die strafrechtlichen Verjährungsfristen richten sich nach der Höhe der Strafandrohung. So verjährt zum Beispiel Mord nie, weil diese Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die meisten Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung verjähren nach staatlichem Recht entweder nach fünf oder zehn Jahren, unter besonderen Umständen erst nach 20 Jahren, wobei diese Frist bei einem minderjährigen Opfer aber erst zu laufen beginnt, wenn das Opfer das 28. Lebensjahr vollendet hat.
Die zivilrechtliche Verjährung von Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüchen beträgt entweder drei oder 30 Jahre, je nachdem, gegen wen sich der Anspruch richtet und auf welchen Rechtsgrund er gestützt wird.
Gegen den unmittelbaren Täter selbst gilt bei strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, die 30-jährige Frist. Gegen Institutionen, denen zum Beispiel ein Organisationsverschulden, beispielsweise fehlende Kontrollen, vorgeworfen werden kann, ist höchstens die Frist von drei Jahren anwendbar. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind hier manche Fragen offen.
Im Kirchenrecht beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, die bei Minderjährigen aber erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen beginnt. Diese Frist kann zugunsten der Opfer auch verlängert werden, können kirchliche Gerichte keine staatlich durchsetzbaren Exekutionstitel für Geldforderung schaffen.
5.3 Finanzielle Hilfen
Die diözesanen Ombudsstellen können als erste Anlaufstellen für Opfer die Kosten der notwendigen Therapien übernehmen. Sie bieten den Opfern auch Beratung zu Fragen ihrer finanziellen Ansprüche gegen den Täter an, können diese aber nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine „Stiftung Opferschutz“ errichtet, die von kirchlichen Rechtsträgern dotiert wird. Durch diese werden Geldmittel bereitgestellt, mit denen in den von der Unabhängigen Opferanwaltschaft oder den diözesanen Ombudsstellen geprüften Fällen auch mit Schmerzensgeld- oder Schadenersatzzahlungen an die Opfer in Vorlage getreten werden kann. Auf diese Weise wird den Opfern der lange Weg der Rechtsdurchsetzung bei Gericht erspart. Diese Zahlungen werden dann, soweit dies möglich ist, beim Täter oder einer verantwortlichen Institution regressiert. Die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Kirchenrechtes sind dabei einzuhalten.
Nach entsprechender Empfehlung der Kommission der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft kann in bestimmten Fällen durch die „Stiftung Opferschutz“ auch eine freiwillige finanzielle Hilfe geleistet werden.
5.4 Dienstfreistellung
Kirchliche Dienstgeber sollen eine möglichst einheitliche Vorgangsweise bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch oder Gewaltanwendung haben.
Sind Angestellte aus dem Laienstand von einem konkreten Verdacht betroffen, befragt der Dienstgeber den betroffenen Mitarbeiter ausführlich zum Vorwurf und stellt ihn, wenn der Verdacht nicht entkräftet werden kann, vom Dienst frei. Die Prüfung des Sachverhaltes und damit die Dienstfreistellung soll nach Möglichkeit die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen.
Mit der Dienstfreistellung ist keine Vorverurteilung verbunden, worauf in der Kommunikation im Arbeitsumfeld oder gegenüber dem Betriebsrat besonders zu achten ist.[78]
Im Interesse des Opfers und des Verdächtigten, für den die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt, ist alles zu vermeiden, was zur Rufschädigung führt.[79]
Während der Dienstfreistellung bleiben alle arbeitsrechtlichen Ansprüche des Angestellten aufrecht, auch der Anspruch auf Entgelt. Im allgemeinen Interesse ist der Sachverhalt rasch durch die Ombudsstelle bzw. diözesane Kommission zu prüfen und von der diözesanen Kommission ein Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise an den Dienstgeber zu erstatten. Da staatliche Verfahren erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen, bis sie rechtskräftig in mehreren Instanzen entschieden sind, ist die Entscheidung, ob ein Tatverdacht nach dem kirchlichen Prüfungsverfahren für die Kündigung oder Entlassung eines Angestellten schwer genug wiegt, manchmal auch vor dem Ende eines Strafverfahrens zu treffen.
Sollte sich nach Prüfung des Sachverhaltes herausstellen, dass der Verdacht unbegründet war, werden die nötigen Schritte eingeleitet, um den guten Ruf des Verdächtigten wiederherzustellen, falls es während der Dienstfreistellung zu einer Rufschädigung gekommen ist.
