Bearbeitung: Konrad Breitsching
Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch Geistliche AmtsträgerInnen (RU-VO 2001)
(Verordnung des OKR A.u.H.B. gemäß § 212 (1) KV, ABl. Nr. 111/2001 und 2/2002)
Die Verordnung ABl. Nr. 38/1992 i.g.F. wird wie folgt abgeändert und wiederverlautbart wie folgt:
Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht durch geistliche AmtsträgerInnen (RU-VO 2001)
§ 1
(1) Geistliche AmtsträgerInnen in Pfarrgemeinden haben, gemeinsam mit den Presbyterien, für die regelmäßige Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes an allen Schulen der Pfarrgemeinde zu sorgen (§ 90 Abs. 2 Z. 6; § 100 Abs. 1 Z. 2 KV). Von dieser Verpflichtung sind ins Ehrenamt Ordinierte ausgenommen.
(2) Unter Religionsunterricht ist dabei jede von geistlichen AmtsträgerInnen im kirchlichen Auftrag zu leistende schulische Tätigkeit zu verstehen.
(3) Geistliche AmtsträgerInnen und Presbyterien haben dabei mit den Schulämtern der Superintendenzen zusammenzuarbeiten.
§ 2
(1) Das Pflichtstundenausmaß der geistlichen AmtsträgerInnen beträgt, soferne in ihrem Amtsauftrag nichts anderes festgelegt ist, 40 v. H. der Vollbeschäftigung im Religionsunterricht, d.s. z. B. für den Unterricht an AHS acht Stunden.
(2) Geistliche AmtsträgerInnen in übergemeindlichen Pfarrstellen (§ 130a KV) haben Religionsunterricht im Ausmaß des im Amtsauftrag festgelegten Umfanges zu erteilen.
(3) Für die Berechnung der Stunden für eine volle Lehrverpflichtung, bzw. eine Teilzeitstelle gelten die jeweils anzuwendenden staatlichen Regelungen.
(4) Das Pflichtstundenausmaß von LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen wird in den Ausbildungsrichtlinien bestimmt.
§ 3
(1) Jede geistliche Amtsträgerin/jeder geistliche Amtsträger ist verpflichtet über das Pflichtstundenausmaß gem. § 2 hinaus Religionsunterricht über Auftrag der Superintendentin/des Superintendenten (§ 151 Abs. 1 Z. 15 KV) bzw. des Landessuperintendenten (§ 191 a Abs. 1 Z. 5 KV) zu erteilen.
(2) Im Falle des § 4, Abs. 4, ist dies nur im Einverständnis mit dem/der Betroffenen zulässig.
§ 4
(1) Der zuständige Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B. kann beschließen, die tatsächlich zu leistende schulische Tätigkeit für einen Teil des Schuljahres oder für ein ganzes Schuljahr bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Solche Gründe können sein:
- Größe der Pfarrgemeinde hinsichtlich Seelenzahl oder räumliche Ausdehnung;
- besondere in der Pfarrgemeinde vorgegebene Arbeitsbereiche oder zufallende Aufgaben;
- übergemeindliche Aufgaben;
- besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung des Religionsunterrichtes in pädagogischer oder zeitökonomischer Hinsicht;
- schwerwiegende persönliche Gründe.
(2) Sind diese Gründe generell oder voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Schuljahr als gegeben anzunehmen, so ist in der Kirche A.B. gem. § 123, Abs. 3 der KV eine Änderung des Amtsauftrages zu beantragen.
(3) Aus besonderen Gründen kann eine weitere Verminderung oder den gänzlichen Wegfall der Verpflichtung der zu leistenden schulischen Tätigkeit befristet oder generell der Oberkirchenrat H.B. bzw. mit Zustimmung des zuständigen Superintendenten der Oberkirchenrat A.B. beschließen.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung von Vorstandsmitgliedern der gemäß § 54 der Ordnung des geistlichen Amtes gebildeten freiwilligen Berufsvereinigung Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich ist auf ihr Ansuchen für die Dauer ihrer Funktion insgesamt bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Wochen-stunden zu vermindern.
(5) Die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung ist unabhängig davon, ob die Stunden remuneriert werden oder nicht.
(6) Die Leistung von nicht remunerierten Stunden bedarf der Genehmigung durch das zuständige Schulamt bzw. den Oberkirchenrat H.B. Dies ist nur zulässig, wenn der Religionsunterricht anders nicht gewährleistet werden kann.
(7) Die Entscheidung gem. Abs. 1 ist mit Angabe der Begründung unverzüglich dem/der Betroffenen und dem Oberkirchenrat A.B. zugleich mit der Meldung gem. § 6 mitzuteilen. Entscheidungen gem. Abs. 3 sind dem zuständigen Superintendenten mitzuteilen.
§ 5
Die Leistung von Stunden über das gem. den §§ 2 bis 4 festgelegte Ausmaß ist unzulässig.
§ 6
Die Meldung der in einem neuen Schuljahr von der Amtsträgerin/dem Amtsträger zu leistenden Religionsunterrichtsstunden ist unverzüglich im Wege der Superintendentur an das Kirchenamt A.B. bzw. der Kirchenkanzlei H.B. zu erstatten (§ 34a, Abs.2 OdgA), und zwar so, dass sie dort spätestens acht Wochen nach Beginn des Schuljahres eintreffen. Vom Schulamt ist mit den Meldungen eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft.