Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau
Änderung des Statuts
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2013-II, vom 23. August 2013, 7., S. 10)
Mit Wirksamkeit 1. Juni 2013 wird das Statut der Caritas –Akademie der Diözese Graz-Seckau, veröffentlicht im KVBl 2011, 32 in § 7 Absatz 2 Ziffer 5 wie folgt geändert:
„5. Hinsichtlich der Genehmigung von Investitionen sowie der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, weiters bei Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen, gelten die Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes der Caritas der Diözese Graz-Seckau und die Sonderregelung für die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen der Caritas der Diözese Graz-Seckau und der mit ihr verbundenen Körperschaften (Immobilienmanagement und Caritas-Akademie);“
+ Egon Kapellari
Bischof
Dr. Michael Pregartbauer
Kanzler
Ord.-Zl.: 1 Ca 4-13 vom 31. Mai 2013
Statut der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-IV, vom 29. September 2011, 32., S. 62-64)
§ 1
Präambel
Der Dienst der Caritas der Diözese Graz-Seckau soll durch die Errichtung der „Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau“ eine effiziente und sachgerechte Verwaltung als anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung nachhaltig fördern, unterstützen und absichern.
§ 2
Rechtsstellung
Die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau ist ein gemäß cann. 114 ff CIC errichtetes kirchliches Institut, dem Rechtspersönlichkeit als juristische Person des öffentlichen Rechts zukommt. Der Sitz befindet sich in Graz.
§ 3
Aufgaben
Die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau hat den Auftrag, die den Zwecken der Caritas der Diözese Graz-Seckau dienenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen effizient vorzubereiten, umzusetzen und zu evaluieren. Die durch die Caritas-Akademie ausgeübte Erwachsenenbildung der Caritas der Diözese Graz-Seckau dient zu allererst der Vermittlung von Fertigkeiten, die zur Umsetzung der Werke der Caritas der Diözese Graz-Seckau notwendig sind. In betrieblichen und überbetrieblichen Seminaren, Lehrgängen, Tagungen und Informationsveranstaltungen werden Wissen und Kompetenzen aufbereitet und angeboten.
§ 4
Aufbringung der Mittel
Die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau bringt die notwendigen Mittel zur Verwirklichung ihrer Aufgaben durch Erlöse aus Teilnehmerbeiträgen sowie aus Zuschüssen und Zuwendungen auf. Sie ist ohne Gewinnerzielungsabsicht zu führen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung.
§ 5
Organe
Organe der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau sind der Caritasdirektor [1] und das Kuratorium.
1. Caritasdirektor
Der jeweils nach dem Statut der Caritas der Diözese Graz-Seckau bestellte Caritasdirektor ist zugleich Direktor der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau.
2. Kuratorium
Die vom Ordinarius ernannten Mitglieder des Kuratoriums der Caritas der Diözese Graz-Seckau sind zugleich Mitglieder des Kuratoriums der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau. Der vom Diözesanbischof ernannte Vorsitzende des Kuratoriums der Caritas der Diözese Graz-Seckau und sein Stellvertreter sind gleichzeitig auch Vorsitzender und Vorsitzenderstellvertreter des Kuratoriums der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau. Geschäfte zwischen der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau und der Caritas der Diözese Graz-Seckau oder dem Immobilienmanagement der Caritas der Diözese Graz-Seckau erfolgen im Wege des Selbstkontrahierens, sie bedürfen der Schriftform.
§ 6
Direktor
(1) Der Direktor ist mit der Leitung und Führung der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau betraut.
(2) Seine Aufgabenbereiche umfassen:
- Umsetzung sämtlicher Angebote der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
- Erarbeitung strategischer Ziele für die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau;
- Einholung der kirchenrechtlich erforderlichen Genehmigungen;
- Bericht an das Kuratorium über Vorhaben und Tätigkeiten;
- Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
- Information der zuständigen Stellen des Bischöflichen Ordinariates über die Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen;
- Erstellung der Aufgabenverteilung und der Geschäftsordnung;
- Kontakt mit den staatlichen Behörden und den anderen öffentlichen Stellen.