Sinngemäß gilt das auch für Priester und Ordensleute, deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Inkardinationsträger jedoch auf anderen Rechtsgrundlagen beruht. Eine Dienstfreistellung umfasst alle im kirchlichen Bereich ausgeübten Aufgaben, Funktionen und Tätigkeiten.880] Bezüglich des Verhaltens während der Dienstfreistellung braucht es gesonderte Entscheidungen zum Beispiel bezüglich der Zelebration der Eucharistie, Teilnahme am Chorgebet …[81]
5.5 Ergänzungen in den Dienstordnungen
Alle kirchlichen Verantwortlichen sind aufgefordert, in den Dienstordnungen für Priester und Laien zum Thema „sexueller Missbrauch und Gewalt“ Hinweise und Bestimmungen für die Prävention und Regelungen für den Anlassfall zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.[82]
6 Diözesane Ombudsstellen
Statut der diözesanen Ombudsstellen für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche
§ 1 Aufgaben der Ombudsstelle
1.1 Aufgabe der Ombudsstelle ist es, für Personen, die Vorwürfe von Gewaltanwendung und/oder sexuellem Missbrauch durch Kleriker, Ordensleute oder haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche gegenüber Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an sie herantragen wollen, einen innerhalb der Kirche unabhängigen Ansprechpartner für derart erlittene oder vermutete Übergriffe anzubieten.
1.2 Wird die Ombudsstelle zunächst durch eine kirchliche Stelle informiert, tritt diese auch von sich aus in Kontakt mit den Personen, die den Vorwurf vorgebracht haben, um den Sachverhalt näher abzuklären.
1.3 Bei Bedarf kann die Ombudsstelle auch umgehend alle erforderlichen Hilfen anbieten, vermitteln oder vorab leisten – einschließlich einer finanziellen Unterstützung bei der Inanspruchnahme erster therapeutischer Maßnahmen (Indikationsklärung).
1.4 Weiters hat die Ombudsstelle den Auftrag, kirchliche Einrichtungen in Fragen der Verhinderung sexuellen Missbrauchs fachlich zu beraten und auf Defizite in der Prävention und im Umgang mit Vorwürfen von Gewalthandlungen und von sexuellem Missbrauch hinzuweisen.
1.5 Ausgenommen von der Zuständigkeit der Ombudsstelle sind Fälle von Mobbing, sexueller Diskriminierung am Arbeitsplatz oder sonstige Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz, für die eigens eingerichtete Beratungs- und Beschwerdestellen bestehen.
§ 2 Zusammenarbeit diözesaner Ombudsstellen
2.1 Die diözesanen Ombudsstellen sind zu strukturierter Zusammenarbeit insbesondere für den Erfahrungs- und Informationsaustausch verpflichtet.
2.2 Um Parallelverfahren zu vermeiden, insbesondere bei Identität von Beschuldigten in mehreren Sachverhalten, sind die Ombudsstellen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Abgleich gemeldeter Sachverhalte berechtigt und verpflichtet.
2.3 Die Leiter der Ombudsstellen treffen einander mindestens einmal jährlich und sorgen für eine einheitliche Erfassung und Präsentation statistischer Daten.
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
3.1 Die Ombudsstelle hat mutmaßliche Opfer von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch sowie gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich über die Möglichkeiten der Beratung durch nichtkirchliche Einrichtungen zu informieren.
3.2 Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Tätigkeiten der Ombudsstelle und der diözesanen Kommission gegen Missbrauch und Gewalt ein Verfahren vor den zuständigen staatlichen Behörden und Gerichten nicht ersetzen und allfällige Verjährungsfristen nicht gehemmt werden.
3.3 Die Ombudsstelle respektiert die Selbstbestimmung der mutmaßlichen Opfer und wendet sich nur auf deren ausdrücklichen Wunsch direkt an die staatlichen Behörden bei Vorliegen entsprechender Umstände. Die Ombudsstelle ermutigt aber Betroffene zur behördlichen Anzeige.
3.4 Die allfällige Entbindung der Mitglieder von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten richtet sich nach den einschlägigen staatlichen Normen.
§ 4 Beratungstätigkeit der Ombudsstelle
4.1 Im Sinne des bei der Beratung erforderlichen Vertrauensverhältnisses berät die Ombudsstelle ausschließlich Personen, die erlittene oder vermutete Vorwürfe von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch an sie oder eine kirchliche Stelle herantragen.
Die Mitarbeiter der Ombudsstelle stimmen ihre Vorgehensweise jeweils mit dem Opfer bzw. bei Kindern und Jugendlichen mit deren Erziehungsberechtigten ab und holen dessen/deren Einverständnis für die notwendigen Schritte ein. Dabei sind die Prinzipien des Opferschutzes und eine besondere Sensibilität hinsichtlich der Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Minderjährigen zu wahren.
