Bearbeitung: Konrad Breitsching
Aktualisierte Fassung des Rundschreibens Nr. 37/1994 idF der Rundschreiben Nr. 3/1995, Nr. 5/2000, Nr. 9/2002 und 16/2003
1. Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht (§ 1 Abs 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
1.1. Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten zehn Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich bei der Schulleitung erfolgen.
Der Schulleiter hat bei der Erstellung des Stundenplanes darauf zu achten, dass die Religionslehrer möglichst frühzeitig den Pflichtgegenstand Religion in den einzelnen Klassen unterrichten können. (siehe RS 16/2003)
1.2. Die Schulleitung hat den zuständigen Religionslehrer hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
1.3. Erfolgt der Eintritt eines Schülers erst während des Schuljahres (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die zehntägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.
1.4 Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.
1.5 Die Abmeldung vom Religionsunterricht und der Widerruf der Abmeldung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.
2. Teilnahme konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
2.1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, kann eine schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht erfolgen.
2.2. Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme konfessionsloser Schüler an diesem Religionsunterricht ist bei der betreffenden Schulleitung einzubringen, welche die dem betreffenden Religionslehrer zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen hat.
Der Religionslehrer hat seine Äußerung gleichfalls auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben. Mit der Zustimmung des Religionslehrers kann der Schüler am Religionsunterricht teilnehmen.
2.3. Der Besuch des Religionsunterrichts gilt als Besuch eines Freigegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes. In analoger Anwendung der Zeugnisformularverordnung ist in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.
2.4. Die Anmeldung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.
2.5. Der "Freigegenstand" Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt werden, wenn der Prüfungskandidat entweder in der gesamten Oberstufe den Gegenstand Religion besucht hat oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat diesen Gegenstand jedenfalls besucht haben. (siehe RS 3/1995)
3. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (siehe RS 5/2000)
3.1. Auf Grund des § 2 Abs 1 und Abs 6 in Verbindung mit § 10 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I 19/1998 (RRBG 1998) haben die unter Punkt 3.2. angeführten religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechtspersönlichkeit und damit das Recht erworben, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen.
3.2. Bahá'í - Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
Bund der Baptistengemeinden in Österreich (Bapt.)
Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich (evangelikal)
Die Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung -
in Österreich (Christengemeinschaft)
Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde (freie Christengem.)
Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich
(hinduistisch)
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (S.T.Advent.)
Mennonitische Freikirche Österreich (MFÖ)
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes
iÖ)
(Liste aktualisiert gemäß RS 9/2002 und RS
16/2003)
Gemäß § 3 Abs 2 der Zeugnisformularverordnung, BGBl 415/1989 idF der Ver-ordnung BGBl II 320/1999 ist im Jahreszeugnis und im Semesterzeugnis beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit auch zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
Dabei sind die obigen in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht ver-ändert werden dürfen, zu verwenden.
Diese Vermerke können auch in den Schulnachrichten (§ 19 Abs 2 SchUG) verwendet werden.
3.3. Das Religionsunterrichtsgesetz erfasst die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht. Für Schüler, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gibt es daher keinen schulischen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses.
3.4. Für Schüler, die einer der obgenannten staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften angehören und die am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilnehmen wollen, gelten die Ausführungen der Punkte 2.1. bis 2.5. sinngemäß.
3.5. Die Punkte 2.1. bis 2.5. gelten sinngemäß auch für jene Schüler, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sich jedoch nicht als konfessionslos (siehe Pkt. 2) bezeichnen.
4. Außerschulischer Religionsunterricht von staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften (siehe RS 5/2000)
4.1. Es bestehen keine Bedenken, dass auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten, wenn gleichzeitig eine diesbezügliche Bestätigung des betreffenden Religions-lehrers vorgelegt wird, in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 8 der Zeugnisformularverordnung folgender Vermerk angebracht wird:
"Der Schüler/die Schülerin hat auf Grund einer vorgelegten Bestätigung den Religionsunterricht der/des .......................... besucht."
In den Leerraum ist die unter Punkt 3.2. angeführte Langbezeichnung der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft einzufügen.
4.2. Eine Beurteilung dieses Religionsunterrichtes ist jedoch unzulässig.
4.3. Das Ansuchen unterliegt nicht der Gebührenpflicht.
5. Anwesenheit im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung
5.1. Die Teilnahme eines einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörigen Schülers am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist im Religionsunterrichtsgesetz nicht vorgesehen.
5.2. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses bestehen keine Bedenken, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann und die Eltern die Aufsicht nicht unmittelbar oder mittelbar selbst übernehmen.
6. Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen gemäß § 13 Abs 3 des Schulzeitgesetzes 1985
Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft und dem Religionsbekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien.