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Schwindeleien bei Prüfungen - gerichtlich strafbar?

Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer untersucht in diesem Beitrag, ob bzw. welche Schwindeleien bei schriftlichen Prüfungen ein gerichtlich strafbares Verhalten darstellen.

Schwindeleien bei Prüfungen – gerichtlich strafbar?

Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer (Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie) untersucht in diesem Beitrag, ob bzw. welche Schwindeleien bei schriftlichen Prüfungen ein gerichtlich strafbares Verhalten darstellen. Die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel erfüllt nach Ansicht des Verfassers keinen Straftatbestand. Wenn jemand aber für eine andere Person eine Prüfungsarbeit schreibt und diesen anderen Namen auf der Arbeit anführt, machen sich die beteiligten Studierenden nach § 228 StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung) strafbar. Als Sanktion für Schwindeleien ist in den Prüfungsordnungen die Nichtigerklärung von Prüfungen bis hin zur Aberkennung eines akademischen Grades vorgesehen.

 

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