4.2 Wenden sich Personen, die eines solchen Deliktes beschuldigt werden oder sich selbst als Täter bekennen, an die Ombudsstelle, werden ihnen lediglich Informationen über entsprechende professionelle Möglichkeiten psychologischer, psychotherapeutischer und juridischer Beratung gegeben. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen hat eine darüber hinaus gehende Beratung beschuldigter Personen jedenfalls zu unterbleiben.
§ 5 Organisation der Ombudsstelle
5.1 Der Leiter der Ombudsstelle wird für die Dauer von fünf Jahren vom Diözesanbischof ernannt und schlägt diesem bis zu zehn weitere Fachmitglieder der Ombudsstelle zur Ernennung für die gleiche Funktionsperiode vor. Sowohl der Leiter der Ombudsstelle als auch alle Fachmitglieder sollen unabhängig sein und in keinem kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Wiederbestellung ist in allen Funktionen auch mehrfach möglich.
5.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Ombudsstelle vor Ablauf der Funktionsdauer, aus welchem Grunde immer, kann im Bedarfsfall die Ernennung eines neuen Mitglieds für die restliche Funktionsdauer durch den Diözesanbischof vorgenommen werden.
Für die Ernennung von Mitgliedern der Ombudsstelle sollen bevorzugt Personen aus den Bereichen Psychologie, Psychotherapie oder Psychiatrie, Sozialarbeit oder verwandten Arbeitsfeldern gewonnen werden, die auch bereits Kompetenz in der Therapie und Begleitung von Kindern und Jugendlichen haben. Auch wenn Kleriker und Ordensleute nicht Mitglieder der Ombudsstelle sind, soll auf Wunsch der Betroffenen der Kontakt zu einem geeigneten Seelsorger (z.B. für die Begleitung eines Opfers) durch die Ombudsstelle hergestellt werden.
5.3 Die Mitglieder der Ombudsstelle üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. Die Koordination der Arbeit in der Ombudsstelle wird von deren Leiter in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat vorgenommen.
5.4 Die Mitglieder der Ombudsstelle dürfen von Beschwerdeführern oder Beschuldigten oder deren jeweiligen Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre grundsätzlich nebenberufliche Tätigkeit ausschließlich von der (Erz)Diözese.
5.5 Dienststellen und Einrichtungen der (Erz)Diözese sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet, der Ombudsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
5.6 Die (Erz)Diözese wird der Ombudsstelle die zur Erledigung der sekretariellen Arbeiten erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Der Sitz der Geschäftsstelle sowie die telefonische oder elektronische Adresse werden im Amtsblatt und in der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Für die Budgetierung und Mittelverwendung gelten die jeweiligen diözesanrechtlichen Bestimmungen.
§ 6 Arbeitsweise der Ombudsstelle
6.1 Die Ombudsstelle hat, sofern ihr ein möglicher Fall von Gewalthandlung oder sexuellem Missbrauch zur Kenntnis gebracht wird, zunächst Kontakt mit möglichen Opfern herzustellen und den Sachverhalt näher abzuklären.
6.2 Dem Leiter obliegt es, die Arbeit innerhalb der Ombudsstelle zu koordinieren. Er vertritt die Ombudsstelle publizistisch und im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen und berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig an den Diözesanbischof und an den Generalvikar bzw. den zuständigen Personalverantwortlichen.
6.3 Liegt nach den Gesprächen ein begründeter Verdacht vor, informiert die Ombudsstelle in der Regel nur mit dem Einverständnis des Opfers bzw. dessen Erziehungsberechtigten die diözesane Kommission sowie den zuständigen Ordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar, höheren Oberen religiöser Gemeinschaften). Die betroffenen Opfer sind darauf aufmerksam zu machen, dass dies in der Regel auch eine Weiterleitung an die staatlichen Ermittlungsbehörden zur Folge hat.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Meldung auch ohne die Einverständniserklärung aus dem vorrangigen Grund der Prävention, sofern dies nicht dem übergeordneten Anliegen des Opferschutzes widerspricht.
§ 7 Sachverhaltsfeststellungen
7.1 Die Ombudsstelle darf nur mit Zustimmung des mutmaßlichen Opfers eines Missbrauchsdeliktes Erhebungen zum angezeigten Sachverhalt durchführen. Die Befragung weiterer Personen, die Auskünfte zum Sachverhalt geben können, dient lediglich der Überprüfung einer Anschuldigung auf ihre Glaubwürdigkeit.
