Universitäre Weiterbildungsformate

Hier finden Sie einen Überblick unserer angebotenen Weiterbildungsformate.

Beim ao. Masterstudium handelt es sich um ein außerordentliches Studium, das sich an Expert:innen mit abgeschlossenem Studium und einschlägiger Berufserfahrung richtet.
Der außerordentliche Master (ao. MA) ist dem ordentlichen Master MA grundsätzlich gleichgestellt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ein außerordentlicher Masterabschluss zur Zulassung zu ordentlichen Doktoratsstudien.

Umfang: 120 ECTS-AP
Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Dauer: mindestens 2 Jahre

Voraussetzungen: Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS-Punkten und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

Abschluss:

  • Master of Arts (Continuing Education), MA (CE)
  • Master of Science (Continuing Education), MSc (CE)
  • Master of Laws, LL.M.
  • Master of Business Administration, MBA
  • Executive Master of Business Administration, EMBA
  • Master Professional, MPr

Das ao. Bachelorstudium ist ebenfalls ein außerordentliches Studium und richtet sich an Personen mit einschlägiger Berufserfahrung.
Der außerordentliche Bachelor (ao. BA) ist dem ordentlichen Bachelor BA grundsätzlich gleichgestellt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ein außerordentlicher Bachelorabschluss zur Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Masterstudien.

Umfang: 180 ECTS-AP

Dauer: mindestens 3 Jahre

Voraussetzungen: Allgemeine Universitätsreife und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung (Ausnahme BPr: einschlägige berufliche Qualifikation oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung)

Abschluss:

  • Bachelor of Arts (Continuing Education), BA (CE)
  • Bachelor of Science (Continuing Education), BSc (CE)
  • Bachelor Professional, BPr

Universitätsstudiengänge sind facheinschlägige Weiterbildungsformate, die sich an Berufstätige sowie Studierende richten.

Umfang: ab 16 ECTS-AP

Dauer: 1-4 Semester

Voraussetzungen: laut Curriculum

Abschluss: Akademische Expertin/Akademischer Experte oder Zeugnis über den Universitätslehrgang

Universitätskurse bieten eine fachspezifische Weiterbildung für Berufstätige als auch Studierende.

Umfang: 5-15 ECTS-AP

Dauer: bis zu 2 Semester

Voraussetzungen: laut Curriculum

Abschluss: Zeugnis über den Universitätslehrgang

Bei den Summer & Winter Schools handelt es sich um Universitätskurse, die vor allem in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden. Sie richten sich in erster Linie an Studierende und Nachwuchswissenschaftler:innen.

Umfang: 5-15 ECTS-AP

Dauer: 1 Semester, geblockt in der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

Voraussetzungen: laut Curriculum

Abschluss: Zeugnis über den Universitätslehrgang

uWINs sind kompakte Intensiv-Formate zu forschungsgeleiteten Themen am Puls der Zeit mit hohem Praxisanteil. Sie richten sich an interessierte Einzelpersonen sowie Unternehmen und Institutionen.

Dauer: idealerweise 1,5 Tage bzw. als uWIN-Reihe 

Abschluss: Teilnahmebestätigung der Universität Innsbruck

Dieses Weiterbildungsformat richtet sich an Unternehmen, Vereine und öffentliche Institutionen, die ihre Mitarbeiter:innen zu bestimmten Themengebieten schulen möchten. Die Projekte werden mithilfe von öffentlichen Fördergeldern realisiert, dadurch ist die Weiterbildung für die Mitarbeiter:innen kostenlos. Teilnehmer:innen schließen das Projekt mit einer Teilnahmebestätigung der Universität Innsbruck ab.

Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck
in konsolidierter Fassung

10. Abschnitt: Universitätslehrgänge
§ 46. Arten von Universitätslehrgängen
§ 47. Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen
§ 48. Erlassung und Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges
§ 48a. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges
§ 48b. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätskurses
§ 49. Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen
§ 50. Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges

Handreichung für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck

(Freigabe des Rektorats am 26.06.2024 und des Senatsvorsitzenden am 10.07.2024)

1. Arten von Universitätslehrgängen

  1. Außerordentliches Bachelorstudium
  2. Außerordentliches Masterstudium
  3. Universitätsstudiengang
  4. Universitätskurs

Für Universitätslehrgänge gem. § 56 Abs. 2 UG ist Folgendes zu beachten:

1.1. Außerordentliches Bachelorstudium

(1) Zulassungsbedingungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 UG:

Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

(2) Umfang: 180 ECTS-AP.

(3) Im Curriculum des Universitätslehrganges dürfen im jeweiligen Fach Bachelorgrade gemäß § 87 Abs. 2 Z 1 UG festgelegt werden. Die akademischen Grade lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, Bachelor of Engineering (Continuing Education)”, abgekürzt “BEng (CE)”, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

(4) Über den Abschluss des ao. Bachelorstudiums ist ein Zeugnis und ein Bescheid auszustellen.

