Propädeutikum – Statuten

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 66 vom 1. September 2015, II. 1., S. 5–9)

I. Rechtliche Stellung und Sitz

Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.

Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.

II. Zielsetzung

Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.

III. Organe

Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:

  • Das Kuratorium
  • Der Erste Rektor und der Zweite Rektor
  • Die Spirituale
  • Die Teilnehmer.

IV. Das Kuratorium

1. Bestellung und Funktionsperiode

Die unter 2.a) bis 2.d) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch Mitglieder des Kuratoriums. Die unter 2.e) genannte Person wird von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

2. Zusammensetzung

Dem Kuratorium gehören an:

AB
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b)der Vorsitzende der Regentenkonferenz als ihr Vertreter;
c)der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
d) die beiden Rektoren des Propädeutikums;
e)ein von den Spiritualen der diözesanen Priesterseminare nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf.

3. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern

Scheidet während der Funktionsperiode das unter Punkt 2.e) genannte Kuratoriumsmitglied aus, ist ein neuer Vertreter für die laufende Funktionsperiode zu nominieren. Dieser ist durch die Österreichische Bischofskonferenz für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Für die unter Punkt 2.a) bis 2.d) genannten Kuratoriumsmitglieder gilt, dass bei Ausscheiden des Funktionsträgers während der Funktionsperiode des Kuratoriums der neue Funktionsträger automatisch Mitglied des Kuratoriums wird.

4. Vorsitz

Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.

5. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.

6. Sitzungen

Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.

7. Anträge an das Kuratorium

Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat.

Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

8. Abstimmungen

Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme der beiden Rektoren des Propädeutikums Stimmrecht.

Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

9. Aufgaben und Kompetenzen

AB
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Rektoren und die Spirituale und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
b) Es berät und unterstützt die Rektoren bei der Suche nach geeigneten Referenten und Referentinnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
 c)Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz.
 d)Es berät und genehmigt die Jahresplanung und nimmt den Jahresschlussbericht entgegen
 e)Es nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet sie nachihrer Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter.
 f)Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.

V. Die Rektoren

1. Bestellung und Funktionsperiode

Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Kuratoriums den Ersten Rektor und den Zweiten Rektor für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

2. Leitung des Propädeutikums

Die Leitung des Propädeutikums obliegt dem Ersten Rektor. Ist dieser verhindert, wird er durch den Zweiten Rektor vertreten.

3. Voraussetzungen für die Funktion der Rektoren

Die Rektoren müssen Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.

Weitere Erfordernisse:

  • Fähigkeit zur geistlichen Animation (Gebet und Meditation);
  • Fähigkeit zum Einzelgespräch mit konstruktivem Eingehen auf den Gesprächspartner;
  • Fähigkeit im Umgang mit Menschen;
  • Kooperationsfähigkeit;
  • Organisationstalent;
  • Kompetenz für Konfliktlösung;
  • Erfahrung in der Priesterausbildung.

4. Kompetenzen und Aufgaben des Ersten Rektors

  • Gesamtverantwortung und Koordination;
  • Inhaltliche und zeitliche Planung des Propädeutikums und dessen konkrete Umsetzung;
  • Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
  • Wirtschaftliche Verwaltung des Propädeutikums;
  • Zuordnung der Teilnehmer zu jeweils einem der beiden Rektoren, der dann für die Führung dieses Teilnehmers verantwortlich ist;
  • Erstellung der Hausordnung für das Propädeutikum im Einvernehmen mit dem Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
  • Stellung von Anträgen an die Österreichische Bischofskonferenz.

Die Wahrnehmung der Kompetenzen und Aufgaben erfolgt, soweit möglich, in Absprache mit dem Zweiten Rektor.

5. Führung der Teilnehmer durch die Rektoren

Die Rektoren sind mit der Führung der einzelnen Teilnehmer (im forum externum) in eigener Verantwortung beauftragt.

6. Zusammenarbeit mit dem Kuratorium

Die Rektoren können jederzeit Anträge an das Kuratorium stellen.

7. Zusammenarbeit mit den Regenten und Bischöfen

Die Rektoren sind verpflichtet, mit den Bischöfen und den Regenten zusammenzuarbeiten und regelmäßige Kontakte zu pflegen.

8. Koordination

Die Rektoren und die Spirituale koordinieren ihre Arbeit für das Propädeutikum untereinander in regelmäßigen Zusammenkünften.

Die Rektoren und der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat, koordinieren ihre Arbeit und besprechen Fragen hinsichtlich des Zusammenlebens in regelmäßigen Treffen. In allen Fragen, die das Zusammenleben betreffen, ist eine gute Zusammenarbeit anzustreben.

9. Kompetenzen und Aufgaben der Rektoren bei der Führung der Teilnehmer

  • Regelmäßige Gespräche mit den Teilnehmern, Begleitung im forum externum und Koordination der gesamten Ausbildung mit dem einzelnen Teilnehmer;
  • Gemeinsame Führung der Gruppe der Teilnehmer gemäß dem Jahresplan und den Statuten des Propädeutikums;
  • Vorbereitung der Einführungswoche im September jeden Jahres in Absprache mit den Regenten der Priesterseminare;
  • Organisation der Praktika für die einem Rektor zugeteilten Teilnehmer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regenten;
  • Erstellung von schriftlichen Gutachten über jeden Teilnehmer am Ende des Arbeitsjahres für die Bischöfe und Regenten;
  • Pflege von Kontakten zu den Bischöfen und Regenten jener Diözesen, aus denen die jeweils anvertrauten Teilnehmer kommen; insbesondere rechtzeitige Information bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten, die eventuell den Abbruch der Ausbildung eines Teilnehmers nahelegen.