7.2 Bei Prüfung von Verdachtsmomenten sind absolute Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit analog zu CIC can 1455 zu garantieren.
7.3 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der Ombudsstelle, auch über ihre Funktionsdauer hinaus ohne zeitliche Einschränkung.
§ 8 Beurteilung des Sachverhalts und Nachsorge
8.1 Es obliegt der Ombudsstelle, den angezeigten Sachverhalt der Kommission zur weiteren Beurteilung und Prüfung vorzulegen. Im Regelfall wird diese auch die Strafverfolgungsbehörden von einem erhärteten Verdacht einer strafbaren Handlung in Kenntnis setzen.
Konnte eine Beschuldigung nach eigenem Ermessen der Ombudsstelle nicht als begründet angesehen werden, kann diese den Fall auch ohne Einschaltung der diözesanen Kommission abschließen.
Spricht sich ein mutmaßliches Opfer trotz eines entsprechend erhärteten Verdachtes gegen eine Weiterleitung an die diözesane Kommission und gegebenenfalls an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aus, sind die Erwartungen der Betroffenen näher abzuklären und die Konsequenzen ihres Verhaltens deutlich zu machen. Eine angemessene Begleitung oder Unterstützung zu Gunsten einer Bekanntgabe an die diözesane Kommission oder eine Anzeige bei den staatlichen Behörden ist anzubieten.
8.2 Die Ombudsstelle kann für das Opfer jedenfalls geeignete therapeutische Maßnahmen zur Bewältigung der durch das Delikt möglicherweise erlittenen Traumata vorschlagen und einleiten oder auf andere geeignete Beratungs- und Behandlungsstellen verweisen.
8.3 Insbesondere die psychologische oder psychotherapeutische Assistenz kann durch das Opfer auch während eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen werden.
8.4 Der Abschluss des Verfahrens erfolgt auf folgende Weise:
- Sofern eine Beschuldigung nach eigenem Ermessen der Ombudsstelle als nicht begründet angesehen werden konnte, wird dies demjenigen, der die Vorwürfe erhoben hat, mitgeteilt und ein abschließender Vermerk verfasst, der dieses Ergebnis festhält.
- Spricht sich ein mutmaßliches Opfer trotz eines entsprechend erhärteten Verdachtes gegen eine Weiterleitung an die diözesane Kommission und gegebenenfalls an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aus, wird der Akt mit einem entsprechenden Vermerk geschlossen. Das Opfer wird nach Möglichkeit ersucht, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen, die beinhaltet, dass das Opfer explizit keine Weiterleitung an die diözesane Kommission und/oder an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden wünscht.
- Im Falle einer Weiterleitung des angezeigten Sachverhalts an die diözesane Kommission wird der abschließende Bericht dem Opfer in einer die Situation des Opfers berücksichtigenden Sprache und Form mitgeteilt. Dieser Bericht soll nach Möglichkeit vom Opfer schriftlich zur Kenntnis genommen werden.
§ 9 Verfahrenskosten
9.1 Die Beratungstätigkeit durch die Ombudsstelle erfolgt für Hilfe Suchende kostenlos.
§ 10 Beschwerden, Sonderkompetenz und Rekursmöglichkeit
10.1 Beschwerden gegen die diözesane Ombudsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder können beim Diözesanbischof vorgebracht werden, der über die weitere Vorgangsweise entscheidet.
10.2 Für die Klärung von Vorwürfen von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch gegen den Diözesanbischof persönlich ist die Ombudsstelle am Sitz des Metropoliten der jeweils anderen Kirchenprovinz zuständig, wobei die Klärung in Absprache mit dem Heiligen Stuhl zu erfolgen hat.
10.3 Bei Beschwerden mutmaßlicher Opfer bzw. deren Erziehungsberechtigter über die Vorgangsweise des jeweiligen Diözesanbischofs steht der Weg des hierarchischen Rekurses (CIC cann 1732 ff) zur Verfügung.
(Personenbezogene Bezeichnungen gelten unabhängig von der gewählten grammatikalischen Form für Personen beiderlei Geschlechts.)
