Masterstudium Recht der Wirtschaft, Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Curriculum (2024W)

Master des Wirtschaftsrechts, LL.M. (Wirtschaftsrecht)

Dauer / ECTS-AP
4 Semester / 120 ECTS-AP

Studienart
Vollzeit

Sprache
Deutsch

Voraussetzung
Fachlich infrage kommender Bachelorabschluss oder Äquivalent und Sprachnachweis

Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät

Niveau der Qualifikation
Master (2. Studienzyklus)
ISCED-11: Stufe 7, EQR/NQR: Stufe 7

ISCED-F
0421 Recht

Studienkennzahl
UC 066 900

Das Curriculum ist die Grundlage eines Studiums. Mit einem Blick auf das Curriculum zum Master Masterstudium Recht der Wirtschaft, Digitalisierung und Nachhaltigkeit erhältst du einen detaillierten Überblick zu Aufbau, Inhalt, Prüfungsordnung und Qualifikationsprofil dieses Masters.

Durch das Curriculum können mehrere wichtige Fragen bereits vor Studienbeginn geklärt werden. Zum Beispiel welche Kriterien für die Anmeldung zum Master Recht der Wirtschaft, Digitalisierung und Nachhaltigkeit erfüllt werden müssen, wie lange das Studium dauert, welche Module zu absolvieren sind und vieles mehr.

Für das Masterstudium Masterstudium Recht der Wirtschaft, Digitalisierung und Nachhaltigkeit gilt aktuell das Curriculum 2024W.


Informationen zum Curriculum (2024W)

Die Gesamtfassung des Curriculums spiegelt das aktuell gültige Curriculum wider, ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form des Curriculums inkl. etwaiger Änderungen finden Sie in den entsprechenden Mitteilungsblättern.

Die Information, welche Curriculumsversion für Sie gilt, entnehmen Sie bitte Ihrem Studienblatt
abrufbar unter: https://lfuonline.uibk.ac.at/public/lfuonline_meinestudien.studienblatt
Spalte: Curriculum in der geltenden Fassung

Voraussetzung

Fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium an der Universität Innsbruck (oder gleichwertig):


Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife:

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen (maximal 30 ECTS-AP) vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Empfohlener Studienverlauf

Der unten angeführte, exemplarische Studienverlauf gilt als Empfehlung für Vollzeitstudierende, die das Studium im Wintersemester beginnen. Die Aufstellung dient der Darstellung eines möglichen Studienablaufs und ist nicht verpflichtend. Etwaige Prüfungswiederholungen bzw. deren studienzeitverzögernde Wirkung sind nicht berücksichtigt.

Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester bzw. 120 ECTS-AP, wobei gemäß Universitätsgesetz die Arbeitsbelastung eines Studienjahres 1.500 (Echt-)Stunden zu betragen hat und dieser Arbeitsbelastung 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden (ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung der Studierenden von 25 Stunden).

  6,0 ECTS-AP: PM Vertiefung Bürgerliches Recht und besondere Außerstreitverfahren
  8,0 ECTS-AP: PM Zivilgerichtliches Verfahrensrecht
  8,0 ECTS-AP: PM Internationales Recht
  8,0 ECTS-AP: PM Wirtschaftsstrafrecht und Strafverfahrensrecht

  8,0 ECTS-AP: PM Angewandtes Wirtschaftsverwaltungsrecht

und

Vertiefungsbereich Wirtschaft
14,0 ECTS-AP: PM Recht im Lebenszyklus von Unternehmen
  8,0 ECTS-AP: WM 1 Allgemeiner Teil (§ 9 Abs. 2)

oder

Vertiefungsbereich Digitalisierung
 10 ECTS-AP: PM Grundlagen von Recht und Digitalisierung
 10 ECTS-AP: PM Recht der neuen Medien und Technologien
2,0 ECTS-AP: Seminar Masterarbeit

oder

Vertiefungsbereich Nachhaltigkeit
 11 ECTS-AP: PM Grundlagen von Recht und Nachhaltigkeit
9,0 ECTS-AP: PM Recht der ökonomischen Nachhaltigkeit
2,0 ECTS-AP: Seminar Masterarbeit

Vertiefungsbereich Wirtschaft 
   10 ECTS-AP: PM Steuerrecht und betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  6,0 ECTS-AP: PM Finanzstrafrecht
  6,0 ECTS-AP: PM Betriebswirtschaftslehre
  8,0 ECTS-AP: WM 2 Wirtschaft (§ 12 Abs 2)

oder

Vertiefungsbereich Digitalisierung
  8,0 ECTS-AP: PM Datenschutz und Datenwirtschaft
  8,0 ECTS-AP: PM Digitalisierung im Zivil- und Verwaltungsrecht
  8,0 ECTS-AP: WM 1 Digitalisierung (§ 10 Abs. 2)
  8,0 ECTS-AP: WM 2 Digitalisierung (§ 10 Abs. 2)

oder

Vertiefungsbereich Nachhaltigkeit
  6,0 ECTS-AP: PM Recht der ökologischen Nachhaltigkeit 
   10 ECTS-AP: PM Recht der sozialen Nachhaltigkeit
  8,0 ECTS-AP: WM 1 Nachhaltigkeit (§ 11 Abs. 2)
  8,0 ECTS-AP: WM 2 Nachhaltigkeit (§ 11 Abs. 2)


20 ECTS-AP: Masterarbeit

und

Vertiefungsbereich Wirtschaft
8,0 ECTS-AP: WM 3 Wirtschaft (§ 12 Abs 2)
2,0 ECTS-AP: Seminar Masterarbeit

oder

Vertiefungsbereich Digitalisierung
8,0 ECTS-AP: WM 3 Allgemeiner Teil (§ 9 Abs. 2)

oder

Vertiefungsbereich Nachhaltigkeit
WM 3 Allgemeiner Teil (§ 9 Abs. 2)

Termine

folgt

Informationen zur Prüfungsordnung inkl. Bewertung und Benotung

Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung ist integraler Bestandteil des Curriculums, detaillierte Informationen finden Sie unter dem Paragrafen Prüfungsordnung.

Bei der Notenverteilungsskala handelt es sich um die statistische Darstellung der Verteilung aller positiv absolvierten Prüfungen, die innerhalb eines Studiums bzw. eines Studienfaches (unter Heranziehung aller gemeldeten Studierenden eines Studiums bzw. eines Studienfaches) erfasst wurden. Die Notenverteilungsskala wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

ABCDE
 Österreichische   Notenskala Definition  %-Satz 
 1 SEHR GUT:  Hervorragende Leistung40,6= 100 %
 2  GUT:  Generell gut, einige Fehler32,2
 3 BEFRIEDIGEND:  Ausgewogen, Zahl entscheidender Fehler19,7
 4 GENÜGEND:  Leistung entspricht den Minimalkriterien7,5
 5 NICHT GENÜGEND:  Erhebliche Verbesserungen erforderlich, Erfordernis weiterer Arbeit

Dezember 2021


Gesamtbeurteilung der Qualifikation

Nicht zutreffend
Erklärung: Eine Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden) wird gemäß § 73 Abs. 3 UG nur über eine studienabschließende Prüfung, die aus mehr als einem Fach besteht, vergeben (im Curriculum dieses Studiums ist diese nicht vorgesehen).

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