Bearbeitung: Konrad Breitsching

Landesschulrat für Tirol

Rundschreiben Nr. 11/1997

Innrain 1
A-6010 Innsbruck

Sachbearbeiterin: Dr. Ingrid Moritz

DVR-Nr.: 0064378

Zahl: 86.01/7-97

AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG

Abteilung IVa-Schulabteilung

Eduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck

Sachbearbeiterin: Dr. Ruth Friehe

DVR: 0059463

Zahl: IVa-5/170

Innsbruck, am 5. September 1997

Rundschreiben Nr. 11/1997

Sachgebiet: Schulrechtliche Angelegenheiten

Inhalt: Katholischer Religionsunterricht, Teilnahme katholischer Schüler am Religionsunterricht, an religiösen Übungen und Veranstaltungen, Firmtage, Ortspatrozinien, Teilnahme von Schülern am Religionsunterricht, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, Abmeldung vom Religionsunterricht

Ergeht an:

Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols

Direktionen der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Direktion der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck

Direktionen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen Tirols

Direktion der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck

Bezirksschulräte Tirols

Bischöfliches Schulamt

Erzbischöfliches Katechetisches Amt

Nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung ist für die Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses in allen öffentlichen Schulen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen Pflichtgegenstand. Daher sind alle Bestimmungen über die Pflichtgegenstände (z.B. Verpflichtung zum Besuch, Beurteilung, Aufstiegsberechtigung etc.) sinngemäß auch für den Religionsunterricht anzuwenden.

I. Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen wurden folgende Regelungen getroffen:

1. Religiöse Übungen und andere örtliche kirchliche Feiern

Unter religiösen Übungen ist gemäß Religionsunterrichtgesetz und den diesbezüglichen Erlässen des Landesschulrats für Tirol vom 29. Mai 1967 und 13. Dezember 1994 die der Kirche eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, Unterrichtszeit für religiöses, liturgisches Handeln und Feiern in Anspruch zu nehmen.

Bezüglich der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Teilnahme an religiösen Übungen (z.B. Einkehrtagen, Gottesdiensten, Andachten, Sakramentenempfang, Bußfeiern, Schulentlaßtagen) und anderen örtlichen kirchlichen Feiern (z.B. verlobte Gebetstage, Anbetungstage, Bittprozessionen, etc.) ist § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Die Lehrer und Schüler können zur Teilnahme an religiösen Übungen weder verpflichtet werden, noch kann ihnen die Teilnahme untersagt werden.

Die Erlaubnis zum Fernbleiben kann wie bisher je Klasse

  1. an akademieverwandten Lehranstalten sowie an höheren und mittleren Schulen für insgesamt 15 Stunden,
  2. an allgemeinbildenden Pflichtschulen für insgesamt 30 Stunden erteilt werden.

Die für die Schulentlaßtage nach den Lehrplänen für Volks-, Haupt- und allgemeinen Sonderschulen in der 8. Schulstufe im bisherigen Ausmaß in Anspruch genommene Schulzeit ist in das obgenannte Kontingent nicht einzurechnen.

Die Zeiten für die religiösen Übungen sind von der Schulleitung und dem/der jeweiligen Religionslehrer/in rechtzeitig und einvernehmlich festzusetzen. Gegen eine Blockung der Stunden für religiöse Übungen besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Einwand, sofern dadurch die jeweilige Gesamtstundenanzahl nicht überschritten wird. Es ist jedoch nicht zulässig, den Unterricht vor oder nach religiösen Übungen ohne weitere Rechtsgrundlage entfallen zu lassen.

Lehrausgänge und Exkursionen fallen nicht unter den Begriff der religiösen Übungen.

2. Eröffnungs- und Schlußgottesdienste:

Nach den Bestimmungen des § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes ist den Schülern und Lehrern die Teilnahme an den Eröffnungs- und Schlußgottesdiensten freigestellt. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist den Schülern im bisherigen Ausmaß zu erteilen.

3. Firmtage:

Fällt der Tag der Firmung in einer Gemeinde nicht auf einen Sonntag, Feiertag oder schulfreien Samstag, sollen die regionalen Erfordernisse und Wünsche hinsichtlich der Firmung im Zusammenwirken mit den Dekanaten berücksichtigt werden.

Da die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 110 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit §§ 115 Abs. 2 und 116 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1997 in "besonderen Fällen" einen Tag pro Schuljahr für die gesamte Schule für schulfrei erklären kann, ist es möglich, den Tag der Firmung aufgrund dieser Bestimmung für allgemeinbildende Pflichtschulen für schulfrei zu erklären, sofern dies nicht bereits durch eine schulautonome Verordnung nach § 110 Abs. 4 lit. a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 erfolgt ist. Darüberhinaus bestünde allenfalls auch die Möglichkeit, den Tag der Firmung nach § 110 Abs. 6 des genannten Gesetzes aus "im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen" für schulfrei zu erklären. Auch hiefür ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

4. Ortspatrozinien:

Wird in einer Gemeinde das Ortspatrozinium allgemein als kirchlicher Feiertag begangen, kann der betreffende Tag

  1. für die mittleren und höheren Schulen sowie Akademien gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985 in der geltenden Fassung auf Grund einer schulautonomen Verordnung für schulfrei erklärt werden.
  2. Für die allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt, daß für diesen Tag grundsätzlich einer der vier schulautonomen Tage nach § 110 Abs. 4 lit. a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 verwendet werden soll. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diesen Tag nach § 110 Abs. 4 lit. b ("in besonderen Fällen") oder nach § 110 Abs. 6 ("aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen") des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 für schulfrei erklären, sofern der Tag des Ortspatroziniums allgemein als kirchlicher Feiertag begangen wird.

5. Ministrantendienste:

Werden aus besonderen Anlässen (Hochzeiten, Beerdigungen u.ä.) während der Unterrichtszeit Ministranten benötigt, kann der Klassenvorstand (Klassenlehrer) den betreffenden Schülern für die erforderliche Zeit die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilen (§ 45 Schulunterrichtsgesetz BGBl. Nr. 472/1986, bzw. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz, BGBl.Nr. 76/1985, jeweils in der geltenden Fassung).

II. Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten folgende Bestimmungen:

Hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht wird auf die Regelung des Rundschreibens Nr. 37/1994 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. April 1994 verwiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß Beeinflussungen von Schülern in jeder Form in Richtung Abmeldung vom Religionsunterricht nicht zulässig sind.

Die schriftliche Erklärung über die Abmeldung ist jedenfalls nach unverzüglicher Mitteilung an den Klassenvorstand und den Religionslehrer dem Schülerstammblatt anzuschließen. Im Zeugnis ist in diesem Fall die freie Stelle neben dem Gegenstand durchzustreichen.

Die näheren Bestimmungen über die Teilnahme von Schülern, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, und von konfessionslosen Schülern am Religionsunterricht, sowie über die Anwesenheit von Schülern im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung sind ebenfalls dem oben genannten Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entnehmen.

III. Schlußbestimmung

Der Erlaß Nr. 26/1994 des Landesschulrats für Tirol tritt mit Datum der Verlautbarung dieses Erlasses außer Kraft.

Für den Amtsführenden Präsidenten:
Dr. Markus Juranek

Für die Landesregierung:
Dr. Gerhard Melichar

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