7 Diözesane Kommissionen
Statut der diözesanen Kommission gegen Missbrauch und Gewalt
§ 1 Aufgaben der diözesanen Kommission
1.1 Aufgabe der Kommission ist es, zu den ihr von der Ombudsstelle oder vom Diözesanbischof vorgelegten Fällen von möglichen Gewalthandlungen und/oder sexuellem Missbrauch die zu einer möglichst umfassenden und objektiven Beurteilung des Sachverhalts seitens der Kirche notwendigen Erhebungen vorzunehmen und eine abschließende Beurteilung mit einer Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise im Hinblick auf den Täter zu geben. Sie erarbeitet dabei geeignete kirchenrechtliche bzw. disziplinäre Maßnahmen (einschließlich therapeutischer Begleitung), schlägt diese dem für den Täter zuständigen Ordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar, höherer Oberer) vor und vermittelt auch finanzielle Unterstützung für die Opfer.
§ 2 Verhältnis zu staatlichen und kirchlichen Stellen
2.1 Die diözesane Kommission ist unabhängig von allenfalls zum selben Sachverhalt geführten Verfahren vor staatlichen Behörden und Gerichten tätig. Ihre Arbeit kann und soll ein Verfahren vor den staatlichen Behörden und Gerichten nicht ersetzen und darf auch nicht den Eindruck erwecken, Entscheidungen mit materieller Rechtswirkung für die staatliche Rechtsordnung zu treffen.
2.2 Dienststellen und Einrichtungen der (Erz)Diözese sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet, der diözesanen Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mitglieder der diözesanen Kommission
3.1 Die diözesane Kommission besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen, die vom Diözesanbischof für eine Funktionsdauer von fünf Jahren ernannt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der dienstrechtlich von der (Erz)Diözese unabhängig und vom Diözesanbischof zu bestätigen ist. Er vertritt die diözesane Kommission nach außen und berichtet über deren Tätigkeit regelmäßig an den Diözesanbischof und an den Generalvikar bzw. den zuständigen Personalverantwortlichen.
Die Wiederbestellung in allen Funktionen ist auch mehrfach möglich.
3.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft der diözesanen Kommission vor Ablauf der Funktionsdauer, aus welchem Grunde immer, wird durch den Diözesanbischof die Ernennung eines neuen Kommissionsmitgliedes für die restliche Amtsdauer der diözesanen Kommission vorgenommen, wobei auf die entsprechende berufliche Fachkompetenz Rücksicht zu nehmen ist.
Bei der Ernennung von Mitgliedern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in ausreichender Anzahl Fachleute für die verschiedenen Aspekte von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch ernannt werden. Es sollen nach Möglichkeit jeweils
A | B |
---|---|
a) | ein Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie, wobei auch forensischpsychiatrische Kompetenz notwendig ist, |
b) | ein Jurist, |
c) | ein Pädagoge oder diplomierter Sozialarbeiter mit einschlägiger Erfahrung in der Kinder- und Jugendarbeit und |
d) | ein Priester |
der diözesanen Kommission angehören. Es sollen Männer und Frauen in einem ausgewogenen Verhältnis ernannt werden.
Zur Behandlung einzelner Fälle können von der diözesanen Kommission für die Dauer dieses Verfahrens weitere Mitglieder kooptiert bzw. als Sachverständige beigezogen werden, die dabei aber lediglich beratendes Stimmrecht besitzen.
3.3 Die Mitglieder der diözesanen Kommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Unabhängigkeit und Objektivität zu wahren und alle zur Beurteilung des Sachverhalts relevanten Umstände in Betracht zu ziehen. Bei Vorliegen eines ihre Unbefangenheit beeinträchtigenden Umstandes ist das betroffene Kommissionsmitglied verpflichtet, den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen, und ist von der Bearbeitung dieses Falles ausgeschlossen.
3.4 Die Mitglieder der diözesanen Kommission dürfen von den in einem Fall beteiligten Personen oder deren Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre grundsätzlich nebenberufliche Tätigkeit ausschließlich von der (Erz)Diözese.
3.5 Für den gegebenenfalls notwendigen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft ist der diözesanen Kommission ein diözesan beauftragter Rechtsanwalt zugeordnet. Dieser übernimmt in weiterer Folge allerdings nicht die strafrechtliche Vertretung von beschuldigten Personen vor Gericht.
§ 4 Arbeitsweise der diözesanen Kommission
4.1 Der Vorsitzende bestimmt den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, soweit nicht staatliche Behörden eingeschaltet wurden, koordiniert mit Unterstützung des Sekretariates die Termine, leitet die Abstimmungen und sorgt für einen zügigen Fortgang des Verfahrens.
4.2 Die diözesane Kommission informiert den mutmaßlichen Täter über den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Er wird über seine Rechte belehrt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
4.3 Die Einbindung von mutmaßlichen Opfern zur persönlichen Teilnahme an Gesprächen ist nur im Einvernehmen mit der Ombudsstelle und nur soweit wie nötig und möglich vorgesehen.