1.2. Außerordentliches Masterstudium

(1) Zulassungsbedingungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 UG:

3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

4. Abweichend von Z 3 kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Universitätslehrgangs entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt § 56 Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung (Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist).

(2) Umfang: 120 ECTS-AP. Der Arbeitsaufwand für ein ao. Masterstudium kann gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 weniger ECTS-AP betragen, wenn dieses in Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Fragen kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Im Curriculum ist eine Masterarbeit im Umfang von mindestens 20 ECTS-AP festzulegen. Für die Betreuung und Beurteilung der Masterarbeit gilt § 24 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ sinngemäß. Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der geltenden Fassung, zu beachten.

(4) Im Curriculum des Universitätslehrganges dürfen im jeweiligen Fach Mastergrade gemäß § 87 Abs. 2 Z 2 – 5 UG festgelegt werden:

Den Absolventinnen und Absolventen

2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(5) Über den Abschluss des ao. Masterstudiums ist ein Zeugnis und ein Bescheid auszustellen.

1.3. Universitätsstudiengang

(1) Zulassungsbedingungen sind gesetzlich nicht vorgegeben. Folgende Zulassungsbedingungen wären wünschenswert:

  1. Abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium (mindestens Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-AP) oder
  2. allgemeine Universitätsreife oder
  3. bei fehlender Universitätsreife mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (Aus- und Weiterbildungszeiten können eingerechnet werden) sowie
  4. positiver Abschluss des Auswahlverfahrens der Universität Innsbruck.

(2) Umfang: mindestens 16 ECTS-AP.

(3) Im Curriculum sind nähere Bestimmungen über eine allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit festzulegen (vgl. § 49 Abs. 1 Z 9 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen).

(4) Wenn ein Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, darf gemäß § 87a Abs. 1 die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen zu verleihen ist.

(5) Über den Abschluss des Universitätsstudiengangs ist ein Zeugnis auszustellen.

1.4. Universitätskurs

(1) Zulassungsbedingungen sind gesetzlich nicht vorgegeben. Folgende Zulassungsbedingungen wären wünschenswert:

  1. Abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium (mindestens Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-AP) oder
  2. allgemeine Universitätsreife oder
  3. bei fehlender Universitätsreife mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (Aus- und Weiterbildungszeiten können eingerechnet werden) sowie
  4. positiver Abschluss des Auswahlverfahrens der Universität Innsbruck

(2) Umfang: 5 bis 15 ECTS-AP (in Ausnahmefällen auch darunter)

(3) Im Curriculum sind nähere Bestimmungen über eine allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit festzulegen (vgl. § 49 Abs. 2 Z 9 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).

(4) Über den Abschluss eines Universitätskurses wird ein Zeugnis ausgestellt.

2. Die Mitteilung über die Einrichtung eines Universitätslehrgangs ist beim Senat und bei der Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung einzubringen.

Weitere Informationen zur Einrichtung bzw. zur Erlassung eines Curriculums siehe §§ 47 ff Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“.

3. Qualifikation der wiss. Leitung und der Lehrenden

(1) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter müssen habilitiert sein oder über eine der Habilitation gleichwertige Qualifikation verfügen. In Ausnahmefällen kann von einer Habilitation abgesehen werden.

(2) Bei ao. Bachelor- und Masterstudien sollten mindestens 50 % der Lehrenden an einer Universität oder einer gleichwertigen Institution wissenschaftlich tätig sein.

(3) Personen die mit wissenschaftlicher Lehre betraut werden, müssen jedenfalls über ein abgeschlossenes Master- bzw. Diplomstudium oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(4) Universitätslehrgänge zeichnen sich durch Praxisbezug aus. Neben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sind daher auch Praktikerinnen und Praktiker als Lehrende heranzuziehen.

(5) Die Bestellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Universität Innsbruck zu Lehrenden in Universitätslehrgängen bedarf der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans bzw. der Studiendekanin oder des Studiendekans, um sicherzustellen, dass die Regellehre nicht beeinträchtigt ist.

(6) Die Bestellung der Lehrenden erfolgt auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters durch das Rektorat.

4. Evaluierung

(1) Auf die Evaluierung von Universitätslehrgängen sind die Bestimmungen für ordentliche Studien sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Abschlussevaluierung wird jedenfalls durchgeführt.

5. Inkrafttreten

(1) Diese Handreichung ist ab 01.10.2024 anzuwenden und ersetzt die bisherige Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck (Beschluss des Senats vom 24. 11. 2016; Beschluss des Rektorats vom 23. 11. 2016).

(2) Diese vom Rektorat und Senat gemeinsam erarbeitete Handreichung dient der Gestaltung von Universitätslehrgängen an der Universität Innsbruck.

Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende Vorsitzender des Senats

Für den Senat:
Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Vorsitzender des Senats

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