VI. Die Spirituale

1. Voraussetzungen für die Spirituale

Die Spirituale müssen Priester mit Erfahrung in geistlicher Begleitung und spiritueller Animation sein.

2. Bestellung und Funktionsperiode

Die Spirituale werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

3. Kompetenzen und Aufgaben der Spirituale

  • Geistliche Animation (Gebet und Meditation)
  • Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum
  • Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden
  • Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente.

VII. Die Teilnehmer

1. Teilnahme

Zur Teilnahme am Propädeutikum sind gemäß der Ratio nationalis die Priesterkandidaten aller Diözesen inklusive des Militärordinariates verpflichtet, die die Ausbildung zum Weltpriester absolvieren und vom Diözesanbischof in das Priesterseminar aufgenommen worden sind.

2. Aufnahme

Die Regentenkonferenz erstellt Leitlinien für das Aufnahmeverfahren gemäß den Kriterien der Ratio nationalis.

Teilnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die sprachlichen Voraussetzungen zu erbringen, die für das Studium an einer österreichischen Fakultät vorgeschrieben sind.

Sobald ein Kandidat vom Bischof der jeweiligen Diözese in das Priesterseminar aufgenommen worden ist, hat der zuständige Regens bis spätestens Ende August die Anmeldung durchzuführen, indem er die persönlichen Daten des Kandidaten und eine Stellungnahme dem Ersten Rektor des Propädeutikums übermittelt.

3. Abschluss

Nach Abschluss des Propädeutikums erfolgt die weitere Ausbildung des Priesterkandidaten entsprechend der Ratio nationalis.

4. Vorzeitiges Ausscheiden

Die Teilnehmer können das Propädeutikum jederzeit abbrechen. Sie haben darüber unverzüglich den für sie zuständigen Rektor zu informieren. Treten bei einem Teilnehmer schwere disziplinäre Mängel, lange oder schwere Krankheit, schwerer Mangel an Motivation oder sonstige gravierende Ausbildungshindernisse auf, hat der für diesen Teilnehmer zuständige Rektor unverzüglich den zuständigen Regens davon zu informieren und dem zuständigen Diözesanbischof die vorzeitige Entlassung eines Teilnehmers vorzuschlagen. Die Entlassung wird durch den zuständigen Diözesanbischof ausgesprochen.

Scheidet ein Teilnehmer freiwillig oder durch Entlassung aus, sind bei der neuerlichen Aufnahme als Priesterkandidat die gesamtkirchlichen Regelungen zu beachten.

Nach Wegfall der Ausbildungshindernisse und neuerlicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens kann das Propädeutikum wiederholt werden.

5. Dispens

Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach sorgfältiger Prüfung und Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsvorgang absolviert haben bzw. absolvieren.

VIII. Gestaltung des Propädeutikums

Der inhaltliche und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Jahresplan festgelegt.

1. Inhaltliche Gestaltung

Gemäß den Zielen, die in Punkt II. definiert sind, liegen die Schwerpunkte der inhaltlichen Gestaltung in den Bereichen der Lebensgeschichte, der Glaubensbiographie, der spirituellen Formung der Teilnehmer und der Sendung zum Dienst in der Kirche.

Wichtige Themen sind:

  • Einführung in das geistliche Leben;
  • Einübung im Gebet;
  • Hinführung zur Wahrnehmung der geistlichen Begleitung;
  • Einführung in die Sakramente und Vertiefung ihres Verständnisses;
  • Praktika zur Wahrnehmung der realen Lebenssituationen von Menschen in Kirche und Welt;
  • Kennenlernen des depositum fidei (Grundkurs des Glaubens);
  • Vertiefter Umgang mit der Heiligen Schrift (Bibelschule);
  • Förderung und Vertiefung des sentire cum ecclesia;
  • Einübung der vita communis und deren praktische Erprobung;
  • Vertieftes Kennenlernen des eigenen Lebens- und Glaubensweges;
  • Klärung und Vertiefung der Motivationen für den Priesterberuf;
  • Vorbereitung auf das Studium der Theologie (z.B. alte Sprachen) bzw. Vertiefung einzelner theologischer, philosophischer oder gesellschaftlicher Themenbereiche.

2. Zeitliche Gestaltung

Das Propädeutikum beginnt mit der Einführungswoche im September und endet im Juni des Folgejahres. Ein Einstieg von Teilnehmern während des Jahres ist nicht möglich.

IX. Finanzierung, Budget und Jahresabrechnung

Das Propädeutikum wird von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert. Die Teilnehmer des Propädeutikums haben nach einer vom Kuratorium festzulegenden Regelung Beiträge für Essen und Unterkunft zu bezahlen. Dabei ist ein einheitliches Vorgehen bei der Unterstützung durch die einzelnen Diözesen anzustreben.

Dem Ersten Rektor obliegt die Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung. Das Kuratorium nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet diese nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter.

Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

X. Auflösung des Propädeutikums

Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen. Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft.

XI. Inkraftsetzung und Änderung der Statuten

Diese Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 15. bis 17. Juni 2015 beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 in Kraft.

Das Kuratorium sowie der Referatsbischof können Anträge auf Änderung der Statuten einbringen. Änderungen der Statuten können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.

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