Bearbeitung: Konrad Breitsching
Landesschulrat für Tirol
Rundschreiben Nr. 12/1997
LANDESSCHULRAT FÜR TIROL
DVR-Nr.: 0064378
6010 Innsbruck, am 5. September 1997
Innrain 1, ( (0512) 520 33-113
Sachbearbeiter: Rätin Dr. Ingrid Moritz
Zahl: 86.01/6-97
RUNDSCHREIBEN Nr. 12/1997
Sachgebiet: Schulrechtliche Angelegenheiten
Inhalt: Evangelischer Religionsunterricht, Teilnahme evangelischer Schüler am Religionsunterricht, an religiösen Übungen und Veranstaltungen, Teilnahme von Schülern am Religionsunterricht, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, Abmeldung vom Religionsunterricht
Ergeht an:
Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols
Direktionen der Anstalten der Lehrer und Erzieherbildung
Direktion der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck
Direktion der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck
Direktionen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen Tirols
Amt der Tiroler Landesregierung
Bezirksschulräte Tirols
Evangelische Superintendentur
Nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung ist für die Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses in allen Schulen Pflichtgegenstand. Daher sind alle Bestimmungen über die Pflichtgegenstände (z.B. Verpflichtung zum Besuch, Beurteilung, Aufstiegsberechtigung etc.) sinngemäß auch für den Religionsunterricht anzuwenden.
I. Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen wurden folgende Regelungen getroffen:
1. Religiöse Übungen
Die Zeiten, zu denen diese Feiern (Abendmahlfeiern, Wortgottedienste) erfolgen sollen, setzen jeweils der Schulleiter und der Religionslehrer einvernehmlich fest. Sie sollen sich nach Möglichkeit mit den Zeiten decken, für die die katholischen Schüler zum Zwecke des Sakramentenempfanges die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erhalten.
Bezüglich der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Teilnahme an den Gottesdiensten ist § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung anzuwenden.
2. Reformationstag
Am Reformationstag (31. Oktober) ist den evangelischen Schülern, die am Reformationsgottesdienst teilzunehmen wünschen, nach den in Ziffer 1 angeführten Bestimmungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen.
3. Konfirmandentage
Hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an den Konfirmandentagen im Rahmen der Vorbereitung auf die Konfirmation gelten für jene evangelischen Schüler, die am Reformationsgottesdienst teilzunehmen wünschen, die in Ziffer 1 angeführten Bestimmungen.
4. Sonstige religiöse Veranstaltungen
Anläßlich sonstiger religiöser Veranstaltungen (z.B. Volks-, Jugendmission) ist den Schülern, die daran teilzunehmen wünschen, unter Anwendung des § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen.
II. Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten folgende Bestimmungen:
Hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht wird auf die Regelung des Rundschreibens Nr. 37/1994 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. April 1994 verwiesen. Die schriftliche Erklärung über die Abmeldung ist nach unverzüglicher Mitteilung an den Klassenvorstand und den Religionslehrer dem Schülerstammblatt anzuschließen. Im Zeugnis ist in diesem Fall die freie Stelle neben dem Gegenstand durchzustreichen. (§ 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung BGBl Nr. 415/ 1989 in der geltenden Fassung.)
Die näheren Bestimmungen über die Teilnahme von Schülern, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, und von konfessionslosen Schülern am Religionsunterricht, sowie über die Anwesenheit von Schülern im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung sind ebenfalls dem oben genannten Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entnehmen.
III. Schlußbestimmung
Der Erlaß Nr. 27/1994 des Landesschulrats für Tirol tritt mit dem Datum der Verlautbarung dieses Rundschreibens außer Kraft.
Für den Amtsführenden
Präsidenten
Dr. Markus Juranek