Bearbeitung: Konrad Breitsching

Schulzeitgesetz 1985

BGBl. Nr. 77/1985

Änderung:
idF: BGBl. Nr. 144/1988; BGBl. Nr. 279/1991; BGBl. Nr. 516/1993; BGBl. Nr. 467/1995; BGBl. I Nr. 45/1998; BGBl. I Nr. 91/2005; BGBl. I Nr. 20/2006)

Abschnitt I. Geltungsbereich Unterabschnitt B: Grundsätze für Berufsschulen
§ 1 § 10
Schuljahr Unterabschnitt C: Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 § 11 § 12
Schultag Abschnitt III: Befreiung vom schulbesuch aus religiösen Gründen
§ 3 § 13
Unterrichtsstunden und Pausen Letztes Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
§ 4 § 14
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten Anwendung auf Privatschulen
§ 5 § 15
Schulversuche Abschnitt V
§ 6 § 16 § 16a § 16b §16c
Kundmachung von Verordnungen § 17
§ 7 Artikel II
Abschnitt II: Grundsatzbestimmungen
Unterabschnitt A: Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge
§ 8 § 9

Abschnitt I. Geltungsbereich

§ 1

Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen, höheren Schulen und Akademien, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich. (BGBl. Nr. 142/1978, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 369/1982, Art. I Z 1)

Schuljahr

§ 2

(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

  1. das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
  2. die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
  3. das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2. Die Hauptferien beginnen

in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

  1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);
  2. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
  3. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
  4. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
  5. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
  6. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
  7. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schultag

§ 3

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.

(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.

Unterrichtsstunden und Pausen

§ 4

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.

(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

Sonderbestimmungen für einzelne Schularten

§ 5

(1) Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.

(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.

(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.

(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.

Schulversuche

§ 6

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 7

Wenn sich Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Abschnitt II: Grundsatzbestimmungen

Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze:

Unterabschnitt A: Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

§ 8

(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August und dem 30. September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, und, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt, so sind die auf neun Wochen fehlenden Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend als schulfreie Zeit vorzusehen (Sonderferien).

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(4) Über die Abs. 2 und 3 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt werden. Ferner kann der einem gemäß Abs. 3 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(6) Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien Tage unter das sich aus den Abs. 4 und 5 ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien (Abs. 2) zugeschlagen werden.

(7) Für die Ausführung der Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Ferien, die Übereinstimmung mit Abschnitt I anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
  2. Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern, kann die Landesgesetzgebung auch für einzelne Teile eines Bundeslandes unterschiedliche Regelungen treffen.
  3. Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern, kann die Landesgesetzgebung auch für einzelne Teile eines Bundeslandes unterschiedliche Regelungen treffen.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2, 4, 5, 9 und 10 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(9) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.

(10) Sofern die Entscheidung gemäß Abs. 5 und 9 an die Schule übertragen wird, ist die Zuständigkeit des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.

§ 9

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.

(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Unterabschnitt B: Grundsätze für Berufsschulen

§ 10

(1) Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres.

(3) Schultage sind

  1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
  2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
  3. an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind.

(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(5) Über den Abs. 4 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können anläßlich des Abschlusses des ersten Semesters an ganzjährigen Berufsschulen an diesen sowie an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem kann der einem gemäß Abs. 4 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist.

(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.

(6) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden.

(7) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 4 bis 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Unterabschnitt C: Gemeinsame Bestimmungen

§ 11

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) Schulversuche durchführen kann, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im betreffenden Bundesland nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

§ 12

Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören.

Abschnitt III: Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

§ 13

(1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der zuständige Bundesminister bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

Letztes Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

§ 14

Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, endet für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres.

Anwendung auf Privatschulen

§ 15

(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an denen Schulversuche durchgeführt werden, 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht übersteigt.

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur mit Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.

Abschnitt V

§ 16

(1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

§ 16a

(1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
  2. § 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
  3. § 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
  2. § 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September1995,
  3. § 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
  4. § 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. (3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. § 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
  3. (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. § 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
  3. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

§ 16b

(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.

(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

§ 16c

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel II

(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 77/1985)

Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 1991/92 können bis zum 31. Juli 1991 erlassen werden.

Nach oben scrollen