4.4 Die diözesane Kommission bemüht sich um eine möglichst umfassende und objektive Prüfung des Sachverhaltes. Dies gilt auch dann, wenn seitens der staatlichen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen auf Grund von Verjährung der Tat oder Todesfall des Täters eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wurden.
Die Erkundigungen zielen auf das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit. Dazu werden auch Auskunftspersonen angehört und die notwendigen Fakten, Beweise und Informationen in angemessener Weise dokumentiert. Erforderliche Akten, insbesondere personenbezogene Akten und Personalakten kirchlicher Stellen, sind der diözesanen Kommission auf Antrag auszuhändigen oder in Kopie zu übermitteln.
Die Ergebnisse können in eine gegebenenfalls erforderliche kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß CIC cann 1717ff einfließen.
4.5 Die diözesane Kommission trägt auch zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz bei. Gegebenenfalls wird dem mutmaßlichen Täter zur Selbstanzeige geraten, falls nicht bereits eine Anzeige von anderer Seite vorliegt oder Verjährung amtlich festgestellt wurde.
Die diözesane Kommission überlässt es einem diözesan beauftragten Rechtsanwalt, die zuständige Staatsanwaltschaft durch eine Sachverhaltsdarstellung zu informieren. Staatsanwaltliche Ermittlungen genießen in jedem Fall Vorrang. Die Ermittlungstätigkeit der diözesanen Kommission kann während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens für den konkreten Fall sistiert werden, anderweitige Begleitmaßnahmen können je nach Aktenlage empfohlen werden.[83]
Der Staatsanwaltschaft ist anzubieten, von sämtlichen Protokollen über Anhörungen eine Abschrift zu erhalten. Die Weitergabe von Protokollen über Gespräche mit dem mutmaßlichen Opfer bedarf dessen vorheriger Einwilligung bzw. jener seiner Erziehungsberechtigten.
Die Tätigkeit der diözesanen Kommission ersetzt kein – allenfalls eingeleitetes – gerichtliches Untersuchungsverfahren. Es darf auch nicht der Eindruck entstehen, dass durch die diözesane Kommission verbindliche Schuld- oder Freisprüche gefällt werden könnten.
4.6 Spätestens bei Übergabe der Erkundigungen an den beauftragten Rechtsanwalt ist auch umgehend der zuständige Personalverantwortliche zu informieren. Es können seitens der diözesanen Kommission auch einstweilige Maßnahmen empfohlen werden, insbesondere in Bezug auf den Beschuldigten. Wenn sich der Verdacht im Rahmen der Voruntersuchung weiter erhärtet hat und jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem eine Untersuchung durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurde, ist der Beschuldigte von seinem Dienst freizustellen und ihm gegebenenfalls auch aufzuerlegen, sich von seinem Dienstort fernzuhalten sowie den Kontakt zum mutmaßlichen Opfer und potenziellen anderen Opfern zu unterlassen.
4.7 Bestätigt die Voruntersuchung bzw. das staatliche Ermittlungsverfahren den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch einen Priester oder Diakon im Sinne des Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela vom 30. 4. 2001 idgF, wird der Fall durch den Diözesanbischof auch dem Apostolischen Stuhl zugeleitet, der dann die angemessenen Maßnahmen trifft – die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen.
4.8 Bei der Prüfung von Verdachtsmomenten sind absolute Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit analog zu CIC can 1455 zu garantieren. Die diözesane Kommission muss dem Beschuldigten alle maßgeblichen Fakten zur Kenntnis bringen, damit er sein Verteidigungsrecht wahrnehmen kann.[84] Die Gewährung von Akteneinsicht ist möglich, allerdings unter Wahrung der notwendigen Diskretion gegenüber dem mutmaßlichen
Opfer. Über eine Beschränkung der Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende.
4.9 Die diözesane Kommission schlägt dem zuständigen Ordinarius geeignete kirchenrechtliche und/oder disziplinäre Maßnahmen vor, soweit diese nicht in der Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles liegen, und unterstützt betroffene Opfer auf deren Wunsch bezüglich eines Kostenersatzes durch den Täter bzw. dafür vorgesehene kirchliche Einrichtungen.
4.10 Die diözesane Kommission beschließt die Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise einstimmig oder legt gegebenenfalls einen Bericht mit Minderheitenvotum vor.
4.11 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der diözesanen Kommission, auch über ihre Funktionsdauer hinaus, ohne zeitliche Einschränkung.
