Kirchlich bestellte/r Religionslehrer/in

Bearbeitung: Winfried Schluifer / Thomas Weber

Dienstgeber
Dienstantritt
Entlohnung
Reisegebühren
Fahrtkostenzuschuss
Krankheitsfall
Schwangerschaft und Mutterschutz
Elternkarenzurlaub
Beurlaubung
Abfertigung

Dienstgeber

Ist die Kirche. Kirchlich bestellte RL sind daher als Angestellte der Diözese dem Bischöflichen Schulamt in allen dienstrechtlichen Angelegenheiten unterstellt. Das Dienstverhältnis wird durch die kirchliche Bestellung und den Dienstantritt wirksam.

Dienstantritt

Der Dienst ist an jenem Tag anzutreten, der auf der Zuweisung angegeben ist. Vom Zeitpunkt des Dienstantrittes an besteht Anspruch auf Besoldung.

Der RL soll sich einige Tage vor Dienstantritt bei der zuständigen Schulleitung vorstellen; es versteht sich von selbst, dass auch der zuständige Pfarrer und Dekan die RL kennt/kennen sollte, die in seinem Bereich Religion unterrichten.

Entlohnung

Die Vergütung für die Lehrertätigkeit der k.b. RL tragen Bund bzw. die Länder

Die Bemessung der Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen des VBG (Vertragsbedienstetengesetzes) nach dem Schema IIL (Bezahlung nach Jahreswochenstunden, ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten), wobei insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses, der Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung und Todesfall zur Anwendung kommen.

Reisegebühren

K.b. RL haben Anspruch auf Vergütung der Reisegebühren für den Weg von der Stammschule zu einem weiteren Dienstort, sofern die Entfernung von der Stammschule zu diesem Dienstort mehr als 2 km beträgt.

Für Geistliche und Ordensangehörige gilt der Wohnort als Dienstort.

Fahrtkostenzuschuss

Dieser gebührt dann, wenn

  1. die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und der Dienststelle mehr als 2 km beträgt;
  2. wenn diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird;
  3. wenn die monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel den Eigenanteil (dzt. € 40,7) übersteigen.

Krankheitsfall

  1. Meldung: Auch wenn die Erkrankung nur einen Tag dauert, ist sie so rasch als möglich an die betreffende(n) Schulleitung(en) zu melden (muss/müssen für Supplierungen sorgen), zugleich auch an das Bischöfliche Schulamt.
  2. Ärztliche Dienstbestätigung. Ist dann vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als 3 Tage dauert (Sonn- und Feiertage eingeschlossen!).

Schwangerschaft und Mutterschutz

Eine Schwangerschaft ist rechtzeitig bekanntzugeben, damit für Vertretung gesorgt werden kann. Beschäftigungsverbot: 8 Wochen vor dem vom Arzt ermittelten voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach dem Geburtstermin (12 Wochen bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt).

Elternkarenzurlaub

Unmittelbar an das Beschäftigungsverbot kann ein Karenzurlaub auf 2 Jahre in Anspruch genommen werden. Weiters haben beide Elternteile die Möglichkeit, im zweiten Lebensjahr des Kindes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, oder für einen Elternteiles zum dritten Geburtstag des Kindes.

Fällt der Entbindungstermin in die Hauptferien, gelten diese als Gebührenurlaub (mit Fortsetzung der Bezüge) und der Mutterschaftskarenzurlaub beginnt mit Beginn des neuen Schuljahres. Das entsprechende Ansuchen am besten gleich mit der Meldung der Geburt stellen.

Beurlaubung

Bei Lehrern ist die Zeit und das Ausmaß des Erholungsurlaubes gesetzlich fixiert. Sie sind während der Schulferien (mit gewissen Einschränkungen) vom Dienst beurlaubt.

Sonderurlaub: K.b. RL können vom Bischöflichen Schulamt in dringenden Fällen einen Sonderurlaub gewährt erhalten.

Pflegeurlaub: Wer nachweislich wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser darf im Kalenderjahr 6 Schultage (bei 5-Tage-Woche 5 Schultage) nicht übersteigen.

Abfertigung

Regelung für RL in Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben:

Gebührt u. a. dann, wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und eine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

Sie beträgt nach 3 Dienstjahren das 2fache, nach 5 Dienstjahren das 3fache, nach 10 Dienstjahren das 4fache, nach 15 Dienstjahren das 6fache, nach 20 Dienstjahren das 9fache, nach 25 Dienstjahren das12fache des Monatsentgeltes, welches dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entspricht.

Regelung für RL in Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 begründet wurden:

Es gelten die Bestimmungen des Mitarbeitervorsorgegesetzes:

  • Die Beiträge werden von der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagt
  • Der Anspruch beginnt ab dem zweiten Dienstmonat

Wahlmöglichkeit bei Beendigung eines Dienstverhältnisses:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Belassen des Geldes in der Kasse
  • Überweisung an die Kasse des neuen Arbeitgebers

Ausnahme zur Wahlmöglichkeit:

Bei Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt oder fristlosen Entlassung bleiben die Ansprüche erhalten, es erfolgt jedoch keine Auszahlung.

Nach oben scrollen