Bearbeitung: Konrad Breitsching

Landesschulrat für Tirol

Rundschreiben Nr. 12/1997

LANDESSCHULRAT FÜR TIROL

DVR-Nr.: 0064378

6010 Innsbruck, am 5. September 1997

Innrain 1, ( (0512) 520 33-113

Sachbearbeiter: Rätin Dr. Ingrid Moritz

Zahl: 86.01/6-97

RUNDSCHREIBEN Nr. 12/1997

Sachgebiet: Schulrechtliche Angelegenheiten

Inhalt: Evangelischer Religionsunterricht, Teilnahme evangelischer Schüler am Religionsunterricht, an religiösen Übungen und Veranstaltungen, Teilnahme von Schülern am Religionsunterricht, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, Abmeldung vom Religionsunterricht

Ergeht an:

Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols

Direktionen der Anstalten der Lehrer und Erzieherbildung

Direktion der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck

Direktion der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck

Direktionen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen Tirols

Amt der Tiroler Landesregierung

Bezirksschulräte Tirols

Evangelische Superintendentur

Nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung ist für die Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses in allen Schulen Pflichtgegenstand. Daher sind alle Bestimmungen über die Pflichtgegenstände (z.B. Verpflichtung zum Besuch, Beurteilung, Aufstiegsberechtigung etc.) sinngemäß auch für den Religionsunterricht anzuwenden.

I. Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen wurden folgende Regelungen getroffen:

1. Religiöse Übungen

Die Zeiten, zu denen diese Feiern (Abendmahlfeiern, Wortgottedienste) erfolgen sollen, setzen jeweils der Schulleiter und der Religionslehrer einvernehmlich fest. Sie sollen sich nach Möglichkeit mit den Zeiten decken, für die die katholischen Schüler zum Zwecke des Sakramentenempfanges die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erhalten.

Bezüglich der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Teilnahme an den Gottesdiensten ist § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung anzuwenden.

2. Reformationstag

Am Reformationstag (31. Oktober) ist den evangelischen Schülern, die am Reformationsgottesdienst teilzunehmen wünschen, nach den in Ziffer 1 angeführten Bestimmungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen.

3. Konfirmandentage

Hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an den Konfirmandentagen im Rahmen der Vorbereitung auf die Konfirmation gelten für jene evangelischen Schüler, die am Reformationsgottesdienst teilzunehmen wünschen, die in Ziffer 1 angeführten Bestimmungen.

4. Sonstige religiöse Veranstaltungen

Anläßlich sonstiger religiöser Veranstaltungen (z.B. Volks-, Jugendmission) ist den Schülern, die daran teilzunehmen wünschen, unter Anwendung des § 2a des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen.

II. Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten folgende Bestimmungen:

Hinsichtlich der Abmeldung vom Religionsunterricht wird auf die Regelung des Rundschreibens Nr. 37/1994 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. April 1994 verwiesen. Die schriftliche Erklärung über die Abmeldung ist nach unverzüglicher Mitteilung an den Klassenvorstand und den Religionslehrer dem Schülerstammblatt anzuschließen. Im Zeugnis ist in diesem Fall die freie Stelle neben dem Gegenstand durchzustreichen. (§ 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung BGBl Nr. 415/ 1989 in der geltenden Fassung.)

Die näheren Bestimmungen über die Teilnahme von Schülern, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören, und von konfessionslosen Schülern am Religionsunterricht, sowie über die Anwesenheit von Schülern im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung sind ebenfalls dem oben genannten Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entnehmen.

III. Schlußbestimmung

Der Erlaß Nr. 27/1994 des Landesschulrats für Tirol tritt mit dem Datum der Verlautbarung dieses Rundschreibens außer Kraft.

Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Markus Juranek

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