§ 5 Berichtspflicht und Zusammenarbeit mit der Ombudsstelle
5.1 Die diözesane Kommission wird nach Einlangen einer Information über einen Verdachtsfall aktiv und erhält von der Ombudsstelle die für diesen Fall erforderlichen Unterlagen.
5.2 Der Vorsitzende berichtet dem Diözesanbischof und dem Generalvikar bzw. dem zuständigen Personalverantwortlichen über die Tätigkeit der diözesanen Kommission. Der Vorsitzende steht erforderlichenfalls dem Diözesanbischof und dem Generalvikar bzw. dem zuständigen Personalverantwortlichen zur Auskunftserteilung zur Verfügung.
5.3 Die diözesane Kommission informiert regelmäßig die Ombudsstelle über den Stand des Ermittlungsverfahrens. Ombudsstelle und diözesane Kommission arbeiten – bei aller Unabhängigkeit voneinander – in größtmöglicher Transparenz untereinander.
§ 6 Schlussbericht
6.1 Für den abschließenden Kontakt (Bericht) mit dem Beschuldigten und dem Bericht an die im Einzelfall zuständigen diözesan bzw. ordensrechtlich Verantwortlichen ist stets die diözesane Kommission zuständig. Sie formuliert nach Abschluss eines Falles eine schriftliche Handlungsempfehlung an den Diözesanbischof und gegebenenfalls an den (höheren) Oberen der betreffenden religiösen Gemeinschaft sowie eine schriftliche Information über das Ergebnis an den Beschuldigten.
6.2 Der Diözesanbischof übermittelt der diözesanen Kommission in der Regel eine Stellungnahme mit einem Kurzbericht über die getätigten Maßnahmen. Der ordensrechtliche Vorgesetzte berichtet diesbezüglich an die diözesane Kommission und den Diözesanbischof. Die Ombudsstelle wird von der diözesanen Kommission über das Ergebnis informiert und leitet das Ergebnis in entsprechender Form an das Opfer weiter.
(Personenbezogene Bezeichnungen gelten unabhängig von der gewählten grammatikalischen Form für Personen beiderlei Geschlechts.)
Die Diözesanbischöfe haben sich verpflichtet, diese Rahmenordnung bis 31. März 2011 in der der jeweiligen Diözese entsprechenden Form umzusetzen.
[38] Lk 17,1–2.
[39] Die in der Rahmenordnung enthaltenen Regelungen und Bestimmungen verstehen sich als administrative Weisungen und Selbstverpflichtungserklärungen im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz unter uneingeschränkter Wahrung der rechtlichen Kompetenzen des jeweiligen Diözesanbischofs, der Glaubenskongregation, der kirchlichen Gerichtsbarkeit sowie der indispensablen Normen des Prozess- und Strafrechts.
[40] Vgl. Joh 8,32.
[41] „[Es ist notwendig,] die Wahrheit über das ans Licht zu bringen, was in der Vergangenheit geschehen ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich derartiges nicht mehr wiederholt, zu gewährleisten, dass die Prinzipien der Gerechtigkeit vollkommen geachtet werden und, vor allem, den Opfern und all jenen Heilung zu bringen, die von diesen ungeheuerlichen Verbrechen betroffen sind.“ Aus der Ansprache an die Bischöfe von Irland beim „Ad-limina“-Besuch am 28. Oktober 2006, aus: O.R. dt., Nr. 45, 10.11.2006, S. 10.
[42] Vgl. Interview von Papst Benedikt XVI. beim Flug nach Amerika am 15. April 2008: „Wir werden Pädophile unbedingt vom Priesteramt ausschließen; das ist absolut unvereinbar, und wer wirklich schuldig ist, ein Pädophiler zu sein, kann kein Priester sein.“ Vgl. CIC can 1395.
[43] Joh 8,32.
[44] Vgl. auch dazu Präventionsanregungen der Schweizer Bischofskonferenz, www.sbk-ces-cvs.ch.
[45] Vgl. dazu auch Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Leitlinien für die Anwendung der Psychologie bei der Aufnahme und Ausbildung von Priesterkandidaten vom 29.6.2008, in: www.vatican.va.
[46] Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 48, Juli 2009.
[47] Vgl. CIC cann 241 und 645.
[48] Für Priesteramtskandidaten vergleiche dazu: CIC can 247, Johannes Paul II., Nachsynodales Schreiben „Pastores dabo vobis“ über die Priesterbildung im Kontext der Gegenwart, vom 25.3.1992, Artikel 29, 43ff, in: www.vatican.va, Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des Apostolischen Lebens, Richtlinien für die Ausbildung in den Ordensinstituten, vom 2.2.1990, Artikel 13, 39ff, in: www.vatican.va.
