Bearbeitung: Konrad Breitsching

bm:bwk Rundschreiben Nr. 34/2003

GZ 11.690/13-KAc/03

Sachbearbeiter: Univ.Prof. Dr. Karl Schwarz
Tel.-Nr.: 53120-2353
Fax-Nr.: 53120-2373

Übereinkommen zum Religionsunterricht zwischen der Methodistenkirche und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich

Verteiler: VI
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: gemeinsamer Religionsunterricht von Methodistenkirche und Ev. Kirche A.u.H.B.
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 4 StGG i.V.m. § 2 Abs. 1 RU-G und § 16 Abs. 1 ProtestantenG
Angesprochene Behörden/Personen: alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Zentrallehranstalten

Rundschreiben Nr. 34/2003

Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 trat eine zwischen der Methodistenkirche und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. getroffene Vereinbarung zum evangelischen Religionsunterricht in Kraft.

Diese Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (ABl. Nr. 135/2003) kundgemacht und hat folgenden Inhalt.

Sie besagt, dass Schüler und Schülerinnen, die der gesetzlich anerkannten Methodistenkirche in Österreich angehören, mit allen Rechten und Pflichten am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen. Die Methodistenkirche erklärt, dass sie den evangelischen Religionsunterricht als methodistischen Religionsunterricht anerkennt, womit aus ihrer Sicht die Erfüllung des § 1 Abs. 1 ReligionsunterrichtsG 1949 i.d.g.F. gegeben sei. Die Methodistenkirche erklärt ausdrücklich, dass sie in diesen Fällen die ihr aus § 1 Abs. 1 RU-G erwachsenen Rechte an die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich abtritt.

In § 2 des Übereinkommens wird dann im Einzelnen festgelegt,

  • dass die Ev. Kirche A.u.H.B. die Aufgaben übernimmt, die der Methodistenkirche aus § 2 RU-G erwachsen (Abs. 1),
  • dass die Methodistenkirche die Erklärung der Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des ev. Religionsunterrichts durch die Ev. Kirche A.u.H.B. anerkennt und keine gesonderte Beauftragung der Religionslehrer seitens der Methodistenkirche verlangt (Abs. 2),
  • dass bei der Erstellung von Lehrplänen und Lehrbüchern sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ReligionslehrerInnen die Methodistenkirche in angemessener Form einzubeziehen sei (Abs. 3),
  • dass im ev. Religionsunterricht der Bekenntnisstand der methodistischen SchülerInnen zu berücksichtigen, die Lehre der Methodistenkirche zu unterrichten und der Unterricht im ökumenischen Verständnis zu gestalten sei (Abs. 4),
  • dass die am ev. Religionsunterricht teilnehmenden SchülerInnen, die der Methodistenkirche angehören, der Superintendentur der Methodistenkirche gemeldet werden (Abs. 5),
  • dass die Notengebung ausschließlich durch den/die ReligionslehrerIn erfolgt (Abs. 6).

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung noch bestehenden Religionsunterrichtsgruppen der Methodistenkirche werden weitergeführt.

Mit Rücksicht auf den strengen Grundsatz des § 1 Abs. 1 des RU-G, wonach für Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den österreichischen Schulen ist, ist die Vereinbarung der genannten Kirchen von beachtlicher Tragweite. Sie erklärt sich allerdings durch die besondere Nähe der Kirchen zueinander. Sie sind Mitgliedskirchen der Leuenberger Konkordie, womit die reformatorischen Kirchen Europas eine spezifische Form der Kirchengemeinschaft als verwirklicht deklarierten. Am Beispiel des Religionsunterrichts in Österreich wird deutlich, dass aus der Leuenberger Konkordie staatskirchenrechtlich relevante Schlussfolgerungen gezogen werden.

Um der beachtlichen Tragweite willen, die dieser Vereinbarung zwischen der Methodistenkirche und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich zweifellos zukommt, ist eine erlassmäßige Bekanntmachung seitens des BMBWK an die Landesschulräte, den Stadtschulrat für Wien und die Zentrallehranstalten angezeigt.

Wien, 28. Oktober 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. Jisa

F.d.R.d.A.:

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