(3) Der Caritasdirektor vertritt die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau nach außen.
(4) Ein gegebenenfalls bestellter Generalsekretär der Caritas der Diözese Graz-Seckau ist gleichzeitig Generalsekretär der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau
(5) Der Direktor wird, wenn ein Generalsekretär bestellt ist, durch diesen vertreten. Bei einer längeren Abwesenheit des Direktors erfolgt die Vertretung im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof.
(6) Außerordentliche Rechtsgeschäfte zeichnet der Direktor gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter, in deren Abwesenheit mit einem anderen Mitglied des Kuratoriums.
Außerordentliche Rechtsgeschäfte zwischen der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau und der Caritas der Diözese Graz-Seckau oder dem Immobilienmanagement der Caritas der Diözese Graz-Seckau bedürfen der Unterschrift des Direktors (oder bei seiner Verhinderung der des Generalsekretärs) und eines Kuratoriumsmitgliedes für die Caritas-Akademie und eines anderen Kuratoriumsmitgliedes für die Caritas bzw. das Immobilienmanagement der Caritas der Diözese Graz-Seckau.
(7) Ordentliche Rechtsgeschäfte werden, wenn mit ihnen die Übernahme von Pflichten durch die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau verbunden ist, gemeinsam vom Direktor (oder Generalsekretär) und einem der gemäß der vom Direktor für die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau zu erlassenden Geschäftsordnung unterschriftsberechtigten Verantwortlichen unterfertigt.
(8) Für die Caritas-Akademie kann zur Unterstützung des Direktors ein Geschäftsführer bestellt werden.
§ 7
Kuratorium
(1) Beratung und Kontrolle der Tätigkeit der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau sowie Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten obliegen einem Kuratorium unter Wahrung der kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
- Sicherstellung der Aufgaben der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau;
- Beratung des Direktors in der Leitung der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau;
- Genehmigung der Jahresvorschau;
- Genehmigung des Jahresabschlusses; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn konsolidierte Jahresabschlüsse der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Caritas der Diözese Graz-Seckau und des Immobilienmanagements der Caritas der Diözese Graz-Seckau genehmigt werden;
- Hinsichtlich der Genehmigung von Investitionen sowie der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten gelten die Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes der Caritas der Diözese Graz-Seckau und die Sonderregelung für die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen der Caritas der Diözese Graz-Seckau und der mit ihr verbundenen Körperschaften (Immobilienmanagement und Caritas-Akademie); (siehe Änderung durch: KVBl 2013-II, vom 23. August 2013, 7., S. 10)
- Kenntnisnahme der Aufgabenverteilung und der Geschäftsordnung für die leitenden Funktionsträger.
§ 8
Mitglieder des Kuratoriums
- Die Mitglieder des Kuratoriums der Caritas der Diözese Graz-Seckau sind gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau in denselben Funktionen.
- Der Direktor und der Generalsekretär der Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
- Das Kuratorium tritt nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr und auf Verlangen des Ordinarius, des Vorsitzenden des Kuratoriums oder des Direktors zu Sitzungen zusammen, ebenso auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern.
- Das Kuratorium gibt sich eine dem Kuratorium der Caritas der Diözese Graz-Seckau entsprechende Geschäftsordnung.
- Das Protokoll der Sitzung des Kuratoriums oder ein in der Geschäftsordnung allenfalls vorgesehener schriftlicher Umlaufbeschluss wird nach Genehmigung durch den Ordinarius im Bischöflichen Ordinariat hinterlegt und dann in Kopie den Mitgliedern des Kuratoriums zugestellt.
- Vermögensrechtliche Genehmigungen, die durch den Ordinarius oder durch das Bischöfliche Ordinariat zu erteilen sind, sind danach gesondert zu beantragen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Das Statut tritt mit 27. April 2011 in Kraft.
+ Egon Kapellari m.p.
Diözesanbischof
Dr. Josef Heuberger m.p.
Kanzler
(Ord.-Zl.: 1 Ca 2-11 vom 27. April 2011)
[1] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.