[49] Für Priesteramtskandidaten vergleiche dazu: CIC can 247, Johannes Paul II., Nachsynodales Schreiben „Pastores dabo vobis“ über die Priesterbildung im Kontext der Gegenwart, vom 25.3.1992, Artikel 29, 43ff, in: www.vatican.va, Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gemeinschaften des Apostolischen Lebens, Richtlinien für die Ausbildung in den Ordensinstituten, vom 2.2.1990, Artikel 13, 39ff, in: www.vatican.va.
[50] Siehe dazu Teil B Kapitel 3.
[51] Der Diözesanbischof in Zusammenarbeit mit dem Generalvikar oder dem zuständigen Personalverantwortlichen, bzw. der Ordensobere sowie der Verantwortliche einer kirchlichen Gemeinschaft oder Einrichtung.
[52] Z.B. Beschwerdebriefkasten, interne u. externe Ansprechpersonen, Ombudsstelle, „rotes Telefon“ zum Kinder- u. Jugendanwalt…
[53] Z.B. internetbasierte Plattform, schriftlich, mündlich, anonym und indirekt, direkt …
[54] Zusammengestellt aus Anregungen verschiedener Kinderschutzorganisationen.
[55] Vgl. auch dazu UN-Kinderrechtskonvention, www.kinderrechte.gv.at.
[56] Z.B. Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Fachleute einer spezifischen Beratungseinrichtung …
[57] Dies soll in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Generalvikar bzw. dem zuständigen Personalverantwortlichen erfolgen.
[58] Die Fachleute kommen aus den Bereichen Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Sozialarbeit.
[59] Wenn z.B. die Gefahr von weiteren Missbrauchshandlungen besteht.
[60] Vgl. dazu CIC can 220.
[61] Der Ordinarius kann auch seinerseits die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft beauftragen.
[62] Z.B. für Therapie u. Indikationsklärung; s. dazu Teil B Kapitel 5.1.
[63] Siehe dazu Teil B Kapitel 5.3.
[64] Z.B. auch Priesteraushilfen.
[65] Siehe Teil C Kapitel 6.
[66] Z.B. Therapien.
[67] Diözesane Ombudsstelle, diözesane Kommission und Unabhängige Opferschutzanwaltschaft.
[68] Bei Missbrauchsfällen von Klerikern erstatten sie Meldung an die Glaubenskongregation und treffen die notwendigen Entscheidungen im Sinne der römischen Weisungen. Siehe Teil C Kapitel 6.
[69] Vgl. dazu: Aus dem Interview von Papst Benedikt XVI. beim Flug nach Amerika am 15. April 2008: „Wir werden Pädophile unbedingt vom Priesteramt ausschließen; das ist absolut unvereinbar, und wer wirklich schuldig ist, ein Pädophiler zu sein, kann kein Priester sein.“ Vgl. CIC can 1395.
[70] Für die diesbezüglichen Entscheidungen soll ein forensisch-psychiatrisches Gutachten als Grundlage dienen.
[71] Vgl. dazu Teil B Kapitel 4.1.
[72] Vgl. dazu Hirtenbrief des Heiligen Vaters Papst Benedikt XVI. an die Katholiken in Irland, Nr. 11 vom 20. März 2010: „Ich rufe Euch auf, neben der vollständigen Umsetzung der Normen des Kirchenrechts im Umgang mit Fällen von Kindesmissbrauch weiter mit den staatlichen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten. Die Ordensoberen sollen natürlich ebenso handeln.“
[73] Z.B. einen Grundkurs der Katholischen Jungschar oder Katholischen Jugend.
[74] Z.B. Halbinternatsleiter, Horterzieher.
[75] Näheres siehe www.ida-ikf.at.
[76] Gemeint sind hier z.B. kirchliche Vereine, ordensähnliche Gemeinschaften, Konvikte, kirchliche Stiftungen, kirchliche Spitäler …
[77] Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief an die irischen Bischöfe, 2010.
[78] Es hat sich als hilfreich erwiesen, Dritten gegenüber von einer „gemeinsam aus persönlichen Gründen vereinbarten Auszeit“ zu sprechen.
[79] Vgl. dazu CIC cann 220, 1717 § 2, und Kapitel 7, § 4.8.
[80] Auch z.B. Priesteraushilfen.
[81] Vgl. dazu CIC can 1722.
[82] Beispiele dazu unter www.ombudsstellen.at.
[83] Vgl. dazu Teil B Kapitel 5.4.
[84] Vgl. dazu CIC can 1720 § 1.