Habilitation an unserer Fakultät
Informationen zum Habilitationsverfahren
Link zu den offiziellen Seiten des Vizerektorats für Forschung - Einreichen der Habilitation
Zentrale Dokumente
- § 103, Universitätsgesetz 2002 (Gesetztstext RiS)
- Richtlinie des Senats für das Habilitationsverfahren gemäß § 103 (Senat der Universität Innsbruck)
- Verfahrensablauf (Vizerektorat für Forschung, Informationen zu Habilitationen)
- Merkblatt (Vizerektorat für Forschung, Informationen zu Habilitationen)
Was ist eine Habilitation?
- § 103, UG 2002:
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein, 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Verfahrensablauf
- Unterlagen (siehe Merkblatt):
- Ansuchen
- Lebenslauf
- akademischen Grade
- schriftliche Arbeit(en)
- Erklärung bei Ko-Autor:innenschaft
- Verzeichnis der Fachveröffentlichungen
- weitere wissenschaftliche Leistungen
- Verzeichnis der Lehrveranstaltungen (+ Evaluationsergebnisse)
- Gespräch/Befürwortungsschreiben Dekan:in
- Einreichung des Antrags in Büro VR Forschung
Kommission
- Senat entsendet Kommissionsmitglieder
- 5 Vertreter:innen aus der Reihe der Professor:innen (mindestens eine externe Person)
- 2 Vertreter:innen aus dem "Mittelbau" (mindestens eine Person davon habilitiert)
- 2 Vertreter:innen aus der Reihe der Studierenden
- Habilitationsverfahren ist ein Verfahren nach dem Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- daher gelten auch die Befangenheitsregelungen laut § 7
- empfiehlt Verleihung der venia docendi
- Rektor:in entscheidet über Vergabe
Gutachter:innen
- Professor:innen-Kurie des Senats beschließt auf Vorschlag der Professor:innen des Faches und des/derDekan:in die Gutachter:innen
- 3 Gutachter:innen, davon idealerweise 2 (mindestens jedoch 1) externe Person(en)
- Gutachter:innen dürfen nicht Teil der Kommission sein
- Aufgabe der Gutachter:innen laut Satzung:
(7) Die Gutachterinnen oder Gutachter haben sich eingehend und in einer für die Habilitationskommission nachvollziehbaren Art und Weise mit dem Vorliegen der in § 103 Abs 2und 3 UG genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und insbesondere klar dazu Stellung zu nehmen, ob eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gegeben ist und ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sind, 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen (§ 103 Abs 3UG).
Monografie oder kumulative Habilitation
- Ergebnisse der fakultären Arbeitsgruppe (Stand 06.04.2011 -- kein Beschluss!):
Als Nachweis der Kontinuität der eingebrachten Forschungsleistungen und ihrer Anschlussfähigkeit innerhalb des Fachs sollen kumulative schriftliche Qualifikationsleistungen einen einführenden Teil enthalten, in dem eine umfassende Rekonstruktion der internationalen Forschungsdiskussion im betreffenden Bereich einschließlich einer systematischen Verortung der eigenen Position zu leisten ist. Ferner wird erwartet, dass die Einführung sowohl die theoretische, methodische/methodologische und empirische Relevanz der eigenen Arbeiten für das Habilitationsfach greifbar macht und den inneren Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Teilen der Sammelschrift deutlich macht.
Empfehlungen für eine kumulative Habilitation: Erwartet werden 10 wissenschaftliche Aufsätze in referierten Fachzeitschriften. Ein Teil dieser Aufsätze (max. 5) ist mit Schriften mit monographischem Charakter (z.B. Buchteile) verrechenbar. Mindestens 5 Aufsätze müssen in internationalen Zeitschriften mit Double Blind-Begutachtungsverfahren erschienen sein.